BGH · III ZR 87/50 vom 12.04.1951
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
LIit der auf Amtspflichtverletzung der Beamten beider Beklagten gestützten Klage hat der Kläger wegen des Verlustes seiner Anzugstoffe Schadensersatz verlangt« Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen beide Beklagte unter Bejahung ihrer Haftung aus §§ 823, 839 BGB in Verbindung mit Art 131 UV wegen fahrlässiger Verletzung der ihnen dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten bei Aufbewahrung der Stoffe dem Grunde nach für berechtigt erklärt, und zwar gegen die Beklagte zu 1 deshalb, weil der mit der polizeilichen Ermittlung in der Strafsache gegen den Klüger beauftragte Kriminalbeamte nicht befugt gev/esen sei, die beschlagnahmten Anzugstoffe an die Beklagte zu 2 zu übergeben, anstatt sie im Asservatenraum der Polizei oder in dem des Amtsgerichts Oberhausen unterzubringen, und gegen die Beklagte zu 2, weil deren Beamte die Sachen nicht häften entgegennehmen dürfen und ihre Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung vernachlässigt hätten« Auf die Berufung beider Beklagten ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgev/iesen werden, während die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen wurde« Io Zur Revision der Beklagten zu 2.1.) Die Beklagte zu 2 setzt sich zunächst mit der Frage der Zulässigkeit der Revision auseinander« Sie bejaht diese1, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist, unter Hinweis darauf, dass für die lediglich auf Amtspflichtverletzung gestützte Klage das Landgericht nach § 71 Abs 3 GVG, § 39 Rr 3 PrMG GVG ausschliesslich zuständig sei, obwohl das Berufungsgericht unter Abstandnahme von einer Prüfung des Amtshaftungsanspruchs aus einem anderen, vom Kläger gar nicht geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte, nämlich einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, verurteilt habe. Diese Ansprüche aus Verletzung der Obhutspflicht fielen aber nicht deshalb aus den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 13 GVG heraus, weil inzwischen die Rechtsanschauung sich gewandelt habe und seit etwa drei Jahrzehnten ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsver-hültnis anerkenne. Die Nachprüfung eines bestimmten Sachverhalts durch das Revisionsgericht könne dann nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden, zu demal seitdem die Revision auch bei Pehlen der* Revisions summe für zulässig erklärt werden könne« Das Ansehen eines obersten Gerichtshofes und das Interesse der Rechtspflege und der Parteien an einer sachlich .richtigen Entscheidung überwögen., wenn das Revisionsgericht doch eine sachliche Prüfung vornehmen müsse, weit den fast bedeutungslos gewordenen Gesichtspunkt der Arbeitsentlastung des Revisionsgerichts« Es müssten also, wie des Reichsgericht dies auch bis zur Entscheidung RGZ Bd 130, 404 regelmässig getan habe, alle rechtlichen Gesichtspunkte nachgeprüft werden, wenn der Tatbestand eines bevorrechtigten Anspruchs nach § ?1 Abs 2, 3 GVG gleichzeitig anderen Gesichtspunkten unterstehe. Der Kläger ist der Ansicht der Beklagten zu 2, dass die Landgerichte für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verwahrunjsverhältnissen ausschliesslich zuständig seien und die Revision'unabhängig von der Revisionssumme zulässig sei, unter Hinweis auf die vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone übernommene neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts in dieser Präge entgegongetreten und hat in erster Linie Verwerfung der Revision der Beklagten zu 2 beantragt. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zur Zulässigkeit der Revision wegen ausschliesslicher Zuständigkeit der Landgerichte haben nur Bedeutung für die Präge, ob das Revisionsgericht die Verurteilung der Beklagten zu 2 aus öffentlich-rechtlichem Verwahrung sverhältnis sachlich nachprüfen kann. Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage, ob der auf ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis gestützte Schadensersatzanspruch im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden kann, ist zu bejahen« Die zu dem Schutz der Grundrechte in Art 19 Abs 4 GrujidG getroffene allgemeine Bestimmung, dass demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt' in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen stehe, hat aber für die Kompetenzerweiterung der ordentlichen Gerichte nur negative Bedeutung, da nach Art 19 Abs 4 Satz 2 der ordentliche Rechtsweg mit der Einschränkung gegeben ist, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. GrundG kann also nichts für die Kompetenz des ordentlichen Gerichts hei der Schadensersatzklage aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis entnommen werden« Sine grundsätzliche Vermutung für die Zuständigkeit der Justiz in allen Fällen, auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen wird, ist durch diese Bestimmung keineswegs geschaffen (Ule in 10- Beiheft zur DRZ 1949? 19 gegen Bettermann in MDR 1949, 398)«* Ausgangspunkt bleibt demnach für die Abgrenzung des ordentlichen Rechtswegs vom Verwaltungsrechtsweg der § 13 GVG« Aber auch diese Bestimmung grenzt nur die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen gegenüber der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichten oder Sondergerichten ab, ohne zu bestimmen, was Angelegenheit der Justiz und was Angelegenheit der Verwaltung im einzelnen ist, aber auch ohne gesetzlich eine besondere Zuständigkeit "kraft Zuweisung" auszu-schliessen« Für den auf ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis gestützten Schadensersatzanspruch fehlt es im Gegensatz zu einem solchen bei der Amtshaf-tungsklage nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG (früher Art 131 Ueim v) an einer Kompetenz der Zivilgorichte kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung. Andererseits steht fest, dass nach der Entwicklung der Rechtsprechung und Rechtslehre bei einem derartigen Anspruch längst nicht mehr bürgerlichrechtliche Vorstellungen maßgebend sind, dass vielmehr -ein nach öffentlichem Recht zu beurteilendes Rechtsverhältnis entsteht, kraft dessen mangels entgegenstehender öffentlicher belange für die Behörde die Verpflichtung zur Obhut über die in Verfolgung staatlicher Belangt in Ver- liehe Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (RGZ 115, 421; vgl auch RGZ 84, 339)* Riese öffentlich-rechtliche Auffassung ist heute unbestritten (RGZ 166, 2235* Zur Zeit des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes im Jahre 1877 und üer Schaffung des § 13 GVG mit der Begründung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und später noch bis zu der endgültigen und grundsätzlichen Abkehr der Rechtsprechung gemäss RGZ 115, 421 sah man aber derartige Verwahrungsverhältnisse nicht als nach öffentlichem Recht zu bewertende Verhältnisse an, sondern unterwarf sie bürgerlichrechtlicher Beurteilung unmittelbar nach privatrechtlichen Grundsätzen [so noch RGZ 51» 220; 67* 340)« Han betrachtete es dabei als selbstverständlich, dass für solche Ansprüche der Rechtsweg gegeben sei, wenn auch mit der unmittelbaren oder entsprechenden Heranziehung bürgerlichrechtlicher Grundsätze für ihre sachlichrechtliche Beurteilung an sich noch nichts über die verfahrons-rechtliche Zulässigkeit des Rechtswegs ausgesagt war« Dies führte in der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon frühzeitig dazu, in Anwendung des § 13 GVG unter Anlehnung an die Ge setze smaterialien von einem sog« historischen Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auszugehen. Jonas-Schönke ZPO Vorbem vor § 1, II B 3;* Das Reichsgericht geht in der späteren Begründung des zuerst vom 3*» Zivilsenat in RGZ 92, 514 auf gestellten Satzes davon aus (RGZ 166, 226 ff), dass es neben dem aus dem Tesen der Sache entnommenen sachlichrechtlichen Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit bei der nicht erschöpfenden Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Justiz und Verwaltung in § 13 GVG einen förmlichen Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit gebe, und dass ^allerdings bei der ^erst aus der Natur jies anspruchbegründenden Rechtsverhältnisses zu gewinnenden Lösung, ob das Rechtsverhältnis dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht angehöre, die Rechtsauffassung der Gegenwart und nicht diejenige des Jahres 1877 bestimmend sei» Dagegen bleibe aber, wenn insofern keine Änderung der Rechtslage gegenüber der im Jahre 1877 bestehenden und für die Grenzziehung zwischen Justiz und Verwaltung damals mit vollem Bedacht aufrechterhaltenen