BGH · II ZR 45/58
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Juli 1956 erhobenen vorliegenden Klage verlangte der Kläger dann zunächst Zahlung von 33«753>60 DM nebst Prozeßzinsen als Schadenersatz für den Nutzungsausfall in der Zeit vom 1« April 1954 bis 31« März 1955 sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des weiteren Schadens, der ihm durch die nicht rechtzeitige Gewährung des Versicherungsschutzes entstanden ist® Kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz ergab sich’ auf Grund von Ermittlungen der Beklagten, daß mit einer Herausgabe des Lastzuges, der von der sowjetischen ' Militärverwaltung Anfang 1954 wieder instandgesetzt und veräußert worden war, nicht mehr zu rechnen ist« Daraufhin erhöhte der Kläger seine Zahlungsklage auf 139«020,45 DM« ausfalls für die Zeit vom 1» April 1954 Ms Ende 1957 sowie 3*000 DM als Ersatz des nach einer solchen Nutzungsdauer noch vorhandenen Wertes des Lastzuges* Er ist der Meinung, daß die Beklagte ihm diese Schäden zu ersetzen habe,' weil sie ihre Verpflichtung, ihn von den Haftpflichtansprüchen der sowjetischen Militärverwaltung freizustellen, nicht rechtzeitig erfüllt habe» Die Beklagte wendet ein, daß sie zu der von der sowjetischen Militärverwaltung verlangten Zahlung der ihrer Meinung nach unbegründeten Haftpflichtforderung nicht verpflichtet gewesen sei, sich jedenfalls aber bis zu dem Erlaß des Urteils des erkennenden Senats vom 20* Februar 1956 über ihre Leistungspflicht in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe* Außerdem erhebt sie unter Hinweis auf § 12 WO die Einrede der Verjährung* 1* Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung zur Gewährung -von Versicherungsschutz verletzt hat, weil sie den Kläger nicht von den Schadenersatzansprüchen, die die sowjetische Militärbehörde gegen ihn erhoben hat, freigestellt hat* Die Revision hat allerdings darin,recht, daß diese /Verpflichtung nicht schlechthin und unbedingt auf Zahlung der von den Sowjetrussen verlangten Eaftpflichtsumme ging* Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20» Februar 1956 (VersH 1956, 187) bereits eingehend dargelegt hat, war die Beklagte vielmehr verpflichtet, den Kläger von diesen Haftpflichtansprüchen freizustellen, wobei es ihr überlassen blieb, auf welche Art und Weise sie diesen Erfolg herbeiführte» Gelang es ihr nicht, die Haftpflichtansprüche in anderer Weise abzuwen-den, so mußte sie diese durch Zahlung erfüllen, und zwar auch dann, wenn sie die Ansprüche für unbegründet hielt» Hiernach ist es also nicht so, wie die Revision meint, daß die Beklagte überhaupt nicht und unter keinen Umständen zur Zahlung der von den Sowjetrussen verlangten Entschädigungs-, summe verpflichtet gewesen sei; vielmehr oblag ihr auch eine solche Zahlungspflicht, wenn sie die Abwendung der Haftpfiichtansprüche nicht auf ändere Weise erreichen konnte» Ob es ihr gelang, die Haftpflichtansprüche als unbegründet abzuwehren und dadurch der Notwendigkeit ihrer Befriedigung zu entgehen, war Sache der Beklagten selbst» Dem Kläger gegenüber hatte sie jedenfalls dafür zu sorgen, daß er von 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Beklagte mit der Erfüllung dieser Vertragspflicht spätestens seit September 1953 in Verzug war (§ 284.BGB). wurde, daß die sowjetische Militärbehörde auf Grund des Unfalls Haftpflichtansprüche gegen den Kläger*erhob (RGZ 150, 227 ^297)o Die Beklagte wurde spätestens mit der am 30o September 1953 zugestellten Klage des Vorprozesses an die Erfüllung dieser Verpflichtung gemahnt« Sie kann sich auch nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum über das Bestehen und den Inhalt ihrer Freistellungsverpflichtung berufen« Es bedarf hierbei keiner Entscheidung, ob die Beklagte nicht von vornherein fahrlässig handelte, wenn sie die Auffassung vertrat» sie brauche dem Kläger trotz des zweifelsfrei eingetretenen Versicherungsfalls keinen Versicherungsschutz zu gewähren« Jedenfalls trifft sie ein solcher Vorwurf, wenn sie an diesem Standpunkt auch dann noch festhielt, als