BGH · II ZR 55/63
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Haben die Parteien in einer Rheinschiffahrtosache vereinbart, daß über Schadensersatzansprüche aus einem Schiffszusammenstoß, der sich auf niederländischem Gebiet ereignet hat, ein bestimmtes deutsches Rheinschiffahrtsgericht entscheiden soll, so wird hierdurch dio ertliche Zuständigkeit dieses Gerichts und damit die deutsche Gerichtsbarkeit begründet« c) Haben die Parteien in einer Rheinschiffahrtssache bei Schadensersatzansprüchen aus einem Schiffsunfall in den Niederlanden die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, so gilt revisibles deutsches Haftungsrecht (BSchG, RhSchPVO), nach dem sich auch die Verteilung der Beweislast richtet« d) Der Talfahrer hat die Beweislast für seine Behauptung, der Bergfahrer habe ihm bei der Kursweisung keinen geeigneten Weg freigelassen (§ 38 Nr« 1 S« 2 RhSchPVO)« Die Klägerin hat behauptet, M,( habe keinen geeigneten Weg für eine Vorbeifahrt an seiner Backbordseite gelassen* Das Schiff sei hart rechtsrheinisch gefahren, während der Kurs von *n ein®m Seitenabstand von genähert hätten, ohne Abgabe eines Signals plötzlich hart nach Steuerbord abgegangen und damit in den Kurs von hineingefahren sei* Die Klägerin hat behauptet, öuf *, daß die großen und leeren Anhänge ziemlich auf die dort befindlichen Kribben zu geraten seien«, Das Boot habe sie deshalb aus dem Hang gezogen und sei dabei nach Backbord abgegangen» Dadurch sei es in den Kurs von “J4HHP gekommen p von dem aus man ihm noch ein Steuerbordsignal gegeben' habe» M,f selbst sei nach Steuerbord abgegangen um eine Kollision mit dem schräg liegenden Schleppzug zu vermeiden® I» Das Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort und das Rheinschiffahrtsobergericht Köln gehen - ohne Begründung -davon aus, daß cs ‘sich bei dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit um eine Rheinschiffahrtssache handelt® Das ist richtig® Hach § H Abs» 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27® September 1952 - BSchVerfG -(BGBl I 641) sind Rheinschiffahrtssachen nur die in Art. 54 Bas Rheinschiffahrtsgericht hat seine örtliche Zuständigkeit kraft Parteivereinbarung angenommen© Es braucht hier nicht die Präge erörtert zu werden, ob die Vorschrift des § 549 Abs© 2 ZPO auch für die internationale Zuständigkeit (so BGH NJW 1953, 222 mit Nachw©) und nicht nur für die innerstaatliche Zuständigkeit (so Matthies in NJW 1953 S© 546 f mit Nachw©) gilt© Denn auch wenn man der letzteren Ansicht folgt, so ergibt die Nachprüfung, daß das Rheinschiffahrtsgericht seine örtliche Zuständigkeit mit Recht angenommen hat© Nur wenn für die Klage ein niederländisches Gericht ausschließlich zuständig wäre, könnte es zweifelhaft sein, ob nach deutschem internationalen Zivilprozeß-recht durch Parteivereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes begründet werden könnte (vgl© § 40 Abs© 2, auch § 328 ^bs« 1 Nr© 1 ZPO)© Eine solche ausschließliche Zuständigkeit ist jedoch nicht gegeben© Nach S 14 Abs© 1 BSchVerfG gilt grundsätzlich § 3 Abs© 1 dieses Gesetzes, der eine abweichende Vereinbarung der örtlichen Diese Vorschrift begründet aber keine ausschließliche örtliche Zuständigkeit (so mit Recht die ständige Rechtsprechung des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln, a0A0 Die Zentralkommission in Straßburg, s„ Wassermeyer, Kollisionsprozeß 3o Auf 1p So 25p 40 f mit Anmerkung 44)«» Zur Begründung eines ausschließlichen Gerichtsstandes bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung,, die hier fehlte Vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts (§38 ZPO),, das