BGH · III ZR 1/64
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
wenn derjenige Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft einen weiteren Nachlaßanteil kauft, der durch Erwerb eines Nachlaßanteils mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht nach einem Miterben als dessen gesetzlicher Erbe in die Gemeinschaft eingetreten ist; ein solcher Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft ist nicht “Dritter” im Sinne des § 2034 BGB. Nachdem die Klägerin von dieser Veräußerung der Erbanteile durch die beiden Miterben Richard und Emil jun. erfahren hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 15* November 1961 gegenüber diesen sowie dem Beklagten, sie mache von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht als Miterbin Gebrauch* Unter dem 30* November 1961 richtete der Vater des Beklagten, Emil G^^ jun*, an diesen die schriftliche Erklärung, daß er sein Vorkaufsrecht als Miterbe hinsichtlich ®es verkauften Erbanteils des Richard G^p ebenfalls ausübe und die Übertragung dieses Anteils auf sich allein fordere* Am 3» Februar 1962 schrieb schließlich auch noch die Miterbin Hedwig an den Beklagten, daß sie litte Dezember 1961 von dem Verkauf der Miterbenanteile Richard und Emil G^J^ an ihn erfahren habe, von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht als Miterbin Gebrauch mache, sowie die Übertragung dieser Anteile auf sieh und die "anderen Miterben 11 verlange* Die Veräußerung des Nachlaßanteils xjes Richard G an den Beklagten sei ein Vorkaufsfall des § 2034 BGB, da es sich um einen Verkauf handele und der Beklagte "Dritter" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sei« habe außerdem seine Erklärung vom 30o November 1961 mit dem Begehren der Übertragung des Anteils des Richard G^D absichtlich rechtsfehlerhaft ausdrücklich auf sich allein abgegeben, um das Vorkaufsrecht der Klägerin mangels "gemeinschaftlicher" Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben illusorisch zu machen und damit die Klägerin zu schädigen. Das Vorkaufsrecht der Miterbin Hedwig TJPPP, die im übrigen erst am 25o Januar 1962 von den Einzelheiten des Verkaufs der Erbanteile an den Beklagten erfahren habe, sei durch die Übertragung ihres Erbanteils im Jahre 1959 auf sie - die Klägerin - als Miterbin übergegangen oder jedenfalls erloschen. Io) den Beklagten zu verurteilen, an sie Zug um Zug gegen Befreiung von der Verbindlichkeit herauszugeben und auf sie zu übertragen den durch notariellen Vertrag vom 31 » Oktober 1961 von Per Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Er ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 2034 BGB aus mehreren Gründen nicht gegeben seien* Pazu hat er geltend gemacht ; BM gelegen habe» Er - der Beklagte -sei zudem durch den rechtswirksamen endgültigen Erwerb des Erbanteils seines Vaters Emil G^B jun» voll berechtigtes Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft geworden und deshalb nicht mehr ” Britter ” im Sinne des Vorkaufsrechts beim Erwerb des Anteils seines Onkels Richard (^0. Benn ein einzelner Miterbe könne das Vorkaufsrecht, wie es die Klägerin getan habe und es in erster Linie noch immer wolle, nicht für sich allein in Anspruch nehmen» Bies sei ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die übrigen Miterben das Vorkaufsrecht nicht ausüben wollten oder es für sie erloschen sei» Bieser Ausnahmefall sei hier jedoch nicht gegeben» Bonn die Mitprbin Hedwig und vor allem Emil G^^ jun» hätten ihr Vorkaufsrecht ebenfalls ausgeübt 5 beide seien durch den Verkauf ihrer Erbanteile nicht daran gehindert, da trotz der wirksamen Veräußerung ihrer Nachlaßanteile ihre