BGH · III ZR 73/67
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BGB § 839 Cb Die Pflicht der Baugenehmigungsbehörden, in "Mischge-bietenu den Bau von gewerblichen Anlagen, die das Wohnen wesentlich stören, nicht zu genehmigen, besteht auch den Bauherren (Gewerbetreibenden) gegenüber, Auch wenn ein Gewerbetreibender eine seinem Gewerbebetrieb dienende bauliche Anlage errichtet hat, deren Bau mit Rücksicht auf die von ihr ausgehenden Störungen von der Baugenehmigungsbehördo nicht hätte genehmigt werden dürfen, aber tatsächlich doch genehmigt worden ist, war er von der eigenen Verantwortung für eine der gesetzlichen Ordnung entsprechende Durchführung des Betriebes nicht freigestellt. Im April 1963 beantragte der Baustoffhändler Nagel bei dem beklagten Landkreis die Baugenehmigung für eine Transportbetonanlage mit Transformatorenstation, die auf seinem bereits gewerblich benutzten Grundstück in errichtet werden sollte, sowie für den Umbau eines dort bereits vorhandenen Gebäudes o Nagel gab den Bauantrag mit der Stellungnahme der Amtsverwaltung des Amtes Löhne sowie der Stellungnahme des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Minden am 29o April 1963 bei dem Bauamt des beklagten Landkreises ab0 Am folgenden Tage (30o April 1963) wurde die erbetene Baugenemigung mit gewissen Auflagen erteilto Die Klägerin, die sich von N^B alle Rechte aus der Baugenehmigung übertragen ließ, pachtete das zu bebauende Grundstück und errichtete die geplante Anlage, die im Spätsommer 1963 in Betrieb genommen wurde„ Schon während des Baues und nach* der Inbetriebnahme der Anlage erhoben die umliegenden Anwohner Widerspruch gegen die Erteilung der Baugenehmigung0 Der Regierungspräsident vertrat mit Rücksicht auf die von dem Betrieb ausgehenden Immissionen die Auffassung, die Baugenehmigung für die Anlage hätte nicht erteilt werden dürfen, und wies den beklagten Landkreis mit Schreiben vom 10« April 1964 an, "die Genehmigung sofort zu widerrufen"« Daraufhin nahm der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 24° April 1964 die mit Bauschein vom 30„ April 1963 erteilte bauaufsichtliche Genehmigung "gemäß § 24 (l b) Demgegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage seien nicht gegeben, da die Klägerin auf Leistung klagen könne° Für den Schaden sei ausschließlich das Land haftbar, da die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde nur im Einvernehmen mit dem staatlichen Gev/erbeaufsichtsamt habe getroffen werden dürfen und dieses Amt keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Betriebes in dem in Betracht kommenden Gebiet geltend gemacht habe» Im übrigen hätten die Beamten des Kreises nicht schuldhaft gehandelt, da sie sich auf die Entscheidung des Gewerbeaufsichtsamtes hätten verlassen dürfen und verpflichtet gewesen seien, auf Grund der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes die nachgesuchte Baugenehmigung zu erteilen o Auch habe die Klägerin es schuldhaft unterlassen, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden ein Rechtsmittel einzulegen (§ 839 Abs° 3 BGB)* Das Landgericht hat festgestellt, daß der beklagte Landkreis verpflichtet sei, der Klägerin die Hälfte ihres Schadens zu ersetzen, und hat im übrigen die Klage abgewiesen° Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Beru- Io Die Bedenken, die die Revision gegen die Aktivlegitimation (Klagebefugnis) der Klägerin geltend macht, sind nicht begründet * Sie meint; Daraus, daß der Klägerin von N^m "alle Rechte aus der Baugenehmigung übertragen" worden seien, ergebe sich lediglich, daß gemäß § 88 Abs» 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25• Juni 1962 (GVB1 1962, 373; - BauO NW - die Baugenehmigung auch für die Klägerin gelte, jedoch folge daraus nicht, daß ihr