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Gesetz? BGB §§ 130? 670{ WG §§ 12 Abs 3, 39, 158 c und
158 f? ZPO § 286
Rechtssatz 8
lo Auch der Zugang einer schriftlichen Mahnung
nach § 39 WG bedarf des vollen Beweises«. Er kann nicht schon mit dem Nachweis, daß das Mahnschreiben als Einschreibesendung abgesandt worden ist, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins als erbracht angesehen werden»
2c Stellt der Adressat einer Einschreibesendung deren Empfang nicht innerhalb der 2-jährigen . Aufbewahrungsfrist für den Ablieferungsschein in Abrede, obwohl er rechtzeitig vorher von deren Abseridung Kenntnis erhalten hat, so kann er auch nach Ablauf jener Frist nicht mehr damit gehört werden, daß er die Sendung nicht erhalten habe»
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3 c Die Klagefrist des § 12 Abs 3 WG wird nur in Lauf gesetzt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer in klarer und verständlicher Weise darauf hinweist, daß dieser seinen materiellen Versicherungsanspruch von selbst einbüßt, wenn er ihn nicht innerhalb der Klagefrist gerichtlich geltend macht» Der bloße Hinweis auf den Verlust des Klagerechts nach Ablauf der Frist genügt nicht =
4o Bei dem Rückgriff des Versicherers auf den Versicherungsnehmer nach § 158 f WG muß der Versicherungs nehmer- grundsätzlich einen vom Versicherer mit dem Geschädigten abgeschlossenen Vergleich gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Versicherer mit seinem Abschluß den Versicherungsnehmer schuldhaft pflichtwidrig geschädigt hat«,
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5o Im Falle des §. 158c VVG hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer grundsätzlich auch dessen Anwalts- und Ermittlungskosten zu erstatten9 die dieser zur Regulierung des Haftpflichtschadens 'für erforderlich halten durfte«,
Aktenzeichens II ZR 132/56
Urteil des BGH vom 27. Mai 1957
OLG Düsseldorf LG Krefeld
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II ZR 132/56
Verkündet
am 27o Mai 1957
Pfauz, Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
-Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr.
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Canter und der Bundesrichter Pr« Haidinger., Pr. Fischer, Pr« Kuhn und Liesecke für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Püsseldorf vom 13° März 1956 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Spediteurs Kurt V/
K
Beklagten und Revisionsklägers
gegen
die A Vorst Ring
Klägerin und Revisionsbeklagte
Von Rechts wegen
Tatbestands:
Der Beklagte war bei der Klägerin mit seinem Lastkraftwagen gegen Haftpflicht versichert» Er hatte die am 20» Mai und 20» August 1951 fällig gewesenen Vierteljahres-Prämien von je 285>95 DM nicht rechtzeitig gezahlt, worauf ihm die Klägerin mit Schreiben vom 28» August 1951 gemäß § 59 VVG eine Prist von 2 Wochen zur Zahlung der Augustprämie gesetzt und ihn ferner darauf hingewiesen hatte, daß er wegen der Nichtzahlung der früheren Prämienrate schon jetzt in einem Schadensfall ohne Versicherungsschutz dasteheo Am 51» August 1951 verursachte der Lastkraftwagen des Beklagten einen Verkehrsunfall, bei dem ein gewisser Wilhelm getötet und ein gewisser Johannes Scl^m^
verletzt wurden«, Am 1* September 1951 zahlte der Beklagte 289,95 DM für die Klägerin ein-. Mit dem 15<• Oktober 1951 kündigte die Klägerin den Vertrag wegen Verzuges mit dem Augustbeitrag» Jedoch setzten die Parteien das Versicherungsverhältnis später fort, nachdem der Beklagte am 26» November und am 1» Dezember 1951 je eine weitere Prämie entrichtet hatte» Mit Schreiben vom 13» Dezember 1951 lehnte es die Klägerin unter Berufung auf § 59 VVG- ab, für den am 51o August 1951 eingetretenen Schadensfall Versicherungsschutz zu gewähren» In diesem Schreiben heißt es weiter; ’’Falls Sie unsere Ablehnung des Versicherungsschutzes nicht für gerechtfertigt halten, so können Sie Ihren vermeintlichen Versicherungsanspruch innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie nicht mehr klagen (§12 des Versicherungsvertragsgesetzes) Der Beklagte hat darauf keine Klage erhoben» Er ist zusammen mit seinem Fahrer in einem auf seinen Namen von der Klägerin'geführten Rechtsstreit durch Urteil vom 15c Mai 1954 rechtskräftig verurteilt worden, der Witwe I1/3 d es bei dem Unfall entstandenen Schadens zu er-
setzen, Pie Klägerin hat den Schaden im Vergleichsweg reguliert und dafür nach ihrer Behauptung insgesamt 12,817,92 DM aufgewandt, und zwar 10,085', 26 DM für die. Abfindung der Witwe- und des verletzten Johannes
einschließlich dessen Rechtsanwaltskosten,
2,062970 DM' Gebühren für die eigenen Anv/älte und 669*96 DM eigene Ermittlungskosten, Sie hält den Beklagten nach §§ 158 f WG, 685 BGB für verpflichtet; ihr diese Kosten zu erstatten, weil sie nach § 59 Abs 2 VVG infolge des Prämienverzuges dem Beklagten gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei* weil der Beklagte die Klagefrist des § 12 Abs 5 VVG-nicht ausgenutzt und überdies seine Erstattungspflicht anerkannt habe» Hierzu hat sie. in der Berufungsinstanz weiter vorgetragen, sie habe den Beklagten bereits mit Einschreibebrief vom 11* Juli 1951 in der Form des § -39 VVG wegen der Maiprämie gemahnt und am 2, August 1951 noch einmal erinnert- Pie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12,817,92 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat den Zugang der beiden Briefe vom 11c Juli und 2- August ' 1951 bestritten und geltend gemacht, er habe eine wirksame Mahnung wegen der Maiprämie niemals erhalten. Das Mahnschreiben vom 23, August 1951 beziehe sich nur auf die Augustprämieo Da er noch innerhalb der darin bestimmten Zweiwochenfrist 289,95 DM an die Klägerin gezahlt habe und auch der Versicherungsfall schon vor Ablauf dieser Frist eingetreten sei, sei die Klägerin nicht .von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden. Zumindest habe sie durch ihr gesamtes Verhalten, insbesondere durch die vorbehaltlose Annahme der Beiträge sowie dadurch, daß sie das Erlöschen des Versicherungsschutzes der Zulassungsstelle nicht rechtzeitig angezeigt habe, auf eine etwa eingetre-
