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Nachschlagewerk:: ja
Antliehe Sammlung: ja
Vorwaltungsgerich't sO (VwGO) § 40; GYG § 13
Zur Frage des Recht sv/eg s für Schadensersätzen spräche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Verträge (hier: Solche Ansprüche eines Bürgers gegen die öffentliche Hand gehören jedenfalls dann vor die ordentlichen Gerichte, wenn der Vertrag seinem Inhalt nach darauf absielte, als gegeben vorausgesetzte amtliche Pflichten für den konkreten Sachverhalt zu bestimmen ■und festsulegen, selbst wenn damit eine Verschärfung der Pflichten - über den Rahnen der allgemeinen Amtspflichten hinaus - und eine erhöhte Sicherung der Vertragspartner bezweckt gewesen sein sollte)*
BGH jürt „ v* 21* Dezember 1964 - III ZR 70/63 OLG Kamrn/\7eotf
LG Hagen
Ill ZR 70/63
Verkündet am 21.'Bezember 1964 Fieser, Justizangest eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Ort eil In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Heinrich R straße,
Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers, ;rozeßbevollmächtigt er: Recht sanwalt Br
gegen
die Stadtgemeinde ? vertreten durch
den Rat der Stadt,
■ Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 9BMHI -
Der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Br. Reinhardt
für Recht erkannt:
Bis Revision des Klägers gegen das Urteil ^ des 10o Zivilsenats des Oberlandesgericht3
in Hamm/Westf. vom 8. Januar 1963 wird zurückgev/iesen..
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen,,
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des 2 1/2-geschbssigen Hauses Po^str. ^ am Bahnhofs-Vorplatz in Das ^aus war
bis 1940 an ein Elektrizitätswerk: vermietet, das dort Büro, Werkstatt, Magazin und Ausstellungsräume unterhielt, es diente zu Kriegsbeginn kurze Zeit.als Hilfslazarett sowie vom lo Juni 1941 an als Unterkunft für Betriebsangehörige eines gewerblichen Unternehmens und war nach Kriegsende vorübergehend von der Besatzungsmacht in Anspruch genommen. Danach wurden ohnungssuchende vom Wohnungsamt eingewiesen.
Hachdem im September 1955 ein Mieter ausgezogen war, forderte das Wohnungsamt mit Verfügung vom 50. September 1955 von dem Kläger die Bereitstellung der freigev/ordenen Bäume und wies mit Verfügung vom 20« Oktober 1955 dem Kläger drei ‘Wohnungssuchende zur Auswahl zu. Der Kläger, der sich schon seit längerer Zeit, aber vergeblich bemüht hatte, das Haus
wieder einer gewerblichen Hutsurig zuzuiuhren, legte hiergegen Beschwerde ein. Am 9» Mai 1956 schlossen das Wohnungsamt der Beklagten und der Kläger vorher Beschwerdestelle in Wohnungssachen der Krmsverwaltung nachstehenden
Vergleich:
nl'. Das- Wohnungsamt hebt die angefochtenen
Verfügungen von 30.9* und■20»10.1955 auf0
Das Wohnungsamt erkennt an, daß das
Haus P<|p; Straße 0 hinkünftig als- Geschäfts-Wöhn-naus gl11 und nach den Bestimmungen des Geschälts-raummietengesetzes zu behandeln ist.
Das Wohnungsamt sichert zu, den im Erdgeschoß wohnenden Mieter K. bis spätestens zu dem 31.12.1956 anderweitig unterzubringen .und wird um eine früherc Umquart i er ung bemüht, sein.'
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weiter sichert das Wohnungsamt zu, die Übrigen Bewohner des Hauses P^fcstraße # bis zu dem 31.12,1957 anderweitig unterzubringen, falls der Beschwerde-' führer dies v;ünseht.
