BGH · IV ZB 1035/68
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Bas Vormundschaftsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem1 Kinde nach § 1634 Abs» 2 BGB (hier Anwesenheit der zweiten Ehefrau,des Vaters) nicht an Bestimmungen des per-sonenoorge'derechtigten Elternteils gebunden (Abweichung .von BGHZ 42, 364)« 1 i Amtsgericht Stuttgart durch Beschluß vom 9» Pebruar 1967 die elterliche Gewalt für die beiden minderjährigen Kinder Renate und Bernd-Roland auf die Mutter übertragen» Zugleich hat es den Verkehr des Vaters mit den Kindern dahin geregelt, daß er die Kinder einmal monatlich sowie am1Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Wenig später beantragte die Mutter, dem Vater das Verkehrsrecht bis auf weiteres ganz zu entziehen, weil er gegen ihren erklärten Willen zu den Besuchen der Kinder seine jetzige Ehefrau zuziehe» Zu dieser Frau habe Insbesondere' die 8jährige Renate, die die Scheidung bewußt miterlebt habe, streubd sich gegen die -Anwesenheit und die Liebkosungen der zweiten Ehefrau,, Außerdem habe der Vater sein Verkehrsrecht auch deshalb , verwirkt, weil er nur in unzureichender Weise für die 'Kinder Unterhalt zahle und sein gesamtes Vermögen zu dem Nachteil der Kinder auf seine zweite Ehefrau übertragen habe. Mit Beschluß vom 23, Oktober 1967 beschränkte das Amtsgericht Stuttgart das Verkehrsrecht des Vaters dahin, daß er die Kinder im vierteljährlichen Abstand sowie an drei Feiertagen von 14 - 18 Uhr, in den Sommermonaten jedoch nur in Abwesenheit seiner zweiten Ehefrau zu sich nehmen dürfe. Gegen diesen Beschluß haben beide Eltern Beschwerde eingelegt, der Vater mit dem Ziel der Aufhebung aller Beschränkungen, die Mutter mit dem Antrag, den Vater für drei Jahre von dem Verkehrsrecht ganz auszu-schlioßen und hilfsweise auszusprechen, daß die zweite Ehefrau auch in den Wintermonaten nicht zugegen -sein dürfe. : daß der Vater die Kinder zwar jeden dritten Sonntag ira Monat sowie an drei Feiertagen von 14 - 18 Uhr zu sich nehmen darf, der Verkehr aber in Abwesenheit der zweiten Ehefrau zu erfolgen hat. Gegen die Anordnung, daß der Verkehr mit den Kindern nicht in der Anwesenheit seiner zweiten Ehefrau erfolgen dürfe, hat der'Vater weitere Beschwerde erhoben» ' .V Das Oberlandesgericht will dem Rechtsmittel stattgeben» Es ist der Auffassung, die vom Landgericht getroffen^ Anordnung beruhe auf einer(unrichtigen Auslegung des § 1634 BGB» Sorgerecht und Verkehrsrecht stünden sich als selbständige Rechte dergestalt gegenüber, daß das Verkehrs- 1 recht das Sorgerecht im gewissen Sinne einschränke» Bei der Regelung des Verkehrs seien deshalb beide Rechte nach Lage des einzelnen Falles gegeneinander abzugrenzen« Für diese Grenzziehung seien der Zweck des Verkehrsrechts und das Wohl des Kindes maßgebend» Seien 'sich die Eltern hierüber nicht einig, könne das Vormundschaftsgericht den Verkehr näher regeln (§ 1634 Abs« 2 Satz 1 BGB)» Hieraus ergebe sich, daß der sorgeberechtigte Elternteil nicht befugt sei, lediglich nach eigenem Gutdünken und nur mit der1Grenze des Rechtsmißbrauöhs' die" Ausübung des persönlichen Verkehrs des Kindes mit dem'anderen Elternteil zu regeln» Die Voraussetzungen der Vorlage sind gegeben» Das Oberlandesgericht will bei der Auslegung des § 1634 Abo» 2 Satz 1 BGB von der genannten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung de3 Bundesgerichtshofs abweichen» Entscheidend kommt es daher darauf an, Personensorgerecht ,und Verkehrsrecht je nach der Lage des einzelnen Palles gegeneinander abzugrenzen« Pür die Vornahme dieser Abgrenzung .ist in der Entscheidung des früheren IV0 Zivilsenats dör Grundsatz aufgestellt, sobald der Zweck des Verkehrsrechts sichergestellt sei, habe der sorgeberechtigte Elternteil das Recht und die Pflicht, in eigener Verantwortung die Ausübung des Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde in dessen Interesse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im einzelnen zu regeln, auszugestalten -und zu überwachen« Dieser Grundsatz beinhaltet gewissermaßen eine Aufteilung der Befugnisse in der Regelung des Verkehrsrechts0 Dem Vormundschaftsgericht soll die Regelung insoweit obliegen, als es zur Sicherstellung des Zwecks des Verkehrsrechts erforderlich ist, während dem sorgeberechtigten Elternteil !in jedem Palle kraft seines Sorgerechts die Befugnis zur; Regelung des Verkehrs im einzelnen zustehen soll« Die Annahme einer solchen