BGH · II ZR 305/55
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Hechtssatz* Di© Klage auf Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils ist kein Akt der Zwangsvollstreckungo Die Kosten und Zin sen, die im ausländischen Urteil zuerkannt sind, sind deshalb bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen« Für die Kosten gilt hiervon dann eine Ausnahme, wenn sie im ausländischen Urteil Ziffern-massig entweder allein oder neben der Haupt forderung genannt sind« jährlicher Zinsen seit dem 30* August 1950 und 1500 dKr Kosten zu zahlen* Durch Entscheidung des dänischen Obersten Gerichtshofs vom 26* Mai 1952 sind die von der Beklagten für die von ihr eingelegte und wieder zurückgenommene Berufung zu zahlenden Kosten auf 300 dKr festgesetzt worden« Mit der vorliegenden, am 60 Dezember 1952 zugestellten Klage betreibt die Klägerin die Vollstreckbarkeitserklärung der beiden Entscheidungen« Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist am 12« November 1954? Bei der Bemessung des Streitwerts bleiben Zinsen und Kosten nach § 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden* Zu den Kosten im Sinne dieser Vorschrift gehören nach ständiger Praxis (vgl Stein-Jonas-Schönke II, 3 zu § 4 ZPO) auch solche Kosten, die aus Anlaß des der Klage zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts entstanden sind» Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist aber, daß diese Kosten als Nebenforderung geltend gemacht werden* Die Regelung gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger die Vollstreckbarkeitserklärung einer ausländischen Entscheidung nach § 722 ZPO fordert« In diesem Palle hängt die Einrechnung der Kosten in den Streitwert davon ab, ob sie in der ausländischen Entscheidung wirklich als Nebenforderung behandelt sind« Diese Präge ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Kosten, wie es für die Entscheidung des dänischen Obersten Gerichtshofs zutrifft, den einzigen Gegenstand der Entscheidung bilden, für den Vollstreckbarkeit beantragt wird« Dasselbe gilt, wenn der Betrag der Kosten mit der Hauptforderung in einer Summe zusammengefaßt ist, wie das Reichsgericht im Urteil vom 12» Juni 1900 (VII 74/1900, Gruch 45, 1125) für die Präge der Zulässigkeit der Revision entschieden hat, es gilt aber auch dann, wenn der Betrag der Kosten, zu deren Zahlung der Beklagte verurteilt ist, in der ausländischen Entscheidung neben der Hauptsumme ziffernmäßig besonders angegeben ist« Das trifft für das Urteil vom 8* Februar 1952 zu» Deshalb müssen auch in einem solchen Palle die zuerkannten Kosten nicht als Nebenforde- Die Zinsen sind dagegen in dem Urteil vom 8* Februar 1952 deutlich erkennbar als Nebenforderung behandelt.. Sie sind zwar nach § 15 Abs 2 GKG- bei der Festsetzung des Streitwerts im Verfahren der Zwangsvollstreckung mitzurechnen, aber die hier zur Entscheidung stehende Klage aus § 722 ZPO ist trotz ihrer Aufnahme in das Achte Buch der Zivilprozeßordnung kein Akt der Zwangsvollstreckung, sondern sie dient nur zu deren Vorbereitung*