Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
GG Art. 21; ParteienG § 10; BGB §§ 25, 32, 40
a) Zur Frage der Zulässigkeit von sog. "Blockwahlen"
in den Ortsvereinen einer Partei.
b) Vereinsund Parteiwahlen, die vom einfachen Mehrheitsprinzip abweichen oder dieses besonders ausgestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben.
c) Der staatsrechtliche Grundsatz, daß Wahlen regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar sind, ist auf innerparteiliche Wahlen nicht zu übertragen.
BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 4-7/71 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 47/71 URTEIL
und BESCHLUSS
Verkündet am
17. Dezember 1973 Kaufmann, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Landesverbandes Berlin der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), vertreten durch seinen Vorsitzenden Klaus Schflfc MflBt'straße
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Doktoranden Rudolf S Straße
2. den Studenten Jürgen V Straße
Kläger und Revisionsbeklagte,
- zu 1: Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt WMH
- zu 2: Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Dor II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat - über die Revision gegen den Kläger zu 1 ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 17- Dezember 1973 durch Beschluß, über die Revision gegen den Kläger zu 2 auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1973 - durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar 1971 wird verworfen, s-oweit sie den Kläger zu 1 betrifft, und, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klägers zu 2 zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger zu 2 ist Mitglied des beklagten Landesverbandes Berlin der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Er gehört der Abteilung 2 des Kreises Wif^^p^p an. Der Kläger zu 1 war bei Klageerhebung Mitglied der Abteilung 3 des Kreises WiMHMHH. Während des Rechtsstreits wurde er aus der SPD ausgeschlossen; hiergegen hat er vor dem Landgericht Berlin Klage erhoben.
Am 23-/26. Februar 1969 fanden in den Abteilungen 2 und 3 des Kreises die Kreisdelegiertenwahlen
statt; für 20 Abteilungsmitglieder war jeweils ein Delegierter zu wählen. Die Kreisdelegiertenversammlung führte am 23. April 1969 die Wahlen des Kreisvorstands und der Delegierten zu dem Landesparteitag durch. Der Landesparteitag wählte am 30./31. Mai 1969 den Parteivorstand, die Mitglieder der Landesschiedskommission und die Kandidaten, die der SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus zur Wahl als Bundestagsabgeordnete vorgeschlagen wurden.
Für diese Wahlen galt § 3 Abs. 1 der Wahlordnung des beklagten Landesverbandes, der bestimmt: Sollen durch einen Wahlgang mehrere gleichartige Wahlämter besetzt werden, so sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl gewählt, die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben; haben nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet.
Die Kläger halten die genannten Wahlen für ungültig.
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Sie behaupten, die Wahlen der Abteilungen 2 und 3 sowie der Kreisdelegiertenversammlung des Kreises WiSHBBÜ seien nach dem sog. Blockwahlsystem (vom Beklagten als "Prinzip der vollen Stimmausnutzung" bezeichnet) durchgeführt worden. Die Besonderheit dieses ¥ahlVerfahrens - dessen Anwendung in den betreffenden Wahlgremien jeweils im Einzelfall beschlossen worden ist - besteht darin, daß der Wähler genau so viele Kandidaten wählen muß, wie Positionen zu besetzen sind; eine Stimmabgabe für weniger Kandidaten (teilweise Stimmenthaltung) ist unzulässig und führt zur Ungültigkeit des Stimmzettels überhaupt. Dieses Wahlsystem, so meinen die Kläger, stehe im Widerspruch zur Wahlordnung des Beklagten. Außerdem verstoße es gegen demokratische Grundsätze, insbesondere gegen die Verfassungsgebote der Freiheit und Gleichheit der Wahl (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 38 Abs. 1 GG, § 10 Abs. 2 Satz 1 PartG). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl sei gegeben, weil die Blockwahl Angehörige innerparteilicher Minderheiten, die nicht für alle zu besetzenden Positionen eigene Kandidaten aufstellen könnten, dazu zwinge, entweder auch Kandidaten anzukreuzen, denen sie nicht ihre Stimme geben wollten, oder sich nicht an der Wahl zu beteiligen. Das verletze zugleich den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Während Mehrheitswähler ausschließlich ihre eigenen Kandidaten wählen können, müßten Minderheitswähler Kandidaten der Mehrheit mitwählen, wodurch deren Wahlchancen zu Lasten der eigenen Kandidaten erhöht würden.
