BGH · III ZR 95/66 vom 25.09.1967
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Die Deutsche Bundesbahn verpflichtet sich, künftig der Abnahme und Ableitung von Oberflächenwasser an den Unterführungen in dem üblichen Maße wie bisher nachzukommen, es sei denn, daß eine andere vertragliche Regelung zustandekommt• Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Der Schacht habe außerhalb der Fahrbahn gelegen und sei nicht Teil der Straße gewesen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 18.380,23 DM nebst Zinsen und Bankprovisionen zu zahlen, wobei es festgestellt hat, daß der Schacht mit seiner Abdeckung zu dem größten Teil innerhalb der Asphaltierung gelegen habe. Bie Straßenverkehrssicherungspflicht habe sich auf diesen Schacht erstreckt, weil sie bis zu der Stelle reiche, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze der Fahrbahn äußerlich erkennbar sei. Ber Beckel hätte so beschaffen sein müssen, daß er alle Fahrzeuge hätte tragen können, die - wie der Lastwagen des Klägers - zulässigerweise die Straße befahren hätten; das sei nicht der Fall gewesen, weil Armierungseisen gefehlt hätten. Bie Beklagte sei verantwortlich, weil es sich um eine Gemeinde-Verbindungsstraße gehandelt habe und die Beklagte Träger der Straßenbaulast sei. Den Kraftfahrer treffe kein Verschulden, auch komme eine Anrechnung der Betriebsgefahr nicht in Betracht, weil es sich für den Fahrer um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe. 1. Die Revision meint, die Verkehrssicherungspflicht auch für Straßenanlagen habe nach dem Gesetz über die Kreuzung von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Rach dessen § 14 sind die Straßenanlagen an Kreuzungen vom Träger der Straßen-baulast, das ist die Beklagte, auf seine Kosten zu erhalten auch zu unterhalten. Denn die Entwässerungsanlage am Rande der Fahrbahn gehörte zur Straße und sogar zu dem Straßenkörper wie sich aus § 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 15* Februar 1963 (GVB1 57) ergibt. 2. Unerheblich ist es für die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde, daß die Bundesbahn sich im Vertrage von 1962 verpflichtet hatte, für Abnahme und Ableitung des Oberflächenwassers an der Unterführung zu sorgen und dazu diesen Schacht fehlerhaft errichtet hatte. Bas Berufungsgericht hat diesen Vertrag ohne Hechtsfehler dahin ausgelegt, dadurch hätte nicht etwa die Bundesbahn die Verkehrssicherungspflicht für die von ihr errichteten Entwässerungsanlagen dex*art übernommen, daß die Gemeinde von ihren Verpflichtungen frei wurde. Bann blieb für diese Gemeindestraße die Verkehrssicherungc-pflicht bei der Gemeinde, weil sie den Verkehr auf dieser Straße eröffnet sowie die Straße zu unterhalten und zu verwalten hatte. Denn die Verkehrssicherungspflicht knüpft an den tatsächlichen Zustand einer Straße an, wie er sich dem Verkehrsteilnehmer anbietet; der Pflichtige muß Vorkehrungen gegen alle Gefahren treffen, die von der Straße als solcher ausgehen (BGHZ 37, 165)* Er muß also Gefahren beseitigen, welche durch Hindernisse entstehen, die durch Naturgewalten oder unbefugt von dritter Seite auf die Straße gelangen. Die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen entfällt nicht deshalb, weil er etwa von einem Störer oder von der Polizei die Beseitigung eines unbefugt auf die Straße gebrachten Hindernisses verlangen kann. § 41 StVO und § 40 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz), auch muß die Verkehrspolizei einschreiten, wenn ein polizeiwidriger Zustand Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer gefährdet. Das alles begründet aber nur zusätzliche Pflichten und Möglichkeiten anderer Stellen, die den Träger der Verkehrssicherungspflicht von seinen Obliegenheiten nicht befreien. Deshalb wird der Verkehrssicherungo-pflichtige grundsätzlich von seiner Verpflichtung nicht dadurch frei, daß möglicherweise eine andere Stelle zu dem Einschreiten ebenfalls verpflichtet ist (BGH Urt. v. Selbst wenn also die Bundesbahn nach dem Vertrage von 1962 oder aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen wäre, auch für die Verkehrssicherheit der Anlagen zu sorgen, die sie zur Entwässerung mit dem Straßenkörper verbunden hatte, beseitigte das die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde nicht. nur die Gemeinde von einem Bau unterrichteno Die Bundesbahn habe die Beklagte nicht unterrichtet, so daß sie sich nicht habe einschalten können» Die Beklagte als kleine Gemeinde hätte sich ohne Verschulden darauf verlassen dürfen, daß die Bundesbahn mit dem von ihr beauftragten Bauunternehmer darauf achten würde, bei derartigen Deckplatten im Zuge einer Straße die erforderlichen Bisenarmierungen einzubauen. Er darf nicht wegen der möglichen Verantwortung auch anderer Stellen eigene Maßnahmen unterlassen; zunächst muß die Gefahr beseitigt werden, dann erst können Zuständigkeitsstreite geregelt und Kostener-stattungsansprüche erhoben werden. Dezember 1961 - III ZR 192/60 * VersR 1962, 262)* Überläßt er anderen die Erfüllung der Pflicht oder gestattet er Dritten, Arbeiten oder Veränderungen an der Straße vorzunehmen, dann muß er sich trotzdem darum kümmern und diese Maßnahmen mindestens beaufsichtigen; diese Aufsichtspflicht ist ebenfalls ein Teil der Straßenverkehrssicherungspflicht o Denn die Beklagte hat nach den Feststellungen wegen dieses Schachtdeckels überhaupt nichts veranlaßt« Sie hat nach ihrem eigenen Vortrag von dem Bau des Schachtes keine Kenntnis gehabt. Das zeigt, daß sie ihre Pflicht zur sorgfältigen und fortlaufenden Überwachung der Straße vernachlässigt hat, weil der Schacht spätestens im März 1963 gebaut war, der Unfall sich aber erst im Juiii 1964 ereignet hat. Unabhängig davon hätte die Beklagte in den seit dem Bau des Schachtes verstrichenen 14 Monaten bei den verschiedenen in der Zwischenzeit erforderlichen Straßenbegehungen den Schacht sehen und dann sich über die Art seines Baus unterrichten müssen. 4o Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden, da das Urteil auch sonst keinen sachlichrechtlichen Fehler zu dem Nachteil der Beklagten zeigt«