BGH · II ZR 168/57
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Klägerin reichtfe ihre Abrechnung der Beklagten ein« Hach dieser belaufen sich die Aufwendungen für lotsen- und Schleppkosten, Kaigebühren, Löschkosten und verschiedene Auslagen auf 1«587«891 ffres« Die Beklagte hat anerkannt; davon 288*780 ffres als vom Heeder zu tragende Kosten (ins- - 4 besondere Lieferungen für die Versorgung des Schiffes und «cash for the captain«) an die Klägerin zu zahlen zu haben» Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, da6 diese Ver** pflichtung durch die Vorschußzahlung ausgeglichen sei» Lie Zahlung weiterer Beträge an die Klägerin hat sie mit der Begründung abgelehnt, daß sie den Vorschuß von 500 000 ffres ohne Übernahme einer eigenen weiteren Verpflichtung überwiesen habe und daß sie mangels genügender Deckung seitens der Charterin für diese, die ihr bereits 60 000 & schulde, keine weiteren Zahlungen leisten könne» Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung ihrer gesamten Aufwendungen und ihrer Vergütung in Höhe von 1 587 891 ffres abzüglich des Vorschusses von 500 000 ffres, mithin den Gegenwert von 887 891 ffres, verlangt» Sie hat ihre Klage in Höhe von 290 455 ffres auf die von der Beklagten selbst zu tragenden Kosten gestutzt» Der Vorschuß sei auf die eigene Schuld der Beklagten nicht zu verrechnen» Im übrigen ergebe sich aus dem (Feiegramm und dem Brief vom 21» Mai 1954 die Übernahme einer eigenen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Restes der Forderung aus der Abrechnung» Ferner sei die Frachtabtretung durch die Charterin an die Beklagte mit der Abrede erfolgt, die Beklagte solle zunächst die Unkosten der-Reise decken» Das verstehe sich auch nach Schiffahrtsbrauch» Statt dessen habe die Beklagte die Frachten zur Zahlung der Chartermiete und ihrer eigenen Forderungen gegen die Charterin verwendet» Die Vereinbarung der Charterin mit der Beklagten stelle sich als ein Vertrag zugunsten der Gläubiger der Reiseunkosten, also auch der Klägerin, dar« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat geltend gemacht, daß ihre eigenen Verpflichtungen durch den Vorschuß abgedeckt seien, wie auch die Klägerin aner<> kannt habe«' Im übrigen habe sie die Zahlung der über den Vorschuß hinausgehenden Beträge nur für den fall in Aussicht gestellt» daß sie von der Charterin entsprechende Mittel erhalten werde« Aus den Frachten hätten ihr nach Zahlung der Chartermiete und der von ihr verauslagten Unkosten keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden; vielmehr habe sie aus der Heise noch eine erhebliche Restforderung gegen die Charterin« Sie habe daher deren Anweisung zur Zahlung der Restforderung der Klägerin keine Folge leisten können« Io Das Berufungsgericht hat zutreffend und unbeanstandet deutsches Recht auf die Rechtsbeziehungen der Parteien angewendet« Es ist der Auffassung, vertragliche Beziehungen seien zwischen den Parteien nicht zustandegekommen« Weder das Telegramm noch der Brief vom 21« Mai 1954 enthielten eine Verpflichtungserklärung der Beklagten* die lediglich als Vertreterin der Charterin aufgetreten sei« Das Telegramm habe noch nicht die rechtliche Wirkung eines Vertragsangebots gehabt und sei von der Klägerin-nur im Zusammenhang mit dem Bestätigungsschreiben zu betrachten gewesen« Mit der Abtre • Interessenlage, auf welche die Revision noch verweist, kann nicht dazu führen, entgegen dem Inhalt des Bestätigungsschreibens eine von der Beklagten im eigenen Hamen abgegebene Erklärung anzunehmen„ Ein Vertrag zugunsten der Klägerin gemäß § 328 BGB ist vom Berufungsgericht zutref -fend verneint worden«. Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen« Da die Beklagte keine eigenen Verpflichtungen durch ihre fernmündliche Erklärung und das Telegramm eingegangen ist, kann auch in ihrer Absicht, den Restbetrag nicht selbst zahlen zu wollen, kein arglistiges, auf.eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin gerichtetes Verhalten gefunden werden, Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß die Klägerin in Höhe von 290,455 ffres einen Anspruch gegen die Beklagte aus einem unstreitig von dieser se3.bst erteilten Auftrag erhoben hat (Bl« 32, 55)* Die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 288«780 ffres als an sich begründet anerkannt, aber geltend gemacht, daß er durch die Zahlung des Vorschusses von 500.000 ffres ausgeglichen sei. Demgegenüber hat die Beklagte vorgebracht, die Klägerin habe selbst ihre Forderung gegen die Beklagte mit dem Vorschuß verrechnet (Bl, 82)« Hach dem unstreitigen, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vorbringen der Parteien ist der Anspruch in Höhe von 288«780 ffres begründet. Charterin und damit ausschließlich für deren Verbindlichkeiten Überwiesen worden, war also nicht auf die eigenen Verpflichtungen der Beklagten zu verrechnen« Das Vorbringen der Beklagten ergibt auch nicht; daß die Klägerin in der Folgezeit damit einverstanden gewesen ist, ihre Forde* • rung gegen die Beklagte aus den für diese erbrachten Lei--stungen solle mit dem namens der Charterin geleisteten Vorschuß verrechnet werden» Die Beklagte hat zwar später die Ansicht vertreten, die von ihr zu bezahlenden Kosten (wie Reisespesen; cash for the captain) seien durch den Vorschuß gedeckt; der Rest des Vorschusses müsse an sie zurückgezahlt werden« In ihrem Schreiben an die Charterin hat die Klägerin aber lediglich den Standpunkt der Beklagten Uber die Verrechnung der 500.000 ffres wiedergegeben und dementsprechend volle Bezahlung ihrer Leistungen für die Charterin ohne Abzug des Vorschusses r.der auch nur des Restes nach Beglei chung der Leistungen für die Beklagte verlangt« Aus dieser Erklärung gegenüber der Charterin folgt kein Einverständnis gegenüber der Beklagten mit der von dieser für richtig be- • fundenen Verrechnung des Vorschusses« Auch daraus; daß die Klägerin eine der Beklagten zur Last fallende Rechnung für ♦ das Schiff9 für die die Klägerin einen Wechsel gegeben hatte; bezahlt hat; ist nicht zu .entnehmen; daß sie den Vorschuß entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten bei der Überweisung nunmehr auf die.von der Beklagten zu zahlenden Leistungen*vfe^$chnen wollte« Dem Klaganspruch ist daher in Höhe des Gegenw^-i^^ yon 288« 780 ff ros nebst Zinsen statteugeben, da die Sacil>«^^g0Wei-tj nach dem unstreitigen, vom Berufungsgericht in Bezug gfe. 1675 ffrcs (vgl* Bio 76, 78) muß der Anspruch gegen cb'e Beklagte aus dem von ihr selbst der Klägerin erteilten Auftrag noch auf seine Berechtigung vom Berufungsgericht geprüft werden, 17« Auch im übrigen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, Bas Berufungsgericht hat den Klag-anspruch, soweit er sich auf die für die Charterin erbrachten Leistungen stützt, nicht unter einem weiteren Gesichts -punkt geprüft, der möglicherweise geeignet ist, ihm auch insoweit zu dem Erfolge zu verhelfen« Bie Beklagte ist nach den Peststellungen des Berufungsgerichts als Vertreterin der Charterin tätig gewesen, als sie mit der Klägerin über die Schiffsmaklertätigkeit für die Charterin verhandelt hato Bie Vereinbarungen, die sie im Verlauf eines später durch Telegramm und Brief bestätigten Ferngesprächs während der Liegezeit des Schiffes in mit der Klägerin getroffen hat, besagten, daß die Klägerin unter Abstandnahme von ihrer Forderung eines Vorschusses von 1 Mill, ffrcs bereits gegen Zusage eines Vorschusses von 500 000 ffrcs ihre Tätigkeit als Schiffsmakler rin aufnehmen «der fortsetzen sollte, insbesondere die Aufwendungen für die Löschung der Ladung und das Einund Auslaufen des Schiffs machen wollte, ohne wegen ihrer Ansprüche voll gedeckt zu sein«. Bie Klägerin hatte also insbesondere auch davon abzusehen, wegen ihrer Forderungen Maßnahmen gegen das Schiff in oder auf der weiteren Heise zu treffen« Hach Darstellung der Beklagten war es geradezu der Zweck der Zusage des Vorschusses, ein Festhalten des Schiffes in Marseille zu vermeiden (Bl, 55-* Hier hat die Klägerin behauptet, sie habe zunächst volle Deckung für ihre Forderungen gehabt, weil sie die Pracht der Kopraladung für MaflBHD, die mit 500 472,08 DM' angegeben worden ist (Bl* 57), zu kassieren hatte* Erst nachdem sie die Pracht eingezogen habe, sei ihr bekanntge-* worden, daß die Beklagte die Pracht bereits auf Grund einer Abtretung erhalten hatte* Sie habe sie daher