BGH · II ZR 203/89 vom 24.09.1990
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Januar 1986 meldete der Geschäftsführer der GmbH, der Ehemann der Beklagten, die Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Handelsregister an und versicherte, der Einzahlungsbetrag sei per Gutschrift vom 15. Januar 1986 auf das Konto der GmbH eingezahlt worden, die Geldeinlage sei durch Verbindlichkeiten nicht vorbelastet und befinde sich endgültig zu seiner freien Verfügung als Geschäftsführer der GmbH. Die Kapitalerhöhung sei neben anderen zur Verminderung der Überziehungsverbindlichkeit getroffenen Maßnahmen allein deshalb beschlossen und durchgeführt worden, weil die SSK, die den dem Girokonto gutgeschriebenen Betrag sofort durch Verrechnung mit dem bestehenden Söllsaldo vereinnahmt habe, im Januar 1986 den Kreditrahmen nach vorheriger Ankündigung auf 200.000 DM gesenkt habe, wodurch die Beklagte in die Gefahr gekommen sei, von der SSK aufgrund ihrer Bürgschaft persönlich in Anspruch genommen zu werden. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Rückführung der Kreditschuld der GmbH bei der SSK auf einer dahingehenden Forderung dieses Kreditinstituts unter entsprechender Reduzierung des Kreditrahmens beruhte und ob die Sparkasse nach der Einzahlung weitere Kontoüberziehungen gestattet hätte. Desgleichen läßt es, indem es auf den diesbezüglichen Parteivortrag nicht eingeht, offen, ob die Einzahlung von der Beklagten oder ihrem Ehemann als Geschäftsführer geleistet worden ist Und ob sich die GmbH im Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalerhöhung bereits in einer finanziellen Krise befand, die geeignet war, die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Sicherheiten für den von der GmbH in Anspruch genommenen Kredit zu eigenkapitalersetzenden Leistungen im Sinne der SS 32 a, b GmbHG und der Senatsrechtsprechung zu qualifizieren* Nach seiner Ansicht kommt es auf diese von den Parteien erörterten Streitfragen nicht an, weil die Verwendung der von der Beklagten für die Kapitalerhöhung zur Verfügung gestellten Geldleistung jedenfalls nicht im Belieben des Geschäftsführers der GmbH gestanden habe, so daß der eingezahlte Betrag entgegen § 8 Abs. 2 GmbHG nicht endgültig in dessen freie Verfügung gelangt sei. Da die Einlageleistung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten aufgrund eines Anfang 1986 gefaßten Gesellschafter- und Familienbeschlusses der Reduzierung der Verbindlichkeiten der GmbH bei der SSK habe dienen sollen, für die sich die Beklagte selbstschuldnerisch verbürgt hatte, sei der Geschäftsführer der GmbH gegenüber der Beklagten bei der Verwendung des Schecks, den er nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Beklagten von ihrer Mutter erhalten haben solle, in einer Weise gebunden gewesen, daß in Wirklichkeit eine Sacheinlage, nämlich die teilweise Befreiung von einer Kreditschuld gegenüber der SSK, vorliege. Der Umstand, daß der Geschäftsführer der GmbH gehalten war, den eingezahlten Betrag zur teilweisen Rückführung des Kontokorrentkredits der Gesellschaft bei der SSK zu verwenden und zu diesem Zwecke auf dem laufenden Konto der GmbH bei diesem Kreditinstitut einzuzahlen, steht weder der Tilgung s Wirkung der Einlageleistung entgegen, noch macht er die bei Anmeldung abgegebene Erklärung des Geschäftsführers, der eingezahlte Betrag stehe endgültig zu seiner freien Verfügung (§§57 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG i.V. m. Vor diesem vor allem rechtstatsächlichen Hintergrund muß es als unschädlich gelten, wenn die Gesellschafterver-sammlung einer GmbH - gleichgültig von welcher Seite die Initiative zu der Kapitalerhöhung im konkreten Fall ausgegangen ist - die von ihr mit der Kapitalerhöhung verbundene Investitionsentscheidung in eine bindende Weisung an ihre nach GmbH-Recht ohnehin grundsätzlich zur Befolgung von Gesellschafterbeschlüssen verpflichtete Geschäftsführung umsetzt, mit den im Wege der Kapita1erhöhung zusätzlich bereit gestellten Mitteln auch tatsächlich wie vorgesehen zu verfahren, so daß selbst eine ausdrückliche Weisung der Beklagten an den Geschäftsführer der GmbH/ die Mittel aus der Kapitalerhöhung zwecks Zurückführung des Kontokorrentkredits auf das debitorische Konto der Gesellschaft bei der SSK einzuzahlen, für sich allein keinen Verstoß gegen SS 57 Abs.2,8 Abs. 2 GmbHG hätte begründen können. Auch die Einzahlung auf diesem Konto als solche hätte nur dann gegen das Gebot der freien Verfügung der Geschäftsführung verstoßen, wenn die Beklagte selber den Betrag unmittelbar diesem Konto hätte gutschreiben lassen, so daß die Sparkasse die eingezahlten Mittel sofort