BGH · IV ZR 306/64
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Durch das in der Urteilsformel näher bezeichnete Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. I» Da die Klägerin nicht im Inland wohnt und auch keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatte, konnte die Zustellung des Urteils des Landgerichts nach § 175 Abs0 1 ZPO rechtswirksam durch Aufgabe zur Post bewirkt werden,, Nach Satz 2 daselbst ist in diesem Palle die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt anzuaehen0 Für den Beginn der Berufungsfrist war daher nicht der Eingang des landgerichtlichen Urteils bei dem Prozcßbcvollmächtigten der Klägerin entscheidende Es kam vielmehr auf den lag der Aufgabe des Urteils bei der Post in Hildesheim an, Das war nach der Bestätigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts in Hildesheim der 27„ November 19630 Die Klägerin. a) Daß die Zustellung durch Aufgabe zur Post auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren, für das die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nach § 209 Abs* 1 BEG sinngemäß gelten, unter den in der ZPO genannten Voraussetzungen rechtswirksam bewirkt werden kann, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an, Di© Ausführungen der Klägerin können dem Senat keine Veranlassung geben, seine Rechtsauffassung zu ändern« Gerade der Umstand, daß zahlreiche Entschädigungsberechtigte im europäischen und außereuropäischem Ausland wohnen, machen die Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post fast unentbehrlich, um anhängige Kntsehädigungsverfahren durch Ingangsetzung der Rechtsmittelfristen entsprechend dem Willen des Gesetzgebers zu einem baldigen Abschluß zu bringen* Berechtigte Interessen der Verfolgten werden hierdurch nicht verletzt* Das ergibt sich schon aus der Vorschrift des § ^97 Abs* 2 BEG* Hiernach ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post schon im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde zulässig* b) Wenn auch die Zustellung nach § 213 ZPO durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, so hat die Bestimmung, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken habe* zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist, eine für die Rechtswirksamkeit der Zustellung entscheidende Bedeutung* Wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 124? 22 f ausgeführt hatP versteht das Gesetz unter einer Zustellung nicht nur die Übergabe des zustellenden Schriftstücks, die außer durch eine Zustellungsürkunde durch jedes andere Beweismittel nachgewiesen werden kann, sondern die beurkundete Übergabe, bei der die gesetzlich vorgeschriebene Zustellungsurkunde aufgenommen werden muß* Bei der grundlegenden Bedeutung, die nach den Vorschriften der ZPO der Zustellung, vor allem für den Beginn der Rechtsmittelfrist zukommt, hat der erkennende öenat keine Bedenken getragen, sich in seiner Rechtsprechung der Auffassung des Reichsgerichts anzuschließen (vgl* BGHZ 8, 3"'4 f; ebenso BGHZ 32, 370)* Diese Auffassung entspricht, wie der erkennende Senat in der erstgenannten Entscheidung dargelegt hat, auch den Motiven zu dem Gesetz, nach denen eine strenge gesetzliche Form für die Zustellung vorgeschrieben werden sollte, um jeden Streit über das Ob und Wie der Zustellung auszuschließen* Bei der Zustellung'1 durchy::.' Aufgabe zur Post ist, soweit sie auf Betreiben einer Partei erfolgt, die Aufnahme einer Zustellungsurkunde erforderlich (§ *92 ZPO)* Bei der Zustellung •• 2warnnach-ideivausdrücI?Ii-chen Vorschrift des §213 Satz 2 ZPO der Aufnahme der in § 192 ZPO vorgeschriebenen Zustellungsurkunde nicht* An ihre Stelle ist aber der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzunehmende Aktenvermerk getreten» Dieser Aktenvermerk hat dieselbe Bedeutung wie die Aufnahme der für den Parteibetrieb nach § -92 ZPO vorgeschriebenen.Zu-stellungsurkundev Ohne den Aktenvermerk liegt somit eine wirksame Zustellung nicht vor (ebenso Btein-Jonas-Schöncke» Zivilprozeßordnung; 18» Aufl»» X zu § 213)» c) An diesem gesetzlich vorgeschriebenen Aktenvermerk fehlt es im vorliegenden Pall» Schwerwiegende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Vermerks bestehen schon insoweit; als die Urkunde in ihrem ersten l’eil die Anweisung an die Kanzlei enthält» die genaue Anschrift des Klägers oder seines Vertreters mit Maschinenschrift anzu-fertigen» Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde durch den Urkundsbeamten fehlte also der durch § 213 Satz 1 ZPO zwingend vorgeschriebene Vermerk» " unter welcher Adresse " die Aufgabe zur Post geschehen ist» Entscheidend für die Unwirksamkeit eines Vermerks ist aber die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache; daß der Vermerk zu einem Zeitpunkt angefertigt worden ist; als die Aufgabe zur Post noch nicht erfolgt war, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Justizhauptsekretärs vom 16» Juli I964 in der Zukunft erwartet wird, von denen es aber im Augenblick der Anfertigung des Vermerks keineswegs sicher ist, ob sich diese Erwartung erfüllen wird» Viele Ereignisse können eintreten, die sich der Verwirklichung des erwarteten Zustandes entgegenstellen0 Demgemäß hatte der Preußische Justizminister in der Verfügung Nr„ 271 , betreffend Verfahren bei den von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen vom 15« 1-2„1930 - Justizministerialblatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege 1930, Beite 359 - in § 5 Abs„ 2 auch bestimmt, daß der ürkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Pallen, in denen er sich bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post der Hilfe des Gerichtswachtmeisters bedient^, den in § 2^3 ZPO vorgeschriebenen Vermerk aufgrund der Angaben des Gerichtswachtmeisters auszustellen hat. Dieser gesetzlichen Regelung entspricht z.B« das vom Oherlandesgericht Düsseldorf angewandte Verfahren^ Hach der die Zustellung durch Aufgabe zur Post regelnden Urkunde wird der Justizwachtmeister, dessen Hilfe sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bedient, zunächst gebeten, eine mit einer genauen Anschrift versehene Bri-äf Sendung zu dem Zwecke dei Zustellung durch Aufgabe zur Post umgehend an das Postamt in Düsseldorf 1 0 zu übergeben und die erfolgte Übergabe hierunter zu bescheinigen, Es folgt in dem vorgeschriebenen Bormular die Bestätigung des Justizwachtmeisters*? zu dem Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post an den Justizwachtmeister übergeben und von diesem bei dem Postamt in Düsseldorf aufgegeben worden sei» 3» Ist nach alledem die Aufgabe zur Post nicht rechtswirksam erfolgt, so ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig eingelegt worden»