BGH · II ZR 282/63 vom 17.03.1966
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Dem Berufungsgericht ist in seinem Ausgangspunkt zuzustimmen, daß nämlich ein Kommanditist nicht unbeschränkt und persönlich haften müsse, wenn er wirtschaftlich gesehen Alleininhaber des Handelsgeschäfts ist und als persönlich haftender Gesellschafter eine vermögenslose Person vorschiebt o 1o Das Gesetz geht in seiner dispositiven Regelung der Personengesellschaften sowie der stillen Gesellschaft zwar von dem Grundsatz aus, daß Unternehmensleitung und persönliche Haftung in einem inneren und unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen» Das wird in der verschiedenartigen gesetzlichen Gestaltung der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der stillen Gesellschaft deutlich» Aus dieser gesetzlichen Regelung kann jedoch nicht die Folgerung gezogen werden, daß es sich hierbei um einen zwingenden wirtschaftsverfassungsrechtlichen Grundsatz handle, der bei einer andersartigen gesellschaftsvertraglichen Verteilung der Machtverhältnisse in einer dieser Gesellschaftsformen stets zu beachten sei (so Haupt/keinhardt, Gesellschaftsrecht 4. Der der dispositiven gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Zusammenhang zwischen Handlungsbefugnis und Haftung in den genannten Gesellschaftsformen kann allein nicht dazu führen, daß ein Kommanditist, der gesellschftsvertraglich mit der Machtfülle eines persönlich haftenden Gesellschafters ausgestattet ist, deshalb auch unbeschränkt haften müsse (so Staab, BP 1959» 456)» Denn wie die gesetzliche Regelung klar erkennen läßt, handelt es sich insoweit nicht um zwingendes Recht, also auch nicht um einen zwingenden Rechtsgrundsatz, der deshalb bei jeder andersartigen ge seil sch eJ.*ts vertraglichen Gestaltung Berück- Denn keinesfalls kann angenommen werden, daß das Gesetz einerseits die Rechtssätze über die Unternehmensleitung bei den Personengesellschaften und der stillen Gesellschaft für eine Abänderung durch die Vertragschließenden freigeben und andererseits den Umfang der Haftung unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform bestimmen wollte. Man könnte mit Sicherheit niemals sagen, wie im Einzelfall die Haftungsverhältnisse in einer der genannten Gesellschaften zu beurteilen sind, zu demal man den angeblich zwingenden wirtschaftsverfassungsrechtlichen Grundsatz, über den Zusammenhang von Herrschaft und Verantwortung auch dann zur Geltung bringen müßte, wenn in einer offenen Handelsgesellschaft ein Gesellschafter von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ausgeschlossen ist und etwa auf die gesetzlich vorgesehenen Kontrollrechte eines Kommanditisten beschränkt worden ist (vgl, dazu Rasner, Die atypische stille Gesellschaft 1961 S, 130 ff). Die Annahme eines Rechtsmißbrauchs kann hier freilich nicht schon deshalb in Zweifel gezogen werden, weil in einem Fall dieser Art der Kommanditist von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch macht, die ihm das Gesetz selbst eingeräumt hat* Denn es gehört zu dem Wesen einer mißbräuchlichen Rechtsausübung, daß sich eine solche formal im Rahmen der vom Gesetz gezogenen Grenzen oder gegebenen Möglichkeiten hält» Jedoch kann eine mißbräuchliche RechtsausÜbung durch mißbräuchliche Verwendung einer gesetzlich zugelassenen Rechtsform nur angenommen werden, wenn durch diese Verwendung Ziele und Zwecke verfolgt werden, für die diese Rechtsform nicht bestimmt ist9 oder wenn durch diese Ver- wendung eine Täuschung des allgemeinen Rechtsverkehrs oder einzelner Personen herbeigeführt wird* Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Mißbrauchs der Rechtsform der Kommanditgesellschaft können in einem Pall der hier in Betracht kommenden Art nicht ganz allgemein bejaht werden* So kann es, wie bereits dargelegt worden ist, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der eigentliche Geschäftsinhaber auf diesem Y/ege sich die Möglichkeit einer nur beschränkten Haftung für die Geschäftsverbindlichkeiten verschaffen will« Auch ist entgegen der Meinung von Y/eipert kein Anstoß daran zu nehmen, daß hier der eigentliche Geschäftsinhaber nicht durch die Wahl einer entsprechenden Gesellschaftsform seine nur beschränkte Haftung offenkundig mache* Denn einen Rechtssatz über eine dahingehende Verpflichtung kennt das geltende Recht nicht, vielmehr genügt jeder