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35er Beschwerdeführer nimmt seine Beschwerde zur Br erklärt, daß er, falls sich die j&Letp arteten
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zur
Umquartierung nicht bereit erklären, nicht vor den unter 1 angegebenen Terminen auf Räumung zu klagen»
Der. Beschwerdeführer'verzichtet gegenüber der Stadt Plettenberg auf etwaige Schsdensersatzforderungen aus der1 bisherigen Belegung des Hauses P^fcstraße Q|r
Der Beschwerdeführer übernimmt die Kosten des Verfahrens ", ■ - , '
Die Räumung des Hauses verzögerte sich über die vereinbarten rer mine hinaus, teils weil die Bieter besondere -Anforderung^ ?n die Brsatzwo Innungen . stellten, teils aus anderen Gründen. Bq wurden frei
das Erdgeschoß am 19. April 1957? das Obergeschoß am. 10. November 1958* das Dachgeschoß zu dem Teil am 15* Juni 195$, im übrigen am 15, Januar 1959»
Inzwischen war durch Beschluß des lates der geklagten Stadt vcm 25. Juni 1957 ein leitpiäh aufgestellt worden, der vom 12. August bis zu dem 7. September 1957 offenlag, am 17.Oktober 1958 von' dem Regierungspräsident en genehmigt, und durch den Rat. der Stadt am 24. November.1958 förmlich festgestellt wurde. Er sieht dort,-wo das Haus"des Klägers steht, einen Omnibusbahn-hci vor. Einwendungen des Klägers blieben ohne, Erfolg,
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Uer Kläger fordert Bchad.encersatz oder eine &nfcsca.ö.ui gung von der beklagten Stadt, weil deren '/eraalten es ihm unmöglich gemacht habe, sein naus überhaupt nuozoiingend verwerten, insbesondere es - wie er beabsichtigt haoe - ^ur gewerbliche. Zwecke zu vermieten; .er hat vor'getragen: j.m Jahre 1956 habe er mit dem Kaufmann einen Vorvertrag
geschlossen, in welchem sich verpflichtet habe, ho
stark abgewohnte Haus su'mieten, es im Innern aul seine Kooten umbauen und instendsetzen zu lassen. Zum Abscnluß eines Vertrages sei es nicht mehr gekommen, weil, noch vor dem -tus-::ug des letzten Bieters der Lei tplan. auf ge stellt und deshalb befürchtet worden sei, daS' haus werde alsbald.abgeoroenen v;erden und der erhebliche Kostenaufwand für den Innenausbau werde sich nicht mehr lohnen« nach dem Auszug des netzten Bieters habe der .Kläger einen Bieter, der zur Instandsetzung des Hauses bereit war, nicht mehr finden können« Auch seine Verhandlungen mit der Oberpostdiretction DfMHP seien gescheitert, nachdem die, Oberpostdirection von der Beklagten verständigt worden sei, das Haus müsse alsbald oder in wenigen Jahren abgerissen werden«
Lie Stadt habe - >0 meint der Klager - Vertragspflichten -und ihre Beamten hätten Amtspflichten ihm gegenüber verletzt, indem für eine rechtzeitige Freimachung des Hauses nient Zcrge getragen worden-sei, indem man ihn oei den Vergleichs-verhand1unge n nicht auf die Vorbereitung eines Leitpisnes hingewiesen, aber (im goramer 1956) die Ob erpost dire kt i ön von dem unvermeidlichen Abbruch des-uauses verständigt und es schließlich versäumt habe, den hat der Stadt ■ vor .der lest* Stellung des Leitbl&nes darauf hinzuweisen, welche Ansprüche dem Kläger infolge der Inahspruchhahme seines Hauses austeben wurden0 Im übrigen habe sich der Leitplan - angesichts der . besonderen sein Grundstück betreffenden Umstände - für ihn
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faktisch als Sperre jeglicher Benutzung ausgewirkt, so daß ihn eine Entschädigung nach Enteignungsgrund Sätzen gebühre»
