BGH · II ZR 318/55
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Art 3 Teil VI ÜV betrifft nicht deutsches Inlandsvermögen, das für die in dieser Vorschrift erwähnten Zwecke durch ausländischen Staatshoheitsakt, der sich extraterritoriale Wirkung beilegte, beschlagnahmt werden sollte, tatsächlich (effektiv) aber nicht erfaßt worden ist, weil die Maßnahme-keine Unterstützung (Anerkennung) durch die Besatzungsmächte erfahren hat» Eine sudetendeutsche juristische Person, deren Vermögen von der CSR enteignet worden ist, besteht mit ihrem in der Bundesrepublik belegenen Vermögen weiter. Die durch staatlichen Hoheitsakt vorgenommene Absetzung von Vorstandsmitgliedern wirkt nicht für das extraterritoriale Vermögen der betroffenen juristischen Person. Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24, Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br, Haidinger, Dr, Rischer, Br, Kuhn und Br, Haager für Recht erkannt t 1947» nachdem fast alle Mitglieder der ZKSG und ihrer Mitgliedsgenossenschaften aus der CSR ausgewiesen oder ausgewandert waren, auf den 15» November 1947 eine Mitgliederversammlung nach München. Jedenfalls handle es sich bei dem von der Klägerin beanspruchten .Guthaben um deutsches zu dem Zwecke der Reparation erfaßtes Auslandsvermögen, das nach Art III KRG Kr 5 nicht der ist von der Münchener Z Klägerin zustehe und nach Art 1 Abs 1 .a, Art 5 AHKG 63 der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliege« Die durch tschechoslowakischen Staatshoheitsakt vorgenommene Abberufung des Vorstandes der ZKSG wirke auch in der Bundesrepublik«, da diese Maßnahme eine ausländische juristische Person betroffen habe«, Darum sei die Generalversammlung vom 15» November 1947 von hierzu unbefugten Personen einberufen worden«, Eine so berufene Generalversammlung habe keine wirksamen Beschlüsse fassen können« Dies ergebe sich auch daraus, daß die Versammlung an einem nach Gesetz und Satzung unzulässigen Ort abgehalten worden sei und daß die Mehrzahl der Genossen der ZKSG aus Genossenschaften bestanden habe, die ihrerseits enteignet und deren Organe abberufen gewesen und weder unter ihrer Adresse noch zu Händen ihrer neuen allein legitimierten tschechoslowakischen Vertreter geladen worden seien« Die beschlossene Sitzverlegung sei auch deshalb nichtig, weil es sich um die unzulässige Sitzverlegung einer Genossenschaft ausländischen Hechts ins Inland und noch dazu einer nach tschechoslowakischem Hecht aufgelösten Genossenschaft gehandelt habe; überdies sei die Sitzverlegung satzüngswidrig, weil die ZKSG ihre' satzungsmäßigen Zwecke, insbesondere die Unterstützung der Mitgliedsgenossenschaften und den Geldausgleich zwischen ihnen, im .Hinblick auf die veränderten Verhältnisse gar nicht mehr erfüllen könne. Die Beklagte hält die Klage auch für unbegründet, da die Klägerin bei Wirksamkeit der Sitzverlegung ein »Geldinstitut im Währungsgebiet" und daher die Klageforderung als Altgeldguthaben unter Kreditinstituten gemäß §§ 2 Abs 2, 1 Abs 1 Ziff 1 b UmstG erloschen sei. Schließlich macht die Beklagte ein leistungsverweigerungsrecht geltend, weil ihr auch durch tschechoslowakische Stellen eine Inanspruchnahme drohe und sie nicht der Gefahr doppelter Leistung ausgesetzt werden dürfe. Sie vertritt den Standpunkt, daß etwaige Mängel der Sitzverlegung nicht mehr geltend gemacht werden könnten, nachdem die Eintragung ins Genossenschaftsregister des Amtsgerichts in München mehr als drei Jahre unangefochten geblieben sei. Damit stellt sich die Frage, ob die in der CSR vorgenommene Enteignung der ZKSG in das Gebiet der Bundesrepublik hinüberwirkt» Selbst wenn man davon auszugehen hätte, daß sich diese Frage nach dem Recht