BGH · II ZR 87/74 vom 03.11.1975
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September 1964 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in welchem sie - soweit es hier interessiert - die Klägerin und zwei ihrer Geschwister zu Je 1/3 als Erben einsetzten« Der Sohn Klaus sollte mit Vollendung seines 31• Lebensjahres zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein« Nach dem Tode des Vaters traten die Klägerin und ihre beiden Geschwister die Erbschaft an« Am 23. In den ersten Jahren nach dem Tode ihres Vaters entnahm die Klägerin - abgesehen von den Steuern, die die Beklagten unmittelbar für sie entrichteten - im Vergleich zu den ihr nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Ansprüchen nur geringfügige Beträge» Mit der vorliegenden Klage macht sie den restlichen Anspruch auf Entnahme von 20 % der in den Geschäftsjahren bis 31* Dezember 1966 entstandenen Gewinne geltend» Ursprünglich hat sie die Zahlung von 958.602,03 DM (390.978,09 DM von der Beklagten zu 1, 552.224,48 DM von der Beklagten zu 2 und 15*399,46 DM von der Beklagten zu 3) verlangt. Die Beklagten bestreiten den Entnahmeanspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach« Etwaige Forderungen seien mit der Feststellung der Bilanzen zu dem 30« September und 31« Dezember 1967 erloschen« AuBerdem habe die Klägerin auf die Geltendmachung des Entnahmerechts verzichtet« Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 958.602,03 DM gerichtete Klage abgewiesen« Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Klage in Höhe von insgesamt 581.958,66 DM abgewiesen wurde, und die Beklagten zur Zahlung folgender Beträge - Jeweils nebst 8 % Zinsen seit dem 1« Juli 1966 - zu verurteilen: I« Soweit die Klägerin Gewinne der Geschäftsjahre bis einschließlich 31« Dezember 1966 entnehmen will, hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet, weil das Entnahmerecht nach dem allein als Rechtsgrund- Es geht davon aus, daß die Klägerin die Bilanzen im einzelnen erst im März 1970 kennengelernt hat, meint aber, dies könne auch bei Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Über §122 HGB hinausgehendes Entnahmerecht nicht begründen. 1. Nicht zuzustimmen ist der Auffassung der Revision, die Klägerin könne das Recht, 20 % des ihr zustehenden Gewinnanteils für die Geschäftsjahre bis 31« Dezember 1966 bar zu entnehmen, deshalb noch geltend machen, weil sie weder die Bilanzen unterzeichnet habe, die die hier in Frage stehenden Gewinnanteile ausgewiesen haben, noch die Bilanzen für das Geschäftsjahr 1967, mit deren Fertigstellung nach Auffassung des Berufungsgerichts ihr Entnahmeanspruch für die früheren Geschäftsjahre untergegangen sei. a) Das Berufungsgericht hat zwar übersehen, daß §122 HGB auf den hier in Frage stehenden Anspruch der Klägerin zu demindest nicht unmittelbar anwendbar ist. Der vom Berufungsgericht zutreffend angeführte Grundsatz, wonach das Entnahmerecht nach §122 HGB regelmäßig erlischt, wenn es nicht bis zur Feststellung des nächsten Jahresabschlusses geltend gemacht worden ist (allgemeine Ansicht, vgl. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß ein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft daran besteht, sich auf den Bestand des ihr zur Verfügung stehenden Kapitals verlassen zu können, und sie deshalb jedenfalls nach Feststellung des nächsten Jahresabschlusses nicht mehr damit zu rechnen braucht, noch früher ausgewiesene Gewinne auszahlen zu müssen, zu demal auch aus anderen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge nichts für eine gegenteilige Regelung zu entnehmen ist. b) Nach § 41 HGB haben - wie die Revision zutreffend ausführt - bei einer offenen Handelsgesellschaft säst 