auch Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustünden; hierzu würde es einer besonderen Abtretung bedurft haben« Mit dieser Erwägung kann die Revision jedoch schon deswegen nichts gewinnen, weil das Berufungsgericht (So 11 BU) die tatsächliche und nicht angegriffene Feststellung getroffen hat, daß die Klägerin Auf Grund des die Anfechtungsklage der Klägerin abweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils stehe mit bindender Wirkung für die Zivilgerichte fest* daß die Erteilung der .Baugenehmigung für die Transportbetonanlage rechtswidrig gewesen sei» Zu der Erteilung dieser rechtswidrigen Baugenehmigung sei es auf Grund einer Amtspflichtverletzung eines Beamten des beklagten Landkreises gekommen» Die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei nach § 34 BBauG zu beurteilen gewesene Da das Gebiet, in dem die Transportbetonanlage habe errichtet werden sollen* als Mischgebiet im Sinne des § 6 BaüNVO anzusehen gewesen sei, habe die Anlage nur genehmigt werden dürfen* wenn sie das Wohnen nicht wesentlich störte» Der Prüfung dieser Präge sei die Bauaufsichtsbehörde nicht dadurch enthoben gewesen, daß das staatliche Gewerbeaufsichtsamt gutachtlich hätte gehört werden müssen und "Anforderungen” gemäß § 69 BauO KW nur im Einvernehmen mit dem staatlichen Gewerbeaufsichtsamt hätten gestellt werden können<> Die erforderliche Prüfung* ob das Bauvorhaben nach § 34 BBauG zulässig sei* sei von der Bauaufsichtsbehörde - wenn überhaupt - nur sehr unzureichend durchgeführt worden» Das könne schon aus der geringen Dauer (1 Tag) des Genehmigungsverfahrens entnommen werden» Der zuständige Beamte habe auf Grund der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes vom 29»April 1963 nicht annehmen dürfen* daß bei Beachtung der Auflagen durch den Bauherrn wesentliche Störungen von dem Betrieb nicht mehr ausgehen würden» Hätte sich der zuständige Beamte in gehöriger Weise über die Auswirkungen des Bauvorhabens unterrichtet* so wäre er bei liehen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung gegeben gewesen» Diese Ausführungen sind angesichts dessen, daß nach dem zuvor Gesagten die Zivilgerichte die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr in Zweifel ziehen können, unbeachtlich, soweit es um die Frage geht, ob - objektiv - die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung gegeben waren oder nicht0 Sie behalten indes ihre Bedeutung für die Frage, ob den zuständigen Beamten des beklagten Landkreises ein Schuldvorwurf daraus zu machen ist, daß sie die - objektiv rechtswidrige - Baugenehmigung erteilt haben» Die hier interessierende Transportbetonanlage bedurfte als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs»2 BauO NW der bauaufsichtliehen Genehmigung gemäß § 80 Abs» 1 BauO NW» Sie sollte auf einem Grundstück errichtet werden, das - wie unter den Parteien unstreitig ist - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und in einem Gebiet gelegen war, für das ein Bebauungsplan nicht bestand und die Aufstellung eines solchen Plans auch von der Gemeinde nicht beschlossen war» Die Zulässigkeit der Anlage richtete sich mithin nach den Bestimmungen der §§ 29, 34 BBauG, so daß die Genehmigung für das geplante Vorhaben nur zu erteilen war, "wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich" war» Insoweit war die BaunutzungsVerordnung heranzuziehen, deren Vorschriften nach ihrem § 24 Abs» 2 in den Fällen des § 34 BBauG "entsprechend der vorhandenen Bebau- ung sinngemäß anzuwenden” sind« Da - wie sowohl die beteiligten Behörden als auch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht übereinstimmend angenommen haben - das Gebiet, in dem die Anlage errichtet v/erden sollte, als "Mischgebiet1* im Sinne des § 6 BauNVO anzusehen war, hätte der Bau der Anlage bauaufsichtlich nur genehmigt