BGH · III ZR 99/56 vom 22.05.1958
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Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger errichtete im Dezember 1949 zusammen mit der Ehefrau SflHfe eine offene Handelsgesellschaft« Er brachte sein Herren-und Damenbekleidungsgeschäft ein, während Frau SflHHfel2 000 DM in bar einzahlen sollte« Das Geschäft kam bereits einige Monate nach seiner Errichtung in Schwierigkeiten, die zu einem Vergleichsverfahren und später zu dem Erliegen des Geschäfts geführt haben« Der Kläger behauptet, die Schwierigkeiten seien deshalb entstanden, weil Frau SHHB Waren im Werte von etwa 4 000 DM für sich selbst verkauft und ihr in dem Geschäft beschäftigter Ehemann etwa 3 000 DM unterschlagen habe« Er macht für diesen Schaden die Beklagte verantwortlich« Ihre Beamten hätten der Frau SMHUzu Unrecht einen Betreuungsausweis für rassisch Verfolgte ausgestellt« Ihm selbst hätten sie bei einer Vorspräche vor Errichtung der Gesellschaft erklärt, daß die von dem Amt ausgestellte Bescheinigung über die Anerkennung der Frau SfHB als rassisch Verfolgte in Ordnung gehe und sie erhebliche Wiedergutmachungsleistungen zu erwarten habe« Später sei über die angemeldeten Wiedergutmachungsansprüche noch einmal eine Bescheinigung ausgestellt worden« In Wirklichkeit sei Frau SlMHfebis 1943 schon 13 mal bestraft und im Konzentrationslager lediglich in Vorbeugehaft gewesen« Aus den Betreuungsakten sei schon bei der ersten Einsicht zu ersehen gewesen, daß ein offensichtlicher Schwindel vorliegsu Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3 000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1« Oktober 1934 zu zahlen,und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist,'daß sie der früheren Mitinhaberin der Firma S(HHI & 41* Frau Auguste sflHK Bescheinigungen über die Anerkennung als rassisch Verfolgte ausgestellt hat und dem Kläger auch Auskunft dahin .gegeben hat, daß Fxau SflKP rassisch Verfolgte sei« Sie seien außerdem für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht ursächlich gewesen- Aus dem Besitz des Betreuungsausweises hätte der Kläger weder auf'eine wirtschaftliche Zuverlässigkeit noch auf eine charakterliche Integrität der Frau SWK& schließen dürfen. 1.) Pas Berufungsgericht hat angenommen, daß sich aus der vom Kläger behaupteten mündlichen Auskunft und aus den Bescheinigungserteilungen sein Anspruch nicht herleiten lasse Pie Auskunft und die Bescheinigungen hätten dem Akteninhalt entsprochen. Eine materiellrechtliche Stellungnahme liegt nur insoweit vor, als das Berufungsgericht ausführt/ ein Beamter, der an Hand von Akten mündlich eine Auskunft erteile oder der Partei eine Bescheinigung ausstelle, sei nicht verpflichtet, zu prüfen, oh die in den Akten festgehaltenen Ergebnisse ordnungsmäßig zustan- Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß man jedenfalls nicht generell von einem Beamten, der an Hand von Akten eine Auskunft erteilt oder eine Bescheinigung ausstellt, verlangen kann, er müsse auch die Unterlagen dahin prüfen, ob sie das in den Akten enthaltene Ergebnis rechtfertigten. 2.) Die Hevision wendet sich nur gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch dann, wenn bei der Anerkennung der ^rau SflBHMls rassisch Verfolgte und bei der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises im Jahre 1945/'46 amtspflichtwidrig verfahren worden sein sollte, keine Ansprüche stellen könnte, weil es sich bei der Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Nachprüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht um eine den Beamten dem Kläger gegenüber obliegende Pflicht gehandelt habe. Die Ee-vision vertritt den gegenteiligen Standpunkt; sie meint, die Betreuungsausweise der hier in Frage stehenden Art seien auch für den Hechteverkehr dieser Personen mit Dritten er- ~ heblich gewesen, deshalb hätten die Beamten jedem Dritten gegenüber die Pflicht gehabt, solche Ausweise nur nach sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen zu erteilen* Die Revision kann jedoch hiermit keinen Erfolg haben* Soweit die Aushändigung eines Betreuungsausweises in Frage steht, läßt sich aus der Tatsache, daß Bescheinigungen über die Verfoigteneigenschaft von den betreffenden Personen auch im Rechtsverkehr mit Dritten verwendet werden konnten, nicht eine Pflicht zur ordnungsmäßigen Ausstellung dieser Bescheinigungen auch den Dritten gegenüber ableiten» In einer derartigen Weise lassen sich Dritten gegenüber alle amtlichen Akte verwenden, Gerichtsentscheidungen z.B. ebenso wie Verwaltungsakte. Auch wenn ein Akt seiner «Ua-tur nach« nur dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seinem Erlaß sein Amt “sachlich und im Einklang von Treu und Glauben und guter Sitte“ führen, wie dies bei jeder dienstlichen Tätigkeit seine Pflicht ist» Biese Pflicht, die den Beamten gegenüber jedem Britten obliegt (vgl» RGZ 154, 201\ HEB 57 Nr«1003), könnte möglicherweise von den Bediensteten der Beklagten vernachlässigt worden sein» Unter diesem Gesichtspunkt muß das Berufungsgericht zu der Berechtigung des Klageanspruches noch Stellung nehmen» Ber Kläger hat nämlich behauptet, er habe im Sommer 1950 auf Grund eigener Ermittlungen Anzeige erstattet, daß Frau SflHHBünwahre Angaben gemacht habe, und bei dem Eingrei fen der Kriminalpolizei in seinem Beisein sei "sofort festgestellt worden, daß die vorhandenen Unterlagen derartig lückenhaft und widerspruchsvoll waren, daß.