Gesellschafter seiner Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, wenn er kundgibt, ob er unbeschränkt oder beschränkt, in diesem Palle auch in welchem Umfang, für die Geschäftsverbindlichkeiten haften werde* Des weiteren kann die Verwendung der Rechtsforra der Kommanditgesellschaft hier auch nicht deshalb unzulässig sein, weil sie ganz allgemein eine Täuschung des redlichen Rechtsverkehrs oder einzelner Personen zur Polge hat oder auch nur zur Folge haben kann* Denn das ist nicht der Pall* Es werden hierbei die Verhältnisse, insbesondere auch der Umfang der Haftung der einzelnen Gesellschafter, so offengelegt, wie sie auch tatsächlich und rechtlich sind. Somit ist davon auszugehen, daß die unbeschränkte persönliche Haftung des Beklagten für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirtschaftlich gesehen der Alleininhaber des Unternehmens gewesen war und als persönlich haftenden Gesellschafter eine vermögenslose Person hinzugezogen hatte» II» Das Berufungsgericht ist der Meinung, es lägen hier besondere Umstände vor, die die Annahme einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Hechtsform der Kommanditgesellschaft durch den Beklagten rechtfertigten und die es ihm deshalb verwehrten, sich gegenüber der Klägerin auf.seine nur beschränkte Haftung als Kommanditist zu berufen» Diese besonderen Umstände erblickt das Berufungsgericht darin, daß sich der Beklagte bei den Verhandlungen im Juli 1958 auf seine.eigene Kreditwürdigkeit, seine Stellung als Rektor sowie auf seinen guten Ruf und Namen berufen, sich selbst als den wirtschaftlichen Inhaber der Gesellschaft hingestellt und die Klägerin dadurch zu einer weiteren Kreditgewährung veranlaßt habe» Dabei hat es das Berufungsgericht offengelassen, ob aus diesen Erklärungen ein Garantievertrag oder ein Schuldbeitritt entnommen werden könne» Oh die Klägerin auch wußte, daß der Beklagte die entscheidenden Y/eisungsbefugnisse in der Gesellschaft für sich in Anspruch nahm, ist ohne Belang» Welchen Bindungen ein persönlich haftender Gesellschafter im Innenverhältnis unterliegt, kann dem Gesellschaftsgläuhiger gleichgültig sein; bedeutsam ist für ihn vielmehr nur, wer für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet und welchen Umfang diese Haftung hat» Abgesehen davon muß bei dem dispositiven Charakter des § 164 HGB und der Vielgestaltigkeit der heutigen Vertragspraxis jeder Gesellschafts gläubiger damit rechnen, daß der persönlich haftende Gesellschafter im Innenverhältnis irgendwelchen Bindungen seitens der Kommanditisten unterliegt» Eine irgendwie geartete Irreführung oder Täuschung der Klägerin in den für sie entscheidenden Punkten lag somit nicht vor, als sie sich zu einer Kreditgewährung an die Kommanditgesellschaft entschloß» Bei dieser Sachlage war es ihre Aufgabe, sich die Sicherheiten geben zu lassen, die sie für die Kreditgewährung an die Gesellschaft als notwendig erachtete» Y/aren die vom Berufungsgericht festgestellten Äußerungen des Peklagten nur allgemeine Erklärungen rein tatsächlicher Art ohne rechtsgeschäftlichen VerpflichtungsCharakter, so geht das zu Lasten der Klägerin Sie kann dann nicht geltend machen, sie habe angenommen, der Beklagte habe als der eigentliche Geschäftsinhaber ihr gegenüber unbeschränkt haften wollen» Sollte das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten aus Vertrag bejahen, so wird es noch zu prüfen haben, ob nicht der Beklagte durch spätere Erklärungen zu dem Ausdruck gebracht hat, von nun an nicht mehr haften zu wollen. Wäre das der Fall gewesen, dann könnte nicht auf den letzten, sondern müßte auf einen früheren Kontostand abgestellt werden, und es wären, hätte nicht zwischen der Klägerin und der Gesellschaft ein KontokorrentVerhältnis bestanden, dem Beklagten alle Zahlungen gutzubringen, die die Gesellschaft danach geleistet hat. Des weiteren würde das Berufungsgericht in diesen Falle zu beachten haben, daß die Klägerin der Gesellschaft jedenfalls bei der Besprechung im Juli 1958 nur einen Kredit bis zu 5»000,— DM oingeräumt hat (vgl, die Aussage Duismann v. Schließlich wird das Berufungsgericht dann noch dem Einwand des Beklagten nachgehen müssen, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, sich aus ihr abgetretenen Forderungen der Gesellschaft zu befriedigen und die Gesellschaft auf die Abtretung weiterer Forderungen zu drängen.,