BGH · IV ZR 34/50
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Ein aus politischen Gründen entlassener Beamter kann nicht allein aus dem Grund der Versorgung der Ehefrau zu Bemühungen um Wiedereinsteilung in den Dienst gezwungen werden« 4o Schwierigkeiten in ehelichen Verkehr, die auf natürlicher Veranlagung der Frau beruhen; können die Entwicklung einer echten Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten so weitgehend hindernf daß dadurch bei beiden Ehegatten jedes Gemeinschaftsgefühl ertötet wird« Entsteht im Anschluß daran ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen Frau, das zu einer faktischen Dauerehe geworden ist, kann seine Le galisierung ausnahmsweise sittlich den Vorzug vor der erzwungenen Aufrechterhaltung der zerrütteten Ehe verdienen, wenn auch an sich die lange Dauer eines ehebrecherischen Verhältnisses in aller Regel kein Scheidungsgrund ist6 in hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 260 April 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr® Lersch, Ascher, Raske, Dr» Hartz und Johann sen für Recht erkannt: MipM Die Wiederholung der Klage aus § 48 EheG kann nicht allein damit begründet werden, daß seit der letzten Tatsachenverhandlung weitere 3 Jahre der Heimtrennung abgelaufen sind* Die Zeit kann die Ursache für die Entstehung einer neuen Sachund • Rechtslage sein, kann aber nicht selbst ein neuer Klagegrund sein* In OGIIZ 1, 119 (124) ist gegen die Rechtssprechung des Reichsgerichts ausgeführt, da die blosse Portdauer der Heimtrennung keine neue Tatsache im Sinne des § 616 ZPO darstelle, könne auch ihrer 3-jährigen Portdauer keine solche Bedeutung zukommen, Eine dazwischenliegende Wiedervereinigung schaffe einen völlig neuen Tatbestand, wenn sie vorgenommen werde, um die Portsetzung der Ehe ernstlich zu versuchen0 Die blosse Fortsetzung der Trennung könne aber dem Kläger nicht die Scheidungsklage erleichtern, während sie durch die Bedingung der 3-jährigen Trennung gerade erschwert werden sollte* Aus der ^ Tatsache der Fortsetzung der 3~jährigen Trennung könne nicht erst der Schluß gezogen werden, daß die Ehe nun unheilbar zerrüttet sei, weil die unheilbare Zerrüttung schon im Vorprozeß festgestellt worden sei* Auch, hier ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe im Vorprozeß bejaht, das Scheidungsbegehren nur deshalb abgewiesen worden, weil der \7iderspruch der Beklagten für zulässig und beachtlich erachtet worden ist* Der erkennende Senat hat in dem Urteil IV ZR 73/50 vom 22* Januar 1951 (BGI-IZ 1,87) erwogen, daß das Y/esen der Ehe durch ihre Zerrüttung rückblickend auf das Treuegelöbnis und die voräusgegange-ne lebensgemeinschaft nicht unter allen Umständen völlig aus-gelöseht wird, und daß eben daraus Zulässigkeit und Beachtlich-keit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten ihre Rechtsferti-gung finden können* Auch daran ändert eine weiterej3-jährigenHeiifr trennung-änlsich!nichts. Zu der neuen 3-jährigen Heimtrennung werden aber hier von dem Kläger neue Tatsachen für sein Seheidungsbegehren geltend gemacht, nämlich die engere Verbindung des Klägers mit Herta Schj^l^^, die seitdem zur häuslichen und wirtschaftlichen Ge- meinschaft geworden sei, die Volljährigkeit der Söhne, die wirtschaftliche Besserstellung der Beklagten und der Wegfall seines Pensionsanspruches als städtischer Beamter, wodurch ein Grund für die Portdauer der Ehe im Interesse der Beklagten ausgeräumt sei* Baneben stützt der Kläger auch die neue Klage wieder auf das