Die Kläger haben - soweit für die Revisionsinstanz bedeutsam - den Antrag gestellt, die Ungültigkeit
jener Wahlen festzustellen. Hinsichtlich der Feststellungsklage des Klägers zu 1 hat das Landgericht den Rechtsstreit ausgesetzt; der Feststellungsklage des Klägers zu 2 hat es stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Kammergericht - unter Zulassung der Revision - durch Teilurteil im wesentlichen zurückgewiesen0
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Feststellungsklage des Klägers zu 2; hinsichtlich des Klägers zu 1 macht er nur geltend, soweit dessen Klage bereits endgültig abgewiesen worden sei, habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten.
Im Jahre 1971 wurde durch eine von der SPD erlassene Wahlordnung, die auch für die Kreis- und Landesverbände gilt, ein gemäßigtes Blockwahlverfahren eingeführt, Danach ist bei einer Wahl von mehreren Kandidaten in einem Wahlgang die Stimmabgabe nur noch ungültig, wenn für weniger als die Hälfte der zu Wählenden eine Stimme abgegeben worden ist. Im Hinblick auf diese Neuregelung - die Amtszeit der nach dem früheren Blockwahlverfahren gewählten Organe war 1971 bzw. 1972 abgelaufen - hat der Kläger zu 2 wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und seinen Klageabweisungsantrag aufrechterhalten.
Entscheidungsstunde: A.
Die Revision gegen den Kläger zu 1 ist schon deshalb unzulässig, weil es sich im vorliegenden Prozeß um nicht-vermogensrechtliche Streitigkeiten handelt, gegen die das Rechtsmittel der Revision grundsätzlich nicht gegeben ist (§ 546 Abs. 2 ZPO). Das Kammergericht hat zwar die Revision zugelassen. Die Zulassung zielt aber, wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, darauf ab, die Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache durch das Revisionsgericht zu ermöglichen. Diese ist, soweit es den Kläger zu 1 betrifft, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
B.
Für die Revision gegen den Kläger zu 2 gilt folgendes: Da sich der Kläger zu 2 wegen der nach Erlaß des Berufungs Urteils in Kraft getretenen Neuregelung des WahlVerfahrens zu Recht auf ein erledigendes Ereignis (Wegfall des Feststellungsinteresses) berufen hat, hängt die Entscheidung darüber, ob die Hauptsache für erledigt zu erklären•oder die Klage abzuweisen ist, davon ab, ob die Feststellungs-. klage ursprünglich zulässig und begründet war. Dies hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den ursprünglichen Feststellungsantrag bejaht. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen.
daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage
- Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, Feststellungsinteresse des Klägers zu 2 und Passivlegitimation des Beklagten - gegeben waren. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Kläger zu 2 auch hinsichtlich der
von der Kreis- und LandesdelegiertenverSammlung vorgenommenen Wahlen klagebefugt gewesen ist. Durch die Wahl der VerbandsOrgane wird das Verfassungsleben des Verbandes gestaltet und damit grundsätzlich jeder Verbandsangehörige in seiner mitgliedschaftsrechtlichen Stellung berührt. Demgemäß hat im Regelfall jeder Verbandsangehörige ein rechtliches Interesse an der Feststellung (§ 256 ZPO), ob bestimmte Personen durch die Verbandswahlen Organträger geworden sind oder nicht.
Daß - wie der Beklagte meint - das klagende Vereinsmitglied dem Gremium angehören müsse, dessen Wahl oder Abstimmung im Streit ist, trifft nicht zu.