ohne Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers mit dem Schuldsaldo verrechnet hätte und die Gesellschaft wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit besessen hätte, über Mittel in entsprechender Höhe frei zu verfügen (vgl. Der Kläger hat zwar Vorgetragen, die Kapitalerhöhung sei vorgenommen worden, weil die Sparkasse eine entsprechende Reduzierung des der Gesellschaft eingeräumten Kontokorrentkredits bei Androhung der Kreditkündigung gefordert habe, hat aber im übrigen das Vorbringen der Beklagten, der zur Gutschrift auf dem debitorischen Konto eingereichte Scheck sei dem Geschäftsführer der GmbH von seiner Schwiegermutter im Aufträge der Beklagten ausgehändigt worden, nur hinsichtlich der Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers, Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird die von der Beklagten huf das erhöhte Kapital geleistete Bareinlage auch nicht dadurch zu einer unwirksamen verdeckten Sacheinlage, daß die im Vollzug der Kapitalerhöhung eingezahlten Mittel aufgrund der von dem Berufungsgericht angenommenen Bindung des Geschäftsführers dazu bestimmt waren/ der GmbH die teilweise Befreiung von einer durch die Beklagte verbürgten Kreditschuld zu verschaffen. Die zuvor abgesprochene Verwendung der auf eine Kapitalerhöhung zu erbringenden Bareinlage zur Tilgung einer Gesellschaftsschuld gegenüber einem Dritten ist jedenfalls so lange nicht geeignet, die tatsächlich zu Händen des Geschäftsführers geleistete Barzahlung zu einer Sacheinlage zu machen, wie dieser nicht zugleich derart gebunden ist, daß ihn der Einleger an jeder anderen, wenn auch absprachewidrigen Verwendung der Mittel hindern kann (vgl. Es verhält sich auch nicht etwa so, daß die Beklagte infolge der Bestimmung der Einlageleistung zur Rückführung des von ihr verbürgten Bankkredites der GmbH im Ergebnis in Eine solche Bewertung des Gesamtvorganges als Einbringung einer Eventualforderung der Beklagten gegen "ihre" Gesellschaft käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte die GmbH durch die Zurückführung des von ihr verbürgten Kreditsaldos bei der SSK tatsächlich von ihrem (bedingten) Bürgenregreßanspruch befreit hätte. Da auch dieser verminderte Saldo noch erheblich über dem auf 200.000 DM begrenzten Höchstbetrag der von der Beklagten übernommenen Bürgschaft lag, wurde die (Bürgschafts-)Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber der Sparkasse durch die Einzahlung der neuen Stammeinlage nicht verringert. Die Beklagte blieb der Sparkasse vielmehr weiterhin auf die volle Bürgschaftssumme verhaftet und erwarb für den Fall ihrer Inanspruchnahme als Bürgin einen Regreßanspruch in Höhe der von ihr geleisteten Zahlung. Wenn aber der bedingte Regreßanspruch der Beklagten gegen die Gesellschaft durch ihre Einlageleistung weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt wurde, kann auch nicht die Rede davon sein, daß sie diesen Anspruch in die Gesellschaft eingebracht habe. waren, änderte auch die Existenz dieser Sicherheiten nichts an der Haftung der Beklagten aus ihrer Bürgschaft und damit an ihrem Recht, bei Inanspruchnahme aus derselben Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen. Das Recht der Sparkasse, die Beklagte ohne Rücksicht auf das Vorhandensein weiterer Sicherheiten so lange vollen Umfangs aus der von ihr übernommenen Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, wie der Kreditsaldo über dem Höchstbetrag der Bürgschaft lag, wurde dadurch (so ausdrücklich Ziffer 3 der Bürgschaftsbedingungen) nicht berührt. Für die Bewertung, ob die Beklagte der GmbH im Zuge der Kapitalerhöhung eine Barzahlung oder lediglich eine Sachleistung in Form der Befreiung von einer (Eventual-)Verbindlichkeit zugeführt hat, können im gegebenen Zusammenhang allein die Verhältnisse bei Erbringung der Einlage, d.h. im Zeitpunkt der Gutschrift des Gegenwertes der Einlage auf dem An der vorstehenden rechtlichen Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn sich die GmbH - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - bei Durchführung der Kapitalerhöhung bereits in der Krise befand und die Bürgschaft der Beklagten deshalb verlorengegangenes Eigenkapital ersetzte. Ob und ggf.in welchem Umfang die Beklagte durch spätere Zahlungen der Gemeinschuldnerin aus Gesellschaftsmitteln von ihrer kapitalersetzenden Bürgschaftsverbindlichkeit freigeworden ist und deshalb der Gesellschaft aus diesem Rechtsgrund verpflichtet wurde, und inwieweit sie dieser Verpflichtung inzwischen bereits genügt hat, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits, in dem lediglich die angeblich nicht geleistete Einlage der Beklagten aus der Kapitalerhöhung vom