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tene Leistungsfreiheit verzichtet oder sie verwirkte Ebensowenig könne sie sich auf die Versäumung der Klagefrist berufen, weil ihr Schreiben vom 18« Dezember 1951 nicht den strengen Formvorschriften des § 12 Abs 3 VVG entsprochen habe«. Die Ermittlungs- und Anwaltskosten habe sie in ihrem eigenen Interesse aufgewandt und könne sie schon deswegen nicht erstattet verlangen Den Kapitalabfindungsvergleich mit Frau brauche er, der'Beklagte, nicht
gegen sich gelten zu lassen, weil er im Prozeß höchstens zu einer Rentenzahlung hätte verurteilt werden können*
Der Beklagte hat ferner die Höhe der Ansprüche bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberland esg er ich t hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
Entscheidungsgründes
Das Berufungsgericht hält die Forderung der Klägerin auf Erstattung ihrer Entschädigungsleistungen an die Witwe und. den Verletzten Sch^|^ aus § 158 f in
Verbindung mit den §§ 158 c, 39 VVG und die übrigen Ansprüche aus §§ 670, 683 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt*
I* Es sieht auf Grund der von der Klägerin beigebrachten Fotokopien eines Formblatts für Mahnschreiben, eines in diesen Vordruck hineinpassenden Durchschlags vom 11, Juli 1951 sowie eines Einschreibebelegs mit Poststempel vom selben Tag nach dem ersten Anschein als erwiesen an, daß die Klägerin die am 20,. Mai 1951 fällig gewesene Prämie bereits am 11, Juli 1951 durch eingeschriebenen
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Brief in der von ihr behaupteten Form gemäß § 39 VVG ange-mahnt habe Mit Hecht rügt die Revision den hierin liegenden Verstoß gegen allgemeine Beweisregeln,
1„) Nicht zu beanstanden ist allerdings die im Wege freier tatrichterlicher BeweisWürdigung getroffene Feststellung des Berufungsgerichts» daß die Klägerin den eingeschriebenen Mahnbrief vom 11., Juli 1951'tatsächlich abgesandt hat und daß er den von ihr behaupteten Inhalt hatteo Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe bewegen sich ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unbeachtlich. Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das von der Klägerin verwendete Formblatt allen Anforderungen des § 39 VVG genügt-. Denn es enthält sowohl die in § 39 Abs 1 Satz 1 vorgeschriebene Bestimmung einer Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen als auch einen erschöpfenden, unzweideutigen und allgemein verständlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen, die nach § 39 ibs 2 und 3 VVG mit dem Ablauf der Frist verbunden sindc
2.) Hingegen ist der Revision zuzugeben, daß die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der in Köln zur Post gegebene Einschreibebrief vom 11, Juli 1951 sei dem in Krefeld wohnenden Beklagten auch zugegangen, auf unzureichender tatsächlicher Grundlage beruht Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf der Zugang einer brieflichen Mahnung nach § 39 VVG des vollen Beweises (so mit Recht OLG Königsberg 'JRPV 1932» 187 für die Kündigung; LG Berlin VersR 1955» 103? a,M. OLG Nürnberg JRPV 1938, 141? LG Münster VersR 1955» 517? Prölss VVG 10. Aufl § 39 Anm 4? Bruck-Möller VVG 8, Aufl § -39 Anm 25)* Die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins sind in diesem Fall nicht anwendbar Denn sie gelten nur bei typischen Geschehensabläufen» bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis, auf einen bestimmten Erfolg
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geschlossen werden kann und umgekehrte Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es aber auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor* daß abgeschickte Briefes ja sogar Einschreibesendungen, den Empfänger nicht erreichen«. Dieser Erfahrungssatz•läßt sich auch statistisch belegen-. So mußte die Deutsche Bundespost im Jahre 1950 in insgesamt 14*398 Fällen für verlorengegangene oder beschädigte Einschreibesendungen Ersatz leistenj auf 1 Million eingelieferter Sendungen entfielen 266,3 Verluste* Im Jahr 1955? also 4 Jahre nach Absendung des hier streitigen Mahnbriefes, waren es immerhin noch 4®129 Ersatzfälle und 50, 7 Verluste auf eine Million (Handwörterbuch des Postwesens, 2o Aufl mit Nachtrag 1956 unter "Verluste.an Postsendungen"! dabei sind offenbar nur die gemeldeten Verluste erfaßt)* V/enn dies auch, gemessen an der Gesamtzahl der Einschreibesendungen, nur ein sehr geringer Prozentsatz ist, so läßt sich doch jedenfalls unter diesen Umständen weder sagen, daß der Zugang, noch, daß der Verlust typisch sei. Die genannten Zahlen ergeben lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß abgesandte Einschreibebriefe auch ankommen* Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten des Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die. eine, wahrscheinlicher ist als die andere (BGH VersR 1954, 224,- RG DR 1942, 1515),