Rechtsstellung als Miterben, jedenfalls hinsichtlich des Vorkaufsrechts und seiner Ausübung, v/eiter bestehe» So lange die Klägerin und Emil jun» das Vorkaufsrecht jeweils für sich allein ausüben wollten, sei die notwendige Voraussetzung der "gemeinschaftlichen” Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gegeben« Abgesehen hiervon verhalte sich die Klägerin bei der Durchsetzung ihres Klagebegehrens auch arglistig0 Denn auch sie habe - ebenso wie die übrigen Miterben -gewußt und gewollt, daß das zu dem noch nicht verteilten Nachlaß des Emil sen« allein noch gehörende Hausgrundstück H^m^str« einmal dem Beklagten zukommen solle« Sie stelle sich durch die Ausübung ihres Vorkaufsrechts jetzt nur streitig, um damit ihren Bruder Richard zu zwingen, das diesem gemeinsam mit der Klägerin je zur Hälfte gehörige Eigentum an dem Nachlaßgrundstück 0^ der Klägerin zu dem von ihr gewünschten günstigeren Preis zu überlassen, wie die Klägerin im Rechtsstreit übrigens selbst zugegeben habe« Der Grundgedanke des § 2034 BGB, das Eindringen eines "Fremden" in die Erbengemeinschaft zu verhindern oder wenigstens einzuschränken, sei der Klägerin also völlig gleichgültig} Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen« weil letztlich eine Willensübereinstimmung zwischen den Miterben über die gemeinschaftliche Ausübung des Vorkaufsrechts und damit eine wesentliche Voraussetzung des § 2034 BGB nicht vorliege« Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter* Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« 2») Bas Oberlandesgericht kommt zur Abweisung der Klage* weil die Veräußerung des Nachlaßanteils des Richard an den Beklagten* um die es im Rechtsstreit allein noch geht* nicht ein Vorkaufsfall im Sinne des § 2034 BGB sei* nachdem der Beklagte durch den rechtswirksamen und unanfechtbaren Erwerb des Nachlaßanteils seines Vaters Emil G^[^ jun* in die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben eingetreten sei* da er hierdurch nicht mehr als "Dritter" im Sinne des § 2034 BGB angesehen werden könne* Dazu erwägt das Berufungsgericht: Mit Rücksicht auf die freie Verfügungsmacht eines jeden Miterben über seinen Anteil am Nachlaß solle als Gegengev/icht durch das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 2034 ff BGB den übrigen Miterben ein Rechtsbehelf in die Hand gegeben werden* der sie vor dem Eindringen unerwünschter "Fremder" in ihre Miterben-Gesamt-handsgemeinsehaft schützen solle* Jedoch sei dieser Schutzzweck des Gesetzes nicht lückenlos* da sich das Vorkaufsrecht der Miterben beschränke auf den Fall des echten Verkaufs des Nachlaßanteils durch einen Miterben - nicht also beim Erbschaftserwerb durch einen Britten in anderen Rechtsformen zu dem Zuge komme - * und nur im Falle des Anteilsverkaufs an einen "Britten"» Mit dem A^teilserwerb gehe die gesamte mitgliedschafts- und vermögensrechtliche Stellung des ver- Lediglich das aber würde erreichte falls der - durch den Erwerb eines Erbanteils - bereits in die Gesamthandsgemein-Schaft endgültig eingetretene (Teilhaber an dem weiteren Ausbau seiner Teilhaberschaft oder deren Umfangs gehindert werden könnte• Ebenso wie dem in die Gesamthandsgemeinschaft eingetretenen schlichten Teilhaber nach dem Prinzip der freien Verfügungsmacht eine Aufhebung seiner Position durch Weiterverkauf seines erworbenen Anteils gestattet sei und in einem solchen Pall nach einhelliger Meinung den übrigen Miterben ein (neues) Vorkaufsrecht nicht zustehe (oder für diese entstehe)9 ebenso müsse dem schlichten Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft auch eine Erweiterung seiner Machtposition gestattet sein«» Hinzu komme? 