werden dürfen, wenn sie udas Wohnen nicht wesentlich stören1* konnte , Die insoweit für die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte waren unschwer zu erkennen und es ist auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden, daß die beteiligten Beamten diese Bechtslage nicht erkannt hätteno Die entscheidenden Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil gehen in diesem Zusammenhang - lediglich - dahin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beamten der Bauaufsichtsbehörde hätten schuldhaft nicht erkannt, daß von der beabsichtigten Anlage wesentliche Störungen für das Wohnen der Anlieger ausgohen würdeno Dazu macht die Revision im einzelnen geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht folgendes nicht berücksichtigt; Antragsteller für das Bauvorhaben sei der Baustoffhändler HflHH gewesen, der keine Mitteilung davon gemacht habe, daß er wenige Tage zuvor einen Gesellschafttsvertrag mit anfangs 20 und später 26 Kommanditisten geschlossen habe» Die Kapazität des Unterneh- Zunächst ist zu bemerken: Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die nach § 88 BauO HW bei der Erteilung der Baugenehmigung zu berücksichtigen sind, gehören uoa0 außer der BaunutzungsVerordnung auch die Bestimmungen dos Immissionsschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30, April 1962 (GVB1 1962, 225) - ImschG Dies ist in den Verwaltungsvorschriften zu dem ImschG vom 19° Juli 1962 (MB1 NW 1962p 1264) unter 2, 1 nochmals ausdrücklich klar-gestellt, Da gemäß § 6 Abs, 1 ImschG für die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter die Behörden sind, die die Durchführung dieses Gesetzes zu überwachen haben, mußte es in jedem Fall sachgerecht erscheinen, wenn die Baugenehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren für Anlagen der hier in Rede stehenden Art das zuständige staatliche Gewerbeaufsichtsamt beteiligte und horte. der Art der baulichen Anlage, und die Beamten hatten die Pflicht, zu prüfen, ob der Betrieb bei der sich aus dieser Anlage ergebenden Kapazität wesentlich stören würde oder nicht0 Insofern mußten die Beamten "in die Zukunft sehen"» Alle Ausführungen der Revision dahin, die Beamten hätten die "Erhöhung der Kapazität" des Werkes nicht voraussehen können, sind abwegig» Nicht die Kapazität als solche ist später erhöht worden, sondern allenfalls ist die Kapazität der Anlage in immer größerem Umfange §usgenutzt worden» Die volle Ausnutzung der Kapazität, wie die geplante Anlage sie ermöglichte, aber mußten die Beamten des Beklagten bei ihren Erwägungen in Rechnung stelleno Überlegungen in dieser Richtung haben die Beamten indes - wie bereits der eigene Vortrag des Beklagten ergibt und wie das Berufungsgericht auch zutreffend aus der Tatsache geschlossen hat, daß die Genehmigung bereits einen Tag nach Eingang des Antrages erteilt worden ist - überhaupt nicht angestellt» Bas Unterlassen dieser Prüfung hat das Berufungsgericht mit Recht als schuldhaften Pflichtverstoß gewertet» Denn die Pflicht, die Frage der "wesentlichen Störung" unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, welche Auswirkungen von einer Anlage nach der geginnten Art und Größe ausgehen, liegt so nahe, daß die Beamten keineswegs entschuldigt werden können, wenn sie diese Erwägungen bei ihrer Entscheidung über den Bauantrag nicht angestellt haben» Da es entscheidend auf die Auswirkungen der geplanten Anlage ankam, kann der Gesichtspunkt, daß Nm schon bisher auf demsel-ben Grundstück einen Baustoffhandel und ein Betonwerk In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Beamten der Baugenehmigungsbehörde die Frage, ob durch den Betrieb in den Stallungen, deren Bau beantragt war, Hausbewohner und Nachbarn belästigt werden würden, sorgfältig geprüft und sie waren - ohne daß