Zudem widerspräche es im Ergebnis auch der klaren Regelung des Gesetzes, wenn man mit dem Berufungsgericht bei Schriftstücken, die eine rechtsgeschäftliche oder ge-schäftsähnliche empfangsbedürftige Erklärung enthalten, den Nachweis der Einlieferung bei der Post auf erste Sicht als ausreichend ansehen und vom Erklärungsgegner verlangen wollte, er solle diesen "ersten Anschein" durch den in der Regel gar nicht zu führenden Beweis der negativen Möglichkeit, daß ihm die Sendung nicht zugegangen sei, entkräften*
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Auf diese Weise würde nämlich das vom Absender zu beweisende gesetzliche Erfordernis des Zugangs (§ 130 BGB) praktisch durch den bloßen Nachweis der Absendung ersetzte Zu einer solchen Lockerung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von-Willenserklärungen und Rechtshandlungen besteht um so weniger Anlaß? als die praktischen Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs sie keineswegs erfordern o Wer jeden Streit darüber? ob ein abgesandtes Schriftstück auch angekomraen ist? mit Sicherheit ausschließen willen? kann förmlich zustellen oder wenigstens ein Einschreiben mit Rückschein schicken» Aber auch bei Ver-
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Wendung eines einfachen Einschreibebriefs kann der Absender fast immer mit Hilfe des vom Empfänger vollzogenen und bei der Post aufbewahrten Ablieferungsscheins seiner Beweispflicht für den Zugang genügen» Beweisschwierigkeiten können sich hier höchstens in den seltenen Ausnahmefällen ergeben,, in denen erst nach Ablauf der'vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren für Ablieferungsscheine (Al'lg.Dienstanweisung für das Post- und Pernmeldewesen - ADA - Abscjin IV 2 Anlage 23 Ziff I? 14 zu § 37 Nr 2) Zweifel über den Zugang auftauchen» Diese Schwierigkeiten kann der Absender aber bei ordnungsmäßigem Geschäftsbetrieb in aller Regel dadurch vermeiden? daß er den Geschäftsgegner rechtzeitig innerhalb der 2-Jahresfrist zur Äußerung darüber veranlaßt? ob er den Empfang des betreffenden Schreibens in Abrede stellt» Bestreitet der Empfänger daraufhin den Zugang zunächst nicht? so muß er dieses Verhalten nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen und kann nicht nachträglich nach Ablauf der Prist und Vernichtung der Belege noch mit dem Vorbringen g ehört werden? er habe das Schriftstück nicht erhalten. Der Absender hat demnach genügend Mittel zur Verfügung? den ihm obliegenden Beweis des Zugangs von vornherein sicherzustellen«, Macht er von ihnen keinen Gebrauch? so ist es keineswegs unbillig?
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wenn er entsprechend der gesetzlichen Begelung die volle Gefahr trägt* daß seine Erklärung nicht ankommt oder er den Zugang nicht beweisen kann» Für den Empfänger wäre es auf der anderen Seite eine untragbare Zumutung, wenn er von sich aus Nachforschungen über den Vergleich einer an ihn abgesandten, aber nicht angekommenen Postsendung - also über Tatsachen,, die gar nicht in seinem Macht- und Wissensbereich liegen - anstellen müßte, um die Annahme des Zugangs zu widerlegeno Solche Nachforschungen sind allein Sache des ^Absenders* Führen sie zu keinem Erfolg, so bleibt dem Absender noch immer die Möglichkeit, im Prozeß.die Par-’ teivernehmung des Gegners über den Zugang zu beantragen (§ 445 ZPO), wogegen dem Empfänger ein solches Beweismittel nicht offenstehto
Für den Bereich der Versicherungspraxis, insbesondere für den Nachweis des Zugangs von Mahnschreiben nach § 59 VVG., rechtfertigt sich keine andere Beurteilung«, Vielmehr gewährleisten die Vorschriften des VVG (vor allem die §§ 12, 35, 34 in Verb »mit § 6) und die allg.. Versicherungsbedingungen gerade im Interesse der Versicherer eine schnelle Aufklärung und Unterrichtung der Versicherer und geben ihnen damit ohne weiteres die Möglichkeit* bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung stets schon innerhalb der zweijährigen Aufbewahrungsfrist für Einschreibequittungen zu klä-
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ren, ob die Mahnung den Empfänger erreicht hat oder nicht«,
Bas zeigt der vorliegende Fall besonders' augenfällig«, Bie Klägerin konnte hier durch ein formgerechtes Abiehnungsschreiben nach § 12 Abs 3 VVG längst vor Ablauf der 2 Jahre sogar eine gerichtliche Klärung der Frage, ob der Beklagte den eingeschriebenen Mahnbrief vom 11o Juli 1951 erhalten hatte, herbeiführen und auf diese Weise alle späteren Beweisschwierigkeiten ausschalten. Es hätte überdies auch schon genügt, wenn sie diesen Brief in ihrem späteren Schriftwechsel mit dem Beklagten innerhalb der Zweijahresfrist noch einmal
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angeführt hätte» ein den Umständen nach sehr naheliegendes Verfahren, das einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung durchaus entsprochen hätte,, Hätte der Beklagte daraufhin den Zugang jenes Mahnschreibens nicht bestritten, so könnte er ihn auch heute nicht mehr mit Erfolg in Abrede stellen*
3*») Das Berufungsgericht hat allerdings unterstützend zu Lasten des Beklagten erwogen, daß er weder dem späteren Schreiben der Klägerin vom 2«. August 1951» das die Mahnung vom 11o Juli 1951 ausdrücklich erwähnt habe, noch-dem folgenden Brief vom 28, August 1951 widersprochen habe» Hierbei hat es aber nach den zutreffenden Ausführungen der Revision übersehen» daß der Beklagte mit seinen Schriftsätzen vom 24o und 28 Februar 1956» auf die im Tatbestand des Berufungsurteils in allgemeiner Form Bezug genommen ist, den Zugang auch des Schreibens vom 20 August 1951 bestritten hatte. Dagegen hat der Beklagte das Schreiben vom 28<> August 1951 zwar unstreitig erhalten? es enthält aber ebensowenig wie das Ablehnungsschreiben vom 18, "Dezember 1951 irgendeinen klaren Hinweis auf den vorausgegangenen Brief vom 11* Juli 1951» aus dem der Beklagte hatte entnehmen können, daß die Klägerin wegen der Maiprämie bereits früher eine Mahnung gemäß § 39 VVG an ihn abgeschickt hatte,