Rechtslage festzustellen sei, einem Anspruch, der zu jener Zeit im Rechtswege verfolgbar gewesen sei, heute nicht deshalb der Rechtsweg verschlossen, weil inzwischen die Anschauung von der bürgerlichrechtlichen Natur des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses verlassen worden sei» Dies wird im wesentlichen aus dem allgemeinen. Zurückgeführt wird der bei Schaffung des § 13 GVG Vorgefundene und aufrechterhaltene Rechtszustand auf einen damals kraft einer weitverbreiteten und cuf innerer Rechtsüberzeugung beruhenden gleichmässigen Übung von langer Dauer geltenden Rechtssatz des Inhalts, dass in derartigen Schadensfällen gegenüber dem Staate bei den ordentlichen Gerichten Recht gesucht werden könne, ein solcher Rechtsstreit damals also zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in förmlichen Sinne gehört habe. gestellt ist {RGZ 166, 233), bedarf es nur der Oberprüf ung, ob der vom Reichsgericht eingenommene grundsätzliche Standpunkt zu dem Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten "kraft Überlieferung” in bezug auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis zu billigen ist und bejahendenfalls ferner, ob sich hieran durch die spätere Rechtsentwieklung, namentlich die der jüngsten Gegenwart, etwas geändert hat, b; Bass der Gesetzgeber des Gerichtsvärfassungsgesetzes den von ihm verwandten Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als einen damals gegebenen und ungeachtet seiner Verschiedenheit in den einzelnen Rechtsgebieten als einen im geschriebenen oder ungeschriebenen Recht bereits fixierten Begriff ohne eigene Begriffsbestimmung übernommen hat, wobei auch rechtspolitische Erwägungen für den Verzicht einer umfassenden Regelung der Kompetenz von Justiz und Verwaltung zu demal bei dem verschiedenartigen Rechtszustand in den einzelnen Bundesstaaten mitbestimmend gewesen sein mögen, bedarf keiner besonderen Ausführung, Die Llotive heben ausdrücklich hervor, dass die bestehenden Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung aufrechterhalten werden [Hahn, Die gesamten Materialien zu dem Gerichtsverfassungsgesetz I879 1, 48;, den Gerichtsverfassungsgesetz bestehenden Rechtsübung nichts entgegen» Unbegründet ist die Auffassung., entscheidend müsse beim Fehlen einer ausdrücklichen 25in-zelregelung doch wohl die grundlegende Norm des § 13 GVG sein., dass der ordentliche Rechtsweg nur gegeben sei, wenn der Anspruch sich nach der Klagebegründung materiellrechtlich auf ein Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts stütze <Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, 1» Buch 1950? Sie zwingt aber dazu, unabhängig von der rechtlichen Natur des anspruchbegründonden Rechtsverhältnisses und einer etwaigen späteren Änderung in der Auffassung der Zuteilung eines Rechtsverhältnisses zu dem bürgerlichen oder öffentlichen Recht auch heute den für die frühere Zeit maßgeblichen Rechtszustand in der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs entscheiden zu lassen» Denn es handelt sich ja bei den Zivilprozesssachen "kraft Überlieferung" um eine gewohnheitsrecht-liche Zuweisung. Ü3ine Rechtsnorm, sei es eine gesetzliche oder eine solche des Gewohnheitsrechts, tritt aber nicht ohne weiteres mit einer späteren Änderung der Rechtsanschauungen, die bei ihrem Inkrafttreten bestimmend waren, ausser Kraft. wie sie sich mit der Beseitigung der national-sozialistischen Herrschaft und der Niederbegründung einer neuen demokratischen Ordnung vollzogen hat, wobei der Rechtsgrund der Nichtanwendung des früheren Gesetzes, abgesehen von besatzungsrechtlichen Verboten, schon in dem Gedanken eines Verstosses dieses Gesetzes gegen die öffentliche Ordnung (vgl Art 30 EG BGB) und der Gefährdung deren Grundlagen erblickt werden kann. streitickeit ”kraft Überlieferung” oder richtiger kraft Gewohnheitsrechts aus dem inneren Y/illen des Gesetzgebers des Gerichtsverfassungsgesetzes kann danach nicht die Rede sein« Vielmehr verbietet die 1877 vorhandene rechtliche Grenzziehung zu Gunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Berücksichtigung eines späteren bloßen Wandels der Anschauungen Über die Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Recht, so §) lange nicht dem durch eine spätere abweichende* durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht