BGH · IV ZB 3/68

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Leitsatz / Zusammenfassung

Sine Ausnahme gilt nur, wenn die Befangenheit des Richters von der Partei in seiner Stellungnahme zu einem bestimmten Sinzeianspruch oder zu einem bestimmbaren Teil eines Anspruchs gefunden wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Loewenheim, Dr. Graf, von der Mühlen und Prof.Br. Bökelaann in der Sitzung vom 17« Januar 1968 beschlossen: Die Annahme eines geringeren, nach dem Interesse der Partei an der ZwisohenentScheidung zu bestimmenden Verts (Gerold, Der Streitwert, 1959? Vom Standpunkt der Partei hat aber die Zwischenentscheidung, bei der es sich um eine Richterablehnung handelt, keine geringere Bedeutung als die Entscheidung in der Hauptsache. Soweit bei der Entscheidung über die Hauptsache Raum für die Ausübung richterlichen Ermessens bleibt, kann weder die Partei selbst den Rächteil abschätzen, der ihr aus der Teilnahme des Richters erwachsen würde, noch kann es dem Beschwerdegericht obliegen, Erwägungen darüber anzustellen, in welchem Umfange eine Befangenheit des Richters gegenüber der Partei sich auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken würde. Wie oben dargetan, ist aber eine Unterechrei-tung des Streitwerts der Hauptsache von vorneherein nicht statthaft» Hach allgemeiner Regel ist hiervon eine Ausnahme zu machen, sofern die Partei die Befangenheit des Richters aus seiner Stellungnahme zu einem von mehreren Einzelansprüchen oder zu dem Umfang eines Anspruchs herleitet. Kann der Teil des Anspruchs, auf den die Befangenheit bezogen wird, eindeutig abgegrenzt werden,dann bestimmt der sich hierauf beziehende Teil des Prozeßbegehrens der ablehnenden Partei den Gegenstandswert der Beschwerde.

Schlagwörter

WertInteresseBefangenheitParteiGKGStreitwertBrBeschwerdeHauptsache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GKG § 46s BRAGebO § 61; ZPO §§ 3, 567 Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich im Richterablehnungsverfahren nach dem Streitwert der Hauptsache. Sine Ausnahme gilt nur, wenn die Befangenheit des Richters von der Partei in seiner Stellungnahme zu einem bestimmten Sinzeianspruch oder zu einem bestimmbaren Teil eines Anspruchs gefunden wird. BGH, Besohl, v. 17* Januar 1968 - IV ZB 3/68 - OIG Hamm LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF SUS.IM BESCHLUSS in Sachen der Brau Luise M «eh. Beklagten und Beschwerdeführerin, gegen den Versicherungsvertreter Werner K| »traßeÄ Klüger und Be echv; erdegegner s Prozeßbevollmächtigte II. Instanz«. Rechtsanwälte Dr. Br. und Br. flHHBPin Der IT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Loewenheim, Dr. Graf, von der Mühlen und Prof.Br. Bökelaann in der Sitzung vom 17« Januar 1968 beschlossen: Der Wert des Beschvrerdegegenstandea wird auf 9.200,- EM festgesetzt. G r tt n d e : Die Beschwerde riohtetesioh gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen einen Richter des Berufungsgerichts für unbegründet erklärt worden ist. Die Beschwerde ist als unzulässig verworfen worden. Der Gebührenberechnung ist als Wert des Beschwerde-gegenständes der Streitwert der Hauptsache zugrunde zu legen. Die Annahme eines geringeren, nach dem Interesse der Partei an der ZwisohenentScheidung zu bestimmenden Verts (Gerold, Der Streitwert, 1959? S? 70 mit Anführungen) kann nicht mit der geringeren Bedeutung des Zwischenverfahrens für den Ausgang des Rechtsstreits begründet werden. Wenn von einer im Regelfall geringeren Bedeutung der Zwisohenent Scheidung auszugehen wäre? dann hätte ihr der Gesetz- geber bereits dadurch angemessen Rechnung getragen, daß diese Entscheidung einem vereinfachten Verfahren überlassen bleibt und in diesem Verfahren nach § 46 GKG nur eine Gerichtsgebtihr und nach § 61 BRAGebO nur drei Zehntel einer Anwaltsgebühr erwachsen (vgl. Priedländer, GKG, 1928, S. 316). Vom Standpunkt der Partei hat aber die Zwischenentscheidung, bei der es sich um eine Richterablehnung handelt, keine geringere Bedeutung als die Entscheidung in der Hauptsache. Der Richter wird abgelehnt in der Befürchtung, er werde infolge seiner Befangenheit in der Hauptsache zu dem Haohteil der Partei entscheiden. Das Interesse der ablehnenden Partei an seiner Nichtmitwirkung deckt sich regelmäßig mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Soweit bei der Entscheidung über die Hauptsache Raum für die Ausübung richterlichen Ermessens bleibt, kann weder die Partei selbst den Rächteil abschätzen, der ihr aus der Teilnahme des Richters erwachsen würde, noch kann es dem Beschwerdegericht obliegen, Erwägungen darüber anzustellen, in welchem Umfange eine Befangenheit des Richters gegenüber der Partei sich auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken würde. Aus diesen Gründen wäre das Parteiinteresse an der Riohterablehnung im Wege einer Beschwerdeentsoheidung auch dann stets dem Streitwert ihres Prozeßbegehrens gleichzusetzen, wenn das Gebührenrecht des Beschwerdever- fahrens eine Wertbestimmung nach diesem Interesse zuließe. Wie oben dargetan, ist aber eine Unterechrei-tung des Streitwerts der Hauptsache von vorneherein nicht statthaft» Hach allgemeiner Regel ist hiervon eine Ausnahme zu machen, sofern die Partei die Befangenheit des Richters aus seiner Stellungnahme zu einem von mehreren Einzelansprüchen oder zu dem Umfang eines Anspruchs herleitet. Kann der Teil des Anspruchs, auf den die Befangenheit bezogen wird, eindeutig abgegrenzt werden,dann bestimmt der sich hierauf beziehende Teil des Prozeßbegehrens der ablehnenden Partei den Gegenstandswert der Beschwerde. Wieweit die gleichen Gesichtspunkte für den Beschwerdewert in anderen Zwischenverfahren gelten müssen, ist hier nicht zu untersuchen. Johannsen von der Mühlen