II. In der Sache selbst vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, die angefochtenen Wahlen seien
- soweit über sie bisher entschieden ist - wegen der Anwendung des Blockwahlsystems ungültig. Dem ist im Ergebnis beizutreten.
1 . Das Blockwahlverfahren verstößt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, gegen die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl.
a) Die im Grundgesetz gewährleistete Wahlfreiheit bedeutet, daß jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht ohne Zwang und sonstige Beeinflussung von außen ausüben kann und dadurch instand gesetzt wird, eine seiner Überzeugung entsprechende WahlentScheidung zu treffen.
Dagegen hat der Wählende grundsätzlich keinen Anspruch, auch von solchen Einschränkungen und Sachzwängen frei zu sein, die sich aus dem Wahlsystem ergeben, welches der Gesetzgeber - im vorliegenden Fall: das zuständige Parteiorgan - vorgesehen hat. Diese Auffassung, die das Bundesverfassungsgericht für den Fall der sog. Listenwahl im Rahmen von Staatswahlen.vertreten hat (BVerfGE 7, 63 £"69 _7; vgl. auch BVerfGE 15, 165 £"l66_7), gilt in gleicher Weise für innerparteiliche Wahlen.
Auch bei diesen können die Prinzipien des Wahlsystems und -Verfahrens - die zur Abstimmung gestellte Wahlfrage, die Modalitäten des Wahlgangs und der Stimmenverrechnung - nur einheitlich festgelegt werden, was eine Freiheit des einzelnen Wählers insoweit ausschließt .
b) Ähnliche Erwägungen gelten grundsätzlich für das Gebot der Wahlrechtsgleichheit. Auch unter diesem Gesichtspunkt steht es dem Gesetzgeber bzw. dem zuständigen Parteiorgan frei, innerhalb welchen Wahlsystems sie die Wahlrechtsgleichheit verwirklichen wollen (vgl. BVerfGE 6, 84 £"8917; 11, 351 £~360£7)- Durch den wahlrechtlichen Gleichheitsgrundsatz sind sie nur dahingehend gebunden, daß alle abgegebenen Stimmen den gleichen Zählwert und - soweit das Verhältniswahlsystem angewandt wird - den gleichen Erfolgswert haben müssen (BVerfGE 1, 209 £*244 ffJ7; 7, 63 £?0_/;
13, 243 £246 £; 16, 130 £l39_7; für innerparteiliche Wahlen vgl. Maunz-Dürig, GG Art. 21 Rn. 58 i. V. m. Art. 20 Rn. 34 sowie § 10 Abs. 2 PartG).
Ferner verbietet die Gleichheit der Wahl, bestimmte Wählergruppen nach Bildung, Religion, Vermögen, Klasse, Rasse oder Geschlecht, nach der Art der politischen
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Meinung, für die sich der Wählende entschieden hat, oder nach sonstigen Kriterien, die außerhalb des Wahlsystems liegen und sich auch nicht aus zwingenden Erfordernissen eines geordneten Wahlverfahrens ergeben, unterschiedlich zu behandeln (BVerfGE 6, 84 £~91 27; 15,
165 £"166 fj; für die innerparteilichen Wahlen vgl.
Henke, Recht der politischen Parteien 2, Aufl. S. 87 f). Ungleichbehandlungen dagegen, die unmittelbare Folge des Wahlsystems sind, sind mit dem wahlrechtlichen Gleichheitsprinzip grundsätzlich vereinbar.