2o) Ee|Ckann offen bleiben, ob der Ankauf eines weiteren Nachlaßanteils durch einen in die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben bereits eingetretenen Erbteils-käuferfi grundsätzlich oder ganz allgemein ein Vorkaufsfall im Sinne des § 2034 Abs. 1 BGB nicht ist, wie das Berufungs gericht meint (so auch Lange aaO § 44 unter III Ziff» 2 b So 552), die Revision dagegen mit verschiedenen Rügen und Überlegungen bekämpft« Denn der zur Entscheidung stehende Fall enthält sein besonderes Gepräge dadurch, daß nach dem vom Berufungsgericht insoweit als unstreitig festgestellten Sachverhalt (BIT S« 10 ) der Vater des Beklagten? Beklagten als seinen gesetzlichen Erben mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht veräußert hat, sowie daß der Beklagte diesen Hachlaßanteil seines Vaters auch wirksam und unanfechtbar erv/orben hat» a) Zu der letzteren Annahme führen folgende Die Erklärungen der Klägerin und der Miterbin Hedwig daß sie auch hinsichtlich des vom Beklagten erworbenen Hachlaßanteils seines Vaters Emil G|[|^ jun0 das Vorkaufsrecht ausübten, sind nicht geeignet, insoweit eine rechtliche Wirkung zu äußern * In der Rechtslehre und Rechtsprechung ist nämlich unbestritten, daß auf das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miterben im übrigen, d.h« soweit nicht die Bestimmungen der §§ 2034 - 2037 BGB entgegenstehen und Sonderregelungen treffen oder insoweit Wesensverschiedenheiten bestehen, die Vorschriften über das persönliche Vorkaufsrecht der §§ 504 - 5H BGB ergänzend heranzuziehen sind (vglo .8GB.-RGRK-.a_aO § 2034 Anm« 5, Staudinger aaO § 2034 Randnoten 12 - 14 ; RGZ 156, 57 und 61)„ Eür das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miterben gilt somit grundsätzlich auch die Bestimmung des § 511 BGB (vgl« lange aaO § 44 unter III Ziffer 3 d S« 555) > nach der das Vorkaufsrecht sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf erstreckt, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt«, Der dieser Vorschrift zugrundeliegende Gedanke, nämlich die Erhaltung des Familienbesitzes (vgl* Soergel BGB 9« Auf!» § 511 Randnote 1), steht der Regelung und vor allem dem Wesen des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Miterben nicht entgegen, sondern entspricht dem Sinn dieser Bestimmung» Denn der Zweck des § 2034 BGB geht jedenfalls auch dahin, die durch “familiäre” Bande gebildete Erbengemeinschaft vor dem Eindringen Erstreckte sich somit das gesetzliche Vorkaufsrecht der Klägerin und der Miterbin Hedwig nicht auf den tatrichterlich festgestellten Verkauf des Naehlaßanteils des Vaters des Beklagten an diesen mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht? so kommt es auch nicht mehr darauf an, ob - was die Revision in Abrede stellt - in der Klagerücknahme hinsichtlich der ursprünglich von der Klägerin ebenfalls verlangten Abtretung des vom Beklagten gekauften Nachlaßanteils seines Vaters Emil G^0 jun* ein Verzicht auf den Erwerb dieses Antals durch die Klägerin liegt? Im Hinblick auf das von der Miterbin Hedwig UJ^ mit Schreiben vom 3« Februar 1962 zugleich auch hinsichtlich des Nachlaßanteils des Emil jun* ausgeübte Vorkaufsrecht braucht die damit auftauchende und umstrittene Frage somit ebenfalls nicht entschieden zu werden? von der Klägerin und der Miterbin Hedv/ig ausgeübten Vorkaufsrecht diesen Erbanteil mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht als gesetzlicher Erbe des Erbteils-Verkäufers durch den notariellen Vertrag vom 31. b) Selbst wenn man Bedenken gegen die grundsätzliche Auffassung des Berufungsgerichts,^ Balle des Erwerbs eines weiteren Nachlaßanteils durch einen Erbteilskäufer