BGH · II ZR 194/57
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Nach dem Vertrag vom 24» Oktober 1945 sollten die Bilanzen der beiden Gesellscharten zu dem 30» Juni 1945 beschleunigt fertiggestelit und sodann die Kapitaleinlagen der drei Gesellschafter so festgelegt werden, daß sich die Einlagen der beiden Kläger und die des Beklagten möglichst wie 2 j, 2 % 1 verhielten» Auf seine Einlageverpflichtung zahlte der Beklagte sodann in Teilbeträgen bis zur Währungsreform 90»000 HM ein» Die vorgesehene Festlegung der Kapitaleinlagen der Parteien wurde .jedoch nicht vorge-nommen« Nach der Währungsreform kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über das Ausscheiden des Beklagten« Im Laufe dieser Verhandlungen gab der Beklagte zu Anfang des Jahres 1949'die Erklärung ab, 'daß er mit Rückwirkung ab 21« Juni -1948 kein Einkommen mehr als offener Handelsgesellschafter aus den beiden Gesellschaften beziehen wolle, daß eine abschließende " Vereinbarung über die Höhe deiner Abfindung erst nach einer endgültigen Regelung des lasten-ausgleichs und der Einkommensteuer, zu dem, 21» Juni 1948 erfolgen könne, und daß er Vorschläge,; ihm zunächst monatliche Teilbeträge von 14-ÖOO DM zu überweisen« Diesem Vorschlag kamen die Kläger nach und zahlten in der Folgezeit an den Beklagten mindestens 112«000 DM Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetre-tena Er ist der Meinung, daß sein Abfindungsanspruch noch höher sei und daß die Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen mindestens zur Zahlung von insgesamt 125-000 DM verpflichtet seien* daß sie an dem jeweiligen Gesellschaftsanteil des einen bzw« des anderen Klägers eine sog* Unterbeteiligung erhalten hätten* Durch diese Unterbeteiligung sei aber das Rechtsverhältnis (Gesellschaftsverhältnis) zwischen den Parteien nicht berührt worden; diese seien nach außen'die alleinigen Träger der Gesellschaften geblieben« nur daß sie sich auf das Verhältnis zwischen dem einen Gesellschafter und den Unterbeteiligten beschränken und nicht auch das Verhältnis zwischen diesem Gesellschafter und seinen Mitgesellschaf-tem erfassen« Die Darlegungen der Revision sind mithin nicht geeignet? Auch der weitere Hinweis der Revision, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichts für die Beteiligung dieser Familienangehörigen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung jedenfalls insoweit nicht erforderlich gewesen sei, als es sich um die Beteiligung der Ehefrauen gehandelt habe, vermag der Revision nicht weiterzuhelfen* Denn diese Meinung des Berufungsgerichts ist für die in erster Linie getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß hier den Familienangehörigen sog« Unterbeteiligungen eingeräumt worden seien, ohne Bedeutung«, Da diese Feststellung schon allein die Auffassung des Berufungsgerichts tragt, können gegen die Aktivlegitimation der Kläger auch unter dem weiter von der Revision angeführten Gesichtspunkt keine Bedenken hergeleitet‘werden« IIo In dem vorausgegangenen Revisionsurteil war der erkennende Senat von der damaligen Feststellung des Berufungsgerichts ausgegangen, daß die Parteien die SM-Zahlungen des Beklagten nicht mit ihrem Nominalwert bei der Festlegung seines Kapitalanteils zugrunde legen wollten, da der V7ert der Kapitalanteile der Kläger wesentlich über dem Nominalbetrag ihrer Kapitalkonten lag* Auf dieser tatsächlichen Grundlage sind auch sodann in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Erörterungen zwischen den Parteien geführt worden* Die Revision ist der Meinung, daß diese Feststellung den gegebenen Verhältnissen nicht gerecht werde* Sie ist der Meinung, daß aus der Tatsache,, daß die Beteiligten die Bewertung der Einlage des Beklagten nicht vorgenommen haben, der Schluß gezogen werden müsse, daß die Kläger die Elfi-Einlage des Beklagten als eine dem Beteiligungsverhältnis 2 % 2 s 1 genügende Einlage betrachtet hätten«. dem Gesetz der MilReg 52 über die Kläger ein Betatigungs-verbot und eine Vermögenssperre verhängt gewesen sei eile Biesen Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt werden» Die Auffassung der Revision würde bedeuten, daß bei einem sehr großen Teil deutscher Unternehmen nach dem Zusammenbruch ein Geschäftswert überhaupt nicht mehr vorhanden gewesen sei, weil die von der Revision