c) Unzutreffend ist auch die vom Kläger zu 2 -in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, das Gebot der Erfolgschancengleichheit bei der innerparteilichen Willensbildung erfordere es, daß in den Parteiorganen alle innerparteilichen Richtungen und Kräfte repräsentiert sein müßten, was durch das Blockwahlsystem verhindert werde (vgl. Gutachten E. Küchenhoff S. 47 f; abgedruckt in Schmidt/Bärlein/Bonin, Das Blockwahlsystem in der SPD S. 32 ff).. Das Gebot der Erfolgschancengleichheit bei der Wahl kann für innerparteiliche Gruppen grundsätzlich keinen weitergehenden Inhalt haben als für den einzelnen Wähler; die ErfolgsChancengleichheit wird nur innerhalb des jeweiligen Wahlystems garantiert. Demgegenüber ließe sich eine Erfolgschancengleichheit, wie sie der Kläger zu 2 geltend macht, nur im Rahmen eines Verhältniswahlrechts verwirklichen, da jedes Mehrheitswahlsystem - und zwar die Mehrheitswahl als solche, nicht erst, wie der Kläger zu 2 offenbar meint, ihre Verbindung mit dem Prinzip der vollen Stimmausnutzung - grundsätzlich zu dem Ausschluß der Minderheit skandidaten von der Besetzung der Repräsentations-organe führt.
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2. Vers' l ößt. cl an ach d a s Block w all 1 s y s t a m nie h t g egen die Gebote der V-ahlrechtsireiheit und -Gleichheit, so kann es jedoch aus anderen Gründen demokratischen Anforderungen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) nicht genügen, denen ein inner-parteiliches "Wahlrecht entsprechen muß.
Auszugehen ist hierbei von dem im Staatsrecht anerkannten Grundsatz, daß die Auswahl des V,rahlsystems und die Festlegung der WahlrechtsgrundSätze im einzelnen im Ermessen des Gesetzgebers steht (BVerfGE 3» 19 24_7, 333
5, 77 zTaiJi 6> 8Z|- Z~89_7). Das gilt für innerparteiliche fahlen entsprechend: Da das Ziel jeder demokratischen Wahlrecht sg'estaltung , den wirklichen Vählerwillen unverfälscht zur Geltung zu bringen, hier ebenso wie im staatlichen Bereich von keinem der möglichen Wahlsysteme voll erreicht werden kann, hat das satzungsmäßig hierzu berufene Parteiorgan die Vor- und Machteile, die jedes Wahlsystem zwangsläufig mit sich bringt, gegeneinander abzuwägen und sich für eines der in Betracht kommenden Systeme zu entscheiden. Den Gerichten steht insofern nur ein beschränktes Prüfungs-recht zu. nachprüfbar ist nur die Frage, ob die Gestaltung des Wahlrechts ernessensfehlerhaft'ist, insbesondere ob bei dem betreffenden Wahlsystem das Ausmaß, in dem der lahler-wille ungenügend oder verfälscht zun Ausdruck kommt, unverhältnismäßig groß ist, ohne daß dafür ein anderer, unter demokratischen Gesichtspunkten zu billigender und zun Ausgleich geeigneter Grund angeführt werden kann. Für die Zulässigkeit der Blockwahl, wie sie innerhalb des beklagten Landesverbandes gehandhabt wurde, ergibt sich daraus:
Gegen die Blockwahl ist, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, einzuwenden, daß sie insbesondere solche .Mitglieder in einer über das Mehrheitswahlsystem hinausgehenden und wahlrechtlich bedenklichen Weise benachteiligt,
die sich wegen ihrer politischen Überzeugung oder aus anderen Gründen in einer innerparteilichen Minderheit befinden. Wenn - wie im vorliegenden Fall - verhältnismäßig viele Stellen zu besetzen sind, ist mit Wählern zu rechnen, die trotz ihres Rechts, eigene Wahlvorschläge zu machen, nicht genügend Bewerber zur Verfügung haben, von denen sie in den höheren Parteigremien repräsentiert sein wollen. Diese Wähler müssen ihre Stimmen zu einem Teil Kandidaten geben, die politisch nicht ihre Auffassungen vertreten oder ihnen aus anderen Gründen nicht erwünscht sind, oder sie müssen überhaupt darauf verzichten, an der Wahl teilzunehmen. Beteiligen sie sich, so mindern sie durch die notgedrungene Unterstützung nicht genehmer Bewerber zugleich die WahlChancen der eigenen Kandidaten. Das Wahlsystem ist daher, ob gewollt oder nicht, darauf angelegt, daß bestimmte Wähler der Wahl fernbleiben oder daß sie die Erfolgschancen und politische Aussagekraft der Stimmen, die sie favorisierten Kandidaten geben, durch weitere Stimmen selbst wieder entwerten,. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß das im Ergebnis auf eine teilweise Verfälschung des Wählerwillens hinausläuft.
