BGH · II ZR 235/57
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Hat ein Gläubiger die Befriedigung oder Sicherung seines Rückgewähranspruchs gemäß § 7 AnfG auf Grund einer Anfechtungsklage oder freiwilliger Leistung erreicht, so findet gegen ihn keine Anfechtung seines Erwerbes als Rechtsnachfolger desjenigen statt, welchem-gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenomm^n worden ist« Ist dem Gläubiger wegen'seines Anspruchs nach*§ 7 AnfG auf.Einwilligung in die Auszahlung des auf eine anfechtbare Hypothek entfallenden Erlöses des Grundstücks vom Anfechtungsgegner der Vorrang vor der Hypothek für ein dem Gläubiger vom Schuldner bewilligtes GrundPfandrecht eingeräumt worden, so kann ein weiterer Gläubiger nicht die Bestellung des Grundpfandrechts als benachteiligende Rechtshandlung des .Schuldners.gemäß § 3-AnfG .anfechten, soweit der Gläubiger, ■der den Vorrang.erhalten hat,'aus dem auf die Hypothek und ihre Webenrechte.entfallenden Erlös des Grundstücks hätte befriedigt werden können« , ' Januar 1953 in Abt. XII des Grundbuchs unter Nr- 3 zugunsten seiner Ehefrau, der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiede-nen Beklagten zu 1), eine Hypothek von 15 OOO DM wegen einer Schuld' "für verbrauchtes Frauenvermögen» eingetragen. Die Klägerin ist ebenfalls Gläubigerin des Sc^BPL Sie hat gegen ihn den Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 24» Juni 1953 erwirkt und eine Zwangshypo-' thek (Abt. III Nr. IO) über 21 292?54 DM auf dem Grundstück Klausenpfad 13 eint ragen lassen,. Die Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, sie habe gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Rückzahlung ihres Anteils an dem Verkaufserlös eines Erbbaurechts gehabt, so daß sie die Hypothek nicht unentgeltlich erworben habe. Sie habe der Beklagten zu 1) die Anfechtung der Hypothek Abt, III Hr. 3 in Aussicht gestellt, falls sie nicht den Vorrang erhaltea Das Landgericht hat der Klage gegenüber der Beklagten zu 1) stattgegeben, jedoch den Widerspruch der Klägerin gegen die Zuteilung des hinterlegten Betrages an die Beklagte zu 2) für unbegründet erklärt» Das Oberlandesge-richt hat die Berufung der Beklagten zu 1) und der Klägerin zur-ückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, den sie nunmehr■dahin stellt, ihren Widerspruch gegen den Erlösverteilungsplan des Notariats Heidelberg vom 20. Februar 1954 auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) für begründet zu erklären und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, in die Auszahlung des Betrages von 547,68 DM an die Klägerin zu willigen, falls er der Beklag ten zu 2) im Teilungsplan noch zugeteilt werden sollte. II- las Berufungsgericht hält die Anfechtung und dammit den Widerspruch für unbegründet, soweit er sich gemäß :r§ 11 Abs» 2 AnfG darauf stützt, die Beklagte zu 2) habe /durch die Einräumung des Vorranges für ihre Grundschulden /Abt. III Hr. 6 und 7 vor der Hypothek Abt«, III Nr„ 3 als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1) deren Rangrecht an ■der Hypothek Abt» III Hr„ 3 in Kenntnis der Tatsachen erwor-/ben, die seine Anfechtbarkeit gegenüber der Klägerin begründeten» Es hält zwar den Erwerb der Hypothek durch die Beklagte zu 1) für anfechtbar und auch- einen lall der Rechtsnach-* folge in das Rangrecht für gegeben, meint aber, daß die Anfechtung nicht gegenüber demjenigen Gläubiger durchgreifen könne, der durch freiwillige Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Gegenstandes seitens des Ersterwerbers in dessen Rechtsstellung eingerückt sei» Hiergegen wendet sich die Revision, jedoch im Ergebnis ohne Erfolg,, S» 359)=- Hat ein Gläubiger die Befriedigung oder dingliche Sicherung seines Rückgewähranspruchs erreicht, so soll ein weiterer, ebenfalls anfech--tungsberechtigter Gläubiger die Deckung dem ersteren nicht auf Grund des § 11 AnfG entziehen können« Vielmehr soll es dann mit der durch den ersten Gläubiger geschaffenen Lage sein Bewenden haben«, Es kommt nur noch eine Anfechtung durclj den Konkursverwalter nach § 30 Kr«, 1 KO in Betracht (§13 Abs„ 3 AnfG)« 3p Mit Recht erachtet es das Berufungsgericht für unerheblich, ob der Gläubiger die Deckung seines Rückgewähr anspruchs durch einen Anfechtungsprozeß und nachfolgende Vollstreckung oder ob er sie freiwillig erlangt hat« Es kann nur darauf ankomaen, ob ein Anspruch auf Rückgewähr nach §§3,7 AnfG gegen die Beklagte zu 1) bestanden hat, als sie der Beklagten zu 2) den Vorrang einräumte„ Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie daraus, daß die Beklagte zu 2) der Beklagten zu l) die Anfechtung durch Klage nur angedroht, eine solche aber nicht erhoben hatte, schließt, die Beklagte zu 2} könne sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, die Beklagte zu 1) habe den Zugriff der Klägerin auf die Hypothek Abt« III Kr« 3 so dulden müssen, als; wenn