BGH · II ZR 249/53
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Gesetz* BGB § 33 Rechtssatzs Wird einem Verein von außen her die Änderung von Namen, Zweck und Satzung auf gezwungen oder auch nur angetragen und nehmen sämtliche Mitglieder die Durchführung dieser Änderungen längere Seit widerspruchslos hin, so ist das unter normalen Verhältnissen in der Regel als Zustimmung zu werten» so daß die Änderungen» wenn sie ins Vereinsregister eingetragen werden, als wirksam anzusehen sind,» mit dem im Jahre 1890 gegründeten und im Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Obfl^-unter Nr 9 eingetragenen Turnverein OflHfe (TVO) identisch zu sein* Dieser Verein ist als Eigentümer von Grundstücken in eingetragen, von denen eines mit einer Turnhalle bebaut ist* Der TVO hatte ursprünglich den satzungsmäßigen Zweck, seine Mitglieder in ihrer körperlichen und geistigen.. Die Mitgliederversammlung des TVO vom 8« Februar 1935 nahm die Einheitssatzungen des Nationalsozialistischen Reichs-bundes für Leibesübungen (NSRL) an«, nach denen ”die leibliche und charakterliche Erziehung der Mitglieder im Geiste des Nationalsozialismus durch die planmäßige Pflege der Leibesübung” Vereinszweck war« Die Satzungsänderung wurde jedoch nicht zur Eintragung ins Vereinsregister ängemeldet« Als Ergebnis dieser Versammlung gab \7 dem Schriftführer des TVO an, daß nun beide Vereine zu einem Verein unter dem Namen.Verein für Leibesübungen (VfL) zusammengefaßt seien* Erwägungen darüber, ob die beiden alte Vereine aufgelöst seien und ein neuer Verein gegründet sei oder ob der TVO unter Namens- und Zweckänderung die Mitglieder des PCO aufgenommen und dessen Vermögen (3 Fußbälle und einen kleinen Barbetrag) übernommen habe, stellte nie an* Nach der Versammlung vom November 1938 trat in OflB nur noch ein sporttreibender Verein unter dem Namen Verein für Leibesübungen auf* Eine Eintragung ins Vereinsregister wurde nicht vorgenommenc Ausschuß setzten sich im übrigen aus einzelnen Vorstandsmitgliedern des TVO und des PCO zusammen* Die Bücher des TVO Pebruar 1942 fand unter dem Namen VfL eine Mitgliederversammlung statt* Sie beschloß einstimmig, den Vereinsnamen TVO in VfL zu ändern und die Einheitssatzung des NSRL anzunehmen* Beides wurde am 10* April 1942. Die Verschmelzung habe darin bestanden, daß die 79 Mitglieder des FCO geschlossen in den TVO aufgenommen worden seien und der TVO das geringfügige Vermögen des FCO übernommen haber Als Satzung sei die EinheitsSatzung des NSRL angenommen worden* Der TVO habe fortan VfL heißen sollen* Der Beschluß habe nicht der Zustimmung aller Mitglieder des TVO bedurft, da keine Zweckänderung vorgenommen v/orden und darum § 33 Abs 1 Satz 2 BGB unanwendbar sei« Unstreitig haben alle Mitglieder des TVO am Vereinsleben des VfL teilgenoramen* Der Kläger sieht hierin und in der widerspruchslosen Hinnahme der 1938 vollzogenen Tatsachen die mindestens nachträgliche Zustimmung der Mitglieder des TVO zu dem Geschehenen* Selbst noch in der Mitgliederversammlung vom 30o September 1950 hätten die Turner, als es um die Entsperrung des Vermögens zugunsten des VfL gegangen sei, keinen Widerspruch erhoben* Der Kläger ist ferner der Ansicht, daß die Mitgliederversammlung vom 7» Februar 1942 ordnungsgemäß einberufen worden sei und die zwar noch nicht eingetragen, aber bereits vollzogen gewesenen Änderungen wirksam beschlossen habet Die am 10* April 1942 vorgenommene Eintragung habe die erstmals am 8« Februar 1935 beschlossene Satzungsänderung mit rückwirkender Kraft wirksam gemacht* Der Vfl» sei keine Neugründung, sondern bloß der um die Mitglieder des FCO erweiterte und in Satzung und Namen geänderte TVO* Das sei auch die Ansicht des Itegistergerichts bei Vornahme der Eintragung vom 10* April 1942 gewesen« Diese Ansicht habe auch im VfL selbst bestanden; noch bei einer Jubiläumsfeier im Jahre 1950 seien der VfL als der alte Turnverein bezeichnet und alte Mitglieder des TVO besonders geehrt v/orden* Zu einer Spaltung sei es erst am 11* Februar 1951 gekommen« An diesem Ta ge sei der Beklagte als neuer Verein gegründet worden« Hier auf seien die Mitglieder des Beklagten zunächst noch Mitglie- Sie seien noch zu seinen Llitglieder-verSammlungen erschienen und hätten auch an seinen