BGH · II ZR 53/77 vom 05.10.1978
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Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8, Februar 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zahlungsanträge abgewiesen worden sind. Der im Jahre 1905 geborene Kläger zu 1, dessen Ehefrau die Klägerin zu 2 ist, stand von März 1934 bis 1945, zuletzt als Vorstandsmitglied, in den Diensten der beklagten Aktiengesellschaft. In erster Linie haben sie sich unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung darauf berufen, daß die Beklagte - wie diese bei Vergleichsabschluß verschwiegen habe - seit 1961 Vorstandsmitgliedern und Prokuristen zugesagt hatte, die ihnen versprochenen Pensionen bei Steigerung eines bestimmten Tarifgehalts um mehr als 10 # in Höhe von 6/10 des tariflichen Steigerungssatzes ebenfalls zu erhöhen. In zweiter Linie haben die Kläger geltend gemacht, ihre Renten müßten an die bis Oktober 1974 um Uber 40 % gestiegenen Lebenshaltungskosten angeglichen werden; insoweit hat sich die Beklagte zu Verhandlungen mit den Klägern bereit erklärt, ohne Jedoch mit ihnen zu einer Einigung zu gelangen. Das Landgericht hat der zunächst auf Zahlung von zusätzlichen 4.680 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1975 über den ihm zuerkannten Erhöhungsbetrag von 3.120 DM hinaus weitere 2.190 DM und für die spätere Zeit anstelle der seit dem 1. Januar 1976 bei Eintritt der erwähnten, mit Vorstandsmitgliedern und Prokuristen vereinbarten Bedingungen nach demselben Maßstab weiter erhöhen müsse, daß sie der Klägerin zu 2 nach dem Tode des Klägers zu 1 anstelle der im Vergleich vereinbarten Rente von monatlich 500 DM eine solche von 733,65 DM zu zahlen habe, und daß sie diese Rente nach dem 1. 1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage setze, soweit sie als Abänderungsklage nach § 323 ZPO erhoben worden ist, gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Abschluß des Vergleichs vom 30. Denn ob eine Partei gemäß § 323 Abs.4 ZPO die Änderung eines gerichtlichen Vergleichs verlangen kann, beurteilt sich allein nach den Grundsätzen des sachlichen Rechts, wie sie namentlich in der Lehre von der Geschäftsgrundlage herausgebildet worden sind (BGH, Urt. v. Zwar hatte die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrere Jahre vor Vergleichsabschluß damit begonnen, Vorstandsmitgliedern und Prokuristen eine Anhebung ihrer Altersrenten für den Fall zuzusagen, daß sich die Endstufe eines bestimmten Tarifgehalts um mehr als 10 % erhöhte, und zwar um jeweils 6/10 des tariflichen Erhöhungs-satzes. beide Seiten ihren Geschäftswillen aufgrund der Vorstellung gebildet hätten, bei der Beklagten bestunden keine solche Anpassungsvereinbarungen, oder wenn diese Vorstellung wenigstens für den Kläger zu 1 Vergleichsgrundlage gewesen wäre und die Beklagte dies erkamt und nicht beanstandet hätte« Dafür ist nichts vorgetragen« Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger zu 1 bei. den Vergleichsverhandlungen deutlich zu dem Ausdruck gebracht habe, die Frage des Vorhandenseins und der Übernahme etwaiger Anpassungsabreden mit anderen Versorgungsberechtigten auch in die ihm erteilte Rentenzusage spiele für ihn eine entscheidende Rolle« 2« Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung kann das Verlangen der Kläger, die ihnen versprochenen Renten sollten nach denselben Maß Stäben, wie sie die Beklagte seit 1961 mit Vorstandsmitgliedern und Prokuristen verabredet hat, an die gestiegenen Tarifgehälter angeglichen werden, ebenfalls nicht rechtfertigen. Das folgt allerdings nicht schon aus der Erwägung des Berufungsgerichts, die Zahlungen der Beklagten beruhten nicht mehr auf dem über 20 Jahre vor dem Vergleich beendeten dienstvertraglichen Treueverhältnis, aus dem die betriebliche Altersversorgung fließe, sondern hätten in dem Vergleich von 1966 eine "Anspruchsgrundlage eigener Art". Gegenstand dieser Regelung waren und blieben aber die aus dem früheren Dienstverhältnis des Klägers zu 1 herrührenden Versorgungsansprüche; ein anderer Zweck des Rentenversprechens als der, die Altersversorgung der Kläger im Hinblick auf jenes Dienstverhältnis - wenn auch zu anderen Bedingungen als im ursprünglichen Pensionsvertrag - verbindlich festzulegen, ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Jt Mit der Erklärung des Klägers zu 1, er leite aus dem Pensionsvertrag von 1943 keine Rechte her, war lediglich klargestellt, daß für die Vertragsbeziehungen der Parteien künftig allein das im Vergleich Vereinbarte maßgebend sein sollte* An dem Charakter dieser Beziehungen als Versorgungsverhältnis aus früherer Diensttätigkeit änderte das nichts* Trotzdem ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß es für eine Übernahme der mit anderen Personen vereinbarten Anpassungsklauseln in die Rentenvereinbarung der Parteien unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung, an einem gleichartigen Tatbestand fehlt* Dienstverträge zwischen Kapitalgesellschaften und den Mitgliedern ihres gesetzlichen Vertretungsorgans werden im Gegensatz zu Arbeitsverträgen weitgehend nach individuellen Gesichtspunkten ausgehandelt* Bei ihnen ist daher für eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung sowohl im Verhältnis zu anderen Betriebsangehörigen als auch im Verhältnis der Organmitglieder zueinander im allgemeinen kein Raum (Urt. d. Das schließt es nicht aus, bei der noch zu erörternden Frage, inwieweit Versorgungsleistungen nach § 242 BGB an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzugleichen sind, die tatsächlichen Auswirkungen einer solchen Angleichung auf die Gesamtheit der betrieblichen Versorgungsverhältnisse nach billigem Ermessen mit zu berücksichtigen (vgl. In Anbetracht dieses in mancher Hinsicht ungewöhnlichen Sachverhalts lag ein Vergleich mit den Pensionsverträgen, die seit 1961 zwischen der Beklagten und einer Reihe von Vorstandsmitgliedern und Prokuristen zustan gekommen waren, nicht so nahe, daß sich die Beklagte der Notwendigkeit hätte bewußt sein müssen, dem Kläger zu 1 bei den VergleichsVerhandlungen den Inhalt jener Verträge und namentlich deren Anpassungsklauseln ungefragt zu offenbaren Damit entfällt nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen. Es bleibt die Anhebung der im Vergleich vereinbarten Rentenbeträge wegen gestiegener Lebenshaltungskosten, die das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht dem Kläger zu 1 vom 1. Oktober 1974) der Preisindex für die Lebenshaltung über 40 % angestiegen und deshalb die VoraussetZungen eingetreten waren, unter denen ein Betriebspensionär vor dem Inkrafttreten des Betriebs- Denn die Länge der bei Eintritt des Versorgungsfalles zu verzeichnenden Dienstzeit hat schon in den Rentensätzen ihren Niederschlag gefunden, die im ursprünglichen Pensionsvertrag festgelegt waren und dann im Vergleich von 1966 noch gekürzt worden sind. Auch wird sich die Beklagte gegenüber den Klägern.schwerlich darauf berufen können, eine volle Anpassung des Ruhegehalts an den gestiegenen Preisindex sei für sie mit Rücksicht auf dadurch ausgelöste Forderungen anderer Betriebsrentner unzu demutbar, wenn sie tatsächlich die Bezüge ihrer pensionierten Vorstandsmitglieder sonst in mindestens gleichem Umfang angehoben hat. 5. Eine weitere Anpassung des Ruhegehalts mit Rücksicht auf die seit dem 1« Oktober 1973 erneut gestiegenen Lebenshaltungskosten lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, sie komme gemäß § 16 BetrAVG erst nach einer Wartezeit von drei Jahren seit dem letzten Anpassungsstichtag - hier dem 1* Oktober 1974 - in Frage« Auch in diesem Punkt hat die Revision Erfolg« Richtig ist zwar, daß ein Pensionär vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes nach einer verbindlichen Pensionsangleichung eine weitere Anpassung erst verlangen konnte, wenn die "Stillhaltegrenze", bis zu der er eine Kaufkraftminderung seines Ruhegehalts mit Rücksicht auf den Grundsatz der Vertragstreue hinnehmen mußte, erneut überschritten war« Das gilt aber nicht für die Lage unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Anpassungsregelung des § 16 BetrAVG, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf die den Klägern versprochenen Bezüge anwendbar ist; wie schon erwähnt, ändert die Tatsache, daß diese Bezüge hier durch einen gerichtlichen Vergleich zuletzt geregelt worden sind, nichts an ihrem Charakter als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der §§ 1, 16 BetrAVG, die aus Anlaß der früheren Tätigkeit des Klägers zu 1 für das Unternehmen der Beklagten versprochen worden sind (vgl. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies in eingehender Würdigung der Entstehungsgeschichte, der Materialien, der Gesetzessystematik und des Gesetzeszwecks vor allem mit der einleuchtenden Erwägung, es sei nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, die Wirksamkeit der Neuregelung hinauszuschieben, so daß sich zunächst eine regelungslose, nur durch die auf § 242 BGB beruhende bisherige Rechtsprechung ausgefüllte Zeitspanne ergeben hätte. Januar 1975 ohne Rücksicht auf frühere Anpassungen ausgelöst werde, diene auch dem Interesse der Arbeitgeber, die nicht hätten damit belastet werden sollen, eine Vielzahl von Renten ständig im Hinblick auf einen etwaigen Teuerungsausgleich einzeln zu überwachen; das setze voraus, daß sich der Beginn der DreiJahresfrist in jedem Fall eindeutig feststellen lasse. Dezember 1975 und danach eine Uber 30 % hinausgehende Anpassung der dem Kläger zu 1 zustehenden Pension abgelehnt und demgemäß die Zahlungsanträge des Klägers zu 1 abgewiesen hat* Es bedarf hierzu einer nochmaligen Erörterung mit den Parteien unter den vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten und gegebenenfalls einer erneuten Entscheidung nach Das gilt auch für die Klägerin zu 2.Soweit diese mit ihrem Feststellungsantrag ihre Rentenforderung beziffert hat» läßt sich dieser Antrag zwar dahin auslegen» daß sie auch unabhängig von der zu Unrecht geltend gemachten Bindung an ein Tarifgehalt eine Anpassung mindestens nach §16 BetrAVG verlangt. Insoweit scheitert der Antrag aber schon daran» daß eine solche Anpassung durch gerichtliche Entscheidung nur in Betracht kommt, wenn der Versorgungspflichtige die Bestimmung verweigert, verzögert oder sie nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs.3 Satz 2 BGB; BAG, Urt. v.