Befugnis des sorgeberechtigten Elternteils aber bedeutet und hat auch den früheren I kehrsreehts ausrichten» Wollte1 man es insoweit hei der alleinigen Entscheidungsbefugnis des sorgeherechtigten Elternteils belassen, wäre die Folge, daß dieser letztlich zu bestimmen hätte, ob und wann der Zweck des Verkehrsrechts sichergestellt ist» Die Verwirklichung des Verkehrsrechts wäre hierbei in vielen Fällen ernsthaft in Frage gestellt» Der sorgeberechtigte Elternteil könnte aus einem Bestreben, den Verkehr möglichst gering zu bemessen - was sich durchaus nicht als Mißbrauch seines Sorgerechts darzustellen brauchte dem anderen Elternteil gegenüber lästige und engherzige Anordnungen treffen und insbesondere jedes Dabeisein des neuen Ehegatten’bei Ausübung des Vorkehrsfcchts schlechthin untersagen (Schwoerer aaO; Dunz, NJW 1965, 862)» Eine weitere Vertiefung der bestehenden Spannungen, wenn nicht gar die Vereitelung des mit dem VerkehrsrechA;s angestrebten Zwecks ikönnte die Folge,sein» Echte, dem nahen Verwandtschaftsverhältnis entsprechende menschliche Beziehungen lassen sich am unbefangensten im familiären Raum pflegen» Ist aber die eigene Häuslichkeit des verkehrsberechtigten Elternteils der geeignete Ort für seinen Verkehr mit dem Kinde, dann wird sich in vielen Fällen die Anwesenheit der in seiner Häuslichkeit lebenden Angehörigen und ins- Dies zeigt, daß sich die Entscheidung darüber, ob der Zweck des Verkehrsrechts sichergestellt ist, nicht un- abhängig von der Entscheidung über die Ausgestaltung des Verkehrs mit dem Kinde im einzelnen treffen läßt» Dann ist es aber nicht angängig, dem sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich die Bestimmung über die Ausgestaltung des Verkehrs mit dem Kinde im einzelnen zu überlassen und dem Vormundschaftsgericht eine Entscheidungsbefugnis nur unter dem Gesichtspunkt der Mißbrauchskontrolle des § 1666 BGB einzuräumeno Eine solche,1 die Befugnisse des Vormundschafts^erichts einschränkende Regelungl läßt sich auch riecht daraus herleiten, daß der sorgeberechtigte Eiternteil für die Erziehung und die Entwicklung des Kindes verantwortlich ist» Seiner Entscheidung kommt zwar unter dem Gesichtspunkt der Verantwortung für die Entwicklung und Erziehung des Kindes ein Vorrang zu, der bei der Regelung des Verkehrs im einzelnen ins Gewicht fallen muß» Bestehen aber zwisbhen den Eltern Meinungsverschiedenheiten, so wäre es verfehlt zu erwarten, der sorgeberechtigte Elternteil werde das ihm eingeräurate Bestimmungsrecht über die Ausgestaltung des Verkehrs mit dem Kinde im einzelnen nur an der gedeihlichen Entwicklung des$ Kindes und nicht an seinen eigenen subjektiven Interessen ausrichten» Insbesondere läßt sich nicht ausschließen, daß er sich hierbei von einem Gefühl der Kränkung gegenüber dem neuen Ehegatten des verkehrsberechtigten Elternteils ■ Schon ans 1 diesem Grunde erscheint dem erkennenden Senat eine Lösung, die grundsätzlich die Bestimmung des oorgeherechtigten Elternteils über die Ausgestaltung des Verkehrs mit dem Kinde als maßgeblich ahsieht und für das Eingreifen des Vormundschaftsgerichts nur einen geringen Spielraum läßt, nicht sachgerecht zu sein-. Leitender Gesichtspunkt für die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist in jedem Fall das Kindeswohl„ Wünschen der Eltern ist, soweit das Kin-deswohl nicht entgegensteht, gebührend Rechnung zu tragen«, Hierbei wird den Wünschen des sorgebereohtigten' Elternteils unter dem Gesichtspunkt, daß die Stetigkeit und Einheitlichkeit der Erziehung Und Entwicklung des Kindes durch seinen Verkehr mit dem anderen Elternteil nicht leidet, zwar der Vorrang einzuräumen sein. dbs Vaters bei seinem persönlichen Verkehr mit seinen Kindern aus erster Ehe verbieten könne, nur unter dem Gesichtspunkt eines Mißbrauchs der sorgeberechtigten Mutter im Rahmen des § 1666 BGB zu, läßt sich sein Beschluß aus den oben erörterten Gründen nicht halten» Dies muß zur Aufheftung des landgerichtlichen Beschlusses, und zwar zvi eckmäßigerweise im ganzen Umfange, führen, damit das Landgericht nunmehr seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze, soweit sic von der Entscheidung des früheren IW Zivilsenats abweichen, unter sachgerechter Berücksichtigung des Wohls der Kinder im Hinblick sowohl auf das Sorgerecht als auch auf das Verkehrsrecht treffen kann» Die Sache ist daher an das Landgericht zur anderweiten Behandlung und Entscheidung zurückzuverueisen» 1