sie damit rechnen mußte, daß sie damit in einem Rechtsstreit nicht durchdringen würde (BGH NJW 1951» 398)o Dies war nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts der Fall» als das Oberlandesgericht . Darüber hinaus war damit zu rechnen, daß die Präge der Schadenregulierung auch für das weitere Schicksal des von den Sowjetrussen inhaftierten Fahrers nicht ohne Bedeutung sein würde» Diese Umstände hätten die Beklagte veranlassen müssen, ihre Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes mit besonderer Sorgfalt zu prüfen» Jedenfalls handelte sie fahrlässig, wenn sie auch nach Erlaß des Beschlusses vom 31® August 1953 weiter die Erfüllung dieser Verpflichtung verweigerte. Da der auf den Versicherungsvertrag gegründete Anspruch auf Versicherungsschutz nach § 12 VVG in 2 Jahren verjährt, ist diese Frist also auch für die Schadenersatzansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Anspruchs maßgebend® Auf der anderen Seite sind aber solche Schadenersatzansprüche mit dem Hauptanspruch nicht identisch, sondern stehen neben ihm und sind deshalb- rechtlich -gesondert zu beurteilen» Das hat einmal zur Folge, daß die Einklagung des Hauptanspruchs nicht auch b) Im vorliegenden Pall konnte der Kläger schon in dem Zeitpunkt, als die Beklagte mit ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes in Verzug geraten war, also im September 1953, von der Beklagten Ersabz der Schäden verlangen, die ihm infolge der durch den Verzug verursachten Vorenthaltung des Lastzuges entstanden0 Biese Schäden waren bereits damals zur Entstehung gelangt» Sie bestanden einmal darin, daß der Kläger seinen Lastzug, solange er von der sowjetischen Militärbehörde wegen des Verzuges der Beklagten zurückgehalten wurde, nicht mehr nutzen konnte, also in dem mit der vorliegenden Zahlungsklage nicht geltend gemachten Erwerbsausfall während der Zeit des Verzuges, darüber hinaus aber auch in den Schäden, die dem Kläger daraus erwuchsen, daß er infolgedessen auch seine Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz verlor, weil er sie während einer Bauer von 6 Monaten nicht ausnutzen konnte (§78 Abs» 2 Ziff« 5 GüKG)» Biese Schäden waren also damals bereits zur Entstehung gelangt» Baß sie sich mit einer weiteren Vorenthaltung des Lastzuges vergrößern würden, war zu jener Zeit schon voraussehbar und ist vom Kläger damals tatsächlich auch vorausgesehen worden» Nach seinem eigenen Vortrag hat er im Vorprozeß bereits in der mündlichen Verhandlung am 17» Bezember 1953 Ansprüche' auf Ersatz dieser Schäden angekündigt» Er hätte im Jahre 1953 auch Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz dieser in Zukunft noch weiter entstehenden Schäden erheben können» Infolgedessen begann nach § 12 Abs» 1 Satz 2 VVG mit dem Effchluß dieses Jahres die zweijährige Verjährungsfrist, so daß für diese • Ansprüche auf Ersatz des VerzugsSchadens die Verjährung bereits Ende 1955» also vor Erhebung der jetzigen Klage, eingetreten war» Ber Anspruch auf Ersatz des Schadens» der dem Kläger durch den Verlust der Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz entstand, wurde durch die endgültige Einziehung des Lastzuges Anfang 1954 nicht berührt» Infolgedessen Dieser Anspruch ist noch nicht verjährte Der Kläger hatte allerdings schon seit dem Unfall einen Nutzungsausfall und er konnte auch schon seit September 1953» als die Beklagte mit ihrer Freistellungsverpflichtung in Verzug geriet, nach § 286 BGB Ersatz dieses ihm durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen« Dieser nur für den Zeitraum des Verzuges gegebene Schadensersatz-anspruch ist allerdings, wie schon dargelegt wurde, verjährt« Der Verzug der Beklagten endete aber, als Anfang 1954 der Lastzug infolge seiner Verwertung durch die sowjetische Militärbehörde endgültig verloren ging; denn dieser Umstand bewirkte, daß die von der Beklagten geschuldete Freistellung des Klägers von den Haftpflichtansprüchen und damit auch die Auslösung des Lastzuges unmöglich wurde, nachdem sich die sowjetische Militärbehörde durch seine