BGH · II ZR 77/73 vom 27.02.1975
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In einer Massengesellschaft ist die Erklärung eines Kommanditisten, er fechte seinen Beitritt zur Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung an, im Zweifel dahin aufzufassen, daß er - zu demindest hilfsweise -sein Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos kündigen wolle. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Gesellschaftsvertrag - wie die Revision meint - mit Rücksicht darauf, daß er von vornherein auf die Aufnahme einer unbeschränkten Zahl weiterer Kommanditisten gerichtet war, als sogenannter typischer Vertrag anzusehen ist und deshalb der freien Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ist. Der erkennende Senat würde den Vertrag - soweit er sich auf die Frage des Ausscheidens eines Gesellschafters nach Kündigung und die Fortsetzung der Gesellschaft bezieht - ebenso auslegen wie das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gesellschaft von Anfang an auf die Aufnahme einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Kommanditisten ausgerichtet war (§5 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages) und aus diesem Grunde in Abweichung von den gesetzlichen Dispositivvorschriften für die Kommanditgesellschaft näher ausgestaltet worden ist: II« Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, soweit es angenommen hat, der Beklagte sei mit sofortiger Wirkung der Gesellschaft beigetreten« Seine Ausführungen, die in der Beitrittserklärung des Beklagten enthaltene Klausel "Nein Beitritt als Kommanditist wird für die Haftung gegenüber Dritten erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem mein Beitritt zur Gesellschaft im Handelsregister eingetragen istN bedeute nicht, daß der Beklagte unter einer aufschiebenden Bedingung beigetreten sei, sind eine mögliche Würdigung dieser Bestimmung und lassen keinen Rechtsfehler erkennen« III« Das angefochtene Urteil kann nach dem gegenwärtigen Prozeßstand Jedoch keinen Bestand haben, weil nach den Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß der Beklagte durch arglistige Täuschung zu dem Beitritt in die Klägerin veranlaßt worden ist und seine hierauf gestützten Anfechtungserklärungen vom 11« August, 6« und 8« Septem* ber 1969 sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zur Folge gehabt haben« a) Das Berufungsgericht hat allerdings den Anfechtungserklärungen des Beklagten eine solche rechtliche Wirkung abgesprochen« Hierbei geht es zu Recht davon aus, daß der Beklagte seinen Beitritt zur Klägerin durch eine Anfechtungserklärung nach § 123 BGB mit der Folge rückwirkender Beseitigung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten und Rechte entgegen § 142 BGB nicht rückgängig machen konnte« Denn auch auf den Beitritt zu einer bereits bestehenden Gesellschaft, der mit einem Anfechtungsgrund behaftet war, sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden« Der Beitritt des Beklagten war und blieb daher zunächst rechtlich wirksam, und nur für die Zukunft war er vernichtbar, und zwar nicht nur im Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigem , sondern auch im Innenverhältnis der Gesellschafter (vgl* BGHZ 55, 5, 8 f); entgegen der Ansicht der Revision ist es daher unerheblich, ob der Beklagte im Handelsregister eingetragen war oder nicht* Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist von diesen Grundsätzen auch in den Fällen der arglistigen Täuschung regelmäßig keine Ausnahme zu machen (BGH aaO, 9 f m. b) Konnte danach der Beklagte sein GesellschaftsVerhältnis nicht derart beseitigen, daß sein Beitritt als nicht existent angesehen werden könnte, so rechtfertigt das jedoch nicht den weitergehenden Schluß des Berufungsgerichts, mit seinen Anfechtungserklärungen habe der Beklagte überhaupt nichts erreicht* Insoweit geht nämlich das Berufungsgericht zu Unrecht davon aus, daß eine Wertung der Erklärungen des Beklagten als fristlose Kündigung nicht möglich sei, weil nach § 133 HGB ein wichtiger Grund nur zur Auflösungsklage berechtige und eine ordentliche