Andererseits wirkt sich das Blockwahlsystem dahin aus, daß für die Wahl eines .jeden der verhältnismäßig vielen Repräsentanten eine hohe Wahlbeteiligung erzielt wird.
Ohne den Zwang zur vollen Ausnutzung aller Stimmen besteht die Gefahr, d.aß ein nicht unerheblicher Teil der Mitglieder nur einige wenige - vielleicht besonders prominente oder persönlich näher bekannte - Kandidaten wählt und sich im übrigen der Stimme enthält. Die Wahl eines Teils der Kandidaten ist damit mehr oder weniger dem Zufall überlassen, und sie beruht häufig auf der Stimmabgabe einer nur kleinen Mitgliederzahl; der 11 wahre" Mehrheitswille der Wählergesamtheit bleibt verdeckt. Demgegenüber werden die Mitglieder
(-urch die riotwend igkeit, f\i.r samtliehe zu besetzende Stellen einen Kandidaten zu wählen, wenn die Stimmabgabe nicht überhaupt ungültig sein soll, zur Mitwirkung an der Wahl aller ihrer Repräsentanten aktiviert. Das Blockwahlsystem zielt somit auf WahlentScheidungen ab, denen durchgängig für alle zu besetzenden Parteiämter der erklärte Wille einer möglichst großen Mitgliederschaft zugrundeliegt und die insofern dem Mehrheitswillen der Wählergesamtheit nahekommen.
Weder Art. 21 GG noch das Vereinsrecht verbieten einer Partei, durch besondere Gestaltung ihrer Wahlordnung eine möglichst umfassende Beteiligung der Mitglieder an allen personellen Entscheidungen durchzusetzen. Parteien und Vereine überhaupt sind grundsätzlich darin frei zu bestimmen, welches Maß von aktiver Teilnahme sie für die Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke von den Mitgliedern verlangen wollen. Gewiß läßt sich die Ansicht vertreten, der inneren Ordnung einer demokratischen Partei entspreche es besser, die Mitglieder nicht durch bestimmte Vorschriften zur Vlahldisziplin anzuhalten, sondern die Besetzung der Parteiämter der freien geistigen Auseinandersetzung der innerparteilichen Kräfte auch zu überlassen, soweit es darum geht, die Mitglieder zur vollen Ausnutzung der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Stimmen zu veranlassen. Es kann aber nicht Sache der Gerichte sein, sich, für eines von mehreren demokratischen Idealen, deren innerparteiliche Ausformung unter der Herrschaft des Grundgesetzes denkbar ist, zu entscheiden und das Wahlsystem einer Partei daran zu messen, ob es diesem Ideal entspricht.