einem anderen Staat angehört, so kann dieser Vereinbarung auch nicht etwa deswegen die Anerkennung versagt werden, weil das Verfahren in Rheinschiffahrtsangelegenheiten im wesentlichen kostenfrei ist (Arte 39 der Mannheimer Akte); dieser rein fiskalische Gesichtspunkt darf bei der Beurteilung keine Rolle spielen« Wenn schon die Parteien nach § 14 Abs« 2 S* 2 BSchVerfG (und schon vorher nach RGZ 87 9 251) auch die sachliche Zuständigkeit abweichend vereinbaren können (ordentliches Gericht statt Rheinschiffahrtsgericht), so muß das erst recht für die örtliche Zuständigkeit gelten«, Da hiernach nach deutschem internationalen Zivilprozeßrecht durch Parteivereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründet werden konnte, ist auch die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben« §§ 549s> 562 3P0 für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebend ist» Nach § 549 ZPO ist ausländisches Recht nicht revisibelo Die Schiffe der Parteien sind auf der Waal zusammengestoßen«, Für die Beurteilung des nautischen Verhaltens der Beteiligten sind an und für sich die für die Waal erlassenen Verkehrsvorschriften maßgebend, die dem niederländischen Recht angehören„ Die Verkehrsvorschriften des niederländischen Rechtes werden nicht dadurch revisibel, daß sie in der von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beschlossenen Passung mit der deutschen Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (vgl«, Art«, 1 der VO zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 24o Dezember 1954? BGBl II 1411) sachlich übereinstimmen (vgl«, EGH NJW 1959, 1873) p Vereinbaren die Parteien die Anwendung deutschen Rechtes, so kann grundsätzlich eine solche Vereinbarung vernünftigerweise nicht dahin ausgelegt werden, daß bei einem Verkehrsunfall im Ausland die Frage des verkehrswidrigen Verhaltens nach den inländischen Verkehrsvorschriften (vgl* z0B«, Hechts- oder Linksfahrgobot im Straßenverkehr) beurteilt werden soll« Diese Erwägung spielt aber dann keine Rolle, wenn, wie hier, die ausländischen Verkehrsvorschriften mit den inländischen üborein-stimmeno Für den Rhein gilt ein einheitliches Verkehrcrechto Die Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts..bringt daher den Willen der Parteien zu dem Ausdruck, die Vorschriften der deutschen Rheinschiffahrtspolizeiverordnung der Entscheidung ihres Streites zugrunde zu legen«. Parteien strittig, ob eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung vorliegt, so können sie kraft Vertrags« frcihoit vereinbaren, daß nach deutschem Recht beurteilt werden soll, ob und in welcher Weise- ein Handeln oder Unterlassen vorliegt und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben» Sine solche Vereinbarung .kann, wenn nach dem Recht des ausländischen Begehungsortes kein Schadensersatzanspruch begründet ist, zur Schuldbegründung oder, wenn nach dem ausländischen Recht ein Schadensersatzanspruch gegeben ist, zur Schuldumschaffung in der Weise führen, daß keine Partei wegen der Voraussetzungen, des Inhalts und des Umfangs der Rechtsfolge sich auf das ausländische Recht berufen kann» Liegt eine solche Vereinbarung vor, so entfällt demnach die Prüfung, ob ein Schadensersatzanspruch nach ausländischem Recht gegeben-ist; es kommt nur darauf an, ob die Voraussetzungen hierfür nach deutschem Recht bestehen (ähnlich u»a» Raape, Nachträgliche Vereinbarung des Schuldstatuts, in der Pestschrift für Boehmer S« 111, 122 f; Soergel-Kegel, EG BGB Art» 12 Anmerkung 37; vgl« BGH VersR I960, 907)o Wenn die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbaren, so bringen sie damit' auch ihren Y/illen