BGH · II ZR 117/57 vom 30.06.1958
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2« Ist ein solcher Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen worden, so kann er auch nicht für die nach den §§ 1822 Nr. 5, 1902 BGB ohne Genehmigung zulässige Bauer als wirksam angesehen werden. Der Kläger hält deshalb den Vertrag gemäß § 1902 BGB für unwirksam und verlangt mit der Klage Rückzahlung der geleisteten Prämien in Höhe eines Teilbetrages von 1.100 DM nebst 5 <f> Verzugszinsen seit dem 1. Die Beklagte meint, daß der Versicherungsvertrag auch ohne Genehmigung des Vormundschaft sgerichts wirksam sei, weil er nach § 165 VVG jederzeit zu dem Schluß des laufenden Versicherungsjahres kündbar ist. § 1 An. 27) vertretenen Auffassung, daß der Abschluß von Lebensversicherungsverträgen auch für eine längere Dauer als 4 Jahre nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1902 BGB bedürfe, weil die länger dauernde Bindung dieser Verträge durch die dem Versicherungsnehmer in § 165 VVG unabdingbar eingeräumte Möglichkeit einer jederzeitigen Xün- 1.) Hach § 1902 Abs. 2 BGB bedarf der Vormund zu einem Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistunden verpflichtet wird, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; denn der am 15- Dezember 1954 abgeschlossene Versicherungsvertrag sollte (äußer bei einem früheren Tod des Versicherten) bis 1979, also weit länger als 4 Jahre dauern und verpflichtete den Kläger während dieser Vertragsdauer zu laufenden Prämienzahlungen, also zu wiederkehrenden Leistungen. auch Motive IV, 1141)o Es fragt sich nur, ob etwa Lebensversicherungsverträge von dieser Regelung deshalb ausgenommen werden können, weil bei ihnen der Versicherungsnehmer nach § 165 VVG die Möglichkeit hat, sie jederzeit zu dem Schluß eines jeden Versicherungsjahres zu kündigen. a) Dies würde zunächst voraussetzen, daß bei solchen länger dauernden Verträgen die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung spätestens zu dem Ende der vom Vormund ohne Genehmigung abschließbaren Vertragsdauer von 4 Jahren dem nach § 1902 BGB genehmigungsfreien Pall gleichgesetzt werden kann, daß der Mündel über diesen Zeitraum hinaus vertraglich von vornherein nicht mehr zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet ist. Bei dem ähnlich liegenden Pall des § 1822 Hr. 5 BGB wird allerdings die Auffassung vertreten, diese Bestimmung setze voraus, daß das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach Vollendung des 21. bensjahres des Mündels fortdauern soll* "also nicht eher vom Mündel gekündigt werden kann” (Palandt 16, Aufl, § 1822 Anm, 6; Erman § 1822 Anm, zu Er, 5)» Each dieser Ansicht bedürfte es also in den Pallen keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, in denen zwar der Vertrag mit der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen für einen Zeitraum abgeschlossen ist, der über den angegebenen Zeitraum hinausgeht y der Mündel aber in der Lage ist, ihn spätestens zu diesem Zeitpunkt zu kündigen. 1935, 33; Schweighäuser Versicherungsnehmer 1951, 77; Hedemann VersR 1952, 189)c Indessen bedarf die Präge, ob bereits dieses Bedenken ausreicht, Verträge, die über die gesetzlich normierte Grenze hinaus dauern, auch dann als genehmigungsbe-dürftig anzusehen, wenn sie vom Mündel oder Vormund zu dem maßgebenden Zeitpunkt kündbar sind, hier keiner abschließenden Entscheidung, weil in den Pällen der vorliegenden Art, in denen es um die Genehmigungsbedürftigkeit von Le- b) Wenn der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung auch nach § 165 VVG jederzeit zu dem Schluß jedes Versicherungsjahres kündigen kann, so unterscheiden sich doch die Polgen einer solchen Kündigung wesentlich von denen, die sonst in der Regel bei vorzeitiger Kündigung eines länger dauernden Vertrages mit der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen eintreten» Während nämlich sonst regelmäßig der Mündel die Gegenleistungen für seine bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen bereits in vollem Umfang erhalten hat und auch bei der Kündigung des Vertrages ungeschmälert behält, ist dies bei der vorzeitigen Kündigung einer Erlebens- und Todesfallversicherung nicht der Pall, weil bei ihr die bis zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages zu zahlenden Prämien nicht nur das . bezweckten, sondern ausschließlich gegen die Auferlegung zukünftiger Leistungsverpflichtungen gerichtet seien® Da das Gesetz Verträge mit der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen, die die angegebene Vertragsdauer überschreiten, schlechthin und ohne Einschränkung für genehmigungsbedürftig erklärt, könnte eine ßeneh-migungsfreiheit solcher Verträge nur dann angenommen werden, wenn die frühere Lösbarkeit mit dem Nichtfortbestehen der vertraglichen Bindung gleichgesetzt werden könnte® Dies ist aber keinesfalls dann möglich, wenn der Mündel (selbst oder durch seinen Vormund) nicht kündigen kann, ohne einen Vermögensverluet zu erleiden; denn dann ist er durch die Kündigungsmöglichkeit nicht in gleicher Weise geschützt wie bei einem Vertrag, bei dem er von vornherein nicht über den gesetzlich normierten Zeitpunkt.hinaus gebunden ist (so auch Neumann JRPrV 1935, 33; KG JRPrV 1929, 15; im Widerspruch hierzu allerdings KG JRPrV 1929, 246; vgl® zu diesem Widerspruch Petersen JRPrV 1934, 311; 1935, 68)® Deshalb bedürfen auch Lebensversicherungsverträge für den Erlebens- und fodesfall mit laufender Prämienzahlungspflicht, die die gesetzlich festgelegte Dauer überschreiten, der Vormundschaft sgericht liehen Genehmigung nach den §§ 1822 Nr®5 und 1902 BGB (so außer den zuvor Angegebenen auch Berolz-heimer ZVW 1918, 89; Vogel HZ 1920, 375 [377-1; Schiinemann HZ 1925, 307; Hagen in Ehrenbergs Handb. § 159 BGB wenigstens Bis zu dem erlaubten Stichtag als wirksam anzusehen (vgl* RGZ 82* 124* 114, 55)o Das wäre nur möglich* wenn angenommen werden könnte, daß die Parteien den Vertrag mit gleichem Inhalt auch für die zugelassene kürzere Dauer, im Palle des § 1902 BGB also für 4 Jahre** abgeschlossen hätten, Dine solche Annahme scheidet aber bei BebensVersicherungsverträgen auf den Erlebens- und Todesfall von vornherein deshalb aus, weil bei ihnen die Prämienhöhe in einem festen inneren Zusammenhang mit der Vertragsdauer steht* derart* daß sich bei einer kürzeren Vertragsdauer auch eine entsprechend höhere Prämie ergibt* Deshalb kann bei ihnen grundsätzlich nicht gesagt werden* daß die Parteien den Vertrag gleichen Inhalts auch für die genehmigungsfreie kürzere Zeit abgeschlossen hätten (so auch Neumann aaO), Demgegenüber ist die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten unerheblich* die Parteien hätten den Vertrag wegen des vom vorläufigen Vbrmund unterstützten Wunsches des Klägers nach einer Sicherung seiner Angehörigen auch dann abgeschlossen* wenn sie das Genehmigungserfordernis und die hierdurch herbeigeführte