Wohl aber ist zu prüfen, ob das Ziel, durch den Zwang zu voller Stimmenausnutzung zu MehrheitsentScheidungen einer möglichst hohen Mitgliederzahl zu gelangen, die
negative Auswirkung der Blockwahl aufwiegt: die Verfälschung des Wahlergebnisses, soweit Mitglieder zu Stimmabgaben wider ihre Überzeugung oder zu dem Fernbleiben von der Wahl genötigt werden. Gerade auf der untersten Parteiebene muß nach demokratischen Grundsätzen Rücksicht auf Wähler genommen werden, die sich zwar an die allgemeine Parteilinie halten, sich aber in diesem Rahmen in innerparteilichen Minderheiten befinden. Soweit nur einzelne Wähler für ihre Person oder kleine im'Parteileben unbedeutende Gruppen betroffen werden, ist die mögliche Auswirkung auf die Willensbildung der Mitgliedergesamtheit und damit das Schutzbedürfnis unerheblich. Je geringer das Verhältnis der Zahl der abzugebenden Stimmen im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder ist, um so eher kann auch von Minderheiten erwartet werden, daß sie genügend Mitglieder ihrer Richtung zur Kandidatur bewegen und damit auch wählen können - oder sie vertreten eine Überzeugung, die in der übrigen Mitgliederschaft zu wenig Anhänger hat, um besondere Berücksichtigung zu verdienen. Je mehr Stimmen dagegen im Verhältnis zur Mitgliederzahl abgegeben v/erden müssen, um so eher ist es möglich, daß auch größere Minderheiten nicht genügend Kandidaten präsentieren können und damit die Grenze erreicht wird, jenseits deren es nach demokratischen Grundsätzen im Interesse relevanter Minderheiten nicht mehr vertretbar erscheint, die volle Stimmausnutzung zu fordern.
Der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlaß, die Grenze abstrakt festzulegen. Den gesetzlichen Fall einer "Blockwahl” - die Wahl der Präsidien der Gerichte (§§ 21 a, 21 b GVG) - hält der Senat zwar hinsichtlich der Zahlenverhältnisse für verfassungsrechtlich unbedenklich, insoweit aber mit innerparteilichen Wahlen wegen der wesentlich anderen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten für
unvergleichbar. hieher' ist dem Zena.t, daß sich auch eine gemäßigte Glockwahl, wie sie nunmehr § 3 Abs. 1 Apts 1 der GH)-'., ahl Ordnung von 1971 vor schreibt, innerhalb des gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG dem zuständigen Parteiorgan eingeräumten Ermessens hält. Hätten die dahier bei den umstrittenen berliner Abteilungswählen nur für die Hälfte der zu wählenden Kandidaten Stimmen abzugeben gehabt, so hätte sich - da auf je 20 Mitglieder ein Kreisdelegierter zu wählen war (§' 17 b Abs. 1 Satz 3 der Berliner Satzung 1969) - ein Verhältnis der abzugebenden Stimmen zur l'ahl der insgesamt wählbaren Mitglieder von 1 : 40 ergeben.
Auch wenn man berücksichtigt, daß unter diesen Voraussetzungen eine Minderheit wesentlich größer als 2 1/2 'u der Mitglieder-
schaft hätte sein müssen, um'ausreichend Kandidaten zu benennen, weil erfahrungsgemäß eine ganze Anzahl von Mitgliedern zur Kandidatur nicht bereit ist, so wird doch bei diesem Zahlen-verhältnis deutlich, daß Minderheiten, die sich in einer
Größenordnung von etwa 5 % der Mitgliederzahl bewegen, im Regelfall und bei einigem Engagement, wie es in einer politischen Partei vorauszusetzen ist, von den negativen Auswirkungen der Blockwahl nicht erfaßt werden. Minderheiten bis zu dieser Größe im Interesse der Aktivierung der allgemeinen Wahlbeteiligung, wie es oben dargelegt worden ist, zu vernachlässigen, erscheint im Rahmen des Art. 21 GG vertret-
bar.
Bei der strikten Blockwahl, wie sie bei den Berliner Hahlen im Jahre 1969 angewandt wurde, lagen die Verhältnisse für innerparteiliche Minderheiten ungünstiger. Bestand eine Stimmpflicht für alle zu wählenden Delegierten, so daß für je 20 Mitglieder ein Delegierter zu wählen war, so war die Wahrscheinlichkeit, nicht lediglich Kandidaten des eigenen Vertrauens wählen zu können, verhältnismäßig
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groß; Minderheitsgruppierungen hätten, um ausreichend Kandidaten aufbringen zu können, schon etwa 10 % der Wählerschaft für sich haben müssen, wenn man davon ausgeht, daß etwa die Hälfte zur Annahme der Wahl bereit gewesen wäre.