eigenartige Verhalten der Beklagten hinsichtlich des ehelichen Verkehrs0 § 48 hat .sich mit drei Prägen zu befassen, der EheZerrüttung nach 5-jähriger Heimtrennung, der Zulässigkeit des WiderSpruches des einen Ehegatten wegen Versclmldens des anderen an der Zerrüttung und der Beachtlichkeit des Widerspruche So Y/enn wie hier neue Tatsachen nur hinsichtlich der Beachtlichkeit des Y/iderSpruches vorgetragen werden, ist bestritten, ob die zu ihrer Unterstützung angeführte Tatsache der Verkehrsverweigerung, die schon Gegenstand des Vorverfahrens war, auch Anlass zur Nachprüfung der Ehezerrüttung und der Schuldfrage geben kann (dazu besonders OLG Freiburg 2£DSR 1948, 212, Krille zu OGH Urteil vom 21. te Einfluß haben können* Die Präge kann aber hier unentschieden bleiben* Die hier von dem Kläger für sein Scheidungsbegehren neu angeführten Tatsachen betreffen allein die Beachtlichkeit des Widerspruchs. Die nach § 48 Abs.II auf das V/esen der Ehe abzu-stel’lende Prüfung kann sich nicht auf die Erwerbsbehinder the it der Söhne und darauf erstrecken, ob es für sie in einem gewissen Rahmen eine Stütze sein könnte, wenn das eheliche Band der Parteien erhalten bleibt. wesentlicher Bedeutung, daher auch eine gegenüber dem früheren Verfahren in dieser Hinsicht veränderte Sachlage» Das Berufungsgericht hat nur ausgeführt, daß die Beklagte mit Rücksicht auf ihr vorgerücktes Alter nicht mehr in der Lage sein werde, eine eigene Existenz auf die Dauer aufrecht zu erhalten» Es komme • weniger darauf an, ob es ihr bis zu dem Währungsstichtag möglich gewesen sei, durch Betreiben eines Gewerbes eigene Einnahmen zu erzielen» Diese Betrachtung ist richtig und wichtig. Das Berufungsgericht hat aber nicht erschöpfend erwogen, ob der Beklagten aus der Aufrechterhaltung der Ehe unter den nun gegebenen Umständen eine größere Sicherheit für ihre Versorgung gewährleistet ist als bei Auflösung der Ehe» Was hier zunächst den Pensionsanspruch der Beklagten, betrifft, so meint das Berufungsgericht, der Kläger sei im Interesse der Beklagten verpflichtet, sich um seine Y/iederein-stellung in den Städtischen Dienst zu bemühen» Hach seiner eigenen Darstellung lägen keine Belastungen vor, die seine Einstufung in die Gruppe III gerechtfertigt hätten» Es kann dahingestellt bleiben, ob es ihm wirklich gelingen könnte, bei seinem Alter von mehr als 62 Jahren wieder in den Dienst der Stadt aufgenommen zu werden, selbst wenn er seine nachträgliche Umstufung in die Gruppe der Mitläufer durchsetzen würde» Keinesfalls kann er aber zur Bewerbung um seine »ledereinstellung wegen des Pensionsanspruches der Beklagten gezwungen werden, gleichviel aus welchen Gründen er darauf hinzielende Schritte bisher unterlassen hat. Uürde der Kläger gezwungen, durch die Aufrechterhaltung der Ehe aus der häuslichen und wirtschaftlichen Gemeinschaft mit Herta Sch^|^^ auszuscheiden, so würde er in seinem Alter in einem freien Beruf kaum eine Stellung finden, die. ,Yird dagegen die Ehe aus seinem Verschulden geschieden und er bleibt in seiner Stellung, so hat die Be-klagte vielleicht eher Aussicht, eine Unterstützung von ihm zu bekommen, besonders wenn er sich über die' auf § 58 EheG beruhende Verpflichtung hinaus zu der angebotenen monatlichen Rente und zu einer Sicherstellung der Beklagten für den Fall seines Vorablebens verpflichten würde. Schon aus diesem Grund kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten werden« Weiter aber ist vor allem die Büge der Revision berechtigt, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der