zu dem Ausdruck, daß die dem materiellen Recht angehörende Präge der Verteilung der Beweislast nach deutschem Recht entschieden wird Im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung kommt es auf die Verordnung vom 7o Pezember 1942 (RGBl I 7C6) über die Rechtsanwendung bei Schädigung deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets nicht an» Per Bergfahrer, mag er Kläger oder Beklagter ,sein,:genügt seiner Behauptungs- und Bewcislast, wenn dargetan ist, daß der Talfahrer den gewiesenen Weg nicht genommen hatc Zwar muß nach § 38 Kr«, 1 S« 2 RhSchPVO der Bergfahrer dem Talfahrcr einen geeigneten Weg freilassen. Pas Berufungsgericht hat daher mit Recht der Partei des nR^|^^,,-Schleppzuges die Beweislast für ihre Behauptung auf erlegt, der Bergfahrer M” habe ihm, dem Talzug, keinen geeigneten vYeg für die Vorbeifahrt an Backbordseite freigelassen« Unter Hinweis auf die Aussage des Schiffsführera Lind von iD1 Verklarungsverfahren glaubt sic dar tun*, zu können, daß die Schiffsführung von "rBHB" aus zwingenden Sicherheitsgründen, nämlich um ihre Anhangkähne aus dem Hang herauszuziehen, den Kurs zu dem linken Ufer habe nehmen müssen« Auch damit kann die Revision keinen Srfolg haben« Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich die Revision mit dem Vortrag ihrer Partei in Y/iderspruch setzt, der dahin gegangen ist, die Anhangkähne von seien gar nicht in den Hang verfallen, vielmehr habe sich der uR^^^r,-Zug gestreckt im Hang bewegt (Schriftsatz vom 27o November 1962 S« 2 ff)« Aber auch wenn man davon aus-geht, daß die Anhangkähne von infolge eines Navigationsfehlers des Bootes oder der Kähne zu nahe an die Xribben gekommen sind, stand der Schiffsführung von kein Weisungsrecht zu« Das Berufungsgericht hat festgestellt, der das Ruder von führende Steuer- mann habe auf mindestens 300 m die Kursweisung des Bergfahrers erkannt, darauf aber in der Weise reagiert, daß er sofort Backbordschallsignal gegeben und auf kurze Zeit die blaue Seitenflagge gezeigt habe« In diesem Zeitpunkt stand dem Bührer des falschleppzuges ein Weisungsrecht nicht zu; denn er hat, wie das Berufungsgericht ausführt, in einer ausreichenden, jede sachgemäße Reaktion erlaubenden.Entfernung die Kursweisung des Bergfahrers erkannt und war demnach in der Lage, bei richtiger Navigation seine Anhang-kähne (falls diese, was nicht festgestellt ist, in diesem Zeitpunkt schon verfallen gewesen sein sollten) von den Kribbcn wegzuziehen, ohne die Kursweisung des Bergfahrers zu mißachten« Hierauf konnte auch der Bergfahrer vertrauen« Die ütihrung von "R^l^"machte aber dann, wenn man die von der Revision als übergangen gerügte Aussage des Kapitäns Lind von MM heranziehtP den weiteren Fehler, daß sie ihre Anhangkähne zu stark aus dem Hang herauszog und dadurch in den Kurs von "J99^ 13" kam, der nach der Darstellung des Kapitäns 1419 in der Strommitte, eher mehr linksrheinisch verlief« Aus all dem ergibt sich, daß auch dann, wenn man zugunsten der Revision von dor Aussage des Kapitäns Lind ausgeht, dem Talschleppzug kein Weisungerecht nach § 40 Nr« 1 Abs« 3 RhSchPVO zustand« Sollte aber der Führer des Talzuges sein Backbordsignal in einer nicht ausreichenden Entfernung vor der Begegnung mit dem Bergfahrer gegeben haben, so könnte sich die Partei von "R919" anf § 40 Kr« 1 Abs« 3 RhSchPVO nicht berufen; denn dem Talschleppzug steht, falls die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, das Kursweisungsrecht nur zu, wenn hierdurch keine Gefahrenlage entsteht« Das ist aber der Fall, wenn der Talschleppzug die Kursänderung in nicht ausreichendem Abstand vor der Begegnung verlangt«