11 che Gesellschafter, auch die von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossenen, die Bilanz zu unterzeichnen« Hierbei handelt es sich jedoch um eine öffentlich-rechtliche Pflicht (SenUrt. BGHZ 44, 158, 160), aus welcher der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter nicht das Recht ableiten kann, an der Bilanzaufstellung selbst mitzuwirken« Ebensowenig kann daraus der Schluß gezogen werden, daß von der Unterzeichnung der Bilanz durch alle persönlich haftenden Gesellschafter der Rechtsbestand der Bilanz schlechthin abhängig wäre (vgl« RGZ 112, 19, 25)« Aus dem Fehlen einer oder auch aller Unterschriften folgt insbesondere nicht, daß ein gesellschaftsvertraglich verankertes Entnahmerecht einerseits noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht geltend gemacht werden kann und andererseits - soweit der nächste Jahresabschluß nicht unterzeichnet ist - noch nicht verfallen ist« Eine Bilanz ist jedenfalls im Innenverhältnis der Gesellschafter auch in einem solchen Falle als festgestellt anzusehen, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Gesellschafter sie als abschließende kontenmäßige Gegenüberstellung der aktiven und passiven Vermögensteile gelten lassen wollen« Dies ist hier nach dem Vorbringen der Parteien und den darauf beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts - auch hinsichtlich der Klägerin - der Fall« Danach haben die geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten die Bilanzen auf gestellt, den auf die Klägerin entfallenden Gewinn ermittelt und ihr durch die Zusendung der vorbereiteten Einkommensteuererklärung mitgeteilt« Die Klägerin hat diese Handlungsweise und ihr Ergebnis - die ihr mitgeteilten Gewinne - bis Anfang Mai 1969 nicht beanstandet, vielmehr in der Weise gebilligt und bestätigt, daß sie die Einkommensteuererklärungen, die das Ergebnis der vorliegenden Bilanzen Wiedergaben, unterschrieb und den Mitgesellschaftern zurücksandte« Das Berufungsgericht konnte daraus rechtsfehlerfrei schließen, das Verhalten der Klägerin habe den Mitgesellschaftern gegenüber den objektiven Erklärungsin-halt, daß sie die Bilanzen mit den für sie ausgewiesenen Gewinnen auch insoweit genehmige als ihr die Einzelheiten nicht bekannt geworden sind« Es wäre ihre Sache gewesen, bestimmte Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, aus denen sich ergibt, daß das den Umständen nach erkennbar nicht gewollte gewesen sei« Daß sie bei Abgabe der Unterschrift am 30. April 1969 erklärt hat, sie habe Bedenken, ist ebensowenig eine solche Tatsache, wie ihr Vorbringen, sie habe den Umfang ihres Entnahmerechts, die Einzelheiten der Bilanz und die Finanz- und Liquiditätslage der Gesellschaften nicht gekannt« Demgemäß ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß der Anspruch auf Auszahlung des in den Gesellschaftsverträgen als entnahmefähig bezeichneten Gewinnanteils für die Geschäftsjahre bis 31* Dezember 1966 entstanden ist« Andererseits muß sie sich jedoch entgegenhalten lassen, daß der Auszahlungsanspruch mit Rücksendung der von ihr unterschriebenen Einkommensteuererklärung für 1967 am 30. Oktober 1968 erhoben, für unerheblich, weil es sich hierbei nicht um eine konkrete, im einzelnen bezifferte und ernsthafte Anmeldung von Ansprüchen für die Vergangenheit gehandelt habe, auf die sich der Geschäftsführer einer Gesellschaft habe einstellen können* Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, zu demal die Klägerin selbst in der Folgezeit klar umrissene Entnahmeansprüche geltend gemacht und erhalten hat: ab April 1968 monatlich 1*000 DM (vgl* hierzu das Schreiben der Klägerin an ihren Bruder vom 12* März 1968), im Geschäftsjahr 1968/69 insgesamt 43.588 