BGH · II ZR 124/82 vom 14.01.1985
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Januar 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes für Recht erkannt: Februar 1982 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung an die Kläger und zur Tragung der Kosten verurteilt worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie zahlten diese Beträge und ein Agio von 5 %• Mit der Begründung, sie seien durch unrichtige Prospektangaben , für die der Beklagte verantwortlich sei, zu dem Beitritt veranlaßt worden, machen die Kläger gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche von insgesamt 2.537.400 DM nebst Zinsen geltend (wegen der Anträge im einzelnen wire auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 12. Die Klageforderung des Klägers zu 12 umfaßt einen Schadensbetrag von 24.000 DM, den ihm der Kommanditist Willy abgetreten hat; die Klage for derung der Klägerin zu 44 umfaßt einen Schadensbetrag von 63.000 DM, den ihr der Kommanditist Snickert abgetreten hat; die Klägerin zu 39 macht einen ihr abgetretenen Anspruch des Klägers zu 38 geltend. Das Landgericht hat die Klage des Klägers zu 28 als unzulässig abgewiesen und im übrigen den Beklagten als Gesamtschuldner neben dem Mitbeklagten v. Das Oberlandesgericht hat die Beruf Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers zu 28 den Beklagten ebenfalls entsprechend dem Klageantrag (ausgenommen ein Teil der Zinsforderung) als Gesamtschuldn verurteilt. Das Berufungsgericht hält den Beklagten wegen Verschuldens bei Vertrags Verhandlungen zu dem Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet. Er sei an der Gestaltung des Projekts "Kurhotel Schloß - auf dessen Bau und Betrieb die KG gerichtet war - in entscheidender Weise beteiligt gewesen und habe demgemäß auch die Geschicke der Gesellschaft selbst wesentlich mitbestimmt. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung weist das Berufungsgericht mit der Begründung zurück, es handle sich um einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, der der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliege. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Verjährungseinrede des Beklagten zurückgewiesen hat. Haftung aus Verschulden hei Vertragsverhandlungen, sondern nach den Grundsätzen in Betracht, die der erkennende Senat zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung aufgestellt hat. Für die Prospekthaftung - die nicht an persönliches, sondern an typisiertes Vertrauen anknüpft - hat der erkennende Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 22. Aus Verschulden bei Vertragsverhandl ungen haftet allerdings nicht nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll, sondern auch ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter), sofern er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertrags Verhandlungen beeinflußt hat (Sen.Urt. v. Eine Haftung unter diesem Blickpunkt scheidet hier schon deshalb aus, weil der Beklagte die Kläger nicht persönlich geworben hat und auch sonst nicht - unmittelbar oder mittelbar - an den Verhandlungen beteiligt war, die zu dem Eintritt der Kläger (und ihrer Rechts Vorgänger) in die G(Hl KG geführt haben. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, de^ Beklagte habe das Objekt Kur hotel Schloß und die Geschicke der Gf^ KG in entscheidender V/eise mitgestaltet und hafte demgemäß für die hier in Frage stehenden falschen Prospekt an gaben aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen, auf folgende Feststellungen: März 1971 die VIP Technische Anlagen GmbH, der der Beklagte als Mitgesellschafter angehört); er v/ar .jedoch aufgrund einer Vollmacht vom 31. Der Konsortialvertrag, den die G^^KG mit der VIP KG (diese "handelnd für die Planungsgemeinschaft") geschlossen hat, gab der VIP KG das Recht, das Bauvorhaben Kurhotel Schloß bis zur schlüsselfertigen Übergabe vorzubereiten und durchzuführen; sie sollte dabei die Planungsgemeinschaft nach außen sowohl gegenüber der Bauherrin als auch gegenüber Dritten (insoweit auch "für die Bauherrin handelnd") vertreten. Der Beklagte selbst habe dadurch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ein Instrument an die Hand bekommen, mit dem er weitgehenden Einfluß auf die Gestaltung der Gesellschaft erhalten habe. Er habe dementsprechend auch im wesentlichen die Verhandlungen mit den Banken und der öffentlichen Hand geführt und, nachdem die vorgesehenen Finanzierungen fehl geschlagen seien, Dr. Mu^H^| eingeschaltet (der dann wiederum eine neue Konzeption bestimmt und das gesamte Projekt richtungweisend beeinflußt habe). die Aufstellung BU 59/64)ergebe sich, daß er hinsichtlich des Gesamtprojekts, von dem das Schicksal und die Ausgestaltung der Gesellschaft nicht zu trennen sei, einflußreich gewirkt und sich auch selbst als Manager betrachtet habe. Dem entspreche es auch, daß er sich in den endgültigen Prospekt mit seiner Firma M^|^| Consult und als Adressat eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. 