BGH · III ZR 95/56
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Fieser, J.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landkreises vertreten durch den Oberkreisdirektor Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, März 1950 das Versicherungsamt des beklagten Landkreises, von einer Witwe SflMl einen formularmäßigen Antrag auf Zahlung von Waisenrente der Invalidenversicherung aufzunehmenQ Frau SflBH^war zweimal verheiratet gewesen, und zwar in zweiter Ehe mit dem Bruder ihres ersten Ehemannes« Ansprüche auf Grund einer Invalidenversicherung bestanden nur aus der Sozialversicherung ihres zweiten Mannes, während der erste Mann als selbständiger Händler nicht versichert gewesen war« Der Angestellte des Versicherungsamtes nahm den Antrag am 6« April 1950 entgegen und führte dabei versehentlich auch die zwei Kinder erster Ehe als eheliche Abkömmlinge des zweiten Mannes auf« In der Spalte "Beglaubigungen" bestätigte der Angestellte die Angaben mit Siegel und Unterschrift sowie dem Zusatz "Familienbuch"« Die Klägerin bewilligte durch Bescheid vom 17, November 1950 den drei Kindern eine Waisenrente« Ein Beamter des Versorgungsamtes Duisburg stellte den Irrtum am 29. Die Klägerin behauptet, sie habe nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der durch das Versicherungsamt bestätigten Angaben die Waisenrente zu Unrecht zur Zahlung angewiesen, und zwar rückwirkend ab August 1944. Bas Landgericht hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflicht Verletzung verurteilt, aber mit Rücksicht auf das mit wirkende Verschulden der Bediensteten der Klägerin nur zur Hälfte, nämlich unter Abweisung der Klage im übrigen und unter .Annahme eines geringeren Schadens zur Zahlung von 744,40 BM nebst Zinsen* Bagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, die erfolglos geblieben ist* Bas Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB und Art* 34 GG bejaht* Hach diesen Vorschriften hat ein Beamter den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß er die ihm einem Britten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt; handelt der Beamte in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes,* dann trifft die Verantwortlichkeit die Körperschaft; in deren Bienst er steht* Bie Verurteilung des Beklagten aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt läßt sich schon deshalb nicht halten, weil der Angestellte des Beklagten keine Amtspflichten verletzt hat, die ihm der Klägerin gegenüber oblagen* Die Frage, ob die verletzte Amtspflicht der Klägerin als einer "Dritten" gegenüber besteht, bestimmt sich in erster Linie nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient» Dient die Amtspflicht dem Schutz der Öffentlichkeit, allgemein der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder dem Interesse des Gemeinwesens an einer ordnungsmäßigen Amtsführung der Beamten überhaupt, dann handelt es sich insoweit nicht um eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht» Die Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten sind also insbesondere zu unterscheiden von Dienstpflichten, die innerhalb des Gemeinwesens im Verhältnis zu den gleichgeordneten, nebengeordneten, übergeordneten oder untergeordneten Behörden zur* Aufrechterhaltung einer geordneten, wohl funktionierenden Verwaltung erlassen und zu beachten sind (vgl» RGZ 78, 241; 118, 325/327? soweit er bei der Erledigung eines Dienstgeschäftes tätig wird, in der Weise der Körperschaft »gegenüberstehen», die charakteristisch für das Verhältnis zwischen ihm und dem Bürge^^ der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft» Die allgemeine aus dem Beamtenverhältnis fließende Dienstpflicht des Beamten, die Belange des Dienstherm wahrzunehmen, ist keine ihm der Anstellungskörperschaft als einem »Dritten» gegen- Hier sind die Anstellungskörperschaft des Beamten, der seine Amtspflicht verletzt hat, und die geschädigte Klägerin verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts» Stellt man, wie die Klägerin es will, unter diesem Gesichtspunkt die Präge so* ob nicht der Beamte des Beklagten auch gegenüber der Klägerin die Amtspflicht hatte, sie vor einem durch fahrlässig unrichtige Aufnahme und Weiterleitung von Rentenanträgen verursachten Vermögens schaden zu bewahren, so ist zunächst auf folgendes hinzuweisen* die Tätigkeit dieses Beamten dient, wenn man die Zusammenhänge ins Auge faßt, einem einfachen, raschen, reibungslosen Geschäftsverkehr zwischen dem Sozialversicherten und dem Versicherungsträger. Das Versicherungsamt ermittelt dabei den Sachverhalt, soweit er zur Klarstellung nötig und für die Entscheidung des Versicherungsträgers von Bedeutung ist (§§ 1613 ff HVO)» Das Gesetz hat also Versicherungsämter und Versicherungsträger zu einer gemeinsamen Aufgabe, bei deren Erfüllung sie gleichsinnig und nicht etwa je in Vertretung widerstreitender Interessen Zusammenwirken müssen, derart eng miteinander verbunden, also eine Verzahnung von Behörden verschiedener Rechtsträger derart hergestellt, daß ihre Beziehungen untereinander dem Außenstehenden - dem Bürger und insbesondere dem Versicherten - als ein Internum erscheinen. Damit verliert der Umstand, daß der Beklagte, der hier seine Amtspflicht verletzt hat, nicht Beamter der Klägerin, sondern Beamter der Beklagten war, für die hier zu entscheidende Frage vollends jede Bedeutung.. Ihm oblag die korrekte und gevzissenhafte Erfüllung seiner Amtspflicht bei der Entgegennahme des Rentenantrages zwar dem Versicherten als einem «Dritten« gegenüber, im übrigen aber, auch soweit die Klägerin daran ein Interesse hat, im allgemeinen öffentlichen Interesse« Auf die Frage des «Ausgleichs" zwischen den Parteien im Hinblick auf ein Mitverschulden der Beamten der Klägerin kommt es bei dieser Sachlage ebenso wenig an wie auf die Frage, inwieweit eine öffentlichrechtliche Körperschaft überhaupt einen Anspruch aus § 839 BGB geltend machen kann. - Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Die Urteilsformel des am 9- Januar 1958 verkündeten Urteils vird zur Beseitigung eines offenbaren Schreibfehlers dahin berichtigt?