BGH · II ZR 54/57
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
lichen Kosten des Beklagten zu 2) auf erlegte Iia übrigen hat es die Kostenentscheidung dem Landgericht Vorbehalten, Hiergegen hat die Klägerin nur insoweit Revision eingelegt, als das Cberlandesgericht "ihre Berufung wegen der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgewiesen hat1*. Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts war die Klägerin dem Beklagten zu 1) gegenüber nach § 2 Ziff, 2 b AXB*nicht zur Deckung des Haftpflichtschadens verpflichtet, weil der Beklagte zu 2) als Fahrer bei der TJnfallfahrt nicht den erforderlichen Führerschein hatte und dem Beklagten zu 1) dies nicht verborgen geblieben wäre* wenn er sich pflichtgemäß hiernach erkundigt hätte. sindo Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, weil die Verjährung der auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzansprüche aus § 823 BGB, für die nach § 852 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, nach § 208 BGB schon vor der Ende 1955 erfolgten Klageerhebung dadurch unterbrochen worden ist,' daß die Klägerin diese Ansprüche durch die im laufe der Jahre 1955 und 1954 namens der Beklagten abgeschlossenen Teilvergleiche und die Schlußvergleiche vom 8, August und 6« Dezember 1954 anerkannt hat« Entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten zu 1) ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Haftpflicht Versicherer auf Grund von § IQ Ziff« 3 AK3 auch dann ermächtigt, mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer Vergleiche mit dem Haftpflichtgläubiger abzuschließen und dessen Haftpflichtansprüche anzuerkennen, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer^Obliegenheitsver-letzung gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat«Demgemäß ist der Versicherungsnehmer an einen solchen Vergleich und ein solches Anerkenntnis nicht nur gegenüber dem Haftpflichtgläubiger, sondern auch gegenüber dem nach § 158 f WG rückgri ff nehmenden Versicherer grund-r sätzlich gebunden (BGHZ 24, 308 [318, 320]; BGH VersR 1957, 502) o Daraus folgt', daß der Versicherungsnehmer auch die durch die Anerkennung der Ansprüche gemäß § 208*BGB bewirkte Bnterbrechung ihrer Verjährung gegen sich gelten lassen muß, und zwar auch gegenüber dem Versicherer, auf den diese Ansprüche nach § 158 f WG in der Gestaltung, die sie durch die Vergleiche erhalten haben, übergegangen sind (BGH VersR-1957, 442 £445 3 insoweit in BGHZ 24, 308 nicht abgedruckt)« Die,Revision des Beklagten zu 1) ist hiernach unbegründet« Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit richtig ist, als es äen 'Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die vom Beklagten zu 1) bestrittene Höhe der gegen ihn erhobenen Klageansprüche an das Landgericht zuriickverv/iesen hat, ist nicht zu prüfen,, weil die Klägerin das Berufungsurteil insoweit nicht angegriffen hat» Sie hat die von ihr eingelegte Revision vielmehr von vornherein ausdrücklich auf den Teil des Berufungsurteils beschränkt>. 1») Die Klägerin hat unstreitig die Vergleiche mit den Geschädigten im Namen beider Beklagten, also auch des Beklagten zu 2), abgeschlossen und mit ihren Abfindungs-Zahlungen auch die Schadenersatzansprüche der Ge schädigt ergeben den Beklagten zu 2) befriedigt» Hierzu war sie dem Beklagten zu 2) gegenüber ebensowenig verpflichtet wie gegenüber dem Beklagten zu 1); denn durch seinen vorsätzlichen Verstoß gegen die Eührerseheinklausel des § 2 Ziff, 2 b AFvB hatte auch der Beklagte zu 2) seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß § 6 Abs» 2 VVG, § 3 AKB verwirkt» Auch die von der Klägerin vorgenommene Befriedigung der Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Beklag-tea zu 2) ist daher nur auf Grund von § 158 c VVG erfolgt» 