4-) Bisher ist allerdings nicht aufgeklärt, ob etwa in der. sonstigen, im Schriftsatz der Klägerin* vom L Dezember 1955 erwähnten Vorkorrespondenz der Parteien, soweit sie vor der Vernichtung der Einschreibebelege geführt worden ist, insbesondere in dem nicht bei den Akten befindlichen Kündigungsschreiben der Klägerin vom 15c Oktober 1951» ein solcher Hinweis auf den Mahnbrief vom 11, Juli 1951 zu finden ist, der den Beklagten hätte veranlassen müssen, den Zugang dieses Briefes schon damals zu bestreiten6 Da hiervon die Leistungsfreiheit der Klägerin nach § 39 Abs 2 VVG
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entscheidend abhängt7 hätte das Berufungsgericht die Vorlage dieses Schriftwechsels nach § 139 ZPO anregen oder bereits durch prozeßleitende Verfügung nach § 272 b Abs 2 Nr 1 ZPO veranlassen müssen*
II* Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich mit den bisherigen Tatsachenfeststellungen auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten halten? zu diesen Ge-^ sichtspunkten hat schon das Landgericht im wesentlichen zutreffend Stel3„ung genommen«
lv) Das Mahnschreiben der Klägerin vom 28,- August 1951 konnte ihre Leistungsfreiheit bezüglich des Verkehrsunfalls vom 31o August 1951 nach § 39 Abs 2 VVG schon deswegen nicht mehr begründen9 weil dieser Versicherungsfall bereits vor Ablauf der in dem Schreiben bestimmten Frist von 2 Wochen eingetreten ist»
2o) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen* daß der Beklagte die Klagefrist des § 12 Abs 3 WG versäumt habe und sie deswegen von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden sei; Diese Frist beginnt nämlich erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat« Dazu genügt nicht die bloße Mitteilung;, daß nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht mehr geklagt werden könne« Der Versicherer muß vielmehr in klarer und allgemein verständlicher Weise darauf hinweisen, daß der Versicherungsnehmer seinen materiellen Versicherungsanspruch von selbst einbüßt,, wenn er ihn nicht innerhalb der 6-Monatsfrist gerichtlich geltend macht (RGZ 150» 257; PrÖlss aaO § 12 Anm 6? Bruck-Möller aaO § 12 Anm 30 m.w«Nachw«.)° Da das Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 18« Dezember 1-951 keinen
solchen Hinweis enthielt, sondern lediglich den Verlust des Klagerechts androhte, konnte es die Rechtsfolge des § 12 Abs 3 VVG nicht aus'lösen': • Gerade bei der Pflichtversicherung zeigt sich die Notwendigkeit, an diesen strengen Anforderungen für die-Wirksamkeit der Fristsetzung festzuhalten, weil hier der Versicherer auch bei Wegfall der vertraglichen Leistungspflicht nach § 158 c VVG in Ansehung des Dritten leistungspflichtig bleibt, der Versicherungsnehmer dann aber dem Rückgriff aus § 158 f VVG ausgesetzt ist, Aus diesem Grund hatte der Beklagte gar kein Interesse an einer Klage, die zur Erhaltung auch des materiellen Versicherungsschutzes und damit zur Vermeidung von Rückgriffsansprüchen der Klägerin gar nicht erforderlich war«
Der bloße Hinweis auf den.drohenden Klageverlust konnte ihn daher nicht berühren,
3c) Ein wirksames Schuldanerkenntnis des Beklagten liegt ebenfalls nicht vor, weil es unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, also auch als bestätigendes oder vergleichsweises Anerkenntnis, der Schriftform bedurft hätte«. § 9 AKB schreibt nämlich vor, daß alle Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers schriftlich abgegeben wer-den müssen.
IIIo Andererseits bietet der vorliegende Sachverhalt auch nicht die Möglichkeit, die Klage ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin wegen der Haiprämie nach § .39- VVG wirksam gemahnt hat oder nicht, schon jetzt abzuweisen«
1,) Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte nicht geltend machen, ein Prämien-•Verzug entfalle- nach § 285 BGB deswegen, weil er über die Berechtigung der im Jahr 1950 eingetretenen Prämienerhöhung von vierteljährlich 90,60 DM auf 289,95 DM im Ungewissen ge-
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wesen sei: Die Auffassung der Revision;, die Klägerin habe die höhere Prämie nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung fordern dürfen,, ist irrig., Die Preisvorschrift des § 4 der VO/Pr 51/50 hat nach ihrem klaren Wortlaut auch in die am Tage ihres Inkrafttretens (23« August 1950) schon laufenden Versicherungsverträge unmittelbar eingegriffen, und zwar zu demindest insoweit* als es sich um die seit diesem Tag fällig gewordenen Beiträge handelt (BGHZ 10* 392) . Die Klägerin hat dasher mit Recht von November 1950 an die erhöhte Prämie gefordert und der Beklagte sie bis April 1951 auch gezahlt»
Der Beklagte hat auch selbst nicht vorgetragen., daß er mit der Maiprämie etwa nur deswegen in Rückstand gekommen sei* weil er irrtümlich angenommen habe* er habe vorher zuviel bezahlt und könne den Mehrbetrag mit den künftigen Prämien verrechnen* Ebensowenig hat er schlüssig behauptet* daß er der Klägerin für Mai 1951 wenigstens die geringere Prämie von 90,60 DM angeboten und die Klägerin die Annahme verweigert habe. Von einem unverschuldeten, für die Zahlungsverzögerung ursächlichen Reclitsirrtum des Beklagten kann daher nach seinem eigenen Vortrag keine Rede sein,