erfolgte rechtliche Ordnung entsprochen ist« Im Grunde handelt es sich so-mit bei dieser angenommenen rechtlichen Zuordnung gar nicht um eine rein historische Begründung* sondern um eine objektiver Interessenwertung angepasste rechtliche ITormierung. Aber auch durch diese Einführung der verwaltungsgorichtlichen Generalklausel ist die bisherige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht eingeschränkt und der ordentliche Rechtsweg kraft Gewohnheitsrechts für die auf ein Öffentlich-rechtliches Vorwahrungsverhältnis gegründeten Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen worden. Denn danach ist die nach Abs 1 für die Entscheidung t’ber die Anfechtung von Verwaltungsakten sowie Über andere Streitigkeiten des Öffentlichen Rechts begründete Zuständigkeit der Lan-desverwaltungsgerichte ausgeschlossen in Angelegenheiten, die durch Gesetz den ordentlichen Gerichten »der einem, anderen bestehenden Gericht zugewiesen sind. Nün ist weiter darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der bürgerlichen Rechtsstreitigkoiten "kraft Überlieferung" auf dem bisherigen Fehlen eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes fusse, ein Beweggrund, der durch die Einführung der yerwaltungsgerichtlichen Generalklausel und die Schaffung unabhängiger Verwaltungsgerichte Später ist das Fehlen eines anderen geordneten Rechtsschutzverfahrens in Fällen, in denen seit langer Zeit in fester Rechtsprechung die Zulässigkeit des Rechtswegs angenommen wurde, vorn Reichsgericht als ein Anzeichen dafür angesehen worden, dass der Gesetzgeber den Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen VerwahxungsVerhältnis weiter für gegeben erachtet ;RGZ 166, 234)« Dieser nur als Anzeichen, nicht also als tragender Grund gewertete Umstand ist jedoch nach der ausdrücklichen Hervorhebung des Reichsgerichts ebensowenig ein Grund, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu verneinen, wie umgekehrt die Tatsache, dass nur eine Dienstaufsichts-beschwerde statt eines verwaltungsgerichtlichen oder eines gleichgearteten Verfahrens bestände, für sich Jonas-Schönke ZPO !?• Aufl Vorbem II B 3 vor § 1) • Biese Darlegung entspricht der Grundauffassung des Reichsgerichts, dass der auf Gewohnheitsrecht gegründete Rechtszustand der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bei Schaffung des § 13 GVG aufrechterhal-* ten und seitdem nicht geändert ist und deshalb heute noch gilt. Bei dieser Begründung ist es an sich sogar gleichgültig, welche inneren Beweggründe das Reichsgericht zu seiner Rechtsprechung und zu deren unentwegtem Pesthalten bestimmt haben mögen, ob neben dem vcrf&hronsrechtlichen Herkommen auch der Gedanke der aatorie3.1rechtlichen Tradition oder das Fehlen eines umfassenden Verwaltungsrechtsschutzes oder etwa die Recheskontinuität oder gar eine gewisse durch die Ausdehnung des öffentlichen Rechts hervorgerufene "NotwehrStimmung der Ziviljustiz" und ein "eifersüchtiger Beharrungstrotz" zur Ver-t3idigung des traditionellen Rechtsbodens des Zivilist ischen Schutzverfahrens in der liberalen Zeit, wie Boehmer zu Unrecht mitunterstellt ’aa" das Revisionsgericht nicht in der Lage., auf das an-gefochtene urteil einzugehen, wenn nicht für den unter der Revis ions summe liegenden Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis die Landgerichte gemäss § 71 Abs 3 GVG, § 39 PrAGGVG ohne Rücksicht auf den Uert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind» Denn sonst würde der Anspruch aüs einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis den ihm dann nicht zukommenden Vorzug einer Nachprüfung durch den höchsten Gerichtshof geniessen. von denen für den einen die Revision ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist und für den anderen nicht, für diesen anderen unter Aufgabe seiner anfänglichen Rechtsprechung eine Nachprüfung für unzulässig, erklärt, weil es dem Zwecke des § 71 Abs Z GVG, § 347 Ziff Z ZPO widerspreche, bei einen einheitlichen Tatbestände bloß aus dem Grunde des Zusammenhangs eines nach Zuständigkeit und Revisibilität bevorrechtigten Anspruchs mit einen nichtbevorrechtigten diesen mitnachprüfen zu müssen, und weil auch schon die Feststellung einer an sich möglichen restlosen Übereinstimmung in den Tatbeständen beider Klaggründe vielfach zu Schwierigkeiten