BGH · II ZR 199/57 vom 19.03.1959
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März 1956 fällig geworden sind, in vollem Umfange und von dem dritten Wechsel, der am L 1» Aprdl 1956 fällig geworden ist, einen Teilbetrag von 834?90 DM» Sie behauptet, ihr stünden in dieser Höhe Ansprüche aus § 2 AbzG als Nutzungsvergütung, Aufwendungsund Schadensersatz zu» Sie hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2 880,90 DM, nebst Zinsen, Wechselunkosten und Provision zu verurteilen» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Er bestreitet, daß die Klägerin Ansprüche aus § 2 AbzG habe, und behauptet, ihm stehe gegen die Klägerin, weil diese unberechtigterweise vom Vertrage zurückgetreten sei, eine Schadensersatzforderung in Höhe von 9 000 DM zu? Schließlich führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin sei allerdings nur verpflichtet* dem Beklagten die Wechsel Zug um Zug gegen Erfüllung der diesem obliegenden Verpflichtungen herauszugeben (§3 AbzG)« Sie könne also die Wechsel zurückbehalten* soweit ihr eine Forderung aus § 2 AbzG zustehe« Aus dem Recht, die Wechsel in dieser Höhe zurückzubehalten* ergebe sich aber nicht die Befugnis der 1« Pie Revision greift zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an* die Parteien eines Abzahlungsgeschäfts könnten nicht wirksam vereinbaren* daß der Verkäufer die ihm für die einzelnen Kaufpreisraten gegebenen Wechsel im Palle des Rücktritts für seine Ansprüche aus § 2 AbzG geltend machen könne« Per Angriff der Revision ist begründet« Zwar sind die Parteien eines Vertrages* auf den das Abzahlungsgosetz anzuwenden ist, im Palle des Rücktritts kraft zwingenden Rechts (§1 Abs« 1 Satz 2 AbzG) verpflichtet* die empfangenen Leistungen einander zurück-zugewähren* und zu den Leistungen* die der Verkäufer empfangen hat* gehören auch die Wechsel, die er vom Käufer für die einzelnen Kaufpreisraten erhalten hat« Hätten die Parteien also ganz allgemein vereinbart* die Klägerin könne die Wechsel auch im Palle des Rücktritts frei verwerten* so würde eine derartige Vereinbarung gegen § 1 Abs* 1 AbzO verstoßen und damit nichtig sein* Im vorliegenden Fall hat die behauptete Vereinbarung der Parteien, die Klägerin dürfe die vom Beklagten akzeptierten Wechsel auch nach dem Rücktritt vom Vertrage verwenden, aber nicht diesen Inhalt, Die Parteien haben vielmehr (höchstens) vereinbart, die Klägerin dürfe die Wechsel nur insoweit verwerten«, als ihr Ansprüche aus § 2 AbzO zustünden* Die Abrede der Parteien dient-also lediglich dazu, daß Ansprüche«, die das Abzah-lungsgesetz dem Verkäufer gibt, verwirklicht werden; sie dient aber nicht dazu, dem Verkäufer Rechte zu verschaffen«, die ihm das Abzahlungsgesetz versagt* Die Vereinbarung soll nur sicherstclien, daß der Verkäufer das, was ihm rechtlich auf Grund des Abzahlungsgesetzes zusteht, auch tatsächlich bekommto Eine derartige Vereinbarung ist mit dem Sinn und Sweck des Absahlungsgesetzes vereinbar; sie verstößt nicht gegen § 1 Abs* 1 AbzO« Es ist auch allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und in der,Rechtslehre, daß die Parteien eines Abzahlungsgeschäfts rechtswirksam vereinbaren können, daß eine für die Kaufpreisraten hingegebene Sicherheit im Falle eines Rücktritts vom Vertrage die Erfüllung der Ansprüche aus § 2 AbzO sichern solle (Crisolli/Ostler AbzG 5* Auflo 1958 § 1 Anmo 181, 184? 2« Das Berufungsgericht meint weiter, die Rechtsstellung des Käufers werde durch eine Vereinbarung, die Wechsel sollten auch für die Ansprüche des Verkäufers aus § 2 AbzG geltend gemacht werden können, in größerem Umfange verschlechtert, als dies bei der Bestellung einer gewöhnlichen Sicherheit der Pall sei; denn den Käufer treffe bei Abschluß einer derartigen Vereinbarung die Beweislast dafür, daß der Verkäufer keine Ansprüche aus § 2 AbzG habe« Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend« Die Klägerin trifft als Wechselgläubigerin lediglich die Behauptungslast, ihr stehe eine Forderung aus ■'§ 2 AbzG zu« Dem Beklagten obliegt als Wechselschuldner der Beweis, daß eine derartige Forderung nicht bestehe (LG Hamburg MDR 1958, 239)® Eine Vereinbarung, die diese Rechtslage'herbeiführt, verstößt aber nicht gegen § 1 Abs» 1 AbzG» Auch bei Abschluß einer derartigen Vereinbarung erhält der Käufer seine Leistungen, die Wechsel, zurück, soweit keine Forderungen des Verkäufers aus § 2 AbzG bestehen0 Damit ist den Erfordernissen des § 1 Abs« 1 AbzG Genüge getan» Daß der Käufer nachweisen muß, dem Verkäufer stünden diese Ansprüche nicht zu; schränkt rechtlich nicht das durch § 1 Abs« 1 AbzG geschützte Recht des Käufers ein, die Wechsel herauszuverlangen, wenn keine Ansprüche aus § 2 AbzG bestehen« Durch eine Vereinbarung, die herausgegebenen Wechsel sollten im Falle des Rücktritts vom Vertrage die Ansprüche des Verkäufers aus § 2 AbzG sichern, wird der Käufer auch nicht der Möglichkeit beraubt, die Rechte, die ihm § 1 AbzG zwingend gewährt, tatsächlich zu verwirklichen« Das Berufungsgericht meint, es sei für den Käufer schwierig, etwas Negatives, nämlich das Nichtbestehen von Ansprüchen des Verkäufers, zu beweisen« Der Schwierigkeit, etwas Negatives beweisen zu müssen, wird aber dadurch Rechnung getragen, daß dem Gegner des Beweispflichtigen in Fällen dieser Art eine substantiierte Behauptungslast auf erlegt wird (vgl«, die Entscheidung des erkennenden Senates vom 19* Mai 1958, II ZR 55'57 4 Ml 1958, 777 und 3JJW 1958, 1188), Der Verkäufer kann sieb also nicht mit der Behauptung begnügen, ihm stünden Forderungen aus § 2 AbzG in Hohe der geltend gemachten Wechsel zu«, Er muß vielmehr, was die Klägerin auch getan hat, im einzelnen genau vortragen, wie sich diese Forderungen zusanr ensotzon und errechnen<> Bas Berufungsgericht sieht eine weitere Schwierigkeit für den Käufer darin, werden daß dieser im Wechsel verfahren in Anspruch genommen-'und den ihm obliegenden Beweis mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln kaum Je führen könne«. Der Käufer kann aber Jedenfalls beantragen, den Verkäufer über die Richtigkeit der von diesem substantiiert vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich die Forderungen aus § 2 AbzG ergeben, als Partei zu vernehmeno Im übrigen besteht für den Käufer die Möglichkeit, seine Rechte im Hachverfahren zu wahren, in dem er auch erreichen kann, daß der Abzahlungsverkäufer zu dem Schadensersatz verurteilt wird, wenn das Vorbehaltsurteil aufgehoben wird« Bei dieser Rechtslage kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, der Käufer bleibe durch die Vereinbarung, die Wechsel sollten im Falle das Rücktritts die Ansprüche des Verkäufers aus § 2**AbzG sichern, trotz des Rücktritts vom Vertrage praktisch zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtete Eine derartige Vereinbarung verstößt daher auch im Hinblick auf ihre praktischen Auswirkungen nicht gegen § 1 Abs, 1 AbzG* die Wechsel nach Rücktritt vom Vertrage für seine Ansprüche aus § 2 AbzG geltend zu machen (vgl«, Crisolli aa.0 § 1 Anm«, 181 mit Literaturnachweisen)«, Auch der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 26- November 1956 (II ZR 219/55 iJ WM 1957? Las Berufungsurteil beruht somit auf rechtsirrigen Erwägungen«, Es mußte daher aufgehoben werden«, Die Sache ist zur Endentscheidung im Wechselverfahren reif, da der Beklagte mit den im Wechselprözeß zulässigen Beweismitteln nicht unter Beweis gestellt hat, . daß der Vortrag der Klägerin unrichtig sei, die Wechsel sollten im Palle des Rücktritts vereinbarungsgemäß auch die Forderungen aus § 2 AbzG sichern, und ihr, der Klägerin, stünden derartige Ansprüche in Höhe der Klageforderung zu« Daß der Beklagte das Nicht-bestellen der Ansprüche aus § 2 AbzGr beweisen muß, ist be-* reits dargetano Aus denselben Gründen muß der Beklagte auch beweisen, daß die Behauptung der Klägerin unrichtig sei, die Wechsel sollten vereinbarungsgemäß für diese Ansprüche verwertet werden dürfen«, Hierbei kommt es nicht auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum bestrittene Frage an, ob der Wechselschuldner, der den Wegfall des Schuldgrundes bewiesen hat, auch die Behauptung des Wechselgläubigers widerlegen muß, der Wechsel habe nach Wegfall dieses Schuldgrundas^ vereinbarungsgemäß zur Sicherung einer anderen Verbindlichkeit des Schuldners dienen sollen (vgl«, RGZ 12.4-, 65 und anderseits OLG Hamburg, MDR 1958, 170 und Stranz, Waohselgosetz, 14« Auf lo Art0 17 Amu 40)« Denn im vorli eggenden Pall hat die Klägerin behauptet, es sei schon bei Abschluß des KaufVertrages; also von vornherein, verein hart worden>■ der Wechsel solle im Palle eines Rücktritts auch für die Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden können* In diesem Pnlle trifft die Beweislast dafür, daß die Behauptung des Wechse'lgläübigers unrichtig sei, stets den Wechselschuldner, der daraus Einwendungen gemäß Art* 17 WG herleiten will* Schließlich hat der Beklagte auch nicht mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln unter Beweis gestellt, daß die Klägerin unberechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten sei und ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustehe*