BGH · III ZR 71/66
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die er darin sieht, daß diese das Sparbuch an seine frühere Ehefrau aushändigten5 ohne ihn zu hören» obwohl er das Sparbuch dem Vollziehungsbcamten ausdrücklich treuhänderisch zur Sicherheit gegeben habe» Sein Vortrag hat gewechselt» Er hat im ersten Rechtszug vorgetragen» die Gesamtsumme von 50» 000 DM» die er seiner Frau mitgegeben habe» habe ihm gehört» er habe sie im Betrieb erspart und in einem nur ihm bekannten Versteck aufbewahrt» Im Berufungsrechtszug hat der Kläger dagegen vorgetragen s Er habe seiner Frau aus eigenem Vermögen nur 25o000 DM mitgegeben; die Bescheinigung vom 21» August 1961 habe sich nur hierauf bezogen» Die weiteren 25»000 DM habe seine Mutter, Frau J^HD» als sie von der beabsichtigten Reise nach Dänemark erfuhr, seiner Frau mitgegoben mit dem Aufträge, das ' Geld auf den Namen des Klägers, eventuell auf ihren Namen anzulogen» Abredewidrig habe seine Frau dieses Geld auf ihren eigenen Namen angelegt, das Sparbuch habe allerdings auf den Inhaber gelautet und nur die BGH Urteil vom 20» März 1956 - III ZR 149/54 -)* die eine Aushändigung des Sparbuches an einen Dritten ohne Anhörung des Klägers verboton» Die Verletzung dieser vortragsähnlichen Pflichten durch die Bediensteten des Finanzamtes bedeutete hier zugleich (vgl» BGB RGRK 11» Aufl» zu § 839 Anm» 113) die Verletzung von Amtspflichten gegenüber dem Kläger (§ 839 BGB* Art» 34 GG)* der als Steuer- und Vollstreckungsschuldner ein Recht darauf hatte* daß ihm gegenüber korrekt verfahren würde» Der Hinweis der Revision auf die Bestimmungen in § 163 RAO und in § 809 ZPO geht schon aus tatsächlichen Gründen fehl» Wenn Frau S|H| die mit dem Kläger im gleichen Haushalt lebte, duldete, daß der Kläger das Sparbuch in Besitz nahm und für sie aufbewahrte, sei - so führt das Berufungsurteil weiter aus - zwischen ihr und dem Kläger ein Verwahrungsverhältnis entstanden, auf Grund dessen der Kläger verpflichtet gewesen sei, das Sparbuch sorgfältig aufzubewahren und vor allem zu verhindern, daß es in den Besitz von Frau gelange» Die Erfüllung dieser Pflicht habe der Kläger sich unmöglich gemacht, indem er es am 30» Januar 1963 versäumt habe, den Vollziehungsbeamten darüber aufzuklären, daß das Guthaben seiner Mutter gebühre und seine Ehefrau zur Abtretung an diese verpflichtet sei» Der Schaden dos Klägers bestehe dann darin, daß er seinerseits einem Schadensersatzanspruch seiner Mutter ausgesetzt sei» b) Per Kläger habe weiter schuldhaft versäumt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abso 2 BGB); insoweit müsse er sich das Verschulden von Hilfspersonen anrechnen lassen (§ 278 BGB)o Per Kläger habe die rechtliche Möglichkeit (§§ 1007 BGB, 935, 938 ZPO) und von Ende Februar bis Juli 1963 hinreichend Zeit gehabt, durch eine einstweilige Verfügung gegen seine frühere Ehefrau die Herausgabe des Sparbuches an einen Sequester bis zur Klärung des Rechts zu dem Besitz zu erwirken« Purch seine Mutter und das Büfettfräulein Pfl^B habe er seinen Anspruch und dessen Gefährdung glaubhaft machen können, die sich aus der formellen Gläubigerschaft seiner Ehefrau und deren bisherigem Verhalten ergeben habe» Pem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung würde das Gericht, mindestens nach einer mündlichen Verhandlung, entsprochen haben., c) Das Maß der Verursachung und des Verschuldens überwiege auf der Seite des Klägers und seines Rechtsanwalts derart, daß ein Anspruch gegen das beklagte land entfalle* Der Kläger habe die Herausgabe des Sparbuchs an seine Ehefrau wesentlich mitverursacht, er habe sogar die erste Ursache dadurch gesetzt, daß er die Bediensteten des Finanzamtes über die Herkunft des Goldes aus seinem oder seiner Kutter Vermögen nicht aufgeklärt habe* Auch nachdem das Sparbuch seiner Ehefrau ausgehändigt war, hätten er und sein Rechtsanwalt den Schaden noch ganz abwenden können* Der Kläger aber habe seine Ehefrau nicht einmal zur Herausgabe des Sparbuches an ihn oder das Finanzamt aufgefordert und den naheliegenden \Ieg einer einstweiligen Verfügung nicht genutzt* Demgegenüber trete die Verursachung durch die Beamten des Finanzamtes zurück, denen auch nur eine leichte Fahrlässigkeit zur last falle, während den Kläger und seinen Rechtsanwalt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit treffe* 1* Das Berufungsurteil beruht, soweit es um die Entstehung eines Schadens geht, auf der Feststellung, der Kläger habe am 30» Januar 1963 den Vollziehungsbeamten nicht darüber aufgeklärt, daß die Forderung gegen die Had er sl ebener Bank zwar formell seiner Fran zustchc, daß aber das Guthaben ihm oder seiner Mutter, Frau SflHR gebühre0 Pie Revision greift diese Feststellung an mit der Rüge, ein dahingehender Beweis sei nicht geführt, denn der Zeuge Steuerhauptsekretär GflB habe sich an Äußerungen des Klägers im einzelnen nicht mehr erinnert; deshalb liege Beweislosigkeit vor, die zu lasten des beklagten Landes gehen müsse« Die Rüge bleibt erfolglos« Richtig ist allerdings, daß das beklagte Land die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen hat, die ein mitwirkendes Verschulden des Klägers begründen (vgl« BGB RGRK 11 o Auflo zu § 254 Annio 117)« Es geht hier jedoch nicht um die Frage, zu wossen lasten eine Beweislosigkeit geht; denn das Berufungsgericht hat tatsächlich fostgestellt, daß der Kläger den Vollziehungsbeamten nicht Uber die Rechtsverhältnisse an dem Haderslebener Konto aufgeklärt habe, und deshalb kommt es auf die Beweislast nicht an« Seine Feststellung konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler treffen, selbst wenn der Vollziehungs-beamte sich an Einzelheiten des Vollstreckungsvor-gangc3 nicht mehr erinnern konnte« Pas Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei (§ 286 ZPO)« So ist es dem Gericht - sofern dadurch der Grundsatz der Erschöpfung der Beweismittel nicht verletzt wird -unverwehrt, eine bestrittene Behauptung auch ohne Beweisaufnahme für wahr zu halten, wenn der gesamte Inhalt der Verhandlungen ihm diese Überzeugung verschafft (RGHRR 1928 Nr«, 1651 ), und das Gericht kann das eigene Vorbringen, die Handlungen und Erklärungen einer Partei, ohne sie nach § 448 ZPO vornehmen zu müssen, als Grundlagen seiner Überzougungsbildung nutzen (vglo IM zu ZPO § 286 B Nr«, 4 und 11)» Diese prozessuale Befugnis wird dadurch, daß eine Beweisaufnähme nicht zur Klärung geführt hat, nicht ausgeschlossen, denn das Gericht hat seine Überzeugung auf Grund des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnähme zu bilden» Dabei fällt hier ins Gewicht; Das beklagte Land hat bereits im Schriftsatz vom 1» Juni 1964 (dort Bl» 3) behauptet, der Kläger habe weder bei der V/egnahme des Sparbuches am 30» Januar 1963? noch später bis zu dem 6» März 1963 darauf hingewieson, daß seine frühere Ehefrau, auf deren Namen das Buch gelautet habe, zur Empfangnahme nicht berechtigt sei» Auch bei Berücksichtigung der verschiedenen "Versionen11, die der Kläger seinem Vortrag auch im Rechtsstreit - entgegen seiner Prozeßpflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung (§ 138 ZPO) - gegeben hat, ist nicht ersichtlich, daß er diesem Vortrage des beklagten Landes entgegengetreten wäre» Er hat nicht behauptet, daß er den Vollziehungsbeamten auf sein Recht am Sparbuch und auf das Konto aufmerksam gemacht habe, sondern sich lediglich darauf berufen, daß das Finanzamt durch die Ermittlungen der Steuerfahndung über die Eigentumsverhältnisse und die Anspruchsborcchtigungen, aber auch über die Unstimmigkeiten zwischen ihm und seiner früheren Ehefrau im Bilde gewesen sei» Damit ist der Kläger nicht der Behauptung des beklagten Landes in tatsächlicher Hinsicht entgegengotreten, sondern er hat sich gegen die vom beklagten Land hieraus gezogene Rechtsfolge eines mit wirkenden Verschuldens gewandt stehung des Schadens, die Herausgabe des Sparbuches an seine Ehefrau, dadurch gesetzt habe, daß er die Bediensteten des Finanzamtes über die Herkunft des Geldes aus seinem Vermögen oder aus dem Vermögen seiner Mutter nicht aufgeklärt habe« Demgegenüber wirft die Revision nicht ohne Grund die Frage auf, ob denn der Kläger den Vollziehungsbeamten habe unterrichten müssen, wenn - wie mangels einer Feststellung des Berufungsurteils zu unterstellen sei - das Sparbuch nicht auf den Namen Elisabeth RBB9 sondern auf den Inhaber lautete o Das Berufungsurteil beantwortet diese Frage nicht; es begründet einen groben Verstoß gegen das wohlverstandene eigene Interesse lediglich damit, daß schon damals unstreitig Unstimmigkeiten zwisehen dem Kläger und seiner Ehefrau bestanden hätten, die es nahelegten, daß diese sich um Buch und Guthaben bemühen werde» Das mag sein, ist aber für sich allein nicht geeignet, ein grobes Verschulden des Klägers gegen sein eigenes Interesse zu begründen» Dabei kommt es auf die rechtliche Natur eines Sparbuches nach deutschem (vgl» BGHZ 28, 568; BGH WM 1965, 897, 900) oder dänischem Recht nicht entscheidend an; wesentlich ist allein, wie sich die Dinge für den Kläger in Wahrung eines wohlverstandenen eigenen Interesses darsteilten» Auch im Vollstrcckungsverfahren müssen die für das Verfahren geltenden Vorschriften durch die mit der Vollstreckung befaßten Beamten unter allen Umständen geachtet werden (RGZ 142, 579, 585)» Der Bürger darf grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen; er darf darauf vertrauen, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun, und braucht - selbst in schwieriger läge - zunächst nicht in Betracht zu ziehen, daß die Behörde falsch handeln werde, solange er nicht hinreichenden Anhalt zu Zwei- weitere, vom Berufung3urteil nicht beantwortete Präge , ob Frau HflBB der Aufforderung entsprochen hätte , der Kläger also damit den Erfolg hätte haben können, den Schaden abzuwenden<> Das aber ist für die Abwägung entscheidend, denn § 254 BGB stellt in erster Linie auf das Maß der Verursachung ab; deshalb ist überall da, wo das Verhalten beider Teile von adäquat ursächlicher Bedeutung geworden ist* zunächst zu prüfen, in welchem Maße die Handlungsweise des einen oder des anderen Teiles objektiv zu dem Erfolg beigetragen (BGB RGRIC 11 o Auflo zu § 254 Anm» 73 mit Nachweisen) , also den Schaden verursacht hat (LM zu BGB § 254 Ba Nr« 3)o Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, ob dieser Grundsatz richtig erkannt und bei der Abwägung berücksichtigt worden ist; darin liegt ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler» 3o Ähnlich liegt es, soweit das Berufungsgericht bei der Abwägung als ein grobes Verschulden zu Lasten des Klägers gewertet hat, daß nicht einmal der Versuch gemacht worden sei, die Herausgabe des Sparbuches im Wege der einstweiligen Verfügung zu erwirken» Insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger sich im Rahmen des § 254 Abs» 2 BGB ein Verschulden des Rechtsanwalts, den er nach der Aushändigung des Sparbuches an seine Ehefrau mit der Wahrung seiner Interessen gegenüber dem Finanzamt beauftragt hatte, zurechnen lassen müßte (vgl» BGHZ 3? li 1963 das Konto in Hadersleben ab - hinreichend Zeit gehabt hätte , eine einstweilige Verfügung zu erwirken o Wach dem gegenwärtigen Erörterungsstand wird diese Frist allerdings um einiges kürzer anzunehmen sein» Das Berufungsurteil selbst hält fest* daß Hechtsanwalt RefHHB im Hai 1963 von dem Leiter der Vollstreckungsstclle des Finanzamtes verständigt worden sei, das Finanzamt könne das Sparbuch von Frau RflHB nicht wieder erlangen«, und daß der Kläger bei seiner anschließenden Reise nach Dänemark auf der Bank erfahren habe., das Guthaben werde an seine Ehefrau nur ausgezahlt werden;, wenn diese im Besitze des Sparbuches verbleibe0 Diese Vorgänge werden in die zweite Hälfte des Monats Mai 1965 zu verlegen sein« Denn Rechtsanwalt Re01HB suchte nach seiner Aussage nach mehreren vergeblichen Briefen zweimal den Leiter der Vollstreckungsstelle auf, zunächst Anfang Mai - als er angeblich die Zusage erhielt, das Finanzamt werde sich bemühen, das Sparbuch wieder in die Hand zu bekommen -und sodann etwa zwei Wochen später, wobei ihm mit- Mit dem Antrag, selbst mit dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts auf Herausgabe des Sparbuches an einen Sequester hätte lauten sollen, wäre aber noch nichts Entscheidendes zur Abwendung des Schadens erreicht gewesen«, Zwar mag für den Regelfall davon ausgegangen werden können, daß gerichtliche Maßnahmen Erfolg versprechen, gerichtliche Entscheidungen sich durchsetzen lassen«. Fallgestaltung, insbesondere aus der Anlage des Geldes in Dänemarko Es war praktisch nicht möglich., das Konto in Hadersloben zu sperren;, solange Frau RBHI das Sparbuch in der Hand hatte; hiervon war der Kläger auf der Bank in Hader sieben unterrichtet worden* Ein praktischer Erfolg einer einstweiligen Verfügung war daher nur zu erwarten, wenn Frau RBHB sieb, freiwillig fügte oder wenn sie das Sparbuch einer Zwangsvoll Streckung aussetzte * Nach dem bisherigen Erörterungsstand muß davon ausgegangen werden, daß subjektiv der Kläger mit diesen beiden Möglichkeiten nicht rechnete, und ein Gleiches ist bei Rechtsanwalt ReflHHBo der seine Information vom Kläger hatte, zu unterstellen* Aber auch objektiv hätte das Berufungsgericht, wenn es dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung den entscheidenden Einfluß auf die Verhinderung oder Minderung des Schadens beimessen wollte, sich die Frage stellen müssen, ob Frau BflHB einer einstweiligen Verfügung gefolgt sein würde oder das Sparbuch im Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung (§§ 922, 217 ZPO) noch für einen Zugriff bereit gewesen wäre* Hätte - was immerhin denkbar ist - Frau EBB auf die Zustellung einer Ladung hin das Sparbuch verborgen oder \wäre sie nach Dänemark gefahren und hätte dort das Sparbuch deponiert oder das Guthaben abgehoben, so wären gerichtliche Schritte, wie das Berufungsurteil sie für möglich und erfolgversprechend hält, sicher erfolglos geblieben* Dabei mag eine Kündigungsfrist, die im Berufungsurteil zwar erörtert, aber nicht festgostellt wird, nicht unwichtig sein; im übrigen würde auch eine Kündigungsfrist - jedenfalls nach deutschem Recht - die vorzeitige Auszahlung im Wege der Vereinbarung nicht zwingend ausgeschlossen haben* Das Berufungsurteil beantwortet diese Prägen nichto Es hat zwar in anderem Zusammenhang - wie die Revision zutreffend hervorhebt - als naheliegend bezeichnet , daß Prau RflBV ohne Rücksicht auf die materielle Berechtigung versuchen werde, sich in den Besitz de3 Sparbuches zu setzen und das Guthaben abzuheben 3 ohne langv/ierigo gerichtliche Möglichkeiten und Woge abzuwarten oder auszunutzen, hat aber in dem hier interessierenden Zusammenhang eine Peststellung hinsichtlich ihrer mutmaßlichen Reaktion auf einen gerichtlichen Antrag des Klägers nicht getroffen» Dessen bedurfte es aber, weil hiervon der Erfolg gerichtlicher