2. Ail das spricht nur dafür, daß der Beklagte unter dem Blickpunkt der Prospekthaftung zu dem Ersatz des den Klägern (und ihren Rechtsvorgängern) entstandenen Schadens verpflichtet ist. b) Dagegen kann den Feststellungen des Berufungsgerichts dafür entnommen werden, daß die Voraussetzungen vorliegen, die nach der hergebrachten Rechtsprechung zu dem Verschulden bei VertragsVerhandlungen einen Anspruch gegen den Beklagten begründen können. Die Vertragsverhandlungen, die über den Beitritt zur GESA KG geführt worden sind, sollten - unstreitig -nicht zu einem Vertragsschluß mit dem Beklagten führen. Es bleibt deshalb nur zu prüfen, ob eine Haftung aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen mit der Begründung bejaht werden kann, der Beklagte habe als Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) für die Prospektangaben einzustehen. Einer solchen Haftung stünde nicht entgegen, daß der Beklagte an der G^^ KG nicht beteiligt war und keine Vollmacht zu dem Abschluß eines AufnähmeVertrages mit neu eintretenden Kommanditisten hatte. Die Pflichten aus dem durch die Anbahnung von VertragsVerhandlungen begründeten SchuldVerhältnis können auch den bloßen Beauftragten und Sachwalter treffen, soweit er einerseits besonderen Einfluß ausübt und andererseits in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Vertragsgegners in Anspruch genommen hat. Voraussetzung ist jedoch in jedem Falle, daß er entweder an den Vertragsverhand-lungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der- Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (vgl. Es genügt vielmehr, daß er diese von einem anderen für sich führen läßt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von dessen Entscheidung der Abschluß des Vertrages abhängt. Diese waren allein auf die Beteiligung der Kläger (und ihrer RechtsVorgänger) als Kommanditisten an der KG gerichtet. die vom Berufungsgericht angeführten Prospekt an gaben bestätigt, die die von dem Beklagten geführten Unternehmen lediglich als Partner der Gesellschaft bei der Planung, Errichtung und Inbetriebnahme des Objekts erwähnen (Bl. 11 des endgültigen Prospekts; 3. c) Demgegenüber vermag auch die Revisionserwiderung keine konkreten Tatsachen dafür aufzuzeigen, daß der Beklagte die Kläger und ihre Recht s vor gang er persönlich geworben hat oder sons" im Rahmen der Vertragsverhanö-lungen, die zu dem Eintritt in die KG geführt haben, mit einem persönlichen Anspruch auf Vertrauen hervor-getreten ist. Der von der Revisionserwiderung hervor-gehobene Umstand, daß der Beklagte mit seiner Zustimmung in den Prospekt auf genommen worden ist, kann eine Verpflichtung, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben einzustehen, schon deshalb nicht begründen, weil der Prospekt dabei nur solche Funktionen des Beklagten anführt, die ihn als (zuverlässigen) Vertragspartner der Gesellschaft erscheinen lassen. Eine Einstandspflicht im Rahmen des Schuldverhältnisses, das durch die Anbahnung der Vertragsverhandlungen über die Aufnahme in die G0H KG entstanden ist, könnte daraus nicht abgeleitet werden. Scheidet sonach eine Haftung wegen Verschuldens bei VertragsVerhandlungen aus und kommt nur die Prospekthaftung in Betracht, so sind hinsichtlich der von dem Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung die Grundsätze anzuwenden, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts bedeutet dies, daß die Einrede der Verjährung durch greift. Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt, v/eil die Kläger ihren Anspruch auch auf unerlaubte Handlung gestützt haben, die anderen Verjährung grundsätzen unterliegt (§ 852 BGB). Außerdem müssen die Kläger in die Lage versetzt werden, ihr Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Verschulden bei Vertrags Verhandlungen zu ergänzen; sie haben ihren Sachvortrag vor dem Berufungsgericht an den bis dahin geltenden Grundsätzen ausgerichtet, daß Prospekthaftungsansprüche in gleicher Weise verjähren wie Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverband!ungen.