Verkehrsverweigerung der Beklagten verkannt hat« daß die Abneigung der Beklagten gegen den ehelichen Verkehr nicht nur in den ersten vier Llonaten der Ehe bestanden hat,sondern auch noch später, und daß die daraus erwachsenden Unstimmigkeiten bis zu Tätlichkeiten ausgeartet sind und dazu geführt haben, daß die Beklagte den Kläger abends stundenlang nicht in die Wohnung eingelassen hat, kann dieses Verhalten der Frau, gleichviel ob schuldhaft oder nur durch ihre unveränderliche Natur verursacht, der Entstehung einer echten Lebensgemeinschaft und der Vertiefung der ehelichen Verbundenheit entgegengewirkt, jj langsam durch anlagenbedingtes Mißverstehen die Ehe unterhöhlt und zu einer so weitgehenden Entfremdung geführt haben, daß der Kläger auch in seinen seelischen Gefühlen völlig abgestumpft und ihm das Zusammönleben..schiiesslich.- sogar1 unerträglichJgevJord^n sein kann«, In dem Urteil des erkennenden Senats vom 22* Januar 1951 ist als-:- wichtig für die Beachtlichkeit des Y/iderspruchs bezeichnet, ob und in welchem Haß die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensgemeinschaft geworden ist«, Je mehr sich in ihr bereits das Y/esen der Ehe erfüllt habe, um so stärker werde die Bindung«, Mißhelligkeiten aus Verschiedenheit der natürlichen Veranlagung können jedoch vor der Ehezerrüttung durch ehewidrige Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau bereits die engere geistige und seelische Bindung der Eheleute untergraben und ab töten*. Lange Duldung eines solchen Verhaltens der Ehefrau ist keine Verzeihung und kein Beweis, daß der Kläger es nicht als ehezerstörend empfunden hat* Selbst wenn in der Duldung aber eine Verzeihung zu sehen wäre, könnte das Verhalten zwar nicht mehr als , Scheidungsgrund vorgebracht werden, wohl aber noch als unter- Wenn so wirklich auf der einen Seite das Zusammenleben der Parteien von vornherein an Unstimmigkeiten in einem Maße ge> • krankt hat, daß die Loslösung des Mannes aus der Ehe dadurch folgerichtig vorbereitet und auf einen äußeren Anlaß gedrängt wurde, und wenn auf der anderen Seite das Verhältnis des Klägers zu Herta Sc2^|^ nicht nur über 16 Jahre besteht, sondern sich zur häuslichen Gemeinschaft verdichtet und für ihn zur wirtschaftlichen Grundlage seiner Existenz geworden ist, so wird die sittliche Bewertung des Scheidungsbegehrens des.über 62 Jahre alten Klägers einer besonders sorgfältigen Prüfung nach der Züchtung zu unterziehen sein, ob dagegen der Widerspruch der Beklagten als beachtlich anzuerkennen ist« Es wird auch zu prüfen sein, ob bei der Beklagten,.die über 55 Jahre alt ist und seit 10 Jahren von dem Kläger getrennt lebt, trotz der völligen Abkehr des Klägers ein Gefühl echter ehemäßiger Lebensgemeinschaft übrig geblieben ist, wenn sie auch während des Bestehens der Ehe den Mann einmal aufopfernd in seiner Krankheit gepflegt und ihm zwei Söhne geboren hat« Auch in dieser Richtung wird die Abneigung der Beklagten gegen den ehelichen Verkehr zu beachten und es wird zu erwägen sein, ob bei ihr etwa nicht sowohl sittliche, religiöse oder aus ehelicher Verbundenheit resultierende Hemmungen den Widerspruch begründen, als vielmehr allein wirtschaftliche Gesichtspunkte, denen sie nach den schon angedeuteten Bedenken möglicherweise zu viel Gewicht beilegt« Schließlich ist nicht ganz außer Acht zu lassen, daß die Allgemeinheit ein sittliches Interesse daran hat, die offenbar unlösbar gewordene faktische Ehe des im Alter vorgeschrittenen Klä-