Turnübungen teilgenommen« Das habe sich erst ab Januar 1952 geändert; erst seitdem seien Turner beim Kläger ausgetreten« Auch die weitere Teilnahme am Vereinsleben des VfL verschließe es den Turnern, sich darauf zu berufen, daß der TVO außerhalb des VfL fortbestanden habe« Er ist der Auffassung, daß die Versammlung vom November 1938 über den TVO keine.wirksamen Beschlüsse habe fassen können« Es habe sich überhaupt nicht um eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, sondern durch eine vom Bürgermeister durch öffentlichen.Aushang an der Gemeindetafel einberufene allgemeine Bürgerversammlung gehandelt« Diese Versammlung habe nur einen Verein gründen können« Alle Turner seien gezwungen gewesen, in den neuen Verein einzutreten* Unter dem Naziregime sei ein Widerspruch und unter der französischen Besatzung bis zur Entsperrung des Vermögens die Wiederaufnahme eines Turnvereins Jahn*scher vaterländischer Einstellung unmöglich gewesen« Im Mitmachen im VfL könne daher nicht ihre Zustimmung zu den 1938 unbefugterweise beschlossenen und dann auch durehgeführten Maßnahmen gefunden werden* Nach dem 11„ Februar 1951> der sogenannten Wiedergründungsversammlung, könne erst recht nicht davon gesprochen werden, daß die Turner durch ihr Verhalten dem Äufgehen des TVO im VfL zugestimmt hätten* Seine Mitglieder turnten seit Anfang 1952 noch in der Turnhalle., Das Landgericht hat festgestellt, daß der Kläger mit dem unter Nr 9 eingetragenen TVO identisch sei«, und im Hinblick hierauf das Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung«, daß er auch Eigentümer des für den alten TVO eingetragenen Grundbesitzes sei, verneint. Kein Turner habe als seine Meinung geäußert«, diejenigen; die die Beschlüsse vom November 1938 und 7* Februar 1942 gefaßt haben, hätten einen neuen Verein gegründet oder ständen außerhalb derjenigen Personenvereinigung; die unter Nr 9 des Vereinsregisters eingetragen gewesen sei« Alle Turner seien Mitglieder dieser Personenvereinigung geblieben, auch nachdem der Name des Vereins geändert und das Fußballspiel in den Vereinsbetrieb aufgenommen worden sei«, Auch diejenigen, die sich nun im Beklagten zusammengeschlossen hätten, seien Mitglieder derjenigen Personenvereinigung; die früher TVO hieß, geblieben, obwohl diese Vereinigung nun VfL geheißen und auch das Fußballspiel gepflegt habe* Nicht ein einziges Mitglied des TVO habe opponiert, als die EinheitsSatzung des NSRL angenommen und die Änderung des Vereinsnamens und eine Erweiterung des Vereinsbetriebes auf das Fußballspiel beschlossen worden sei.* Das allein sei dafür entscheidend» ob die Personenvereinigung» die sich TVO nannte, dieselbe sei» die seit 1938 VfL hieß und außer dem Turnen auch hoch den Fußballsport pflegte* Daraus folge, daß der TVO seine Vereinstätigkeit nicht eingestellt habe; seine Mitglieder seien vielmehr innerhalb ihres alten Vereins zusammengeblieben und hätten ihn. lediglich um die Mitglieder des FCO erweitert * unter dem Hamen VfL fortgesetzt* Selbst wenn eine Zweckänderung anzunehmen sei, sei das unerheblich, da alle Mitglieder des TVO durch ihr Verbleiben im Verein und ihre Teilnahme am Vereinsleben unter dem Namen VfL und den sonst veränderten Verhältnissen stillschweigend damit einverstanden gewesen seien* Es könne als richtig unterstellt werden, daß 1935« 1938 und 1942 in O0|B niemand hätte wagen dürfen, sich den Bestrebungen des Ortsgruppenleiters zu widersetzen, da er sonst persönliche und andere Schwierigkeiten zu erwarten gehabt hätte* Das sei aber unerheblich* Willensmängel oder Beeinträchtigungen der Mitglieder in der Freiheit der Entschließung müßten unberücksichtigt bleiben* Ein Mitglied könne zwar seine Abstimmungserklärung anfechten* Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür .seien aber nicht gegeben*, Es gehe nicht an, das Unterlassen jeder Willenserklärung, das aus den damaligen politischen Verhältnissen zu erklären sei.. Im übrigen hätten die Mitglieder des Beklagten auch nach 1945 keinen Widerspruch erhoben, obwohl sie dazu die Möglichkeit gehabt hätten* Sie seien vielmehr Mitglieder der unter dem Namen VfL handelnden Personenvereinigung geblieben* Diese Tatsache und der Umstand» daß sie selbst 1950 nicht der Entsperrung des Vermögens zugunsten des VfL widersprochen hätten» sei ein Beweisanzeichen dafür, daß die Turner mit dem 1938 und seitdem Geschehenen zufrieden gewesen seienc Der Kläger sei daher mit dem alten TVO identisch« lo) Der Beschluß vom November 1938 ist im Verhältnis zu dem TVO ein Nichtbeschluß0 Es ging damals um die geschlossen Übernahme der Mitglieder des PCO in den TVO und um eine Satzungs-,. 