führe 'RGZ 404; 156, 303; OGBZ 3* 105}> ohne Bedeutung» Denn dadurch wird die LSöglichkeit der sachlichen ITachprüfung bezüglich des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses nicht eröffnet* Darum kann auch dem von der Revision angeführten umgekehrten I’alle, dass die auf einen nichtbevorrechtigt 'm iClagogrund gestützte lila je nur mangels Amtspflicht Verletzung nach § 839 BGB abge./iesen wurde •RG SeuffA 98 Hr 42; DR 44, 733) > nichts zu Gunsten des Klägers entnommen werden* Auch die Revisionsrüge, das Gericht hätte bei anderer rechtlicher Beurteilung des von den Parteien allein behandelten Amtshaftungsanspruchs diesen gemäss § 139 2P0 Gelegenheit zur Äusserung, insbesondere hinsichtlich eines Antrags auf Zulassung der Revision geben müssen, ist nicht stichhaltig* Bei der dargolegten Rechtslage ist nicht ersichtlich, warum für das Gericht die Verpflichtung zu einem derartigen Hinweis bestanden haben sollte* Einen Antrag auf Zulassung der Revision,.bei deren Bewilligung allein oine sachliche Nachprüfung dem Revisionsgericht Die demnach entscheidende Er ago, ob für einen Anspruch aus einem Öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis } das Landgericht ohne Rücksicht auf den Tfert des Streit- Da d‘ie Überjangsvorschrif t ITr 107 äes Ai’t 8 III des V.riederherstellunjsgesetzes bestimmt, dass die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündeten nder von Amts wegen zugestellten Entscheidungen sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet, und da das mit der Revision angefochtene Urteil am 10. Für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung könnte danach die ausschliessliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sein, wenn es sich dabei um einen Anspruch gegen den Staat wegen Verschuldung von Staatsbeamten • gemäss § 71 Abs 3 GVG und d.es auf Grund dieses Vor- B i der Schaffung des § 71 GVG (früher § 70 GVG) ist der Gesetzgeber davon ausgegangen; dass es sich bei den der ausschliesslichen Zuständigkeit des Landgerichts zugewiesenen Ansprüchen um Grenzgebiete des öffentlichen und privaten Rechts handle und dies zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung die mit der Zuweisung verbundene Revision in allen Fällen rechtfertige,, was auch für die einzelnen Bundesstaaten zweckmässig sein könne 'Hahn, Die gesamten Materialien zu dem GVG, 187.8 ..eiche entsprechend der- reichsrechtlichen Ermächtigung in § 71 Abs 3 GVG die Ansprüche gegen den Landesfiskus wegen Verschuldung von Staatsbeamten den Landgerichten zuveist, ist in der Begründung als eine nicht zu umgehende Konsequenz der in Nr 3 geregelten Ansprüche gegen Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen bezeichnet; dabei ist unter Anführung des § 29 der Preußischen Grundbuchordnung vom 5» I2ai 1872 als Beispiel auf die sonst sich ergebende Verschiedenheit der Zuständigkeitsnormen bezüglich des gleichen Anspruchs verwiesen, je nachdem der Geschädigte den Beamten oder den in eventum verpflichteten Pislcus in Anspruch nehme JRGZ 40, 399)* Daraus ergibt sich schon die inhaltliche Gleichstellung der für die heutige Amtshaftung geltenden Vorschrift der Nr 3 mit der in vorliegenden Falle in Betracht kommenden Nr 2, die beide im Grunde sich nur nach der Person des in Anspruch genommenen Schuldners unterscheiden« Die Rechtsprechung hat denn auch für die Anwendung der Nr 2 Er AG GVG, wennschon unter Gegenüberstellung der notwendigen öffentlich-rechtlichen Natur eines derartigen Anspruchs mit einem bloss auf zivilrechtlichem Gebiete liegenden (RGZ 4C, 203; 50? 396; RG JW 1901, 394 und 1916, 750; HRR 1932, 1707), stets darauf abgestellt, dass es sich bei der Haftung der in Anspruch genommenen Körperschaft nicht um eigene Verpflichtungen derselben und um ein Verschulden dritter Personen handelte, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bediente {RGZ 42, 415; 101, 353; HRR 1931 » !5$2 und 1936 Nr 700; OGHZ 3, 1C6;« Ebenso v/ie es sich bei den Ansprüchen nach Nr 3 und der Haftung des Staates anstelle des seine Amtspflicht verletzenden Beamten um deliktische Ansprüche handelt, so beschränkt sich auch Nr 2 auf diese Ansprüche« Der Anspruch gegen den Staat oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ist aber ein Anspruch, auf den anerkannteraassen die Bestimmungen Über den