Verwertung wegen ihrer Haftpflichtensprüche selbst befriedigt hatte« Hierbei ist nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der 1« April 1954 als Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit zugrunde zu legen. Da die Unmöglichkeit infolge der dargelegten, von der Beklagten zu vertretenden Umstände eintrat, erwuchs dem Kläger damit gegen die Beklagte nach § 280 BGB ein neuer Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, nämlich ein Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihm dadurch entstanden, daß er infolge der Nichterfüllung seinen Lastzug nunmehr endgültig verlor« April 1954 ihre Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes erfüllt hätte, geht nicht nur auf Ersatz des Wertes des Lastzuges, sondern umfaßt auch den Schaden, der dem Kläger durch die weitere zeitweilige Entbehrung der Nutzungen des Lastzuges entstand (RGZ 71, 212 f2\Wussow, ünfallhaftpflichtrecht 60 Aufl» TZ 905), wobei im jetzigen Verfahren über den Grund des Anspruchs nicht entschieden zu werden braucht, in welchem Umfang dem Kläger ein solcher Anspruch neben dem Ersatz des Wertes des Lastzuges zusteht» Mit seiner jetzigen Zahlungsklage macht der Kläger nur den ihm durch den endgültigen Entzug des Lastzuges entstandenen Schaden geltend» Dieser allein aus § 280 BGB herleitbare Schadensersatzanspruch ist erst mit der Anfang 1954 eingetretenen Unmöglichkeit der Leistung der Beklagten entstanden, so daß nach § 198 BGB, § 12 Abs» 1 Satz 2 WG seine Verjährung auch erst mit diesem Zeitpunkt begann, also bei Erhebung der jetzigen Klage noch nicht eingetreten war» Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Kläger schon während der Zeit des Verzuges ein (im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemachter) Anspruch auf Ersatz des während dieser Zeit erlittenen Nutzungsausfalls entstanden war und daß dieser Anspruch verjährt ist» Die Verjährung dieses Anspruchs kann auch nicht mit Hilfe des angeführten Grundsatzes der Schadenseinheit auf den mit der jetzigen Zahlungsklage allein geltend gemachten Schadensersätzen-spruch wegen Nichterfüllung erstreckt werden» Dies ist insoweit augenfällig, als dieser Anspruch auf Ersatz des Wertes des entzogenen Lastzuges geht, gilt aber in gleicher Weise auch insoweit, als er den dem Kläger nach dem endgültigen Entzug des Lastzuges weiter entstandenen«Erwerbsausfall sum Gegenstand hat; denn der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist mit dem Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nicht identisch und kann diesem ebensowenig wie dem Hauptanspruch gleichgesetzt werden, sondern steht selbständig neben ihnen und ist deshalb rechtlich gesondert zu beurteilen» Er kann nicht entstehen, bevor nicht die nach § 280 BGB hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also die Leistung des Schuldners infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden ist« Infolgedessen kann nach §. d) Der mit der Zahlungsklage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des dem Kläger nach dem 1» April 1954 entstandenen Nutzungsausfalls kann allerdings nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, bevor nicht feststeht, ob und inwieweit er tatsächlich auch durch die Nichterfüllung der Beklagten adäquat verursacht worden ist» Dies ist hier insbesondere deshalb zweifelhaft, weil der Kläger seine Konzession nach dem Cüterkraftverkehrsgesetz schon vorher verloren hatte und er deshalb auch dann, wenn die Beklagte am 1» April 1954 (zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit) ihre Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes erfüllt und der Kläger daraufhin seinen Lastzug zurückbekoramen hätte, diesen möglicherweise nicht wieder in der seiner Schadensberechnung zugrundegelegten früheren Art und Weise hätte nutzen können,, Auf der anderen Seite ist es allerdings auch möglich, daß er bei Rückgabe des Lastzuges früher oder später auch seine Konzession wieder bekommen hätte und dann von diesem Zeitpunkt ab aus ihm wieder, wie früher, seinen Erwerb hätte ziehen können»