zurückzahlen müssen (Bl* 45)* Im Vertrauen darauf, daß die Beklagte aus den von ihr kassierten Frachten die Unkosten der Pracht» • reise und damit auch die Aufwendungen der Klägerin als Schiffsmaki er in in decken werde, habe sie von Dieses Vorbringen bedarf einer Prüfung unter dem angeführten rechtlichen Gesichtspunkt® Die Beklagte ist nach der Darstellung der Klägerin bei den Verhandlungen auch im eigenen Interesse tätig geworden, um wegen ihrer erheblichen Forderungen gegen die Charterin (z0B® verauslagte Bunker-und Hafenkosten Bl® 57) aus den Frachten, insbesondere auch aus den durch die Fortsetzung der Heise von Ma^HH^ nach Antwerpen zu erzielenden, Deckung zu erhalten® Sie hat sich wegen der großen Schwierigkeiten, von der Charterin Geld zu bekommen (Bl® 12), die Frachten abtreten lassen® In den Verhandlungen mit der Klägerin, wie sie durch das Telegramm und den Brief von ihr bestätigt wurden, stellte sie die Zahlung des Restbetrages durch sie namens und auf Weisung der Charterin nach Vorlage der Abrechnung in Aussicht® Es war zu erörtern, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Auffassungen der kaufmännischen Kreise«, insbesondere der Schiffahrtskreise, die Beklagte verpflichtet gewesen ist, der Klägerin, die sie zur Herabsetzung des Vorschusses auf die Hälfte veranlaßt haben soll, zu erkennen zu geben, daß sie trotz Einziehung der Frachten nicht in der läge sein werde, die von ihr in Aussicht gestellte und namens der Charterin zu bewirkende Restzahlung für die in MadflHHfr entstandenen Schiffsmaklerkosten aus den vorhandenen Mitteln der Charterin zu leisten, sondern daß zunächst neue Mittel von der bereits mit der Chartermiete und anderen Verpflichtungen in erheblichem Umfange rückständigen Cherterir* die in ansässig ist, überwiesen werden müßten,, Dabei kann es auch von Bedeutung sein, ob es, wie die Klägerin behauptet hat (Bl* 41),Allgemeiner Überzeugung in Schifffahrtskreisen entspricht, daß der Agent, dem die Bracht abgetreten worden ist, zunächst die baren Unkosten der Heise abdecken soll und auch regelmäßig deckt« Es könnte daraus folgen, daß die Klägerin erwarten durfte, die Beklagte werde es ihr mitteilen, wenn sie von diesem Brauch abzuweichen gedenke« Berner wird in Betracht zu ziehen sein, ob Schiffs makler nach dem vom Landgericht erwähnten Schiffahrtsbrauch erst tätig werden, wenn sie wegen ihrer zu erwartenden Auslagen für das Schiff gesichert sind« Es war daher möglicherweise für die Beklagte erkennbar, daß die Klägerin, die sich mit dem halben Vorschuß begnügte, davon ausging, in den von der Beklagten eingezogenen Brachten, die ein Vielfaches der Schiffsmaklerkosten ausmachten, eine genügende Deckung für ihre Borderung zu erhalten, während die Beklagte die Brachten für ihre eigenen Borderungen und die öhartermiete in Anspruch zu nehmen gedachte, weil sie bereits große Schwierigkeiten hatte, von der Charterin Geld zu bekommen«, Es wird unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden sein, ob die Beklagte in ihren Verhandlungen mit der Klägerin, die sie im eigenen Interesse und im Interesse des von ihr vertretenen Heeders führte, nach Treu und Glauben deutlich zu machen hatte, Zahlungen auf die Restforderungen seien nur durch die Charterin möglich, sie wolle lediglich solche Zahlungen weiterleiten* zu erörtern, wie die Klägerin gestanden hätte, wenn die Beklagte pflichtgemäß die wahre- Sachlage offenbart hätte (RGZ 159, 33, 57)o Die Klägerin hätte in diesem Palle möglicherweise auf Zahlung eines höheren Vorschusses oder je*’ denfalls^einer persönlichen Verpflichtung der Beklagten zur Restzahlung ihrer Forderung bestanden und dieses Verlangen im Hinblick auf die sonst für die Beklagte entste-• henden Schwierigkeiten der Löschung und des Auslaufens in die auch ihre Befriedigung gefährdeten, durchsetzen können«, Vp Bas angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben* Bezüglich des Gegenwertes von 288 780 ffres nebst Zinsen war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen* Im übrigen war die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen* Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß §§ 91* 92 ZPO ein Drittel zu tragen«,