hervorgehobenen Umstände recht häufig Vorgelegen haben» Sine solche Annahme steht aber im Widerspruch mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten und mit der allgemeinen Beurteilung, wonach ein vorhandener Geschäftswert nicht schon allein dadurch entfällt, daß tiefgreifende wirtschaftliche Beeinträchtigungen allgemeiner Art auftreten, deren Auswirkung für die Zukunft und auf die Dauer sich zunächst noch nicht absehen läßt» Demgegenüber entspricht die gegenteilige Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, der den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkten keine entscheidende Bedeutung beigemessen und angenommen hat, daß der in der Vorkriegszeit geschaffene Geschäftswert infolge der Zwangsbewirtschaftung und der damit zusammenhängenden Maßnahmen der Kriegs- und Nachkriegszeit "eingefroren” gewesen sei, den wirtschaftlichen Gegebenheiten» Daher ist auch die weitere Annahme des gerichtlichen Sachverständigen, daß der Geschäftswert des Unternehmens in der 2eit von 1945 bis zur Währungsreform nicht weiter zugenommen habe, entgegen der Auffassung der Revision iflcht zu beanstanden« Ausgangspunkt für diese Annahme des gerichtlichen Saehvei’stän&igen ist die Meinung, daß während der Zwangsbewirtschaftung in der Kriegs- und Nachkriegszeit der Wert der 3?irma nicht gesteigert, sondern im Rahmen der Zwangsbewirtschaftung durch die Zuteilung von Kontingenten nur erhalten werden konnte« Durch die Zuteilung von Kontingenten, die während dieser Zeit nicht erhöht worden sind, war der Geschäftswert festgelegt oder, wie der Sach- Dem kann nicht, wie die Revision meint, entgegengehalten werden, daß auch schon in der Zeit von 1945 bis zur Währungsreform die Umsätze eine Steigerung erfuhren, die es rechtfertigten, auch eine Erhöhung des Geschäftswerts wäh- stätigen* Es läßt sich daher auch, nicht sagen, daß der Geschäftswert vom Zusammenbruch'bis zur Währungsreform eine Steigerung erfahren habe«» Vielmehr entspricht es einer zutreffenden wirtschaftlichen Beurteilung, die Umsatzzahlen dieser Zeit für die Bewertung des Geschäftswerts außer Ansatz zu lassen und mit Rücksicht auf die spätere Entwicklung bei der Bewertung des Geschäftswerts auf die höheren und später auch wieder erzielten Umsatzzahlen der Vorkriegszeit zurüekzugreifen«. £•) Die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß die vom Berufungsgericht übernommene Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, daß der Geschäftswert des Unternehmens in der Zeit vom Zusammenbruch bis zur Währungsreform eingefroren gewesen sei und in dieser Zeit eine Steigerung nicht erfahren habe, zutreffend ist* Bei'dieser Sachlage ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Sachverständige bei der zahlenmäßigen Berechnung des Ge-schäftswerts richtig vorgegahgen ist«. Denn in dieser Hinsicht ist es von ausschlaggebender Bedeutung, daß der Wert des gesamten Geschäftsvermögens beider Gesellschaften während der Zugehörigkeit des Beklagten zu diesen Gesellschaften praktisch keine wesentliche Änderung erführe Das hat zur Folge, daß die absolute Höhe des konstant gebliebenen Geschäftswertes sich auf die Höhe des Abfindungsguthabens des Beklagten auch nicht auswirken konnte, so daß es ohne entscheidenden Einfluß ist, in welcher Höhe dieser Geschäftswert angesetzt worden ist« 3*) Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang auch noch gegen die Person des gerichtlichen Sachverständigen« Sie ist der Meinung, daß der Sachverständige gegenüber dem Beklagten eine gegensätzliche Einstellung gezeigt habe, die möglicherweise auf politischen Gründen beruhe* Mit diesem Angriff kann die Revision keinen Erfolg haben« Sachlich stellt sich dieser Angriff als eine Ablehnung des Sachverständigen gemäß § 406 ZPO dar, die in der Revisionsinstanz nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl., auch RGZ 64, 431) * Hinzu kommt, dai3 diese Ausführungen auf einer reinen Vermutung der Revision beruhen, für die der Vortrag des Beklagten in den Vorinstanzen keinen weiteren Anhalt ergibt« lo) Die Revision wendet demgegenüber ein, daß das Zahlenwerk des-Sachverständigen*insofern unrichtig sei, als er in Abweichung von den Bilanzen des Finanzamts keinen Unterschied in der 7/arenbewertung zu dem 20« Juni und zu dem 21«, Juni 1948 gemacht habe«, Biese Büge der