bürgorlichrschtlichen Verwahrungs-Vertrag und die allgemeinen Bestimmungen der §§ 276, 278 BGB entsprechende Anwendung finden« Der schuldige Beamte selbst haftet dem Geschädigten vertraglich nicht« Der Senat erblickt daher nach dem gesetzgeberischen Zweck der Ausnahmebestimmungen des § 71 Abs 2 und 3 GVG und des § 39 Abs 1 Nr 2, 3 Pr AG GVG in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung 'vgl auch Palandt 8« Aufl BGB § 839 Anm 1] in einem Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis keinen Anspruch wegen Verschuldung von Staatsbeamten im Sinne von Nr 2 Abs 1 Br AG GVG» In dieser Auffassung v/ird der Senat dadurch bestärkt, dass im anderen Falle für die früheren Reichsbeamten, bei denen eine der Nr 2 Abs 1 Pr AG- G-VG entr sprechende Bestimmung fehlte, eine Lücke bestanden hätte und, soweit der § 39 Er AG GVG heute noch fortbesteht, auch bei der gegenwärtigen Fassung des § J1 GVG bestehen könnte» Es wäre auch nicht einzusehen, warum bei der Haftung aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrage das der Körperschaft in gleicher leise zur Last fallende Verschulden eines Erfüllungsgeh i.lfen mit Beamtencharakter verfahrensrechtlich anders zu bewerten sein sollte als das eines bloßen Angestellten» Bei dem so begründeten Ergebnis der Nichtanwendung von § 39 Abs 1 Nr 2 Pr AG GVG auf Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Verwahrunjsvertrag spielt der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass die aus der Verletzung der Obhuts- und Rückgabepflicht hinsichtlich behördlich beschlajnahmter Uaren sich ergebenden Verpflichtungen seit etwa drei Jahrzehnten .genauer seit der Entscheidung in RGZ 115: 419# vgl RGZ 166. 233) als Verpflichtungen aus einem öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis angesehen werden, überhaupt keine Rolle» Schliesslich erübrigt sich bei diesem Ergebnis auch ein Eingehen auf die Frage, ob die für Londosbeamte aufgestellto Ausnahmevorschrift des § 39 Abs 1 Nr 2 in gleicher •Weise «für Kunmunalbeamte gilt, deren Gleichstellung mit Reichs-’ und Landesbeamten für Amtshaftungsklagen auch heute mit Recht bejaht wird 'OGHZ 3* 136, 1.37} • so müssen auch die Revisions-rügen mangelnder Sachhefugnis der Beklagten zu 2 für einen Inspruch aus Verwahrungsverhältnis und der Verletzung des § 286 ZPO durch Richterhebung der von der Beklcgten zu 2 für den Hergang des Verlustes und die Sicherungsmaßnahmen erbotenen Zeugenbeweise auf sich beruhen. Das angofochtene Urteil verneint nicht nur die Haftung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger aus einem Öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, sondern begründet ausdrücklich die IOLagabweisung auch damit, dass die Beklagte zu 1 dem Kläger auch nicht gemäss Art 34 GrundG in Verb, mit § 839 BGB auf Schadensersatz hafte. zu 2 ordnungsnäss ig gewesen sei» Dobel wird auch die §evisionsrüge erhoben, das Vorderurteil habe keine zur Beweislast der Beklagten zu 1 gehenden Feststellungen über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe des beschlagnahmten Gutes an die Beklagte zu 2 durch die Beklagte zu 1 getroffen (§ 286 ZPO)« Die Revision weist weiter darauf hin, das Berufungsgericht hätte bei der zu Ungunsten der Beklagten zu 2 festgestellten unzulänglichen Sicherung des Aufbewahrungsraums auch gegen die Beklagte zu 1 davon ausgehen müssen, dass dieser als Polizei die Mangelhaftigkeit des Raumes bekannt war oder dass sie sich ohne nennenswerten Aufwand über diesen vergewissern konnte und dies pflichtgemäss hätte tun müssen» Auf alles dieses kann es aber nicht ankomnen» Die Klage gegen die Beklagte zu 1 muss schon deshalb der Abweisung unterliegen, weil bei der hier möglichen sachlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht aus Beamtenverschulden nach § 839 BGB sich ergibt, dass die Beklagte zu 1 bei dem nur fahrlässigen Handeln ihrer Beamten nicht in Anspruch genommen werden kann, da der Kläger auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag {§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB)» Ilit dem Revisionsurteil, das die Revision der Beklagten zu 2 zurückweist, wird die Verurteilung der nur aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis verurteilten BeJ&agten zu 2 zu# Schadensersatz gemäss dem Grundurteil des Landgerichts rechtskräftig.