Der Kläger hat die Minderer träge :• an Mietzins für die Seit vom 1, April 1953 bis zu dem 30. April I960, die er mit der Klage geltend macht, mit 26*966 DM errechnet und beantragt, die Beklagte zur. Zahlung dieses Betrages nebst 5 Zinsen seit dem 13. Mai I960 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und wider-klagend die Feststellung beantragt, daß dem Kläger auch für die Zeit nach dem 1. Mai I960 ein Schadensersatzanspruch aus dem Vergleich vor der Beschwerdestelle nicht zustehe»
Sie hat eine Verletzung ihrer Pflichten aus dem Vergleich und eine Verletzung von Amtspflichten ihrer Bediensteten in Abrede gestellt und sich weiter darauf berufen, der Vorschlag, ' ©inen Autobusbahnhof zu schaffen, sei erstmals in einer Studie des Dipl .Ing. Bo^p vom 22. üovemb.er 1956 (also 1/2 Jahr nach dem vergleich) aufgetaucht. Den geltend gemachten Schaden habe der Kläger überwiegend selbst verschuldet, indes: er es versäumt habe, die Bohnungen seines Hauses jeweils nueh Freiwerden zu vermieten. Der angebliche Planungsschaden sei eine folge der Sozialgebundenheit seines Eigentums, die der Kläger entschädigungslos hinnehmen :
müsse-. ■
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage - entgegen dem auf ihre Abweisung gerichteten Anträge des Klägers - stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die Berufung des Klägers zunächst bis zu dem. Abschluß eines gemäß § 47 AüfbauG IR« vor der Briteignungsbehofde anhängig gemachten Verfahrens aus-gesetzt und - nachdem der Regierungspräsident in als Bnteignungsbehörde die Durchführung eines Verfahrens
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zur i lehnl veric B 6 kl £
Ermittlung und Feststellung einer Ent Schädigung ebge-; hat - dis Beruf ungr aurückgevjiesen. Mit der Revision
)lRt der Kläger seine bisherigen Anträge' weitere Lie-igte bittet, das Eechtsmittel zurUckzuweisen0
Ent scheidungsgründe:
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lo Der Kläger hat den Klageanspruch begründet als An-soruch auf Schadensersatz
a) wegen schuldhafter Verletzung der vertragspflichten aus dem Vergleich vom 9* Mai 1956, die er dahin sieht, daß die Beklagte den Mietern deines Hauses nicht rechtzeitig Ersatzwohnung'en beschafft und überdies vertragswidrig der-Gber-po st direkt Ion mit ge teilt habe, das Haus wer deals bald abgerissen werden,
b) wegen‘Verschuldens beim Vertragsschluß (negatives Interesse)., weil die Beklagte ihn,nicht auf die Vorbereitung eines Leitplanes hingewiesen habe, deren Kenntnis ihn vom,,.Abschluß des Vergleichs abgehalten haben würde,
c) wegen der AmtspflichtVerletzungen städtischer Beamter, die er darin sieht, daß die Beamten es pflichtwidrig versäumt hatten, die Mitglieder des Kates der Stadt vox4 der Beschlußfassung über .den Leitplan darauf hinzuweisen, welche Ansprüche der Kläger wegen der Inanspruchnahme seines Grundstücks haben werde, und daß die Beamten bei der Mitteilung an die Oberpostdirekt!on den Eindruck erweckt hätten, der Abbruch des Gebäudes sei als-
■ bald., jedenfalls in wenigen Bahren zu erwarten,
und als Anspruch auf Entschädigung,
weil die tatsächliche Wirkung des Leitplanes, daß er sein Haus nutzbringend nicht mehr ver-werten könne, praktisch einer Enteignung gl ei chic o am d, die langjährige Verzögerung der Durchführung des Leitplanes sich faktisch als Sperre Jeglicher Benutzung des Grundstücks ausgewirkt habe und ihm damit die Substanz seines Eigentums wenigstens teilweise entzogen-worden sei.
Las Berufungsgericht hat den Rechtsweg.zu den ordentlichen Gerichten hinsichtlich aller K1agegrund1agen ohne hechtsfehler für gegeben erachtet. Las ergibt sich, soweit der Kläger seinen Anspruch aus Amtshaftung (§. 839 BGB mit Art, 54 GG) herleitet, aus Art. 34 Satz 3 G.G und für einen Anspruch auf Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen aus
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be. 3 Satz 3 GG, Jedenfalls nachdem der Regierungs-
präsident die Pestsetzung einer Entschädigung abgelehnt und den Kläger auf den Rechtsweg verwiesen hot (vgl. BöHZ 32,
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Soweit der Kläger Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Vergleich vom 9° Mai 1956 fordert, ist der ordentliche Siecht sw eg durch § 40 Abs. 2 VerwGO geöffnet, weil es sich um einen Schah ensersatzanspruch aus der "Verletzung Öffentlich-rechtlicher Pflichten" handelt. afer Vergleich vom 9. Mai 1956 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die Beziehungen der Parteien, die zu der Vereinbarung führten, gehören dem öffentlichen Hecht zu; denn ihr Ausgangspunkt waren die hoheitlichen. Maßnahmen des Wohnungsamt z der Beklagten, durch die das Baus des Klägers im Interesse der Wohnraumbewirtschaftung beansprucht wurde und gegen die der Kläger sich mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wehrte.
Auch ist nicht ‘ Wohnungsamts -
zu bezweifeln, daß die Erklärungen des es hebe die-angefochtenen Verfügungen auf,
erkenne an, daß das Haus künftig als Geschäfts-konnhsus gelten und entsprechend behandelt werden solle, und werde für seine P r eLmachung sorgen — einen Öffentlich-rechtlich geordneten Sachverhalt■zu dem Gegenstände haben» Lie Vereines rung ist daher insoweit Öffentlich-rechtlicher Latur«
In dieser Zusammenhang bedarf es nicht der Prüfung der rechtlichen üatur der Erklärungen des Klägers» Lenn selbst wenn die Verpflichtungen und Leistungen des Klagers - etwa
sein Verzicht auf Ansprüche wegen der bisherigen Belegung -ganz oder teilweise einen privatrechtlichen Gegenstand genabt haben sollten, läge allenfalls ein gemischter vertrag mit teils privatrechtlichem, teils öffentlich-rechtlichem
Inhalt vor; auch dann wäre wegen der Zulässigkeit des Rechtsweges auf'den Charakter der Pflichten abzustellen, die in Streit sind (Lerche, Lie verwaltung.sgerichtliche . klage aus öffentlich-rechtlichen Verträgen in uStaats-
bürger und Staatsgewalt"1965 Bo« IX So 59? 66), und das sind die vereinbarten Pflichten und Leistungen des Wohnungsamts» Lurch diese wurde die künftige Behandlung des Hauses im Kähmen der Aohnraumbewirtsehaftung festgelegt und zugleich - mit der Zusicherung,, die Bieter anderweit unter-zubringen - die dementsprechende Folgerung gezogen, ohne
daß der Boden des öffentlichen Hechts verlassen wurde« Es
ist gerechtfertigt, die vereinbarten Pflichten der klagten ihrer Batur nach als öffentlich-rechtliche ahzusehen«
Be-
Pflichten
Allerdings kann hier die frage aufgeworfen werden,' ob die pflichten, deren Verletzung der Klüger der Beklagten vorwirft, erst durch den.Vergleich vom.9» Mai 1956 begrün-det wurden oder ob sie nicht als Amtspflichten der Be-
Bey er D VBl 1 962, 6
bei der Ab op v> c n V.i a* + o ^ .* i
st© h en * Denn wenn
als ric htig anerna
auf hob, dann ergab
pflicht , itn : Kähmen