der CSR beurteilt und daß die Klageforderung mit der Enteignung des Vermögens der ZKSG erfaßt werden sollte, wurde diese Wirkung nicht erreicht» Die Wirkung von Hoheitsakten ist auf den Machtbereich des anordnenden Hoheitsträgers be-, schränkt» Eine tschechoslowakische -anteignungs- oder Beschlagnahmeanordnung konnte daher lediglich Vermögen erfassen, das im Gebiet der Tschechoslowakei belegen war. Als Mittel hierzu stehen der Besatzungsmaoht in dem von ihr besetzten Band Gesetze und Einzelanordnungen zugunsten fremder Staaten zur Verfügung» Von dieser Möglichkeit haben die westlichen Besatzungsmöchte zugunsten der CSR keinen Gebrauch gemacht» Das Xontrollrats-gesets Kr 5 betrifft nur die Erfassung deutschen Vermögens im Ausland (BGHZ 8, 578 /5f32/J'), und eine Forderung, deren Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik' hat, gehört, wie noch auszuführen ist, hierzu nichtc Die Anwendbarkeit des AHK-Gesetzes Br 63 ist auf beschlagnahmte Vermögensgegenstände beschränkt, die zwar in deutschem Eigentum standen, aber in einem ausländischen Staat belegen waren (BGHZ 17, 74 /767$ 18, 1 777; BGH MDR 1957, Auch Art 3 Abs 1 Teil VI des 'Überleitungsvertrages gesteht fremden Hoheitszugriffen, mit denen in Deutschland belegenes Vermögen von außen her erfaßt werden sollte, keine extraterritoriale Wirkung zu« Diese Bestimmung geht allerdings, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.12«1956 - II ZR 86/54 - (MDR 1957, 276) hervorgehoben hat, einen Schritt weiter als das AHK-Gesetz Br 63, Denn sie betrifft nicht, bloß deutsches Auslandsvermögen, das für die im ersten Absatz der Vorschrift genannten Zwecke beschlagnahmt worden ist, sondern auch sonstiges deutsches Vermögen,• das dieses Schicksal gehabt hat. Aber sie nimmt der Bundesrepublik nur alle Einwendungen gegen bereits beschlagnahmtes Vermögen und legt sich keine Geltung für Vermögensgegenstände bei, die beim Inkrafttreten des Überleitungsver-träges, also am 5» Mai 1955, tatsächlich (effektiv) noch nicht beschlagnahmt waren. Durch Art 3 Abs 1 Teil VI ÜV begab sich die Bundesrepublik aller Einwendungen gegen bereits durchgeführte und noch durchzuführende Maßnahmen gegen deutsches Vermögen -j, das für die genannten Zwecke bereits beschlagnahmt war. Enteignungs- oder Beschlagnahmeakte, 'die aus einem fremden land auf in der Bundesrepublik bele-genes Vermögen hinüberzugreifen suchten, diesen Erfolg aber wegen der territorialen Beschränkung von Hoheitsmaßnahmen nicht erreichen konnten und die von den Besatzungsmächten zugunsten des fremden Staates weder-generell noch im Einzelfall durchgeführt worden sind, sind noch keine Beschlagnahmen. Maßnahmen, die extraterritoriales Vermögen erfassen sollten, die aber nicht die Unterstützung der Besatzungsmächte gefunden haben und daher bis zu dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages effektiv noch nicht zur Beschlagnahme geführt hatten, dürfen auch nach dem überleitungsvertrage nicht mehr durchgeführt werden. bes e Ja lag nah item Vermögen durchgeführt werden sollen, wie etwa die Verwertung derartigen Vermögens oder seine bis dahin unterbliebene Überführung ins Ausländ* Hätte der Bundesrepublik auch das Hecht genommen werden sollen, geltend zu machen, daß eine sich extraterritoriale Wirkung beilegende Beschiag-nahraeanordnung npeh gar nicht effektiv geworden sei, so würde Art 3 Abs 1 Teil VI ÜV eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip geschaffen und Vermögen ergriffen haben, aas bisher noch nicht einmal tatsächlich erfaßt worden ist, oder gar Vermögen, das in einer ausländischen Beschlagnahmeanordnung genannt ist, die bis zu dem 5* Mai 1955 überhaupt noch nicht zu Tage getreten war* Jede.