3-) Die nach § 158 f WG auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) sind auch ebensowenig wie die gegen den Beklagten zu 1) verjährt* Bei dem Beklagten zu 2) als Mitversicherten kann allerdings die 3indung an die von der Klägerin mit den Geschädigten abgeschlossenen Vergleiche und an die in ihnen liegende, eine Unterbrechung der Verjährung bewirkende Anerkennung der Schadenersatzansprüche nicht, wie beim Beklagten zu 1), aus einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung des Versicherers gemäß § 10 Ziff» 3 AKB hergeleitet werden, weil der Beklagte zu 1) als Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag nicht auch in Vollmacht des Beklagten zu 2) als Mitversicherten abgeschlossen hat* Der Versicherer ist jedoch auch ohne eine solche rechtsgeschiiit~ liehe Vollmacht kraft gesetzlicher Ermächtigung als befugt anzusehen, die Schadenregulierung nicht nur im Hamen des Versicherungsnehmers, sondern auch in Vertretung des Mitversicherten vorzunehmen und dabei auch Vergleiche abzuschließen* Art» I § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7* November 1939 (RGBl I, 2223), der nach seinem Vorspruch den Schutz der Verkehrsopfer wirksamer gestalten soll, verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeuges, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, und zwar muß nach § 3 Abs» 2 aaO dieser Versicherungsvertrag den von der Aufsichtsbehörde genehmigten AVB (also den AKB) entsprechen» Der Sinn dieser Bestimmungen kann nur der sein, im Interesse der Verkehrs-r opfer einen einheitlichen Umfang des Versicherungsschutzes sowohl in Bezug, auf die zur Versieherungsnahme Verpflichteten selbst als auch in Bezug auf die Mitversicherten zu gewährleisten (PrÖlss VersR 1958, 497)» Schon hieraus läßt sich entnehmen, daß diejenigen Bestimmungen der von den Aufsichtsbehörden erlassenen AKB, die für die Haftung des Versicherers im Verhältnis zu dem geschädigten Verkehrsopfer von Bedeutung sind und mit ihr in einem notwendigen Zusammenhang stehen, unabhängig von ihrer vertraglichen Grundlage einheitlich auch in Bezug auf die Mitversicherten gelten sollen« Besonders deutlich kommt dieser Wille des Gesetzgebers in § 2 Abs* 2 aaO zu dem Ausdruck, der die . Zu den Bestimmungen der AKB, die für die Haftung des Kf z-Haf tpflichtversicherers' gegenüber dem geschädigten Dritten von Bedeutung sind und mit ihr in einem notwendigen inneren Zusammenhang stehen, gehört auch die in § 10 Ziff« 3 AKB normierte Ermächtigung des Versicherers, die Schadenregulierung in Vertretung der Versicherten vorzunehmen, weil sie es dem Versicherer erst ermöglicht, die ihm durch das Pflichtversicherungsgesetz auferlegte soziale Aufgabe gegenüber dem Verkehrsopfer ordnungsmäßig zu erfüllen (BGHZ 24c 308 [318]; Prölss VersR 1958, 497)* Diese Klausel fügt sich in eine schon vor dem Erlaß des Pflichtversicherungs-gesetses abgeschlossene Rechtsentwicklung ein, die die gesamte Schadenregulierung bei der Haftpflichtversicherung mit Hilfe des Bedingungsrechts aus wohlerwogenen Gründen dem Versicherungsnehmer aus der Hand genommen und dem Haftpflichtversicherer übertragen hat (RGZ 158, 6 [ll])«. c YVG trotz fehlenden Versicherungsschutzes als ermächtigt anzusehen, im Hamen des Versicherungsnehmers die Schadenregulierung vorzunehmen, sprechen in gleicher 7/eise auch für eine solche Ermächtigung zur Schadenabwicklung in Vertretung der Hitversicherten« Sie haben hier sogar noch erhöhte praktische Bedeutung, weil hier die Befugnis des Versicherers zur Vertretung des Mit versicherten nicht nur in den Ausnahmefäll eh des § 158 c WG, sondern in gleicher Weise auch in den normalen Fällen des bestehenden Versicherungsschutzes in Frage steht» Bas Schutzbedürfnis der Geschädigten laßt keine unterschiedliche Behandlung