ihnen daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden konnte - zu dem Ergebnis gekommen, derartige Belästigungen seien nicht zu erwarten« Hier aber haben die zuständigen Beamten eine Prüfung in der entscheidenden Richtung überhaupt nicht, zu demindest nicht sorgfältig und sachgerecht angestellt«. ren, gegebenenfalls unter hohem Kostenaufwand bauliche Anlagen zu erstellen, die nach den genannten Bestimmungen unzulässig sind und von dem Gewerbetreibenden nicht in Benutzung genommen werden dürfen» Insofern ist der hier gegebene Sachverhalt anders zu bewerten als der, der der Entscheidung des Senats in BGHZ 39? 356 ff zugrunde liegt» In dem früher entschiedenen Pall ging es um die statische Berechnung eines zulässigen Bauvorhabens, für das die Baugenehmigung als solche - falls die statische Berechnung richtig war - erteilt werden mußte, und die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, mit den übrigen Bauunterlagen auch die statische Berechnung für das - zulässige - Bauvorhaben zu prüfen, obliegt der Baugenehmigungsbehörde allein im öffentlichen (polizeilichen^ Interesse der Gefahrenabwehr, hat aber nicht den Zweck, den Bauherrn vor finanziellen Schäden infolge falscher Konstruktionsberechnungen zu schützen» Hier geht es indes um die Pflicht der BaugenehmigungsBehörde, bestimmte Bauvorhaben, die nach den obengenannten Bestimmungen überhaupt nicht zulässig sind, nicht zuzulassen und ihrer beantragten Durchführung die Genehmigung zu versagen» Diese Pflicht, die Bauvorhaben auf ihre wesentlich störende Wirkung zu prüfen und bei Bejahung einer solchen wesentlichen Störung die Genehmigung für sie zu versagen, besteht aber nicht allein im allgemeinen polizeilichen Interesse und im Interesse der gegebenenfalls gestörten Bewohner des umliegenden Gebietes, sondern hat, wie gesagt, auch den Zweck, den Bauwilligen davor zu bewahren, daß er im Vertrauen auf die ihm erteil- d) Das Ergebnis des Berufungsgerichts, der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Beamte würde bei pflichtgemäßer Prüfung zu der Feststellung gekommen sein«, die geplante bauliche Anlage werde zu einer wesentlichen Störung der Anwohner führen und damit unzulässig sein, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden« Es muß daher ein Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung dieses Beamten und dem der Klägerin durch die Notwendigkeit ? e) Auf § 839 Abs« 3 BGB (unterlassene Rechtsmit-toleinlegung) kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen« Denn es kann der Klägerin ein Vorwurf daraus nicht gemacht werden, daß sie gegen das verwal-tungsgerichtlicho Urteil vom 3«» Mai 1966 ein weiteres Rechtsmittel nicht eingelegt hat» Abgesehen davon, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen als sachlich richtig erachtet werden muß, konnte der Klägerin:- ohne daß ihr insoweit der Vorwurf eines Verschuldens zu machen wäre - ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil auch besonders deswegen als aussichtslos erscheinen, weil das Oberverwaltungsgericht Münster, das zur Entscheidung über eine Berufung gegen das ver- 3o Wenn danach auch eine Schadensersatzpflicht des Beklagten vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden ist, so kann doch das Berufungsurteil nicht bei Bestand bleiben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht ein mitwirkendes eigenes Verschulden des Antragstellers <*as die Klägerin sich anrechnen lassen müßte, verneint hat. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Ein für die Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des Baustoffhändlers Nf|^ könne nur in Betracht kommen, wenn .dieser in einer Weise auf das Baugenehmigungsverfahren Einfluß genommen hätte, das geeignet gewesen sei, die zuständigen Beamten von einer sorgfältigen und sachgemäßen Prüfung des Bauantrages abzuhalten. Die Auffassung des Landgerichts, der Antragsteller sei mit Rücksicht auf die von dem Betrieb einer Transportbetonanlage möglicherv/eise ausgehenden Immissionen gehalten gewesen, prüfen zu lassen, mit welchen Ansprüchen seine Nachbarn an ihn herantreten könnten, werde vom Senat nicht geteilt, Für die Frage, ob das beabsichtigte Bauvorhaben zulässig war, seien zivil-rechtliche Ansprüche von Nachbarn ohne Belang gewesen. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann indes nicht beigepflichtet werden» Der Inhaber eines Gewerbebetriebes ist grundsätzlich allein dafür verantwortlich, daß von seinem Betrieb keine Polizei gefahren und keine Störungen ausgehen, die nach den Regeln des öffentlichen oder privaten Hechts unzulässig sind, und er kann grundsätzlich - Ausnahmen sind insoweit etwa in §§ '16 ff, 26, 51 GewO geregelt die nachteiligen Folgen, die sich für ihn ergeben, wenn er den Betrieb mit Rücksicht auf die von ihm ausgehenden Gefahren oder Störungen ändern oder einstellen muß, nicht auf andere abwälzen» Auch in Fällen der hier gegebenen Art, in denen ein Gewerbetreibender eine seinem Gewerbebetrieb dienende bauliche Anlage errichtet hat, deren Bau mit Rücksicht auf die von ihr ausgehenden Störungen von der Baugenehmigungsbehörde gar nicht hätte genehmigt werden dürfen, aber doch tatsächlich genehmigt worden ist, wird der Gewerbetreibende von der eigenen Verantwortung für eine der gesetzlichen Ordnung entsprechende Durchführung des Betriebes nicht freigestellt schadensersatzpflichtig, sofern ihr wegen der - rechtswidrigen - Erteilung der Baugenehmigung ein Schuldvorwurf zu machen ist«, Es ist aber nicht so, daß durch die - unzulässige - Erteilung der Baugenehmigung alle sich daraus für den Bauherrn ergebenden nachteiligen Folgen ausschließlich und allein von der Baugenehmigungsbehörde zu tragen wären und der Bauherr selbst insoweit von vornherein von jedem Risiko freigestellt wäre« Auch wenn ein Antragsteller, wie das Berufungsgericht meint, davon ausgehen kann, daß sein Bauantrag sorgfältig geprüft werde, so bleibt er doch auch zu eigener Prüfung in der Richtung verpflichtet, ob der mit der beantragten baulichen Anlage verbundene Betrieb sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung hält» Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 5»Februar 1968 - III ZR 138/65 - S• 9 ff betont, daß es in erster Linie Sache des Gewerbetreibenden selbst ist, für eine einwandfreie Durchführbarkeit des Betriebs einer geplanten Anlage besorgt zu sein, und daß er die ihm aus dem Betrieb der geplanten Anlage möglicherweise erwachsenden Schwierigkeiten und Risiken selbst erkennen und überschauen mußo Dementsprechend hätte auch selbst sorgfältige Überlegungen und Prüfungen in der Richtung anstellen müssen, ob der mit der geplanten Anlage verbundene Betrieb Auswirkungen auf die Umgebung haben würde , die die Zulässigkeit des Betriebs in Frage stel- nicht geringer als auf der Seite NUB zu bemessen und dementsprechend auf beiden Seiten mit je l/2 zu bewerten» Dazu sei zur Klarstellung bemerkt3 daß es insoweit lediglich um eine Abwägung der für die Entstehung des Schadens (Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 30» April 1963) maßgeblichen beiderseitigen Verursachung im Rahmen des § 254 Abs» 1 BGB geht und daß ein darüber hinaus etwa noch in Betracht IVo Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis Hesse sich auch dann nicht gewinnen, wenn man die vom Berufungsgericht ausdrücklich offengelassene Frage bejahen wollte, daß nämlich ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 42 OBG ebenfalls begründet sei«, Denn im Rahmen einer danach zu leistenden Entschädigung müßte ein Verschulden des Antragstel-lers das bei äer Entstehung des Schadens mit-