2>) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe auf eine etwa eingetretene Leistungsfreiheit verzichtet oder sie verwirkt, für unbegründet erachtet« Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Widerspruch darin, daß die Klägerin die rückständigen und die laufenden Versicherungsbeiträge nachträglich ohne Vorbehalt angenommen und den Versicherungsvertrag trotz der Kündigung vom 15c Oktober 1951 fortgesetzt hat, andererseits aber den Versicherungsschutz für den Schadensfall vom 31» August 1951 wegen des Prämienverzuges nach wie vor verweigert. Der Wegfall ihrer Leistungspflicht bezüglich dieses Versicherungsfalles hing nämlich (anders als im Palle des
§ 6 Abs 1 VVG) weder davon ab, daß sie das Versicherungsverhältnis im ganzen beendete, noch beseitigte er ihren Prämienanspruch (vgl auch § 4 Ziff 6 AKB, § 40 Abs 2 VVG; BGH VersR 1956, 706; OLG Stuttgart VersR 1952, 370; Prölss aaO § 39 Anm 8; Bruck-Möller aaO § 39 Anm 27)« Zudem hat die Klägerin hier wiederholt ganz unmißverständlich auf die nach ihrer Ansicht eingetretene Leistungsfreiheit hingewiesen und damit jeden Irrtum des Beklagten über ihre Einstellung ausgeschlossen. Unerheblich ist auch, ob die Klägerin nach ihrer Kündigungserklärung vom 15 ^ Oktober 1951 das Erlöschen der Versicherung der Zulassungsstelle angezeigt hat oder nicht, zu demal sie ja die Kündigung gar nicht aufrecht erliarten hat. Lie Anzeige nach § 29 c StVZO ist nicht im Interesse des Versicherungsnehmers vorgeschrieben« Unterläßt sie der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer daraus für sich keine Rechte oder Einwendungen herleiten (BGH VersR 1956, 638, 706).,
. 3c) Nach den im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts muß der Beklagte bei dem Rückgriff der Klägerin nach § 158 f WG die mit Frau und
mit. Sch^j^^ abgeschlossenen Vergleiche auch im Verhältnis zur Klägerin gegen sich gelten lassen- Lies folgt aus der Bestimmung des § 10 Ziff 3 AKB (nicht § 5 Ziff 7 AHB, wie das Berufungsgericht angenommen hat) in Verbindung mit § 158 c VVG.
a) Nach § 10 Ziff 3 AKB gilt der Kraftfahrhaft-* Pflichtversicherer als bevollmächtigt, alle.ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Lrittänsprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben Lieser Außenvollmacht des Versicherers liegt im Innenver-hältnis eine durch den Versicherungsvertrag begründete Geschäftsführungsbefugnis eigener Art zugrunde, kraft deren
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der Versicherer berechtigt ist, bei Eintritt des Haftpflichtfalles nach seinem Gutdünken, unabhängig von den Weisungen des Versicherungsnehmers, ja sogar mit eigenem Weisungsrecht gegenüber diesem, alle mit der Schadensfeststellung und -regulierung zusammenhängenden, gerichtlichen oder außergerichtlichen, Maßnahmen und Rechtsgeschäfte für den Versicherungsnehmer durchzuführen, also auch einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Geschädigten abzuschließen oder dessen Anspruch anzuerkennen (vgl § 7 Ziff I 2, II,
1, 4, 5, § 10 Ziff 5 AKB, § 150 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 1 VVG),
b) Hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, so ist die Rechtslage keine wesentlich andere- Dabei kann hier der Pall, daß der Versicherungsvertrag als solcher unwirksam oder durch Kündigung erloschen ist, unerortert bleiben, weil hier ein wirksames Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat und auch fortgesetzt worden ist. Die Klägerin macht lediglich geltend, daß sie in einem bestimmten Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung frei sei« Zumindest in einem solchen Palle bewirkt der Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers nicht zugleich auch das Erlöschen seiner Geschäftsführungsbefug-, nis und damit seiner Außenvollmacht (§ 168 BGB)* Zwar ist der Versicherer nicht mehr verpflichtet, dem Versicherungs-■ nebmer Rechtsschutz zu gewähren-. Sein Recht zur Geschäftsbesorgung für diesen bleibt aber erhalten und bildet einen hinreichenden Rechtsgrund für den Portbestand der Vollmacht des § 10 Ziff 3 AKB. Denn nach § 158 c VVG wird das Versicherungsverhältnis ”in Ansehung des Dritten” weiter als wirksam behandelt- Das bedeutet, daß alle Vertragsbedingungen insoweit als rechtsbeständig gelten, als sie für die Haftung des Versicherers im Verhältnis zu dem Dritten von .
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Bed eutung sind und mit ihr in einem notwendigen Zusammenhang stehen. Dazu gehört auch die Vcllmachtbestimmung des § 10 Ziff 3 AKB, weil sie es dem Versicherer erst ermöglicht? die ihm durch das Pflichtversicherungsgesetz auferlegte soziale Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen« Die Belange des Drittgeschädigten, die durch § 158 c VVG geschützt werden sollen, erfordern eine möglichst schnelle und vollständige Abwicklung des Schadensfalles, Diesem Interesse ist aber nur dann Genüge getan, wenn sich der Geschädigte auf Verhandlungen mit dem Versicherer des Schädigers beschränken und dabei stets damit rechnen känn, daß dessen Erklärungen auch für den HaftpflichtSchuldner verbindlich sind« Nach § 158 c Abs 5 WG hat der Dritte ohnehin keinen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Versicherer« Ein solcher steht ihm nur gegen den Versicherungsnehmer zu, und dieser Anspruch, nicht etwa eine eigene Haftpflichtschuld des Versicherers? wird im Y/ege der gerichtlichen oder außergerichtlichen Schadensregelung festgestellt.
