BGH · IV ZR 53/63 vom 30.10.1963
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kläger hat im Jahre 1957 die Rechtsanwälte R« und ¥/„ SchflH^ in die in verschiedenen Rückerstattungsverfahren für ihn tätig waren, beauftragt, seine Entschädigungsansprüche an2umelden, und ihnen anläßlich eines Besuches in der Bundesrepublik am 24° September 1957 schriftlich "Prozeßvollmacht” erteilt« Die Bevollmächtigten des Klägers haben in der PoTgezeit Ermittlungen über den den Entschädigungsansprüchen zugrunde liegenden Sachverhalt angestcllt und mit zwei Anträgen vom 31° Dezember 1958 Entschädigungsansprüche des Klägers angemeldet, die dieser sowohl als Erbe seiner Eltern als auch wegen eines eigenen Schadens geltend macht« Zugleich haben die Bevollmächtigten gebeten, den Kläger wegen der Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, xmä zur Begründung dieses Antrages glaubhaft gemacht, sie hätten irrtümlich angenommen, die Verlängerung der Anmeldefrist nach dem Bundes-rüdeerstattungsgesetz bis zu dem 31« Dezember 1953 habe sich auch auf Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz bezogen« Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelohnt, die Versäumung der Antragsfrist beruhe auf einem Verschulden der Bevollmächtigten des Klägers, das dieser gegen sich gelten lassen müsse. gcrieht zutreffend aus» Wenn es gleichwohl dem Kläger wegen der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsebzung in den vorigen Stand gewährt hat, so ist diese Entscheidung darauf gestützt, daß der Antragsteller nicht für ein Verschulden seines Bevollmächtigten einzustehen braucht» Zur Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht aus, § 189 Ab So 3 BEG spreche nur von '’seinem”' (also dem eigenen) Verschulden; ein allgemeiner Grundsatz, daß der Vertretene ein Verschulden des Vertreters gegen sich gelten lassen müsse, kenne unsere Rechtsordmmg nicht» Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß der Antragsteller ein Verschulden seines Vertreters im Palles der Fristsäumnis gegen sich gelten lassen müsse» Me Ausführungen des Berufungsgerichts geben auch nach erneuter Prüfung keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen» Soweit es sich um einen gerichtlichen Entschädi-gungsrechtsstroit handelt, folgt dies unmittelbar aus der Vorschrift des § 232 Abs» 2 ZPO, die gemäß § 209 Abs» 1 BEG für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß gilt» Kür das behördliche Entschädigungsverfahren gilt, die spezielle Bestimmung des $ 189 Abs» 3 BEG» Danach ist dem Antragsteller, der ohne sein Verschulden gehindert war, die Antragsfrist des § 189 Abs» 1 BEG einsuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, daß sich schon aus der Formulierung ’’sein Verschulden” als Y/ille des Gesetzgebers ergebe, daß der Antragsteller nur für sein eigenes Verschulden, nicht aber auch für das seines Vertreters haften solle-. für die Auslegung von Gesetzen gilt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt* Geht man mit dem Berufungsgericht vom Wortlaut der Bestimmung aus, so vermag aber auch eine am Wortlaut haftende Auslegung das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis nicht zu rechtfertigen* Y/enn der Gesetzgeber ein Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zurechnen wollte, so war er nach den Gesetzen der Logik sprachlich nicht gehindert, dies in der Weise zu dem Ausdruck zu bringen, wie es in § 189 Abs* 3 BEG durch die Verwendung des Possesivpronomens vor dem Wort "Verschulden" geschehen ist, besonders wenn man berücksichtigt, daß der-Wortlaut dos Gesetzes kurz und prägnant sein soll* Im Y/ege der Wortinterpretation läßt sich daher nichts für die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Verschulden des Vertreters könne dem Vertretenen nicht zugerechnet werden, gewinnen* 3« Sinn und Zweck der Vorschrift des § 189 Abs» 3 BEG sprechen gegen die Auslegung dos Berufungsgerichts» Die Bedeutung der Vorschrift liegt entgegen der im Berufungsurteil vertretenen Meinung darin, daß der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur dann unbegründet ist, wenn ihn persönlich an der Versäumung der Antragsfrist ein Verschulden trifft, sondern auch dann, wenn die Pristver- ; säuwnis auf einem Verschulden seines Vertreters beruht» Für diese Auffassung ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Einstohenmüssen für das Verschulden des Vertreters auf einem in unserer Rechtsordnung allgemein und ausnahmslos geltest* den Grundsatz beruht. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß dieser; Grundsatz nicht nur im gerichtlichen, sondern auch im behördlichen Sritschädigungsverfahren wegen des Charakters und der Aufgabe dieses Verfahrens gelten muß» Wenn auch das Bundesentschädigungsgesetz im Neunten Abschnitt des Gesetzes bei den Entschädigungsorganen, die zur Durchführung des Entschädigungs-Verfahrens berufen sind, zwischen den Entschädigungsbshörden ■;c.r andererseits) so kann doeh nicht daran vorüber gegangen werden, daß beide Verfahren derselben Aufgabe dienen, nämlicli die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigungsverfahren zu sichern und den Antragstellern, deren Ansprüche begründet sind, zu ihrem Recht zu verhelfen» In beiden Verfahren steht der Antragsteller dem von ihm in Anspruch genommenen Land als Anspruchsgegner gegenüber. In beiden Verfahren gilt zur Ermittlung des Sachverhalts das Offizialprinzip, ¥/enn daher der Antragsteller im gerichtlichen Entschädigungsverfahren für das Verschulden seines Vertreters gemäß den Vorschriften der §§ 232 Abs.3 ZPO und 209 Abs» 3 BEG einzustehen hat, so liegt es nahe, diesen Grundsatz wegen des gemeinsamen Zwecks beider Verfahren auch im Verwaltungsverfahren zu dem Prägen kommen zu lassen» Hierbei ist zu berücksichtigen, daß zahlreiche Antragsteller ihre Entschädigungsanträge aus dem Ausland an die Entschädigungshehörden der Länder richten» Würde man den Antragsteller nicht allgemein für verpflichtet halten, für ein Verschulden seines Bevollmächtigten einzustehen, sondern ihn nur für eigenes Verschulden bei der Auswahl des Bevollmächtigten haften lassen, so würde man die Entschädigungsbehörden vor eine fast unlösbare Aufgabe stellen, wenn uän sie auf Grund des das Entschädigungsverfahren beherrschenden Amtsormittlungsgrundsatzes für verpflichtet ansehen wollte, die Auswahl des Bevollmächtigten durch den Antragsteller auf ihre Sachgemäßheit zu prüfen, während die Frage, ob den Bevollmächtigten eines Verfolgten ein Verschulden an der Fristvorsäumnis trifft, allein nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung zu untersuchen und zu entscheiden ist» Wenn für besondere Rechtsbereiche ein-abweichender Standpunkt vertreten und ein Einstehenmüssen des Geschädigten für ein Verschulden seines Vertreters abgelehnt wird, so kann dieser Meinung wegen der besonderen Interessenlage auf Grund der Vorschriften des BEG für dieses Gesotz nicht gefolgt werden» Was insbesondere Art. 8 Abs» 6 des Finanzvertragcs i.d.F» vom 30. Erwägt man schließlich, daß dio Anmeldefrist nach dem Finanzvertrag 90 Tage beträgt, während dem Verfolgten nach dem BEG regelmäßig eine Antragsfrist von mehreren Jahren zur Verfügung stand, und berücksichtigt man auch, daß es sich im BEG um die Geltendmachung von Ansprüchen handelt, die in großer Masse auf abgeschlossenen Sachverhalten, nämlich "den der Vergangenheit angehürenden Verfolgungsmaßnahmen, beruhen, während die Schadensfälle des Finanzvertrages in der Zukunft immer erneut entstehen können und zur Entscheidung gelangen, zudem nur einzelne - allerdings nicht seltene - Fälle zur Entscheidung stehen, so kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art» 8 Abs.6 Fin.Vertr. Ebenso kann der von Eeaux de la Croix für das Kriegsfoigenochlußgesetz vertretenen Auffassung, daß dem Berechtigten ein Verschulden von Hilfspereonen nur dann zugerechnet werden kann, wenn ihn ein Verschulden bei deren Auswahl und Überwachung trifft (>?&aux de la Croix, Me Kriegsfolgenschlußgesetzgebung, Kommentar zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, Anim 4 b zu § 28), aus den dargclegten Gründen für das BEG nicht gefolgt werden* Die Intere3senlage nach dem BEG ist schon im Hinblick auf die zahlreichen, im Ausland wohnenden Antragsteller eine andere als nach dem Kriegsfolgenschlußgesetz»