- Bas ist nicht geschehen* Es kann daher nicht Inhalt des Art 3 Abs 1 Teil VI ÜY geworden sein, daß extraterritoriale Maßnahmen, die von den 3esatsungs-mächten nicht verwirklicht werden'sind, noch vollendet und auf diese Weise dem Einwendungsverzicht dieser Vorschrift unterworfen werden dürfen* Die Revision meint, die Beschlagnahme der Klagefordering sei dadurch effektiv geworden, daß sowohl die tschechoslowakische Militärmission wie die in der 03B eingesetzten Liquidatoren Anspruch auf die Klageforderung erhoben haben* Keine dieser beiden Maßnahmen reichte zu einer Effelctuierung der Beschlagnahme aus» Bie tschechoslowakische Militärmission konnte ohne Mitwirkung oder wenigstens Billigung der Besätzungsmacht auf deutschem Territorium überhaupt keine Hoheitsmaßnahmen und erst recht keine solchen vornehmen oder vollenden, die allein der CSH und nicht allen Alliierten zugute kommen sollten«. deutschem Gebiet und über in der Bundesrepublik belesenes Vermögen erst recht keine hoheitlichen Funktionen» Vom Ausland her konnten in der Bundesrepublik belogene Vermögensstücke nur mit Unterstützung der über den Beiegen-heitsort herrschenden Besatzungsmacht beschlagnahmt werden Selbst wenn Art 3 Teil VI ÜV zugunsten der CSR gelten würde, so wil'd doch die Klageforderung von der Ausschließung der deutschen Gerichtsbarkeit nicht betroffen, weil sie im Gebiet der Bundesrepublik belegen, aber nicht beschlagnahmt ist. 1. Bei den von der CSR gegen die ZKSG und ihre Genos sen ergriffenen Maßnahmen handelt es sich, wie das Berufungsgericht festge3tellt hat, um enteignungsgleiche staatliche Zwangseingriffe. Ent-eignungsmaßnahmen eines Staates, mögen sie in Form eines Gesetzes gekleidet sein oder durch Verwaltungsakt vorgenommen werden oder auf reiner Gewalt beruhen, erfassen daher nur dasjenige Vermögen, das der'Gebietshoheit dieses Landes unterliegt und greifen nicht über dessen Grenzen hinaus (Senatsurteil vom 18*2»1957 - II ZR 287/54 m w ifachw /JiK 1957, 390/ und das Urteil vom 27.5=1957 - II ZR 178/56 - /WM 1957, 84§7)• Las hat zur Folge, daß eine juristische Person, deren Vermögen in ihrem Heimatstaat enteignet wird, außerhalb ihres Landes, und sei es auch nur zu dem Zwecke der Liquidation, fortbesteht. Daher ist eine ausländische, nach den Gesetzes des Heimatstaates mit Rechtsfähigkeit ausgcstattetc Organisation auch im Inlande als juristische Person anzuerkennen (RGZ 73, 367; 85, 567; 159, 46). Grunde kann die von einer bestimmten Staatshoheit erteilte Rechtsfähigkeit auch nicht beliebig in ein anderes Land hinübergetragen werden (RGZ 7, 69; 88, 55)« Kraft des Territorialitätsprinzips wirken aber staatliche Zwangs-eingriffe gegen eine juristische Person nur innerhalb der Machtgrenzen des sie anordnenden Hoheitsträgers, Las gilt gleichviel, ob die Maßnahme die Vernichtung der juristischen Person oder ihre Liquidation zur Folge hat. Eine in dieser Weise betroffene sudetendeutsche juristische Person lebt mit dem von der tschechoslowakischen Zwangsmaßnahme nicht erfaßten, in der Bundesrepublik belegenen und daher enteignungsfrei gebliebenen Vermögen weiter. Konfiskationsansprüche, JurBlätter 1952, 411;-Getarnte Konfiskationen von Auslandsvermögen 333 1953, 839/40 und noch vielfach) meint, würden die Mit-gliedschäftsrechte an einer juristischen Person in deren Heimatland enteignet, und besitze diese juristische Person außerhalb des 3itzstaates Vermögen, so greife das Statutarländ über die Grenzen seines Territoriums hinaus, weil durch die Zwangsmaßnahme die Verfügungsgewalt über das extraterritoriale Vermögen der juristischen Person geändert und damit in die Interessen und Rechtsordnung eines anderen Staates eingegriffen werde; aus