Würden sich die Wirkungen einer zwischen dem Versicherer und dem Dritten getroffenen Vereinbarung im Palle des § 158 c VVG auf diese Personen beschränken, so wäre damit im Ergebnis keinem Beteiligten gedient« Denn vielfach steht im Zeitpunkt einer solchen Einigung noch gar nicht fest oder ist gerade streitig, ob der Versicherungsnehmer einen Deckungsanspruch hat, wenn sich ZoB« erst nachträglich herausstellt, daß der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat, Der Versicherer müßte daher, wenn er völlig sichergehen und für’ den Pall eines etwaigen Rückgriffs nach § 158 f VVG alle Einwendungen gegen Grund und Höhe des auf ihn übergegangenen Haftpflichtanspruches von vornherein ausschalten wollte, es stets auf einen Haftpflichtprozeß ankommen lassen, weil er dann nach § 325 ZPO die Rechtskraftwirkung eines gegen den Versicherungsnehmer
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ergangenen Urteils als Rechtsnachfolger des Geschädigten auch für sich in Anspruch nehmen könnte (so mit Recht Pröiss VersR 1955? 9)° Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Versicherers auf den Pall des bestehenden Versicherungsschutzes hätte somit zur Folge? daß zahlreiche an sich wünschenswerte und auch im Sinn des Gesetzgebers liegende außergerichtliche Einigungen zu demindest bei fehlendem Einverständnis des Versicherungsnehmers unterbliebene
Die Vertretung durch den sachkundigen und erfahrenen Versicherer kommt in aller Regel aber auch dem Versicherungsnehmer zugute? weil der Versicherer schon in seinem eigenen Interesse keine unbegründeten Forderungen des Dritten leichtfertig anerkennen wird» Zudem wirkt eine zwischen dem Versicherer und dem Dritten vereinbarte Scha-densregelung ja nicht nur gegen? sondern auch für den Versicherungsnehmer,* der Dritte kann also nicht mehr auf das ursprüngliche Haftpflichtverhältnis zurückgreifen? um gegen den Versicherungsnehmer weitergehende Forderungen geltend zu machen* Das Bedenken? daß der Versicherungsnehmer im Fall des § 158 c VVG bei Fortbestand der Vollmacht des Versicherers und unbeschränkter Bindung an dessen Erklärungen zu dem Nachteil? seinen Deckungsanspruch eingebüßt zu haben? obendrein noch die Gefahr in Kauf nehmen müßte? möglicherweise unbegründete Haftpflichtansprüche befriedigen zu müssen? also schlecher stünde als ein überhaupt .'nicht versicherter Schadenstifter (OLG München VersR 1957? 94 m* zustoAnm.von Claußi derselbe NJW 1955? 289 und Ztschr0f* • VersWesen 1955? 770)? spielt mithin für die Praxis keine erhebliche Rolles meist liegt es gerade umgekehrt.*. Dieselbe Gefahr kann übrigens auch bei einem voll wirksamen Dek-kungsverhältnis eintreten? nämlich dann? wenn die Ansprüche des Dritten die Deckungssumme übersteigen*
c) Geht man aber davon aus? daß der Kraftfahrzeug-
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haftpflichtVersicherer auch bei einem Franken” Deckungsverhältnis infolge der Fiktion des § 158 c VVG nach § 10 Ziff 3 AKB als ermächtigt gilt, mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer Vergleiche abzuschließen oder Haft-Pflichtansprüche anzuerkennen, so bedeutet dies, daß der Versicherungsnehmer an einen solchen Vergleich oder ein solches Anerkenntnis nicht nur gegenüber dem Haftpflicht-gläubiger, sondern auch gegenüber dem nach § 158 f WO rückgreifenden Versicherer grundsätzlich gebunden ist und nicht einwenden kann, er hafte dem Geschädigten materiell überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe, Wenn soweit der Versicherer den Dritten befriedigt, geht dessen Haftpflichtforderung nach § 158 f VVG so, wie sie in diesem Augenblick besteht, d.h» in dem durch den Vergleich oder das Anerkenntnis bindend festgestellten Umfang, kraft Gesetzes auf den Versicherer über» Hach §§ 412, 404 BGB kann der Versicherungsnehmer dem Versicherer Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis nur insoweit entgegensetzen, als sie zur Zeit des Forderungsübergangs gegen den Haftpflicht-gläubiger begründet waren. Gegenüber dem alten Gläubiger könnte sich der Versicherungsnehmer aber nicht darauf berufen, daß der Vergleich oder das Anerkenntnis der wirklichen Rechtslage widerspreche, es sei denn, daß die Verbindlichkeit' dieses Rechtsgeschäfts selbst infrage stünde (z,B, wegen § 779 BGB). Der gleiche 'Einwand ist ihm daher auch gegenüber dem Versicherer als dem Rechtsnachfolger des Geschädigten verschlossene Dagegen bleiben dem Versicherungsnehmer alle Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis erhalten» So kann er z.Bo geltend machen, daß ein Fall des § 158 c VVG gar nicht vorliege oder der Versicherer bei seinen Abmachungen mit dem Dritten seine Fflichten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnis schuldhaft verletzt habe (so im Ergebnis Prölss aaO § 158 c Anm 1, 6,- § 158 f Anm 3| § 5 AHB Anm 5; VersR *
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19515 118; 1955«; 9.5 Venzmer VersR 1955? 472, 5971 Riebesell VersR 1954? 385? Roeder DÖV 1941? 317? Stiefel-Wussow AKB 3- Aufl § 10 Aniri 225 LG Dortmund VersR 1956?' 683.? LG Karlsruhe 1956, 612 moZustcAnm.-Venzmer? LG Berlin 1954? 580; LG Bielefeld 1954? 58) <,
