BGH · II ZR 66/57
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
können in einem Rechtsstreit Uber die' Zulassung zur Geschäftsführung und Vertretung die beklagten Gesellschafter den ihnen obliegenden Beweis einer mangelnden fachlichen Eignung des Klägers nicht dadurch führen? Für den Vater des Klägers wurden dieser und seine Schwester und für den Vater , der Beklagten zu 2) bis 4) diese Gesellschafter, und zwar >’ Unter Berufung auf diese Bestimmung des Gesellschäfte Vertrages verlangte der Kläger nach seinem Eintritt in die Gesellschaft seine Zulassung zur Geschäftsführung und Vertretung* In der außerordentlichen Gesellschafterversamm-lung am 3* August 1954 lehnten die Beklagten diesen Antrag gegen die Stimme der Schwester des Klägers ah* Die Beklagten stützen ihre Weigerung darauf, daß der Kläger die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Geschäftsführung nicht habe* Sie haben diese Auffassung mit einer Reihe tatsächlicher Behauptungen im einzelnen begründet. Im Laufe des Rechtsstreits haben sie des weiteren ausgeführt, daß die sachliche Berechtigung des von ihnen gefaßten Gesellschafterbeschlusses vom Gericht nicht nachgeprüft werden könne, weil sich das als ein unzulässiger Eingriff in die der Gesellschafterversammlung 2ustehen-de'Autonomie darstelle. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinem Antrag einen Hilfsantrag hinzugefügt* Mit diesem verlangt er die Verurteilung der Beklagten dahin, daß sie ihn zu dem Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschaft bestellen* Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, die Beklagten jedoch nach dem Hilfsantrag verurteilt* Mit der Revision verlangen die Beklagten die Abweisung der Klage auch zu dem Hilfsantrag, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. gegen seine Eignung nach näherer Maßgabe dieser Bestimmung vorliegen« Baraus folgert das Berufungsgericht, daß dieser Anspruch in seinen Voraussetzungen und Hinderungsgründen der richterlichen Nachprüfung unterliege, weil sonst die Schaffung besonderer Versagungsgründe sinnlos und die Zulassung des Klägers zur Geschäftsführung und Vertretung allein von der Srmessensentscheidung der Gesellschafterver-sammlung abhängig wäre« Was die Revision gegen diese Ausführungen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet«, Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich vertretbar«, Das gilt namentlich, wenn man mit dem Berufungsgericht bei der Auslegung der hier in Betracht kommenden Bestimmung ihre Vorgeschichte mit berücksichtigt« Denn wenn der Kläger nach dem Tode seines Vaters und nach seinem eigenen Eintritt in die Gesellschaft* als persönlich haftender Gesellschafter auch die Stellung seines Vaters als Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschaft erhalten sollte, dann ist die Annahme, daß die Versagungsgründe für seine Zulassung als Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschaft mit einem wichtigen Grund im Sinne der §§ 117, 127 HGB gleichzustellen seien, jedenfalls rechtlich möglich« 3«) An Hand der Beweisaufnahme gelangt das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung zu dem Ergebnis, daß die Beklagten einen Grund für die Versagung des Anspruchs des Klägers auf Zulassung zur Geschäftsführung und Vertretung nach Maßgabe des § 19 des Gesellschaftsvertrages nicht haben« Diese Ausführungen greift die Revision mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen an« a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die von den Beklagten angebotenen Beweise nicht voll ausge-schöpft« Die Beklagten hätten zwar in der Berufungsinstanz zur Präge der mangelnden Eignung des Klägers "nicht absolut neue Behauptungen" aufgestellt, aber doch jedenfalls solche,die darauf abzielten, das schon in erster Instanz Erörterte in ihrem Sinn zu erläutern und zu vertiefen« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei dieser Sachlage die Vernehmung der benannten Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, daß für ihre erneute Vernehmung kein begründeter Anlaß bestehe« Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden« Entscheidend für die Anwendung des § 398 ZPO, der die erneute Vernehmung von Zeugen in das nicht nachprüfbare Ermessen des Prozeßgerichts