DM* Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob der Einwand der beklagten Gesellschaften, die Klägerin habe den Entnahmeanspruch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit geltend gemacht, eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt und deshalb zurückzuweisen ist* Es kann dahingestellt bleiben« ob die Klägerin mit diesem Sachvortrag schon deshalb keinen Erfolg haben kann« well das den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung begründende Verhalten im wesentlichen in der Person ihres Bruders« nicht aber der übrigen Mitgesellschafter und der Gesellschaften selbst behauptet wird« der Entnahmeanspruch selbst sich aber gegen die Gesellschaften richtet* Der Einwand ist schon aus folgenden Gründen ausgeschlossen: Die Klägerin bestreitetnicht, daß sie Jedenfalls die Höhe ihres Jeweiligen Gewinnanteils und damit im Kern auch die Ertragslage der Gesellschaften kannte; daß die Bilanzen manipuliert worden seien oder sie damit rechnete, behauptet sie selbst nicht* Das Berufungsgericht hat hierzu - wenn auch in anderem Zusammenhang - weiterhin rechtsfehlerfrei festgestellt, die mangelhafte Information habe sie in ihren Entnahmen nicht behindert« Es widerspricht deshalb keineswegs Treu und Glauben, die Folgen der verspäteten Geltendmachung des Entnahmerechts allein sie treffen zu lassen« Nach den von den Beklagten vorgelegten - von der Klägerin nicht bestrittenen - Zahlen erscheint dieses Ergebnis auch nicht unbillig« Die beweglichen Kapitalsonderkonten , auf denen die Entnahmen verbucht wurden 9 weisen zu dem 30« September 1966 (bei der Beklagten zu 1) und zu dem 31* Dezember 1966 (bei den Beklagten zu 2 und 3) für sämtliche Gesellschafter des Stammes Wilhelm StflM im wesentlichen gleiche Entnahmen (einschließlich Steuern) und von einer näher begründeten Abweichung abgesehen auch gleiche Salden aus; zu dem 30« September bzw« 31* Dezember 1971 zeigt sich sogar eine erhebliche Verzerrung der Paritätsverhältnisse zu dem Nachteil der übrigen Gesellschafter« Der Stamm Rudolf St^BB (1/3) hat danach ein Guthaben von rund 2f9 Mio« DM, der Stamm Wilhelm StMBBI (2/3) von rund 4y2 Mio« DM; von letzteren entfallen auf die beiden Geschwister der Klägerin rund 1,65 Mio« und 1,75 Mio« IM, auf die Klägerin dagegen nur rund 0,79 Mio« DM« 3« Schließlich kann nicht angenommen werden, die Beklagten dürften deshalb die Erfüllung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht verweigern, weil die gesellschaftliche Treuepflicht den Mitgesellschaftern der Klägerin gebiete, der nachträglichen Entnahme der hier in Frage stehenden Gewinnanteile zuzu-stimmen« Ob die danach erforderlichen besonderen Umstände für einen Anspruch auf Zustimmung im vorliegenden Falle gegeben sind, ist zweifelhaft, kann aber offenbleiben* Solange die einzelnen Gesellschafter - wie hier - ihre Zustimmung nicht erteilt haben und ein entsprechendes Leistungsurteil (§ 894 ZPO) nicht ergangen ist, fehlt es an einem Beschluß aller Gesellschafter mit der Folge, daß die Gesellschaften selbst weder verpflichtet noch auch nur berechtigt sind, dem Verlangen der Klägerin auf Auszahlung zu entsprechen* Ein Fall, in dem es einer besonderen Zustimmungsklage nicht bedarf und über die Zustimmungspflicht als Vorfrage entschieden werden kann (vgl. II • Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin als unbegründet erachtet hat, durch das der Klageantrag in Höhe von 300.000 DM auf Entnahmeansprüche für die Geschäftsjahre 1967 bis 1969 gestützt wird, greift die Revision das Berufungsurteil nur mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe die Entnahmeansprüche für die Geschäftsjahre bis einschließlich 1966 zu Unrecht als erloschen erachtet.