Die wahlrechtliche Benachteiligung einer so erheblichen Minderheitsgruppe und die damit verbundene Verfälschung des Wählerwillens dürfte zu demindest im Grenzbereich dessen gelegen haben, was noch mit demokratischen Grundsätzen in Einklang zu bringen ist.
3. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist jedoch entbehrlich. Ebensowenig bedarf es im vorliegenden Fall der Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Blockwahl in höheren Parteigremien demokratischen Grundsätzen widerspricht. Die Anwendung des Blockwahlsystems im beklagten Landesverband war nämlich schon mangels satzungsmäßiger Grundlage unzulässig.
Wie der Kläger zu 2 mit Recht gerügt hat, war das Blockwahlverfahren weder im Parteistatut noch in der Wahlordnung des beklagten Landesverbandes vorgesehen, vielmehr wurde seine Anwendung jeweils im Einzelfall von den betreffenden Wahlgremien beschlossen. Eine derartige Handhabung war unzulässig. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung - dazu gehören auch Wahlen - mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Wird nun, wie im Falle der Blockwahl, die Mehrheitswahl in einer ganz spezifischen Weise ausgestaltet und damit vom einfachen Mehrheitsprinzip abgewichen, so muß dies nach der zwingenden Vorschrift des § 40 BGB - und weil es sich insoweit um eine für das Vereinsleben grundlegende Entscheidung handelt -in der Satzung geregelt werden.
Unschlüssig ist der Vortrag des Beklagten, die Zulassung der Blockwahl ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Wahlordnung; außerdem sei die Blockwahl trotz jahrelanger
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Anwendung vom zuständigen Parteigremium niemals verboten worden, vielmehr habe man die Frage bewußt offengelassen.
Die Entstehungsgeschichte der Wahlordnung ist ohne Belang, weil Bestimmungen eines Vereins nur aus sich heraus ausgelegt, sonstige Umstände und der Wille der Verfasser, aber nicht berücksichtigt werden können (BGHZ 4?, 172 £*179 ff_7). Soweit der Beklagte geltend macht, die Anwendbarkeit der Blockwahl sei kraft langjähriger Übung Bestandteil der Satzung geworden, ist dies schon deswegen unerheblich, weil gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PartG für Satzungen der politischen Parteien die Schriftform vorgeschrieben ist. Diese Vorschrift gilt auch für die Satzungen der Gebietsverbände der Parteien; ein sachlicher Grund, insoweit zwischen Satzungen der Gesamtpartei und Satzungen der Gebietsverbände zu unterscheiden, ist nicht ersichtlich.
4. War das Blockwahlverfahren unzulässig, so ist weiter entscheidend, ob der Verstoß für das Ergebnis der vom Kläger zu 2 angefochtenen -Wahlen ursächlich war (vgl. RGZ 90, 206 g208103, 6 g7 ff_7s 110, 194 gl97g; BGHZ 59, 369 g375_7).
a) Dies ist für die Wahlen, bei denen das Blockwahlverfahren unmittelbar angewandt worden ist, ohne weiteres zu bejahen. Soweit nach dem Blockwahlsystem gewählt wurde, läßt sich für keine der abgegebenen Stimmen mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß sie ohne Anwendung der Blockwahl ebenfalls abgegeben worden wäre, und ebensowenig ausschließen, daß sich weitere Wähler beteiligt hätten.