stellt, ist es, ob das Beweisthema, zu dem die betreffenden Zeugen zunächst vernommen wurden, auch die hier nicht absolut neuen Behauptungen der Beklagten mit umfaßte«. b) Die Beklagten hatten in den Vorinstanzen den Antrag gestellt, den Kläger in einem Beweisaufnähmetermin vor dem Prozeßgericht durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen auf seine fachlichen Kenntnisse zu prüfen« Zur Vorbereitung dieser Prüfung hatten die Beklagten eine große Anzahl von Fragen aufgestellt, die der Sachverständige dem Kläger vorlegen sollte« Bas Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er ziele auf eine unzulässige Ausforschung ab« Sie meint, daß es sich hierbei nicht um eine unzulässige Ausforschung handele, weil die Beklagten mit den von ihnen formulierten Fragen Behauptungen tatsächlicher Art aufgestellt hätten; sie hätten dabei hinzugefügt, daß diese Fragen von dem Kläger nicht beantwortet werden könnten« Außerdem würden die Beklagten zu diesen Fragen auch den technischen und kaufmännischen Betriebsleiter der Gesellschaft als Zeugen benannt haben, wenn das Berufungsgericht den Kläger selbst nicht als Partei vernehmen wollte* Bei der Beurteilung dieses'Beweisantrages ist hervorzuheben, daß er sich wesentlich von einem Antrag unterscheidet, mit dem in einem Prozeß der vorliegenden Art die Hinzuziehung eines Sachverständigen verlangt wird, damit der Sachverständige durch seine gutachtliche Äußerung dem J Prozeßgericht eine sachgerechte Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ermöglicht'» Denn hier soll durch den Beweisantrag der Beklagten überhaupt erst das erforderliche Material gegen den Kläger beschafft werden» Er soll dieses Material ihnen zur Verfügung stellen» Dieses können die Beklagten von dem Kläger aber nicht erzwingen» Denn keine Partei ist gehalten, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (vgl» dazu Dunz NJW 1956, 770 m»w« Kachw«)« Dabei ist es ohne Belang,* ob die mit dem Beweisantrag bezweckte Prüfung des Klägers allein durch das Prozeßgericht oder unter Hinzuziehung eines Sachverständigen erfolgen soll» Die Tatsache der Unterziehung einer Prüfung ist es, die diesen Beweisantrag im vorliegenden Fall als unzulässig erscheinen läßt» Dazu braucht sich der Kläger auf Antrag der Beklagten nicht herzugeben, und das Berufungsgericht war daher auch nicht in der Lage, diesem Antrag zu entsprechen» was durch die Fragen an den Kläger klargestellt oder erläutert werden sollte* Das Berufungsgericht hat daher mit Recht diesem Beweisantrag der Beklagten nicht stattgegeben« Der weitere Angriff der» Revision in diesem Zusammenhang stellt sich nach seinem rechtlichem Inhalt als die Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO dar« Eine solche Verletzung seitens des Berufungsgerichts liegt hier jedoch nicht vor« Das Berufungsgericht hatte? daß ein ausreichender Ablehnungsgrund gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Geschäftsführung und Vertretung nicht gegeben sei? richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts* Diese Angriffe bezwecken an 3teile der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen, für die hier zu entscheidende Frage eine andere Würdigung zu setzenP Das liegt auf rein tatsächlichem Gebiet und kann in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden* im Zusammenhang mit einer Auslegung von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Feststellung eines Rechtsverhält nisses, das nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist« Die Parteien haben in diesem Rechtastreit iediglich darüber gestritten, ob der Kläger das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft der Parteien hat; dagegen ist es nicht Gegenstand des Rechtsstreits, welche Befugnisse der GesellschafterverSammlung nach Maßgabe des § 19 Abs« 2 und 4 des Gesellschaftsvertrages zustehen, sobald dem Kläger die Geschaftsführjungs- und Vertretungsbefugnis erteilt ist« Der Umstand, daß das ^erufungsurteil auf Seite 28 einige beiläufige Bemerkungen über diesen Fragenkomplex enthält, ändert an dieser Beurteilung nichts« Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß diese Bemerkungen für die Auslegung des Urteilstenors nicht herangezogen werden können; sie müssen vielmehr als nicht geschrieben gelten«