BGH · II ZR 80/73 vom 06.03.1975
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Sie verlangt vom Beklagten, einem der beiden persönlich haftenden Gesellschafter, die Rückzahlung von Beträgen, die er als Pacht für ein Betriebsgrundstück aus der Gesellschaftskasse entnommen hat. 1937 verstorben war* Seitdem sind der Beklagte und sein Bruder Heinrich persönlich haftende Gesellschafter, während die Witwe des früheren Gesellschafters Wilhelm jun* und dessen Töchter Renate und Waltraud (die Klägerin) der Gesellschaft als Kommanditisten angehören* Wilhelm IflHHD sen* hatte im Jahre 1936 ein notarielles Testament errichtet, darin seine drei Söhne und zwei Töchter zu Erben eingesetzt sowie unter anderem folgende Teilung angeordnet: Seinen Gesellschaftsanteil und die in seinem Eigentum stehenden Maschinen außer einer Kraftanlage sollten seine drei Söhne zu gleichen Teilen erhalten* Der gesamte Grundbesitz mit Gebäuden, auch soweit er an die Gesellschaft verpachtet war, sowie die Kraftanlage sollten dem Beklagten als Vorerben zufallen; der Beklagte wurde ermächtigt, sich nach dem Ableben des Erblassers den Grundbesitz selbst aufzulassen* Aufgrund dieser Bestimmungen und einer Auf-lassungserklärung des Beklagten vom 5* Dezember 1962 ist dieser seit dem 23* Januar 1963 als Eigentümer des Betriebsgrundstücks im Grundbuch eingetragen* In einem zur Zeit ruhenden Prozeß streiten die Parteien darüber, ob diese Eintragung zutrifft oder das Grundstück, wie die Klägerin meint, noch der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Wilhelm !■■■) sen* gehört* bis heute Verpächterin des Betriebsgrundstücks und der Einrichtungsgegenstände sei und überdies die Gesellschaft mit Rücksicht auf § 181 BGB nicht wirksam vertreten gewesen sei. 1• Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte durch wirksame Auflassung an sich selbst und Eintragung im Grundbuch Eigentümer des Betriebsgrundstücks geworden sei, das ihm Wilhelm IMBi sen. Eine andere Frage ist es, ob der Beklagte, nachdem er das Grundstück unter Ausschluß der mitverpachteten Einrichtungsgegenstände wirksam auf sich übertragen hatte, den alten Pachtvertrag insoweit gesondert kündigen und übe das Grundstück allein einen neuen Pachtvertrag mit der Gesellschaft abschließen konnte. rechte beschränkte) gemeinschaftsrechtliche Bindung bestanden hätte, wäre diese Bindung dadurch erloschen, daß der Beklagte mit der Kündigung des Pachtvertrags zugleich stillschweigend die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 BGB verlangt habe« Ob diese von der Revision angegriffenen Ausführungen rechtlich haltbar sind, kann auf sich beruhen« Selbst wenn man zugunstender Klägerin davon ausgeht, die Verpächtergemeinschaft habe mit Rücksicht auf den einheitlichen Pachtvertrag auch nach der Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten und unberührt durch dessen Kündigungserklärung fortbestanden, wäre der Beklagte hierdurch rechtlich nicht gehindert gewesen, mit der Gesellschaft einen neuen Pachtvertrag über das Grundstück abzuschließen« Ob hierdurch gemeinschaftsrechtliche Bindungen verletzt wurden, ist für die Gültigkeit dieses Vertrags unerheblich« 3. Zur Frage, ob die Gesellschaft bei Abschluß des Vertrages vom 31* Dezember 1963 wirksam vertreten war, stellt das Berufungsgericht fest, nach dem Villen beider Gesamtvertreter habe Heinrich mit Ermächtigung des Beklagten allein für die Gesellschaft handeln sollen« Es hält eine solche Alleinvertretung durch einen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer mit Ermächtigung des anderen gemäß § 125 Abs« 2 Satz 2 HGB auch dann für zulässig, wenn der andere Gesamtvertreter, wie hier, Vertragspartner der Gesellschaft ist« Dem ist im Ergebnis zuzustimmen« Unter diesem Gesichtspunkt hat es das Reichsgericht aus streng formaler Sicht für zulässig erachtet, daß der Vertreter, der durch § 181 BGB an einem Vertragsabschluß im eigenen Namen und zugleich im Namen des Vertretenen gehindert ist, einen Unterbevollmächtigten bestellt, der dann ihm gegenüber als Vertreter seines Geschäftsgegners auftritt (RGZ 108, 405; 157, 24, 31 f). Hiergegen besteht freilich schon das Bedenken, daß § 181 BGB die Vertretungsmacht einschränkt und niemand mehr Rechte auf einen anderen übertragen kann, als er selber hat oder, anders ausgedrückt, daß der am Selbstkontrahieren gehinderte Vertreter nicht auf dem Umweg über die Bestellung eines Unterbevollmächtigten seine eigene Vertretungsmacht erweitern kann (Enneccerus/Nipperdey, Allg. Im Gegensatz zu dem Unterbevollmächtigten, der seine Vertretungsmacht von dem (Haupt-)Bevollmächtigten