d) Soweit im Schrifttum und in der Rechtsprechung abweichende Ansichten geäußert werden, setzen sich ihre Vertreter zu dem Teil gar nicht mit der Vollmachtsbestimmung des § 10 Ziff 3 AKB auseinander, wobei jedoch einige mit anderer Begründung zu Ergebnissen gelangen, die jedenfalls in der praktischen Auswirkung dem hier .Gefundenen nah.ekommen (Thees, DJ 1941? 420 ^22/ un<* Ztschr,f „VersY/iss* 40, 11 /187? Thees-Hageraann, Das Recht der Kfz-HaftpflVers So 128g Pienitz AKB S 315? Fromm Pflichtversicherung S 171)c Andere wiederum verkeimen diesen Gesichtspunkt zwar nicht, meinen aber zu Unrecht, § 10 Ziff 3 AKB gelte nur bei einem ordnungsmäßigen DeclcungsVerhältnis (von Gierke VersR II, 321; Clauß Ztschr..f = VersWesen 1955, 770); oder sie wollen diese Bestimmung zv/ar auch im Pall des § 158 c VVG anwenden, verneinen aber gleichwohl eine unbedingte Bindung des Versicherungsnehmers an die Erklärungen des Versicherers gegenüber dem Dritten und begründen dies hauptsächlich damit, daß der Versicherer nach '§ 10 Ziff 1 AKB nur begründete Ansprüche befriedigen dürfe? unbegründete aber abwehren müsse und deshalb aufbragswidrig handle, wenn er objektiv unbegründete Forderungen anerkenne (Clauß RJY/ 1955, 289; OLG München 1957? 94 mozust..Anm»Clauß; OLG Karlsruhe VersR 1956, 776; LG Han-nover VersR 1955? 600; LG Detmold VersR 1955? 9 moablehnen-der AnmuPrölss; vgl ferner Ehrenzweig Deutsches (Öster-^ reichisches) Versieherungsvertragsrecht S 381)« Dabei wird übersehen, daß es für die Frage der äußeren Bindung des Versicherungsnehmers - unbeschadet seiner Rechte aus dem Innenverhältnis - allein auf die Außenvollmacht des Ver-‘ sicherers ankommt und deren Umfang schon im Interesse der
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Rechtssicherheit nicht davon abhängen kann, ob der Versicherer im Sinzelfall seine Pflichten aus dem Grundverhältnis objektiv gut oder schlecht erfüllt« Wären nur solche Erklärungen des.Versicherers für den Versicherungsnehmer wirksam, die der wahren Rechtslage entsprächen, so dürfte der Versicherer überhaupt keinen Vergleich mit dem Geschädigten abschließen, weil Zweifel über den Grund oder über die Höhe der Ansprüche im Wesen eines solchen Rechtsgeschäfts liegen. Eine solche Beschränkung der Vollmacht ist aber dem § 10 Ziff 3 AKB gerade nicht zu entnehmen, vielmehr ermächtigt diese Vorschrift den Versicherer ausdrücklich zur Abgabe aller ihm ,fzweckmäßig erscheinenden” Erklärungen und räumt ihm damit unverkennbar einen gewissen ErmessensSpielraum ein®
e) Der V/ortlaut und Zweckgedanke des § 158 f VVG stehen einer Anwendung des § 10 Ziff 3 AKB auch bei fehlendem Versicherungsschutz jedenfalls nicht entgegen, so daß offenbleiben kann, ob und zu wessen Gunsten diese Gesetzesvorschrift zwingend ist (vgl dazu Venzmer VersR 1955, 473 gegen Clauß NJW 1955, 289 und VersR 1957, 95)*. Eie darin ausgesprochene Verweisung auf § 158 c VVG ("soweit der Versicherer den Dritten nach § 158 c befriedigt”) spricht vielmehr eher dafür, daß die Fiktion der Gültigkeit des Versicherungsverhältnisses auch für das Rückgriffsrecht des Versicherers gelten soll, soweit es sich nicht um den hier gerade ausgeschlossenen Befreiungsanspruch des Versicherungs nehmers handelt» Beide Bestimmungen stehen in einem unlösbaren inneren Zusammenhang, da’ § 158 f VVG dem Versicherer nur einen Ausgleich dafür gewährt, daß er nach § 158 c VVG ohne vertraglichen Rechtsgrund dem Dritten vorleisten muß«
Zu berücksichtigen ist ferner, daß auch in den §§ 154 Abs 1, 156 Abs 2 VVG der Anspruch des Dritten, von dem der Versiehe rer den Versicherungsnehmer bei einem voll wirksamen Dek-
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kungsverhältnis freisteilen muß, gleichgesetzt wird mit.der durch Urteils, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellten Haftpflichtforderung.. Daraus geht hervor, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Schadensfeststellung im Haftpflichtprozeß grundsätzlich auch für das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer, und Versicherungsnehmer verbindlich sein soll* Diesem Gedanken entspricht es durchaus, eine solche Bindung sinngemäß auch für den Fall, daß ein Deckungsanspruch zwar nicht dem Versicherungsnehmer zusteht, in Ansehung des Dritten aber sein Bestehen nach § 158 c VVG fingiert wird* zu demindest dann anzunehmen, wenn, wie vorliegend, der. Versicherungsvertrag als solcher gültig ist und seine Bedingungen eine Bevollmächtigung des Versicherers vorsehen; dabei kommt der teilweisen Verschiedenheit der Interessenlage, die sich daraus ergibt, daß im einen Rail der Versicherer, im anderen der Versicherungsnehmer den Schaden letztlich zu tragen hat (Clauß Ztschref.VersWesen 1955, 772), aus den schon angeführten Gründen praktisch kein erhebliches Gewicht zu. Insofern ist es durchaus richtig, wenn Prölss (aaO) ausführt, der Rückgriffsprozeß nach § 158 f VVG sei ein "Deckungsprozeß mit vertauschten Rollen”, für den .das Haftpflichturteil, der Vergleich oder das Anerkenntnis die "unverrückbare Grundlage” bilde*
f) Mithin reicht es nicht aus, wenn der Beklagte gegenüber dem auf § 158 f VVG und die Vergleiche mit Frau und SchfH^ gestützten Rückgriffsanspruch der Klägerin lediglich geltend macht, die vergleichsweise Erledigung entspreche objektiv nicht dem Ausmaß seiner materiellen Haftung* Er hätte vielmehr unter Angabe konkreter Tatsachen darüber hinaus dartun müssen, daß die Klägerin ihn als den Geschäftsherrn durch den Abschluß dieser Vergleiche schuldhaft pflichtwidrig geschädigt habe* In dieser Hinsicht hat er lediglich vorgebracht, die im Vergleich mit
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Frau vereinbarte Kapitalabfindung von 9«>500 DM stel-