diensieten der Beklagten - unabhängig von ihrer Anführung und näheren Ausgestaltung in dem Vergleich - schon bestanden. Das kann zunächst hinsichtlich der als "Verschulden beim Vertragsschluß“ vorgetragenen Gesichtspunkte gelten; denn die Beamten der Beklagten waren ohnehin dienstlich verpflicht et, den Kläger Liber ihnen bekannte Umstände, deren Kenntnis für seine Entschließung erkennbar wesentlich sein konnte, zu unterrichten, wenn sie Zweifel an seiner Kenntnis haben konnten (vgl* BGH Urteil vom 14« Juni 1-962 - III ZR 52/61 Bl 1962, 613, 618)* Sine Amtspflicht kann aber auch Absprache Uber die Freimachung der Wohnungen in .Rede Denn wenn das -ohnungsamt den Standpunkt desKlägers itig anerkannte und die angegriffenen Verfügungen dann ergab sich schon aus diesen Umständen die Amts-im Kähmen des Zumutbaren die folgen der bisherigen unrichtigen Sachbehandlung zu beseitigen, wenigstens aber den Kläger bei seinem Bemühen, den nunmehr rechtlich anerkannten Zustand praktisch zu verwirklichen, nach Kräften au unterstützen (BGH2 18, 366)'. Diese Erwägungen deuten in die Richtung, daß der Vergleich die streitigen Verpflichtungen nicht eigentlich begründete, sondern ihren Umfang und die Art ihrer Erfüllung nach den gegebenen Umständen ab-stimmte und der Sachlage anpaßte* Die Revision bestätigt dies im Grunde, indem sie in allen Handlungen und Unterlassungen, die der Beklagten als Verletzung vertraglicher Pflichten vorgeworfen werden, zugleich die Verletzung von Amtspflichten sieht*' Selbst wenn der vertraglichen Vereinbarung auf Seiten der Beklagten Amtspflichten zugrunde lagen.und gelegt wurden, enthebt dies nicht der Prüfung, ob die Klage wegen Ver- . letzung vertraglicher Pflichten begründet ist; denn hierauf beruft der Kläger sich in erster Linie* Auch diese Prüfung steht den ordentlichen Gericht
en zu
Streitig und bisher höchstrieht erlich nicht entschieden let, ob S 40 AbSc 2 VerwGO mit seiner Fassung "Verletzung Öffentlich-rechtlicher Pflichten" nur die Verletzung von A fr. t sp flicht en und ähr 1 ich er durch Gesetz be gr 1 nd e t e r f f 1 i c nt en (zoB• §§ 1697, 184ö, 18^3 BGB , § 82 KO; Schunck-le Clerck,
Verwaltungsgerichtsordnung zu § 40 Ania. 4 b Bo 145), oder . euch die von vertraglich begründeten öffentlich-rechtlichen iflichten meinte her Wortlaut der Bestimmung deckt beide lalle, denn Öffentlich-rechtliche Pflichten können - darüber besteht kein Streit (vgl. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 40 Ann. II So 75) - durch Vertrag ebenso wie durch Gesetz begründet werden« Angesichts des Wortlauts und des aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Zwecks der Vorschrift - den ordentlichen Rechtsweg für Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zu erhalten, in denen ein enger Sachzusammenhang mit der Enteignung und der Amtshaftung gegeben
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ist (bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom 12. Bai 1959, Bundestagsdrucksache hr. 1094 der 3. 'Wahlperiode) - ist die Auffassung, mit den Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten seien lediglich die AmtshaftungsansprUche. aus § 839 BGB mit Art o 54 GG gemeint (so 2yermann-frohler, Verwaltungs-gerichtsordnung 3« Aufl., zu § 40 Randnote 80, 95; Redeker-v. Oertzen, V erwaltungsger icht sordnung zu § 40 Randnote 16) , nicht haltbar» Wäre diese Auffassung richtig, dann wäre . die Anführung der "Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten" in § 40 Abs. 2 VwGO überflüssig und sinnlos, denn für Amts-haXtungsansprUche ist der Rechtsweg schon mit Verfassungsrang durch Art. 34 OG eröffnet; sie läßt sich auch - abgesehen von den en t g egen st e h enden Erörterungen bei der Entstehung der Vorschrift - nicht unter dem Gesichtspunkt halten, daß §40 Ab3» 2 VerwGO die Zuweisungen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte zusammen- .