2o) Gleichwohl hätte der Beschluß vom November 1938 I für den TVO Bedeutung gewinnen können., wenn alle Mitglieder I dieses Vereins dem für sie an sich nicht verbindlichen Akt I zugestimmt hätten« I Mehrheitswillens so anzusehen sei, als seien die dem verän- I äderten Zweck anhängenden Mitglieder aus dem Verein ausge- I v schieden und als hätten sie sich zu einem neuen Verein mit I dem gewünschten Zweck zusammengeschlossen« Das entspricht I zwar nicht ihrem Willen, der darauf gerichtet ist, den bis- I herigen Verein mit verändertem Zweck fortzusetzen, folgt aber aus ihrer Handlungsweise und daraus, daß es keine andere Möglichkeit gibt., dem Zweck des § 33 Abs 1 Satz 2 BGB, die satzungstreue Minderheit zu schützen, gerecht zu werden (Denecke in RGRKomm z BGB § 33 Anm 1; Coing in Staudinger § 33 BGB Anm 7-9; Enneccerus-Nipperdey 14* Aufl § 111 Anm 17; Siebert in Soergel § 33 BGB Anm 3)c Selbst wenn sich die satzungstreue Minderheit unter einem neuen Hamen im Vereinsregister eintragen läßt, und so eine neue Rechtspersönlichkeit entsteht., Trotzdem ist aus der angezogenen Hechtsprechung der Gedanke verwertbar, daß die Zustimmung aller Mitglieder eines Vereins unwirksam beschlossene Änderungen wirksam machen kann, Y/ird einem Verein von außen her die Änderung von Namen, Zweck und Satzung aufgezwungen oder auch nur angetragen und nehmen sämtliche.Mitglieder die Durchführung dieser Änderungen längere Zeit widerspruchslos hin, so ist*das in der Hegel als Zustimmung zu werten, so daß die Änderungen,, v/enn sie in das Vereinsregister eingetragen werden, als wirksam 3«) Es kann sich daher nur darum handeln, ob die Tur-1 ner dadurch/ daß sie das im November 1938 und seitdem Ge- I schehene widerspruchslos hinnahmen und auch nach den einge- I tretenen Veränderungen am Vereinsleben teilnahmen, der Na- I mens-, Zweck- und Satzungsänderung ihres Vereins und der ge-I schlossenen Aufnahme der Mitglieder des PCO zugestimmt haben,! Ohne sich dn zu demutbarer Weise herauszusteile» oder persönlicher Gefährdung auszusetzen, konnten sie nicht verhindern, daß die Turnhalle und das sonstige Vermögen des TVO für den in rechtswidriger Weise geänderten Zweck verwendet wurden* Bis zu dem Frühjahr 1950 verbot ihnen das Besatzung! Noch 1948 bedurfte die Aufnahme des bloßen Geräteturnens der Genehmigung der französischen Militärregierung * Auch unter diesen Verhältnissen konnten sie den TVO nicht mit Leben ausfüllen und diejenigen, die sich dem Gedanken des Zusammenschlusses von TVO und PCO, der Zv/eckänderung des TVO und einem Verein für Leibesübungen verschrieben hatten, nicht veranlassen? für sich zu bleiben und das Vermögen des TVO nicht länger zu benutzen* Unter diesen besonderen Umständen kann das bloße Mitmachen der Turner vom November 1938 ab bis zu dem Frühjahr 1950 keinen rechtlich gewichtigen Gehalt gehabt haben* Es geht nicht? Turner im Verein und ihre Betätigung unter dem Namen VfL unter den obwaltenden Zwangs--Verhältnissen überhaupt als eine Zustimmung zu den von außen her vollzogenen und ausdrücklich nur von einzelnen Turnern gutgeheißenen Veränderungen gewertet werden kann* Solange die Turner nicht frei in ihren Entschließungen waren? Mangels Zustimmung aller Mitglieder des TVO kann das, was im November 194-8- geschah., nur als Vereinsneugründung behandelt werden* In dieser Neugründung ist der TVO auch nicht aufgegangen* Die Beteiligung der Turner an diesem Verein war die Teilnahme an einem anderen Verein als dem TVO« Dem hat eine Anzahl von Turnern durch seinen Austritt aus dem VfL im Jahre 1952 Rechnung getragen* Daß diese Turner noch nach der sogen* WiedergründurigsVersammlung vom 11* Februar 1951 an der ^ersonenvereinigung mit dem Namen VfL teilgenommen haben, läßt sich schlechterdings nicht als Zustimmung des TVO zu den im November 1938 vollzogenen und seitdem gehandbabten Tatsachen und damit als Billigung einer Namens-?