Kündigung nach § 14 Abs* 2 des Gesellschafts Vertrages zwar zu dem 31* Dezember 1969 zulässig, vom Beklagten aber auch nicht hilfsweise gewollt gewesen sei; das zeige sich daran, daß er vom Einigungsangebot der Klägerin, seine Erklärungen als ordentliche Kündigung zu behandeln, keinen Gebrauch gemacht habe* Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats* Danach kann der fehlerhaft einer Gesellschaft beigetretene Gesellschafter in der Regel seine Mitgliedschaft im Wege der fristlosen Kündigung beenden, wenn der Gesellschaftsvertrag - wie hier § 14 Abs. 2 - überhaupt ein Kündigungsrecht für den Gesellschafter vorsieht und sich hieraus ergibt, daß die Gesellschafter generell das Ausscheiden eines Gesellschafters unter Fortsetzung der Gesellschaft Hierbei genügt es, daß der Kommanditist die außerordentliche Kündigung - soweit der wichtige Grund aus einem Anfechtungstatbestand abgeleitet wird -gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter erklärt, wenn dieser, wie hier nach § 5 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages, berechtigt ist, mit Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern die Beitrittserklärungen neuer Kommanditisten anzunehmen. Die Absicht des Beklagten, sich aus seinen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu befreien, kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung durchkreuzt werden, in der klagenden Gesellschaft sei eine fristlose Kündigung nicht möglich und die ordentliche Kündigung vom Beklagten nicht gewollt gewesen. wAnfechtungsw-erklärungen abgegeben, um zu dem Ausdruck zu bringen, daß ein Gesellschafter die Zugehörigkeit zur Gesellschaft auf alle Fälle beenden will, und zwar wenn schon nicht mit rückwirkender Kraft, dann wenigstens ab sofort« Da ein solches Verständnis einer Anfechtungserklärung im Regelfall dem Interesse des Anfechtenden sehr viel näher kommt als eine Unwirksamkeit der Erklärung, besteht auch eine tatsächliche Vermutung, daß der Gesellschafter den Beitritt nicht nur rückwirkend beseitigen, sondern die Bindung an die Gesellschaft zu demindest mit sofortiger Wirkung beenden will« Einer Anfechtungserklärung dieser Art könnte daher nur dann ein anderer objektiver Erklärungswert beigelegt werden, wenn sich aus der Erklärung selbst oder aus den Umständen ergäbe, daß eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde nicht gewollt sei« Dies ist hier unstreitig nicht der Fall« c) Der Beklagte hat danach von seinem Kündigungsrecht rechtswirksam Gebrauch gemacht, wenn die Voraussetzungen des § 123 BGB Vorlagen; denn die arglistige Täuschung bildet stets einen wichtigen Grund zur Beendigung des Beteiligungsverhältnisses (BGHZ 3» 283, 292)« Insoweit liegen die Dinge nach dem Sachvortrag der Parteien anders als in dem Fall, den der Senat mit Urteil vom 6« Februar 1958 entschieden hat (BGHZ 26, 330)« Während hier die Fortsetzung der Gesellschaft möglich und gewollt ist, war in jenem Falle der Zweck des Gesellschaftsunternehmens nicht erreichbar, so daß auch das Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters vor Auflösung der Gesellschaft nicht in Frage stand« auf Zahlung der Kommanditeinlage in Anspruch genommen werden* Es wäre vielmehr eine Abschichtungsbilanz aufzustellen , und eine Zahlungsverpflichtung würde nur bestehen, soweit sich sein Kapitalanteil als negativ erweist, d* h* soweit die Gesellschaft in der Zeit zwischen seinem Beitritt und seiner Kündigung Verluste erlitten hat und er - der Beklagte - nach dem Gesellschaf tsvert rag an dem Verlust teilnimmt (vgl* hierzu Nr. III 2 des SenUrt. v. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, richtet sich ein wegen der behaupteten Täuschung etwa bestehender Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den persönlich haftenden Gesellschafter unter Umständen auch gegen dessen Ver- V. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach davon ab, ob der Beklagte arglistig getäuscht worden ist, damit einen wichtigen Grund zu dem Ausscheiden gehabt hat und, wenn das der Fall sein sollte, welchen Ausgleichsbetrag er schuldet.