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fassend habe angeben wollen, denn die Bestimmung erwähnt nicht die Enteignung (Art* 14 GG), sondern regelt ausdrücklich nur die möglichen Zweifelsfälle der Vermögensrecht-liehen Ansprüche aus “Aufopferung0 und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung. Schon Wortlaut und Fassung der Bestimmung sprechen daher für die Auslegung, daß der Oberbegriff '’öffentlich-rechtliche rflichten" neben den Amtspflichten einen gewissen Raum (so Ule zu § 40 A run. IV 2 a, der allerdings in Anm* II S. 75 die Anwendung auf Vertragspflichten ablehnt) für andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen läßt» So hat der erkennende Senat die Entscheidung über Schadensersätzenspruehe, die aus der■Ver-letzung der Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen HutZungsverhältnis (Schlachthöf) gegen die öffentliche Hand hergeleitet werden, unter Betonung des Gesichtspunkts der "Sachliche" in den ordentlichen Rechtsweg verwiesen (BGH, Urteil vom 7» Ipebruar 1963 - 111 2R 170/61 = I/vBl 1963, 438 und VersR 1963, 477)»
Die Frage, ob Sc had ehse r sö t zansprüche wegen V er1e t z ungen der Pflichten aus einem Öffentlich-rechtlichen Vertrag in den ordentlichen Rechtsweg gehören, ist in jüngster Zeit im. Schrifttum verschieden behandelt worden; Beinhardt (Verw.Arch 1964, 210 ff, 256 ff, 260) hat sie - ohne nähere Begründung - verneint , Here he (St aat soürger und Staatsgewalt Bd* II So 59 ff, 69 f) und Brückler (REIZ 1964, 372) .haben sie bejaht* Ohne daß es einer‘ ah sc h 1 i e Benden Beha nd -lung ‘der Frage im Ganzen, bedurfte, kann der Senat sich der letzten Ansicht jedenfalls für einen Fall wie den vorliegenden anschließen, in dem Schadeneersatzansprüche gegen die öffentliche Hand aus der Verletzung einer Vereinbarung hergeleitet werden, die ihrem Inhalt nach gerade darauf abzielte, die als gegeben vorausgesetzten dienstlichen
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zu ei- unde gelegen
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dem -/■ läge r damit e
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pflichten für den konkreter, Sachvernait zu bestimme] festzulegen, selbst wenn dem der Gedar haben sollte, die Pflichten - über der hinaus - vertraglich zu verschärfen ur höhere Sicherheit zu geben* laß der Ar der v ereinbarung ix V e rwal t ung srechtsweg geltend ge na c ht werden müßte, kann dem nicht entgegenstehen; denn auch hinsichtlich der Amtspflichten ist für eine Verpflichtungsklage ein anderer Rechtsweg als für die Schadensersatzklage gegeben (§ 42 VerwGO)* Per Gesetzgeber hat diese systematische ungenauigkeit im Hinblick auf eine bewährte Überlieferung in Kauf genommen, uui für den Pall einer Zahlungskiage (Entschädigung oder Schadensersatz) die Prüfung des Sachverhalts unter den mehreren rechtlichen Gesichtspunkten, die erfahrungsgemäß vielfach zur Begründung miteinander verbunden werden, zu ermöglichen* fieser überwiegende Gesichtspunkt des gach-lus a mmenhangs nötigt dazu, d en ordentliehen Recht sw eg jeden-felis dann zu bejahen, wenn der Problemkreis der Amtspflichten mit dem der Vertragspflichten derart verbunden ist, daß eine getrennte Betrachtung dem. StreitVerhältnis nicht gerecht werden würde* las trifft für die vorliegende Streitsache zu; denn hier können in der Tat die Amtspflichten nicht losgelöst von den vertraglichen pflichten betrachtet werden, ohne daß ein schiefes Bild.entstände, ja der Vertrag legt die Eeutung nahe, daß die Parteien durch ihre Vereinbarung gerade festhalten wollten, wie die vorausgesetzte Amtspflicht bei der gegebenen Sachlage erfüllt werden sollte* nicht die unoe-stimmten'Hechtsbegriffe »des Zumutbaren und möglichen”, sondern .ausgehandelte Termine, die beiden Seiten Sicherheit und Klarheit gaben und auejb der Beklagten einen als ausreichend erkannten Spielraum gewährten» sollten hinsichtlich der Freimachung der Bäume einerseits die Pflichten der Beklagten,
andererseits die Rechte des Klagers bestimmen. Eine getrennte Betrachtung und Würdigung der Amtspflichten und der Vertragspflichten würde hier nicht nur den Sachzusammenhang vernachlässigen, sondern auch den erkennbaren Vorstellungen der Parteien vom Inhalt des Rechtsverhältnisses widersprechen,
Das Berufungsgericht hat sich hiernach mit liecht für befugt gehalten, darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Vergleich vom 9= Rai 1956 zustehe.
