BGH · II ZR 232/64
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5° Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr., Kuhn, Pr. Nörr, Biesecke, Dr«, Schulze und Fleck für Recht erkannt: Der Kapitän stellte für den Charterer über die Ladung drei Konnossemente vom 80 und 10o Mai 1962 aus, auf Grund deren die Beklagten die Ladung als Empfangsspediteure in Bremen übernommen haben• Die Konnossemente geben als Bestimmungshafen Bremen an» Sie enthalten die Klausel "All the terms conditions, Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Lie-gegeldanspruch gemäß den Vereinbarungen in der Charter-party geltend und stützt sich hierfür auf folgenden Sachverhalt s Die Klägerin hat von den Beklagten Liegegeld verklangt und dabei den Beginn der Liegezeit nach der Löschbereitschaftsanzeige vom 21. Sie meint, daß deutsches Recht als Recht des Bestimmungshafens anzuwenden sei und daß das Risiko der Hafenüberfüllung nach der vom Konnossement in bezug genommenen Charter party die Empfänger treffe. Sie halten englisches Recht für anwendbar und sind der Meinung, daß die Löschbereitschaftsanzeige erst nach Ankunft des Schiffes im BestiEmungshafen wirksam abgegeben worden könne. Auch 30i durch die Streichung der Klausel 2 in der Charterparty ein Liegegeldanspruch für die Zeit vor dem Erreichen des Löschplatzes ausgeschlossen worden. Es hat aber die Präge des anwendbaren Rechts nicht dahingestellt gelassen, sondern ausgeführt, daß englisches Recht maßgeblich sei, weil dies dem Willen der Prachtvertragspartci-en entsprochen habe, der durch die Einverleibung der Charterparty in das Konnossement auch für die Parteien dieses Rechtsstreits maßgeblich sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Charterparty erkennen lasse, ihre Parteien wollten den Frachtvertrag englischem Recht unterstellen o Bereits das Landgericht hatte dies zutreffend damit begründet, daß die Parteien für die Ansprüche, die nicht aus Ereignissen in Australien herrührton, ein Londoner Schiedsgericht gemäß Arbitration Act 1950 vereinbart hatten» Durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichts wird regelmäßig zugleich die Anwendung des Rechts seines Sitzes vereinbart (vgl» OLG- Hamburg, VersR 195B, 215; OLG Hamburg, AY/D 1958, 249)» Dabei kann es keine Rolle spielen, daß die Sehiedsabrede mangels ausdrücklicher Aufnahme in das Konnossement nach englischem Recht nicht durchgreift» Die Parteien der Charterparty haben jedenfalls, wie das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß tatsächlich feststellt, durch die Abrede, mag sie auch für den Streit der Parteien keine Wirksamkeit haben, den Y/illen bekundet, daß englisches Recht anwendbar sein solle» Hier kommt hinzu, daß die in London gezeichnete Charterparty zwischen einer Londoner Reederei und deni Australian Barley Board nach einem Standardformular der Chamber of Shipping of the United Kingdom ("Austral") abgeschlossen worden ist» Ferner ist vereinbart, daß die große Haverei in London geregelt weren solle (Nr» 53)» Es kann daher nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden, wenn das Berufungsgericht auf den Willen der Partei-en der Charterparty geschlossen hat, ihr Rechtsverhältnis dem englischen Recht zu unterstellen (vgl» für einen ähnlichen Fall bereits die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 122, 316)» freilich kann es Palle geben, in denen die Sachlage in gewissen Beziehungen die Anwendung des Rechtes des Bestimmungsortes fordert» Bas Reichsgericht hat hierzu RGZ 122, 316 ausgeführt, dies könne sowohl aus einer unter dem Gesichtspunkt eines vernünftigen oder billigen Ermessens vorzunehmenden Ergänzung des Parteiwillens folgen wie auch schon durch Sinn und Zweck der Vorschriften des Rechts des Bestimmungsortes mit Rücksicht auf die Sicherung des kaufmännischen Konnosoe-nentoverkehrs gefordert werden. Zu denken sei dabei Z0B0 an Bestimmungen oder Ortsgebräuche, die den Vorgang der Entlöschung als solchen betreffen» Ber Bundesgerichtshof hat.in der Entscheidung BGHZ 9, 221 ebenfalls ausgeführt, daß das im Bestimmungshafen geltende Recht ohne Rücksicht darauf, welches Recht den Frachtvertrag 3on3t beherrsche, maßgeblich sein könne für die Präge, welche Ansprüche aus der Entladung dem Schiffe oder dem Empfänger zustehen. Voraussetzung hierfür sei aber, daß ein ausdrücklicher oder stillschweigender Wille, daß ein bestimmtes Recht für den Löschungsvorgang maßgeblich sein solle, nicht festzustollen sei» Hier sind durch die Bezugnahmeklausel die eingehenden Bestimmungen der Charterparty über den Beginn der Liegezeit, die Löschbereit- ochaftoanzeigo, den Liegeplatz usv/o zu dem Bestandteil des Konnossements gemacht worden, und zwar in der englischen Fassung, der eine umfangreiche Rechtsprechung der englischen Gerichte zugrunde liegt« Gleichzeitig ist insbesondere durch die Schiedsklausel ersichtlich gemacht worden, es solle englisches Recht gelten« Danach ist kein Raum für eine Ergänzung des Parteiwillens hinsichtlich des für die Liegezeit anwendbaren Rechts« Die Sicherheit dos Konnossements Verkehrs, die vom Reichsgericht außerdem noch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes des ausländischen Rechts gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes (Art« 30 EG BGB) als etwaiger Grund für die An-v/endung des Rechts des Bestimmungshafens angeführt worden ist, wird bei Anwendung der Vorschriften des englischen Rechts über die Liegezeit keinesfalls berührt» Pür den KonnossementsInhaber war durch die allgemeine Bezug-nahmcklausel deutlich gemacht, daß die Verfrachterin die Abreden der Charterparty über die Liegezeit entsprechend der englischen Rechtsauffassung einheitlich gegenüber allen Empfängern, wenn auch nicht gerade vor dem im Konnosse ment nicht erwähnten Londoner Schiedsgericht, zur Geltung bringen wolle, gleichviel, wo im Einzelfall die Ladung gelöscht werde« Die Charterparty umfaßte Löschungshäfen in verschiedenen Ländern« Hiernach kann es auf sich beruhen, ob die unterstützend angeführte Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, die am Ausgang des Rechtsstreits sachlich und endgültig Interessierten seien die Parteien des Chartervertrages, was die Revision angreift«