ableitet und für diesen - wenn auch im Namen des Geschäftsherrn - ausübt, besitzt der gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer aufgrund des Gesellschaftsvertrags (oder bei juristischen Personen: kraft Bestellung) von vornherein gesetzliche Vertretungsmacht, die inhaltlich unbeschränkbar und lediglich an das Erfordernis der Mitwirkung eines oder mehrerer anderer Gesamtvertreter generell gebunden ist. Frels, ZHR 122, 173t 177 ff; wohl auch Fischer, GroBkomm« HGB 3• Aufl« § 125 Anm« 19)* Der ln diesem Rahmen tätige Gesamtvertreter handelt also auch Insoweit als Gesellschaftsorgan und nicht als Bevollmächtigter, etwa aufgrund einer Ihm durch den anderen Gesamtvertreter erteilten Handlungsvollmacht« Denn niemand kann ln demselben Bereich gleichzeitig gesetzliche und gewillkürte Vertretungsmacht Innehaben; die gesetzliche Vertretungsmacht, die daraus fließende Verantwortung und die Haftung der Gesellschaft für organschaftliches Handeln sind unteilbar (Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Hitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1963 § 115 II 2 b; Frels aaO S. Der mit der Gesellschaft kontrahierende Gesamtvertreter, der einen anderen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu dem alleinigen Handeln für die Gesellschaft "ermächtigt", überträgt demnach weder die ihm persönlich insoweit nicht zustehende gesetzliche Vertretungsmacht - die Befugnis zur organschaftlichen Willensbildung und -erklärung ist unübertragbar (BGHZ 13t 61» 65) - noch erweitert er auf unzulässige Weise seine eigene Vertretungsmacht« Er wirkt daher auch nicht mittelbar bei dem Geschäft mit, wie es § 181 BGB erfordert; er enthält AktG 2* Aufl* § 71 Anm* 23 - die neueren Auflagen behandeln die Frage mit Rücksicht auf § 112 AktG 1963 nicht mehr; wohl auch Soergel/Schultze v* Lasaulx aaO -Unanwendbarkeit des § 181 BGB bei selbständiger Entscheidungsgewalt des Substituten; a* M. b) Durch diese rechtsdogmatischen Überlegungen würde sich der Senat gemäß der neueren Rechtsprechung, die es im notwendig erscheinenden Umfang auch auf den Zweck des § 181 BGB abstellt (BGHZ 56, 97, 101 f; 59, 236, 239 f), an einer Anwendung dieser Vorschrift gleichwohl nicht gehindert sehen, wenn sich ihr Zweck nur so verwirklichen ließe* Das ist Jedoch nicht der Fall. § 181 BGB will verhindern, daß verschiedene und einander widersprechende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden, weil dies die Gefahr eines Interessenkonflikts und damit einer Schädigung des Vertretenen mit sich bringt (BGHZ 56, 97, 101)* Mit Rücksicht hierauf hat der Senat bereits Bedenken gegen die erwähnte Rechtsprechung des Reichsgerichts geäußert, die in § 181 BGB lediglich eine Ordnungsvorschrift gesehen und deshalb die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten durch einen am Geschäftsabschluß mit sich selbst gehinderten Vertreter nicht als Umgehungsgeschäft gewertet hat (wie zuvor S* 102)* Aber auch insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Bestellung eines Unterbevollmächtigten und der Ermächtigung eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers nach § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB. Ein Unterbevollmächtigter ist typischerweise von den Weisungen seines (Unter-)Vollmachtgebers abhängig; seine Vertretungsmacht kann entsprechend beschränkt werden« Demgegenüber hat der nach § 125 Abs« 2 Satz 2 HGB ermächtigte Gesellschafter seine in diesem Rahmen abgeschlossenen Geschäfte im gesellschaftlichen Innenverhältnis aufgrund der durch seine Einzelgeschäftsführungsbefugnis begründeten Pflichten voll zu vertreten, ohne sich auf Weisungen des anderen Geschäftsführers berufen zu können« Er allein entscheidet ohne Jede Bindung an die Wünsche und Interessen des Ermächtigenden in ausschließlich eigener Verantwortung über den Geschäftsabschluß« Ein Interessenkonflikt und eine dadurch begründete Gefahr der Benachteiligung des Geschäftsherrn sind daher auch nicht mittelbar in seiner Person gegeben, wenn ihm der andere Gesamtvertreter als Geschäftspartner der Gesellschaft gegenübertritt« Infolgedessen ist sein Ausschluß von der Vertretung der Gesellschaft vom Sinn und Zweck des § 181 BGB her nicht geboten« c) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, mindestens für diesen Fall sei die in § 5 des Gesellschaftsvertrags liegende Beschränkung der Vertretungsmacht zu beachten, die für den Rechtsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter wirksam bestimmt werden könne (vgl. Abs« 2 Satz 2 HGB liegt - Jedenfalls nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung (vgl* Wiedemann aaO S* 379 f) - der Gedanke zugrunde, den Rechtsverkehr mit der Gesellschaft in gewissem Umfang zu erleichtern* Ein Bedürfnis hierfür kann auch für Verträge mit einem geschäftsführenden Gesellschafter auftreten, die durchaus im Interesse der Gesellschaft liegen oder zu demindest mit ihm vereinbar sein können* Der Abschluß solcher Geschäfte könnte» wenn nur zwei Gesamtvertreter vorhanden sind und eine Ermächtigung des einen durch den anderen nicht möglich wäre» bei Widerspruch nur eines einzelnen - auch nichtgeschäftsführenden -Gesellschafters erheblich erschwert sein* d) Schließlich kann es für die Anwendung des § 123 Abs* 2 Satz 2 HGB auf Geschäfte mit einem gesamtvertre-tungsberechtigten Geschäftsführer nicht darauf ankommen» ob dieser den anderen Gesamtvertreter zur Vornahme eines einzelnen Geschäfts oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt hat* Denn das Gesetz sieht beide Möglichkeiten vor* Im ersten Fall mag der Gedanke besonders nahe liegen» die beiden Gesamtvertreter könnten zu dem Nachteil der Gesellschaft Zusammenarbeiten» indem sie sich z* B* gegenseitig zu dem Abschluß eines für den anderen vorteilhaften Vertrages ermächtigen* Aber die Gefahr eines unredlichen Zusammenwirkens mehrerer Geschäftsführer läßt sich auch sonst nicht ausschließen» mag nun Einzel- oder Gesamtvertretung vorgeschrieben sein* Ihr ist mit anderen Vorschriften als der des § 181 BGB zu begegnen. e) Der Senat kommt demnach zu dem Ergebnis» daß einer von zwei gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern, der mit der Gesellschaft einen Vertrag abschließen will, den anderen Geschäftsführer wirksam zur Alleinvertretung der Gesellschaft ermächtigen kann« Er nimmt damit weder zu der Auffassung des Berufungsgerichts Stellung, mehrere Gesamtvertreter könnten für den Abschluß eines Geschäfts mit einem von ihnen auch gemeinsam einen Dritten zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigen, noch hat er den ebenfalls nicht vorliegenden Fall zu beurteilen, daß ein Gesamtvertreter über den Abschluß eines Geschäfts zwischen sich und der Gesellschaft in der Weise mitentscheidet, daß er einem durch den anderen Gesamtvertreter allein abgeschlossenen Geschäft zustimmt« 4« Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht geprüft, ob der Beklagte bei der Änderung des Pachtvertrags seine Treuepflicht als Gesellschafter verletzt hat« Es verneint dies, wobei es maßgeblich auf den Inhalt des Vertrages vom 31« Dezember 1963 abstellt« Die Gesellschaft habe allen Anlaß gehabt, sich durch einen solchen Vertrag mit dem jetzigen Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks dessen weitere Benutzung zu sichern« Als treuwidrig wäre der Vertrag nur dann anzusehen, wenn er die Gesellschaft im Gesamtergebnis zu unangemessen hohen Leistlingen verpflichten wUrde« Die Klägerin habe jedoch trotz Anfrage des Senats eine dahingehende Behauptung nicht aufgestellt und in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, über die Angemessenheit des Pachtzinses sei nicht zu entscheiden« Auch in diesem Punkt greift die Revision das Berufungsurteil erfolglos an« Das Berufungsgericht hat weder die Regeln über die Beweislast verkannt noch wesentlichen Prozeßstoff oder erhebliche Beweisanträge außer acht gelassen« Mit Recht hat es den entscheidenden Gesichtspunkt für die Frage nach einem treuwidrigen Verhalten des Beklagten darin gesehen, ob er sich im Wege einer 1973 mit Anlagen)* Demgegenüber hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, daB und inwiefern der Beklagte entgegen diesem Vorbringen die Gesellschaft übervorteilt habe* Das hat sie trotz gerichtlicher Auflage vom 24* November 1972 nicht getan* Ihre von der Revision aufgegriffene Behauptung, die Koppelung der Pacht mit einer Umsatzbeteiligung sei bei einem Industrieunternehmen ganz ungewöhnlich, reicht hierfür nicht aus, da sie die Möglichkeit offen läßt, daB die Gesamtvergütung gleichwohl angemessen ist* Dasselbe gilt angesichts der Tatsache, dafi die Gesellschaft noch bis 1961 lediglich einen nach dem Stande von 1938 bemessenen Pachtzins zu zahlen brauchte, für die vereinbarte Rückwirkung zu dem 1* April 1962* Endlich brauchte der Tatrichter weder daraus, daB der Beklagte seinem Bruder Heinrich ein Grundstück geschenkt hat, noch aus der Behauptung der Klägerin, er habe auch sonst Beträge unbefugt aus der Gesellschaftskasse entnommen und entgegen seinem Versprechen noch nicht zurückgezahlt, auf die Unangemessenheit des Pachtentgelts und damit auf ein treuwidriges Verhalten bei der Änderung des Pachtvertrags zu schließen«