Schritte objektiv, wenigstens aber nach der subjektiven Vorstellung des Klägers und seines Rechtsanwalts weitgehend abhängen konnte» Nicht ohne Grund sieht die Revision einen gewissen Widerspruch in den Entschcidungsgründen des Berufungsurteil s darin, daß das Berufungsgericht einerseits von dem Kläger erwartet hat, er hätte auch mit einem rechtsund vorfahronswidrigen Vorhalten seiner früheren Ehefrau rechnen müssen, andererseits aber bei der Beurteilung des Erfolges gerichtlicher Schritte ohne tatsächliche Prüfung davon ausgegangen ist, Prau Renner werde jeder gerichtlichen Anordnung gefolgt sein» Allerdings bostehen - worauf das Berufungsurteil mit Recht hinweiot - hier ernste Zweifel, ob der Klagevortrag, selbst wenn er als richtig unterstellt wird, den Antrag des Klägers rechtfertigen kann» Bas gilt zunächst hinsichtlich eines Betrages von 6» 000 BM, den Brau RflHH aus dem Guthaben an das Finanzamt zahlte und der unstreitig auf Steuerschulden, für die die Eheleute gemeinsam veranlagt worden waren., verrechnet wurde, also im Ergebnis auch dem Kläger zugute kam» Weiter wäre zu erwägen,, ob der Kläger Vorteile in Bezug auf seine Unterhaltspflicht dadurch hatte„ daß seine Ehefrau das Guthaben für sich verbrauchte» Bar-übor hinaus stimmt der auf Zahlung an den Kläger gerichtete Antrag mit dem im Berufungsrochtszug geänderten Tatsachenvortrag des Klägers nicht mehr überein, insbesondere wenn dieser Vortrag - mit dem Berufungsgericht - dahin verstanden wird, Frau RflHB be das Geld von Frau SflHHfeauf ein Konto für diese anlogen sollen» Ba aber das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Recht, es bewußt unterlassen hat, den Kläger auf die Unstimmigkeit zwischen Vortrag und Antrag hinzuweisen (§ 139 ZPO), kann das Revisionsgericht, obwohl eine ausdrückliche Verfahrensrüge der Revision fehlt, die mangelnde Erörterung und Sachaufklärung nicht zu dem Nachteil des Klägers gehen lassen (vgl» BGH Urteil vom 30» November 1964 - III ZR 231/63 —) o Bamit entfällt jede Möglichkeit einer abschließenden Sachentscheidung; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuvorwcisen, um diesem die weiter gebotene tatrichterlicho Aufklärung und Erörterung zu ermöglichen» Einer solchen weiteren Aufklärung bedarf der Sachverhalt nicht nur hinsichtlich der Bezeichnung dos Sparbuches, des Vorgangs der "Wegnahme" und des angeblichen Schadens des Klägers, sondern auch im Blick auf das Verhalten der Bediensteten des Finanzamtes o Denn es kann z«B« für die Beurteilung ihres Verhaltens durchaus von Bedeutung sein, ob das Sparbuch auf den Namen Elisabeth HflHB oder auf den Inhaber lautete, weiter aber auch, ob sie überhaupt erwarten konnten, auf eine Frage von dem Kläger eine wahrheitsgemäße und sachdienliche Antwort zu erhalten, nachdem der Kläger - was er eingeräumt hat -im steuerlichen Verfahren verschiedene "Versionen" seiner Darstellung vorgebracht hatte« Es ist denkbar, daß sic dem Kläger auch nicht geglaubt hätten und nicht hätten zu glauben brauchen, wenn sie ihn gehört hätten« In diesem Zusammenhang mag auch wesentlich werden können, daß der Vertreter von Frau RflHl - was vorgetragon, aber nicht fcstgestellt worden ist - das Recht seiner Mandantin auf das Sparbuch unter Hinweis auf sein Amt als Notar versichert haben soll« Diese Umstände würden zwar eine Pflichtverletzung der Beamten des Finanzamtes nicht aus-schließcn, können aber im Ergebnis geeignet sein, deren Ursächlichkeit für den Erfolg ganz zurücktreten zu lassen, möglicherweise auch ein Verschulden der Beamten zu verneinen« Sie bedürfen aber der tatrichterlichen Aufklärung und Erörterung, ohne die hier nach der Sachlage jode Abwägung der Verursachung und des Verschuldens ausgeschlossen ist«