komme ganz allgemein ein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB nicht in Betracht aus den Erwägungen der Revision herleiten wollte, daß nämlich § 2034 BGB auch einer "Überfremdung" der Erbengemeinschaft steuern wolle, weil für die verbleibenden Miterben von erheblicher Bedeutung sein könne, wie groß der Anteil des in die Gemeinschaft eingetretenen "Fremden” sei oder bleibe, sowie daß im Falle des Weiterverkaufs des erworbenen Nachlaßanteils durch den Erbteilskäufer entsprechend § 2037 BGB unter bestimmten Voraussetzungen das Vorkaufsrecht der Miterben jedenfalls wieder ausgeübt werden kann, und zwar nur von den Miterben im Rechtssinne (vgl» BGB RGRK aaO § 2034 An. 5 und 7 und zu § 2037)9 so daß die Lage des nur durch Erbschaftskauf in die Erbengemeinschaft eingetretenen Gesamthandsteilhabers insoweit eine grundsätzlich andere sei als die der Miterben selbst, so braucht auch diesen Bedenken hier nicht weiter nachgegangen zu werdeno Denn der Eintritt des Beklagten in die Erbengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß er mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht nach dem Verkäufer (seinem Vater ) als dessen gesetzlicher Erbe Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft geworden ist» Zweifelsfrei kommt aber das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben nicht zu dem Zuge, wenn der Anteil eines Miterben an einen anderen Miterben veräußert wird (vglo BGB - RGRK aaO § 2034 Annw 4? vor allem geht der Sciiutz zweck des § 2034 BGB - wie bereits erwähnt - auch dahin, die durch ’’familiäre” Bande gebildete Erbengemeinschaft vor dem Eindringen ’'familienfremder” Personen zu schützen» Deshalb ist jedenfalls dann, wenn jemand anstelle eines Miterben im Wege der ’’vorweggenommenen” gesetzlichen Erbfolge nach diesem und noch dazu als engster ’’Familienangehöriger” in die hier lediglich durch die familiären Bande gebildete Erbengemeinschaft eingetreten ist, nirgends ein innerlich und sachlich gerechtfertigifer Grund ersichtlich, den auf diese Weise in die Gesamthandsgemänschaft der Miterben eingetretenen ’’neuen” Teilhaber zu demindest im internen Verhältnis, d»h» der Gesamthandsteilhaber untereinander, wirtschaftlich und rechtlich anders oder schlechter zu stellen als die Miterben selbst» Wenn der Beklagte durch den käuflichen Erwerb des Nachlaßanteils seines Vaters auch nicht formell Miterbe im Rechtssinne geworden ist (vgl» BGB-RGRK aaO § 2033 Anm, 1 und 12; 30), so liegt doch der Sachverhalt hier so, daß der Beklagte überhaupt nicht als ” Fremder ” zu betrachten ist, vor dessen Eindringen und gegebenenfalls - wie hier unterstellt werden soll - auch vor der Erweiterung seiner Machtposition innerhalb der Gemeinschaft (durch Erwerb weiterer Nachlaßanteile ) die Erbengemeinschaft nach § 2034 BGB geschützt werden soll» Deshalb kann der im Wege der ’’vorweggenommenen Erbfolge” als Teilhaber in die Erbengemeinsehaft neu eingetretene gesetzliche und presumptive Erbe desjenigen Erbteilsverkäufers? der mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht als gesetzlicher Erbe eines Miterben dessen Nachlaßanteil erworben hat und so Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft geworden ist? Übertragung der Anteile auf alle Fälle zugleich mit dem Anteil des Richard G^|| auch den Nachlaßanteil seines Vaters Emil G^|^ jun« bereits zu Eigentum erworben? 3») Nach alledem hat das Berufungsgericht in dem Erwerb des Nachlaßanteils des Richard G^^ durch den Beklagten im Ergebnis zutreffend einen das Vorkaufsrecht der Klägerin auslösenden Fall des § 2034 BGB nicht gesehen« Schon damit erweisen sich nicht nur der Hauptklageantrag?