le ihn schlechter als ein Urteil, das nur auf eine Schadensrente hätte lauten können. Dieser Einwand kann allerdings beachtlich sein-. Würde es nämlich für den Beklagten eine unbillige, durch anderweite Vorteile nicht aufgewogene Belastung bedeuten, wenn er den hohen Schadenersatzbetrag auf einmal aufbringen sollte, so könnte dies dazu führen, daß sich die Klägerin nach Treu und Glauben mit einer Erstattung dieses Betrages in angemessenen Raten begnügen müßte * Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin hier, anders als im Falle des bestehenden Versicherungsschutzes, wo sie den Schaden im Rahmen der Versicherungssummen ohnehin hätte allein tragen müssen, in besonderem Maße auf den Beklagten Rücksicht nehmen mußte, weil sie Ja von vornherein bei ihm Rückgriff nehmen wollte»
Jedoch hat das Berufungsgericht hierzu in einer Hilfserwägung ausgeführt, der Beklagte habe der Behauptung der Klägerin, daß er gegen den Vergleich mit Frau trotz Befragens keine Einwendungen erhoben habe, nicht widersprochen« Seinem Verhalten müsse daher entnommen werden, daß er mit den Maßnahmen der Klägerin einverstanden gewesen sei» Hiergegen erhebt die Revision die Verfahrensrüge, aus den Schriftsätzen des Beklagten ergebe sich deutlich sein Widerspruch gegen die Behauptung der Klägerin, daß sie mit seinem Einverständnis gehandelt habe« Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an, Yfenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über eine beabsichtigte Schadensregulierung rechtzeitig und ausreichend in Kenntnis setzt und ihm Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gibt, so kann schon die Tatsache, daß der Versicherungsnehmer daraufhin schweigt, dazu führen, den Versicherungsnehmer mit späteren Einwendungen auszuschließen (so auch Clauß Ztschr.f* VersWesen 1955, 773)* Jedoch geben die Feststellungen des
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Berufungsgerichts keinen hinreichenden Aufschluß darüber* ob die Klägerin den Beklagten tatsächlich in einer solchen Porm über die Einzelheiten des geplanten Vergleichs, vor allem über die zu vereinbarende Zahlungsweise, vorher ins Bild gesetzt hat, daß der Beklagte seine Bedenken unbedingt schon damals hätte Vorbringen müssen* Auch dies ist gegebenenfalls an Hand des Schriftwechsels der Parteien noch zu klären*
4°) Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz ihrer eigenen Anwalts- und Ermittlungskosten gemäß § 670. BOB dem Grunde nach zugebilligt * Das entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, vertretenen und auch zutreffenden Meinung(Prölss aaO § 158 f Anm 6? V'enzmer VersR 1955, 597; loeder aaO; Thees DJ 1941, 422; Thees-Hagemann aaO S 128; Pienitz aaO S 312; von Gierke VersR II,. 321; LG Dortmund VersR 1956, 683; LG Bielefeld VersR 1954, 53; a*Mc LG Berlin VersR 1955? 103; LG Kreuznach VersR 1951, 118 mcablehn*Anm«Prölss)0 Die Sonderbe-stiramung. des § 158 f VVG, die nur die Leistungen des Versucher es zur Befriedigung des Dritten betrifft, schließt die Erstattungsfähigkeit solcher weitergehenden Aufwendungen nicht ausr Denn der Gesetzgeber hat die Präge, ob der Versicherungsnehmer im Pall des § 158 c VVG dem Versicherer äuch diese Kosten erstatten muß, bewußt den AllgcVersBed« und der Rechtsprechung Vorbehalten (.AmtloBegründung DJ 1939? 1775)o Die Präge ist zu bejahen, weil der Versicherer bei der Schadensregulierung nicht nur, wie die Revision meint, sein eigenes Geschäft gemäß § 158 c VVG besorgt, sondern gemäß den obigen Ausführungen zu III 3 auch das des Versicherungsnehmers, für und gegen den ja auch die Wirkungen dieser Schadensregulierung eintreten* Da er zu dieser Geschäftsführung trotz fehlendem Deckungsanspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber auch berechtigt, wenngleich
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nicht verpflichtet und nicht weisungsgebunden ist* rechtfertigt sich die Anwendung der §§ 675* 670 BGB mit der Folge* daß der Beklagte der Klägerin alle Aufwendungen ersetzen muß* die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte«-
5o) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung der verschiedenen Ansprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision nur , insoweit angegriffen* als es sich um den Betrag handelt.* den die Klägerin zur Abfindung des Geschädigten Sch^P^ aufgewandt hat» Aber auch diese Rüge ist unbegründeto Da die Klägerin den Vergleich mit Sch^jj^ vom 18» November 1952 in Vertretung und in Vollmacht des Beklagten abgeschlossen hat* muß dieser die nach § 208 BGB eingetretene Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 852 BGB auch gegen sich gelten lassen,« Die neue Frist war bei Zustellung der Klage am 3«. Mai 1955 noch nicht abgelaufen»
IV* Da hiernach die Entscheidung über den Klageanspruch noch von weiteren Tatsachenfeststellungen abhängt, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Vc Das Berufungsgericht hat die Kosten der Berufungs-
instanz nach § 97 Abs 2 ZPO der Klägerin auferlegt* Diese Entscheidung* durch die nur die Klägerin als Revisionsbeklagte beschwert wird* war aufrechtzuerhalten* weil sie unabhängig vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits Be-
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stand hat* Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu -übertragen«
Dr« Haidinger
Dr0 Kuhn
Liesecke
Dr0 Ganter
Dr. Eischer