Das Berufungsgericht stellt die Anwendung des Blockwahlverfahrens für die Wahl der Kreisdelegierten in den Abteilungen 2 und 3 des Kreises und die Wahlen
des Kreisvorstands und der Landesdelegierten in der Kreis-delegiein;enverSammlung fest. Gegen die letztere Feststellung wendet sich die Revision mit der Rüge, der Beklagte habe im- Schriftsatz vom 7. Januar 1971 bestritten, daß bei der Wahl des Landes delegierten durch die Wi^BB* BHRfr Krei säelegiert enver Sammlung das Blockwahl verfahren angewandt worden sei. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Daß die genannte Wahl nach dem Blockwahlsystem durchgeführt wurde, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - vom Beklagten zugestanden worden (GA 3d. I Bl. 102, 206), ohne daß der Beklagte später dargetan hat, das Geständnis habe auf einem Irrtum beruht (§ 290 ZPO). Der von der Revision hierzu vertretenen Rechtsansicht, das Geständnis einer Prozeßpartei habe nur die Wirkung einer Beweislastumkehr, so daß der Beklagte einen Irrtum nicht habe darlegen müssen, kann nicht gefolgt werden (BGHZ 37, 154).
b) Für die vom Landesparteitag vorgenommenen Wahlen - die Wahl des Landesvorstands, der Landesschiedskommission und der der SPD-Fraktion des Abgeordnetenhauses vorgeschlagenen Bundestagskandidaten - ist nach dem Vorbringen der Parteien davon auszugehen, daß bei diesen Wahlen das Blockwahlverfahren nicht angewandt worden ist. Insoweit kommt ein Rechtsverstoß, der das Wahlergebnis beeinflußt haben könnte, nur dergestalt in Betracht, daß an der Abstimmung.Laudesdelegierte ■teilgenommen haben, die bei den vorangegangenen Wahlen ungültig - nämlich nach dem Blockwahlverfahren - gewählt worden sind. Dies hat das Berufungsgericht für mindestens 55 Delegierte festgestellt und angenommen, hierdurch sei - soweit bisher entschieden -das Wahlergebnis hinsichtlich der Mitglieder des Landes-vorstands (ausgenommen den Landeskassierer), des Vorsitzenden und der stellvertretenden Beisitzer der Landes-schiedskommission sowie von 11 der vorgeschlagenen Bundes-
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tagskandidaten beeinflußt worden. Auch insoweit liegt ein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten nicht vor.
Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, auch wenn die Wahl der 55 nach dem Blockwahlsystem gewählten Landesdelegierten unzulässig gewesen sei, so sei sie doch - entsprechend den im Bundestagswahl recht geltenden Grundsätzen (§§ 47 BWahlG, 16 Abs. 1 WählprüfG) - zunächst gültig gewesen. Der für die Bundestagswahl und andere staatliche Wahlen geltende Grundsatz, daß ein ungültig gewählter Abgeordneter seine Rechte und Pflichten bis zur • rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl behält, beruht auf dem Öffentlich-rechtlichen Prinzip, daß Staatsakte, insbesondere auch die Bestellung von Staatsorganen, erhöhten Bestandsschütz genießen und grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar sind (vgl. Seifert, Bundeswahlgesetz 2. Aufl. GG Art. 4l Rn. 14).
Eine Übertragung des Grundsatzes auf innerparteiliche Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen, kommt nicht in Betracht. Derartige Wahlen sind - jedenfalls wenn, wie hier, ihre Ungültigkeit alsbald geltend gemacht wird -von Anfang an nichtig (BGHZ 59, 369 £"371 ff_/)*
5. Im Ergebnis hat damit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der angefochtenen Wahlen, soweit es darüber bisher entschieden hat, zutreffend bejaht. Daher braucht auf die weiteren vom Kläger zu 2 gerügten Wahlrechtsverstoße - Berechnung der Delegiertenzahl nach den abgeführten Mitgliederbeiträgen, vorzeitige Beendigung der Aussprache über die Kandidaten - nicht eingegangen zu werden. Der Klagabweisungsantrag des Beklagten war, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil entschieden hat, zu keiner
Zeit begründet, und der Kläger zu 2. hat den Rechts streit nach Wegfall seines Rechtsschutzinteresses Recht für erledigt erklärt.
Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Tidow