der Schadenabwicklung zu, je nachdem ob der versicherte Schädiger zugleich auch Versicherungsnehmer ist oder nicht* Wie unerheblich hierfür die Frage ist, wer den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, zeigt insbesondere auch § 10 AKB, der sogar nur von einer Versicherungsnahme durch den Eigentümer als Hormal-fall ausgeht und den Halter sowie den berechtigten Fahrer nur als Mitversicherte aufführt, obwohl gerade diese in erster Dinie als HaftpflichtSchuldner in Betracht kommen* Dies läßt sich eben nur .aus der grundsätzlichen Einstellung des Gesetzgebers erklären, daß die für den Behütz der geschädigten Verkehrsopfer so wichtige Frage der Schadenregulierung in Bezug auf Versicherungsnehmer und Hitversicherte einheitlich zu behandeln ist, so daß es*hierfür unerheblich ist, ob der Haftpflichtschuldner Versicherungsnehmer oder "nur" Mitversicherter ist* Wie sehr der Gesetzgeber auf eine einheitliche Regelung dieser Frage bedacht war, ergibt sich auch aus der bereits angeführten Bestimmung des Art* 1 § 2 Abs* 2 des Pflichtversicherungsgesetzes über die sog« Seibetversicherung der öffentlichen Hand« Die dort normierte Anwendbarkeit der AKB bedeutet für die Schadenregulierung, daß bei Haftpflichtfällen des berechtigten Fahrers der Behörde, der hier die Stellung eines Mitversicherten einniramt, die Behörde als Selbstversicherer in gleicher Weise wie der Haftpflichtversicherer nach § 10 Ziff« 3 AKB als ermächtigt gilt, in Vertretung des Fahrers als HaftpflichtSchuldnersdie Befriedigung, Anerkennung und Abwehr der gegen ihn gerichteten Haftpflicht-ansprüche durchzuführen .(Fleischmann-Deiters aaO S* 121, 122; Prölss VersR 1958, 497)* Ist aber der Gesetzgeber so weit gegangen,- sogar in diesen Fällen, in denen jede vertragliche Grundlage für eine solche Ermächtigung des Selbst Versicherers fehlt,, die einheitliche Schadenregulierung durch den Versicherer salbst zu gewährleisten, so kann nicht zweifelhaft sein, daß nach seinem Willen dieselbe einheitliche Regelung auch für dis Abwicklung der durch Da hiernach die Klägerin ermächtigt war, die Vergleiche mit den Geschädigten auch in Vertretung des Beklagten zu 2) abzuschließen, bewirkte die in ihnen liegende Anerkennung ihrer Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) gemäß § 208 BGB in gleicher weise eine Unterbrechung der Verjährung, wie beim Beklagten zu 1). 4o) Da die Klägerin die Vergleiche auch im Hamen des Beklagten zu 2) auf Grund einer rechtswirksamen Ver-tretungsmacht abgeschlossen hat, ist dieser an ihren Inhalt nicht nur gegenüber den Haftpflicht gläubigem, sondern auch gegenüber der Klägerin, auf die die Ansprüche nach § 158 f WG übergegangen sind, gebunden» Die fieeh'tslage ist insoweit die gleiche wie sie sich nach BGHZ 24, 308 [320j bei einem Vergleich ergibt, den der Versicherer auf Grund von § 10 Ziff» 3 AKB für den Versicherungsnehmer abgeschlossen hat» Deshalb kann auch der Mitversicherte gegenüber dem Anspruch des Versicherers aus § 158 f VVG grundsätzlich nicht einwenden, daß er dem Geschädigten nicht oder nur in einer geringeren als in den Vergleichen festgelegten Höhe hafte- Er könnte nur geltend machen, daß der Versicherer hei der Schadenregulierung seine Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis schuldhaft verletzt habe; dann könnte er allerdings mit einem so begründeten Schadenersatzanspruch gegen die Rückgriffsansprüche des Versiehe-rers aus § 158 f VVG aufrechnen (BGHZ 24, 508 [320h BGH VersR 1957, 502)* Im vorliegenden Rechtsstreit hat aber der Beklagte zu 2) zur Begründung eines solchen Schadenersatzanspruchs nichts vorgetrageno deshalb war der Klage gegen ihn unter Abänderung der angefochtenen Urteile stattzugeben» Nur war die Höhe der von der Klägerin verlangten Prozeßzinsen gemäß den §§ 291?