Revision ist unbegründet p Ber Sachverständige hat im einzelnen seine Abweichung von der Bilanz des Finanzamts eingehend begründet und dabei dargelegt, daß die Warenbestände zu dem 20«, Juni mit den tatsächlichen Herstellungs- bzw«, Beschaffungskosten bewertet worden seien, daß aber zu dem 21o Juni die .höheren Wiederbeschaffungskosten vom 31«» - August 1948 bzw«, vom 31o August 1949 zugrunde gelegt worden seien* wie das im Unterschied zu den sonst geltenden handeis- und steuerrechtlichen Bestimmungen im S)H-Bilanzgesetz vom 21. August 1949 für zulässig erklärt worden 'ist«, Bamit wollte das Bilanzgesetz die nach der Währungsreform einsetzenden Preissteigerungen berücksichtigen und das Entstehen hoher Scheingewinne und ihre Besteuerung verhindern« Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige die aus Steuergründen zugelassene Höherbewertung der Warenvorräte per 21» Juni' 1948 für das Verhältnis unter den Parteien nicht berücksichtigt und insoweit die zahlenmäßigen Ansätze per 20«, Juni 1948 übernommen hat«, Denn diese Höherbewertung beruht lediglich auf der erst nach dem 21«, Juni 1948 einsetzenden'Preisentwicklung, die ihrerseits aber für das Verhältnis der Parteien untereinander und damit für die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten per 21«, Juni 1948 ohne Belang ist«, tung, ob für die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten als Stichtag der 20« Juni oder der 21c Juni 1948 maßgeblich sei, ein sachlichrechtlicher Fehler zugrunde, Der Sachverständige ist nämlich der Meinung? 3c) Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht nicht näher geprüft hat, ob bestimmte RM-Einzahlungen der Kläger im Sommer 1948 nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden konnten« Diese Prüfung ist mit Rücksicht* auf die Darlegungen unter Z iff * 2 notwendig, weil danach nicht mit Sicherheit gesagt v/erden kann, daß der Beklagte keinesfalls einen Abfindungsanspruch von mehr als 92«000 DM habe* Dabei ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung die im einzelnen urkundlich belegte Behauptung des Beklagten, daß einige dieser RM-Zahlungen überhaupt erbt nach dem 21« Juni 1948 in den Besitz der Gesellschaft gelangt seien« Solche Zahlungen können bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten schon allein deshalb keine Berücksichtigung finden, weil in diesem Fall der maßgebliche Stichtag für Liese Rüge der Revision ist begründet* Es entspricht einer allgemeinen Auffassung, daß ein ausgeschiedener Gesellschafter für die Berechnung seines Abfindungsguthabens einen Anspruch darauf hat, in die Bücher und Papiere der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an der Aufstellung der Abfindungsbilanz mitzuwirken (vgl* etwa Weipert RGRK § 138 Anm* 18)* Lieser Anspruch ist für den ausgeschiedenen Gesellschafter von großer Bedeutung, weil er nur so die Möglichkeit einer notwendigen Kontrolle und Nachprüfung der aufgestellten'Abfindungsrechnung hat* Dieses Recht kann ihm auch nicht dadurch genommen werden, daß ein Gericht einen Sachverständigen mit der Nachprüfung der von dem verbleibenden Gesellschafter aufgestellten Rechnung beauftragt* Auch in diesem Pall muß dem ausgeschiedenen Gesellschafter das Recht für ej*\^$inn volle Überprüfung der einzelnen Bilanzansätze erhalten bleiben* Denn sonst wäre er nicht in der Lage, seine etwaigen Einwände gegen die aufgestellte Rechnung und die vom Sachverständigen vorgenommene Nachprüfung mit der auch für ihn notwendigen Sachkenntnis zu begründen* Er kann in dieser Hinsicht nicht schlechtergestellt sein als die verbleibenden Gesellschafter, denen diese Unterlagen zur Begründung ihres Standpunktes zur Verfügung stehen* Es stand zwar im freien, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur Entscheidung des noch am Landgericht Hof anhängigen Rechtsstreits nach § 148 ZPO aussetzen wollte« Wenn es aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, dann mußte es dem Beklagten die ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehende Befugnis zur Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaften gewähren, soweit er diese für die Nachprüfung der Abfindungsbilanz benötigte, oder doch wenigstens dartun, daß der Beklagte dieses Recht aus irgendwelchen, bisher freilich nicht ersichtlichen Gründen verwirkt habe»