sie noch zu dem Vermögen des Schuldners gehörte» Die Rück-i gewährpflicht entsteht mit der Vollendung des gesetzlichen Anfechtungstatbestandeso Sie setzt keine Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten und kein rechtsgestaltendes Ur~: teil voraus (Jäger, § 1 Anm« 17)o Die Garantie gegen unlaui# Machenschaften, die die Revision vermißt, wenn kein Anfechtungsprozeß durchgeführt wird, liegt darin, daß der als Rechtsnachfolger gemäß § 11 AnfG in Anspruch genommene GD Juli 1915 - VII 93/15) '■ und im Schrifttum (Warneyer/Bohnenberg, Anfechtungsgesetz ■ 4, Aufl, So 228) angenommen worden, daß auch eine freiwil-- lig geleistete Rückgewähr nicht durch eine auf § 11 Abs0 2 AnfG gestützte Inanspruchnahme des Empfängers als Rechtsnachfolger des ersten Erwerbers wieder vereitelt werden ,* darfo 4o Zu Unrecht meint die Revision, von einer Rückgewähr nach § 7 AnfG könne nicht die Rede sein, weil das, was in das Vermögen des Schuldners zurückzugewähren sei* der Beklagten zu 2) unmittelbar zugeführt worden sei. Die Rückgewähr bei einer anfechtbar bestellten Hypothek besteht darin, daß von ihr gegenüber dem Anfechtenden kein Gebrauch gemacht werden darf (RGZ 131, 340, 342), Dieser kann nicht die Einräumung des Vorranges für ein ihm am Grundstück zustehendes Grundpfandrecht verlangen (RG aaO S. 341)° Die Beklagte zu 2) hatte mithin unter den Voraussetzungen des § 3 AnfG nur einen obligatorischen Anspruch gegen die Beklagte zu 1), die Zwangsvollstreckung in das Grundstück so zu dulden, als ob die Hypothek nicht eingetragen worden sei. Die Beklagte zu 1) hatte also darin einzuwilligen, daß der auf die Hypothek Abt, III 3Sfr° 3 entfallende Versteigerungserlös bis zu dem Betrag der Forderung der Beklagten zu 2) an diese ausbezahlt wurde. 5o Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen des § 2 AnfG für einen Anfechtungsanspruch der Beklagten, zu 2} zutreffend für gegeben erachtet» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet« Die Beklagte zu 2) hatte am 4» Mai 1953 eine vollstreckbare Urkunde vom Schuldner erhalten« Sie war daher im Zeitpunkt der Vorrangseinräumung, die am 26„ Mai 1953 in das Grundbuch eingetragen und damit wirksam geworden ist? daß die Zwangsvollstrek-kung in das Vermögen des Schuldners, der am 21« März 1955 i den Offenbarungseiö geleistet hatte, nicht zu ihrer voll-.ständigen Befriedigung führen würde» Die Klägerin hat im übrigen selbst den Erwerb der Hypothek durch die Beklagte zu l) angefochten und gegen diese das obsiegende Urteil des Berufungsgerichts vom 10« Februar 1956 erzielt, in dem die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit gemäß § 3 AnfG im einzel-nen festgestellt sind« Der Vorrang ist auch? ''rung des Anfechtungsanspruchs dar und kann der Beklagte Izu 2) nicht im Wege einer weiteren Anfechtung durch die Klägerin nach § 11 AhSo 2 AnfG entzogen werden» Die Klägerin kann in Höhe der Hypothek auch nicht die Rückgewähr der vom Schuldner für die Beklagte zu 2) bestellten Grundschuld .Abt« III Nr» 6 gemäß §§ 3# 7 AnfG verlangen» Der Schuldner hat durch die Bewilligung der Grundschuld lediglich der Beklagten zu 2) ermöglicht, ihren obligatorischen Anspruch, aus dem Grundstück so befriedigt zu werden, als ob die Hypothek nicht eingetragen wäre,' dinglich durch die Vorrangseinräumung gesichert zu erhalten, indem er das bei der Hang- ■ änderung vortretende Recht zur Verfügung stellte» Nicht die Bewilligung der Grundschuld durch den Schuldner, sondern die von der Klägerin hinzunehmende Abtretung des Rangrechts der Hypothek Abt» III Nr» 3 durch die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 2) beeinträchtigte in Höhe der Hypothek die Be--friedigungsmöglichkeiten der Klägerin aus dem Schuldnervermögen» Jede Anfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners setzt aber voraus, daß der Gläubiger durch sie benachteiligt wird (Jäger, §,3 Anm» 10)» Die Anfechtung der Grundschuld Abt» III Nr» 6 im Umfang der Hypothek, wie sie hier allein in Betracht kommt, weil sich die Zuteilung in ihrem Rahmen hält, entfällt somit bereits aus diesem Grunde» Der Betrag von 347?68 DM könnte der Beklagten zu 2) ebenfalls noch an der ursprünglichen Rangstelle der Hypothek Abt» III Nr» 3 als Zinsen oder Kosten der Rechtsverfolgung zugeteilt werden» Auch insoweit scheidet daher eine Anfechtung der Grundschuld aus» Es kann also für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr darauf ankommen, ob der Schuldner bei der Bewilligung der.Grundschuld die Absicht gehabt hat? gegenüber der Anfechtung der Klägerin das bereits vorher auf Grund ihres Rückgewähranspruchs erlangte Recht, an der Rangstelle.der Hypothek Abt„ III Nr, 3 befriedigt zu werden, mag auch der Schuldner diese Art der Sicherung ihres Anspruchs erst durch die Bestellung der Grundschuld ermöglicht haben, Bas angefochtene Urteil stellt sich daher als im Ergebnis zutreffend dar«