BGH · IV ZR 780/68 vom 23.04.1969
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BGB §§ 652, 242 A, Cd, 276 Fa Erreicht der Makler den Abschluß eines ”Alleinauf-trag3n von seinem Auftraggeber dadurch, daß er auf die Frage nach der Notwendigkeit der Unterzeichnung eines entsprechenden Schriftstücks erklärt, es handele sich nur um eine Formsache und ”er sei nicht so”, so kann er aus der Verletzung des Alleinauftrags keinen Schadensersatzanspruch herleiten. November 1964 auf und erboten sich* das von ihnen besichtigte Anwesen zu dem geforderten Preis von 165«000 DM zu verkaufen« Der Beklagte Unterzeichnete eine vorgedruckte , mit Namen und Anschrift des Klägers beginnende Erklärung* nachdem dieser das Objekt und den Preis Am 4» Januar 1965 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung Uber 4 # Maklerprovision gleich 6*600 DM zuzüglich 5 Unkostenzuschlag gleich 330 DM, zusammen 6»930 DM» Der Beklagte lehnte die Bezahlung in einem Schreiben seines Anwalts vom 22» Januar 1965 ab und focht zugleich seine Erklärung vom 14» November 1964 nach §§ 119, 123 BGB mit der Begründung an, sie sei ihm als Der Kläger hat im ersten Rechtszug Zahlung von 6 «930 DM nebst Zinsen verlangt«, Er hat behauptet, der Verkauf des Grundstücks zu dem geforderten Preis wäre ihm bis zu dem 1, Januar 1965 gelungen, wenn der Beklagte den Alleinund Festauftrag nicht unzulässig widerrufen und das Haus durch Vermittlung eines anderen Maklers veräußert hätte«, Ein Grund, den schriftlich erteilten Auftrag anzufechten, stehe dem Beklagten nicht zur Seite«, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt, seine Forderung jedoch auf den Betrag von 3«465 DM nebst Zinsen beschränkt« Er hat den Standpunkt vertreten, diese ortsübliche ,fAuftragsprovisionu stehe ihm bei einem Alleinauftrag unabhängig davon zu, ob es durch seine Mitwirkung zu dem Verkauf gekommen sei« Im übrigen sei der Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gerechtfertigt« Der Beklagte ist dem entgegengetreten„ Sollte der Beklagte in dieser Meinung das Schriftstück nicht gelesen und sich darauf verlassen haben, die Unterzeichnung sei nur Formsache, jedenfalls gehe er keine über den Inhalt der mündlichen Erörterung hinausgehende weitere Verpflichtung ein, so hätte er sich über den tatsächlichen Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befunden« Anders wäre es, wenn der Beklagte die Urkunde - wenn auch nur oberflächlich - durchgelesen und zwar das Bewußtsein erlangt hätte, daß die darin enthaltenen Klauseln Vertragsinhalt werden sollten, aber gleichwohl die Bedeutung der Unterzeichnung verkannt oder sich darauf verlassen hätte, der Kläger werde die Bestimmungen nicht zur Geltung bringen« In diesem Falle stellte sich jedoch die Frage, ob der Beklagte nicht im Sinne von § 123 BGB arglistig getäuscht worden ist« Der Sachverhalt legt dies nahe, zu demal wenn die vom Beklagten behauptete Äußerung der Makler gefallen sein sollte« Selbst wenn aber mit dem Berufungsgericht eine arglistige Täuschung zu verneinen und ein nur fahrlässiges Verhalten der Makler anzunehmen sein sollte, würde daraus noch nicht folgen, daß die beruhigende Erklärung der Makler rechtlich unerheblich ist. 1964, 29), so darf der Makler doch keineswegs auf eine Frage des Auftraggebers die verlangte Erklärung mit dem Hinweis bagatellisieren, es handele sich nur um eine Formsache und er (der Makler) sei gar nicht so* Denn es liegt nur nahe, daß alsdann der Vertragspartner die Bedeutung seiner Erklärung verkennt oder jedenfalls darauf vertraut, der Makler werde, wenn ohne seine Einschaltung das Grundstück verkauft wird, keine Folgerungen aus dem Unterzeichneten Schriftstück ziehen« Ein solches Verhalten bedeutet einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten, die schon durch die Anbahnung von Vertragsbeziehungen gegenüber dem Vertragspartner begründet werden«, Prägt der Auftraggeber, weshalb die Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Erklärung über einen Alleinauftrag erforderlich ist, so kann er erwarten, daß er in zutreffender Weise über die Bedeutung des Alieinauftrage aufgeklärt wird«, Hach den Rechtsgrundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen würde der Kläger gegenüber dem Beklagten für die durch seine Erklärungen erweckten Vorstellungen auch dann verantwortlich sein, wenn ihm nur eine Fahrlässigkeit zur Last fiele« Der Kläger hätte den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes so zu stellen, wie dieser ohne das vom Kläger zu vertretende Handeln gestanden haben würde« War daher die auf die Frage des Beklagten abgegebene Erklärung des Klägers dafür ursächlich, daß der Beklagte den Alleinauftrag unterschrieb, so hat er einen Anspruch darauf, daß ihn der Kläger von den Verpflichtungen aus dem Alleinauftrag freistellt« Es stellt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler in der Anwendung des sachlichen Rechts dar, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nur unter dem Blickwinkel der Anfechtung gewürdigt hat« Bas Berufungsgericht verkennt, daß der schuldhaft falsch beratene und irregeführte Beklagte auch dann, wenn die Voraussetzungen einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nicht gegeben sind, mit einem Schadensersatzanspruch aus Verschulden beim Vertragsschluß verlangen kann, daß Rechtsfolgen aus dem so zustande gekommenen Vertrag nicht hergeleitet werden dürfen (vglo im einzelnen BGH LM BGB § 276 H Nr, 5 = HJW 1962, 1196; § 276 Pa Rr« 26 ü NJW 1968, 986)« Zu dem gleichen Ergebnis würde im übrigen die Anwendung des § 242 BGB führen« Für die erneute Verhandlung erscheinen mit Rücksicht auf die Revisionsrüge und die in.dem Berufungsurteil behandelten Rechtsfragen folgende Hinweise angebracht« Biese Hinweise sind jedoch nur dann von Bedeutung, wenn der unter I behandelte Einwand des Beklagten nicht durchgreifto 1 o Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend begründet, daß der einen Alleinauftrag enthaltende Maklervertrag vor dem Verkauf des Grundstücks nicht vjirk-sara aufgehoben oder wirksam gekündigt worden ist» Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision zu diesem Komplex sind unbegründet• 2c Der vorliegende Pall gibt keinen Anlaß, auf die bestrittene Präge einzugehen, ob der mit einem Alleinauftrag versehene Makler dann, wenn der Auftraggeber das gewünschte Geschäft auf Grund einer vertragswidrigen Einschaltung eines anderen Maklers abschließt, immer die zugesagte Vergütung beanspruchen kann oderi* ob er einen konkreten Schaden dartun mußo Denn das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der maßgebenden Umstände rechtlich bedenkenfrei festgestellt, der Kläger wäre imstande gewesen, innerhalb der Prist des Alleinauftrags einen geeigneten zahlungskräftigen Käufer zu finden, der den vom Beklagten gewünschten Preis gezahlt hätte „ Danach ist davon auszugehen, daß dem Kläger durch den schuldhaften Vertragsverstoß des Beklagten, nämlich die Einschaltung