der Abwehr-funktion des Territorialitätsprinsips folge, daß auch solche über das- enteignende Land hinausgreifenden Wirkungen unzulässig seien und sich die Mitgliedschaftsrechte an den extraterritorialen Vermögen der juristischen Person • fortsetzten. zwischen dem Vermögen der Korporation und den Rechten ihrer Mitglieder auch für das Konfiskationsrecht gelte und darum das Vermögen der Rechtsperson nur dann den Mitgliedern zugerechnet werden dürfe, wenn die juristische Person zu unlauteren Zwecken mißbraucht werde, und das sei bei einer entschädigungslosen Enteignung der Mitgliedschaftsrechte nur dann der Pall, wenn diese Maßnahme in der Bundesrepublik wegen der Vorbehalteklausel (Art 30 EGBG3) unbeachtet bleiben müsse, Beitzke (JZ 1956? weil das Mitgliedschaftsrecht im Statutarland lokalisiert sei; der Grundsatz, daß Hoheitsrechte'©.nas Staates in einem anderen Staate nur insoweit Wirkung haben, als dieser Staat die ’Wirkungen für sein Gebiet ausdrücklich zu-läßt oder .sanktioniert, gelte nicht .bloß für das von einer Enteignung .betroffene Objekt, sondern auch für das vordem ausländischen Eoheitsak-t betroffene Rechtssubjekt; weil auch das mittelbare vermögensrechtliche Interesse der Mitglieder einer juristischen Persön an dem Vermögen der Rechtsperson schutzwürdig sei,-sei der Machtakt des enteignenden Staates bei der Konfiskation von Mxtglied-schaftsrechten auf das ira Konfiskationsstaat belegene Vermögen beschränkt; würde ein ande’rer Staat das in seinem Gebiet belegene, der juristischen Person.gehörige Vermögen der Organisation in ihrer neuen Zusammensetzung zurechnen und damit den bisherigen Mitgliederbestand auch bei sich als ausgeschaltet ansehen, so würde er die Durchführung der Konfiskation fördern und sich' damit zu dem Büttel fremder Hoheitsgewalt machen, obwohl er Rechts- Und das ist ohne weiteres zu verneinen, ‘Jach tschechoslowakischem Recht ist an die Stelle der enteigneten sudetendeutschen Geno.ssen und Mitgliedsgenossenschaften entweder niemand - so, wenn die eingesetzten Liquidatoren das Vermögen für bestimmte Zwecke versilbern sollten - oder die tschechoslowakische Republik als der durch die Enteignung Begünstigte getreten; in der CSR ist also aus der ZKSG eine Genossenschaft geworden, die entweder gar keine Genossen oder den tschechoslowakischen Staat als einzigen Genossen hat. Gleichviel ob die ZKSG nach dem Recht der CSR zur Keinmann-Genossenschaft oder zur Staatsgenossen-schäf't geworden ist, keinesfalls kann dem tschechoslowakischen Unternehmen auf dem Weg über die Enteignung der Mitgliedschaft sr echte eine Forderung verblieben sein, die von der Enteignung der juristischen Person nicht erfaßt worden ist» Denn wegen der scharfen Trennung zwischen der juristischen Person und ihren Mitgliedern gehört das Vermögen der juristischen Person nicht den Mitgliedern» Y/ollte man annehmen, daß das in der Bundesrepublik belegene Vermögen der ZKSG deshalb von den tschechoslowakischen Enteignungen erfaßt worden sei, weil diese nicht bloß das Vermögen der juristischen Person sondern das gesamte Vermögen aller Genossen betrafen, so v/Urde dies die Durchlöcherung des grundlegenden Satzes von der territorialen Beschränkung von Staatshoheitsakten bedeuten, wofür lediglich angeführt werden könnte, daß die Mitglieder einer Genossenschaft wirtschaftlich die Eigentümer des Vermögens der Rechtsperson sind, ein Gesichtspunkt, der nicht zu einer Ausweitung territorial begrenzter Staatshoheitsmaßnahmen berech-, tigt (vgl» BGHZ 5, 35 Auch die Enteignung aller natürlichen Genossen und aller Mitgliedsgenossenschaften der ZKSG hat also den Fortbestand dieser juristischen Person und die Fortdauer ihrer Gläubigerschaft an den . Vielmehr müssen wegen des Fortbestandes der ZKSG in der Bundesrepublik hier auch alle Mitgliedschaften an ihr als fortbestehend angesehen werden, weil es dem Schutzzweck des Territorialt-tätsprinzips widerspricht und nicht sinnvoll ist, eine juristische Person um ihres enteignungsfrei gebliebenen Vermögens willen aufrechtzuerhalten, ohne daß dies ihren bisherigen Mitgliedern nützt, und weil andererseits die Wirkungen der Enteignung des Vermögens einer juristischen Person schlechterdings nicht unter Außerachtlassung des ferritorialitätsprinzips auf das extraterritoriale Vermögen ausgedehnt werden können, bloß weil auch die Mitglieder dieser Rechtsperson enteignet worden sind. Gewiß handelt es sich bei der Klägerin um die ursprünglich in der CSR nach dem oester-reichischen Genossenechaftsgesetz von 1873 gegründete Genossenschaft und keine in der Bundesrepublik neu errichtete juristische Person. Aber diese Rechtsperson hat durch Einverleibung des Sudetenlandes ins Deutsche Reich und ihre Eintragung ins deutsche Genossenschaftsregister eines deutschen Amtsgerichts die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, und sie hat diese Staatsangehörigkeit für das in der Bundesrepublik belegene Vermögen nicht verloren, Die Revision hält die Spaltung der juristischen Person jedenfalls als Rechtsperson der Ostblockstaaten für unvertretbar und beruft sich hierfür auf § 3 d des Umstellungsergänzungsgesetzes (BGBl 1953, 1439)- Nach dieser Bestimmung sind Uraltkonten von Kontoinhabern, die am 31 -- Dezember 1952 in einem nicht deutschen Gebiet ansäßig waren, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland bis zu dem 1, November 1953 nicht anerkannt hat, von der Umwandlung in Deutsche Mark ausgeschlossen. Diese Bestimmung nimmt, wie die Revision übersieht, zur Enteignung und deren Wirkungen auf das im Bundesgebiet oder in Westberlin belegene Vermögen überhaupt nicht Stellung, sondern erklärt von den Uraltguthaben im Ausland ansäßiger Kontoinhaber nur bestimmte Guthaben für nicht umwandlungsfähig, wie auch Uraltguthaben; deren Gläubiger ihren Sitz oder Wohnsitz im sowjetisch besetzten Gebiet Deutschlands haben, von der Umwandlung ausgenommen wurden. Die Abberufung beider durch tschechoslowakischen Hoheitsakt wirkte nur innerhalb der Grenzen der CSR und nicht für das in dar Bundesrepublik belogene, ent-eignungsfrei gebliebene Vermögen. Der Senat hab bereits in seinem Urteil vom 27.5.1957 -'II ZR 178/56 - (;YM 1957, 846) ausgesprochen, daß die mittels staatlichen Zwangseingriffs vorgenommene Absetzung (Abberufung) von Vorstandsmitgliedern nicht für das extraterritoriale Vermögen der betroffenen juristischen Person gilt. Da die Mitgliedschaft aller bisherigen Genossen der ZKSG in der Bundesrepublik fortbostoht, laßt sich der Fortbestand der Vorstandseigcnschaft von und auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft Genossen sein müssen (§ 9 Abs 2 GenG), in Zweifel ziehen. Sie übersieht hierbei, daß die Liquidation einer Genossenschaft durchden Vorstand erfolgt, wenn sie nicht durch das Statut oder durch Beschluß der Generalversammlung anderen Perso-nen übertragen wird (§ 33 Abs 1 GenG), und daß es im vorliegenden Palle an Behauptungen über das Vorliegen dieser Ausnahme fehlt. Pür die Vertretungsmacht von unä kommt es nicht erst darauf an, ob die Generalversammlung vom 15» November 1947 eine Scheinversammlung, eine mangelhaft oder eine gehörig berufene Versammlung war, ob die ■ von ihr gefaßten Beschlüsse Scheinbeschlüsse, nichtige oder anfechtbare Beschlüsse waren und ob sich die Beklag-te auf eine etwaige Richtigkeit dieser Beschlüsse deshalb nicht berufen kann, weil die Sitzverlegung nach München ins Genossenschaftsregister eingetragen worden ist und die Nichtigkeit dieses Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 196 Abs 2 AktG (befürwortend Baumgärtel ZGen 6 /T9567, 328/29) nach Ablauf von drei Jahren seit Eintragung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Denn diese Folgerung scheitert daran, daß die räumliche Verlegung eines Kreditinstituts genehmigungspflichtig ist und daß ein Kreditinstitut, das seinen Sitz bloß zu dem .Zwecke der liquidation verlegt, gar keine Bankgeschäfte mehr betreibt und für den anderen Ort auch gar keine Erlaubnis als Kreditinstitut hat, diese Eigenschaft verliert. Die Präge, ob bei der Enteignung einer Forderung der Schuldner vor der Gefahr doppelter Inanspruchnahme gemäß § 242 BGB zu schützen ist (vgl dazu KJ.V 1^53, 861 /ß62/; BGH LM Tffr 31 zu '§ 242 BGB), bedarf keiner Entscheidung, Fach der gegenwärtigen Rechtslage droht der Beklagten keine doppelte Inanspruchnahme, da die Klageforderung von den tschechoslowakischen Enteignungsmaßnahmen nicht erfaßt worden ist und daher die von der C8R für das dort belegene Vermögen eingesetzten Liquidatoren die Beklagte nicht mit Erfolg vor einem deutschen Gericht in Anspruch nehmen können. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, das Berufungsgericht habe feststellen müssen, ob die Beklagte in irgend einem Lande., das Enteignungsmaßnahmen der Tschechoslowakei anerkennt, Vermögen hat oder gehabt hat, kann sie nicht gehört werden, da in den l’atsacheninstanzen nichts behauptet worden ist, was zu einer derartigen Prüfung Der Senat kann nur davon ausgehen, daß der Beklagten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nur und erst dann drohen würde, wenn in einem Friedens- oder sonstigen Vertrage mit oder zu Gunsten der CSR für die deutschen Gerichte bindend anerkannt werden sollte, daß die gegenüber sudetendeutschen juristischen und physischen Personen gerichteten tschechoslowakischen Zwangsmaßnahmen auch Forderungen beträfen, deren Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb der Bundesrepublik hat» Eine solche zur Zeit nur theoretisch bestehende Möglichkeit berechtigt nicht dazu, den Gedanken des Schuldnerschutzes einer berechtigten Forderung gegenüber durchgreifen zu lassen, und vermag darum ein Leistungsverweigerungs-recht nach § 242 nicht zu begründen. Ihn rechtfertigt die Revision, wie folgt« Die ZKSG könne ihre Aufgabe, fremde Gelder treuhänderisch zu verwalten und zu verwerten,- nicht mehr erfüllen* Wegen 'der eingetretenen Entwicklung, insbesondere weil sich die Bücher und alle sonstigen Unterlagen in der Hand der tschechoslowakischen Liquidatoren befänden, könnten die Einleger, die Höhe ihrer Forderungen, die Schuldner und die Höhe der Verbindlichkeiten auch nicht annähernd ermittelt werden, so daß die Liquidation der Klägerin eine unlösbare Aufgabe sei. vornehmlich von den Genossen der Mitgliedschaften über ihre Genossenschaft hinweg gemacht worden seien und jede einzelne Mitgliedsgenossenschaft mit denselben Schwierigkeiten wie die Klägerin zu kämpfen habe. Die Forderungen der «SKSG gegen deutsche Genossenschaftskassen und andere Kreditinstitute in der Bundesrepublik betrügen rund zehn Millionen DM und könnten nur zu lasten von Ausgleichsforderungen gegen Bund und Länder bezahlt werden, Unter diesen Umständen sei es wirtschaftlich widersinnig und volkswirtschaftlich schädlich» der Klägerin die Verfügungsgewalt über einen so hohen Betrag einzuräumen, obwohl sie eine abschließende Verteilung gar nicht vornehmen könne. Die Revision denkt offenbar daran, daß die Liquidation der Klägerin völlig undurchführbar sei und daß das von ihr beanspruchte Kapital im Palle einer Zahlung totgelegt würde.