Das Gleiche muß gelten, soweit der Kläger Ansprüche wegen eines Verschuldens beim VertragsSchluß geltend macht«
Ob und inwieweit der Hechtsgedanke einer Haftung für verschulden beim Vertragsschluß für öffentlich-rechtlicher Verhältnisse anwendbar ist (vgl, hierzu RG HER 1953 Br. 1307;
BGZ HO, 293; BG.3-RGRE 11. ÄUfl, zu § 276 Aö«. 109), ob es insbesondere für Fälle der hier fraglichen. Art - angesichts der .bereits erwähnten Amtspflicht zur Aufklärung - dieses Recht o ged a niters bedarf, kann da hin st eher. Jedenfalls beruft der Kläger sich zur Begründung seines .Schadensersatzanspruchs auf beide rechtlichen Gesichtspunkte und auch insoweit würde die Beschränkung der Prüfung auf einen von ihnen dem Zusammenhang der Dinge nicht gerecht werden und zu einer nur unvollständigen Prüfung des Sachverhalts fuhren... Da die Frage, ob eine Amtspflicht zur Aufklärung verletzt ist, in den ordentlichen Rechtsweg gehört, muß.die Prüfung sich notwendig auch darauf erstrecken, ob Anbahnung und Abschluß der Vereinbarung für die beklagte Stadt Pflichten begründete, aus deren Verletzung dem Kläger der Klageanspruch zustehen könnte,
2. Das Berufungsgericht hält die Wirksamkeit des Vergleichs vom 9a Mai- 1956 für unbedenklich, denn eine Gemeinde könne sich rechtswirksam verpflichten, durch Bereitstellung
von Ersatzraura für die Freimachung eines Hauses, das - entgegen der nun klargestellten Rechtslage ~ bisher der Bewirtschaftung unterlag, zu sorgen. Dieser Ansicht, die von den Parteien nicht angegriffen wird, ist zuzustimmen. Insbesönder läßt sich eine.Unwirksamkeit des Vergleichs nicht daraus folgern, daß er sich auf künftiges Verwaltungshandeln der. Beklagten bezog und der Klager seinerseits auf etwa bisher entstandene Ansprüche verzichtete; denn es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß die Erfüllung von Amtsobliegenheiter in unzulässiger Weise mit wirtscheftliehen Gegenleistungen gekoppelt worden wäre (vgl. BGHZ 17? 61; 26, 64; 35? 69, 75)»
hach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat werden Umstände, die darauf schließen ließen, daß die Vorschrift in § 56 der Gerneihdeordnung von Hor&rhein-hest falten beim Abschluß des Vergleichs nicht beachtet wäre, nich vorgetragen. Ein Hangei der Vertretungsmacht wird nicht gerügt .
Der Vortrag der; Revision,' es sei Vergleichsgrundlage gewesen, daß der Klager sein Haus für einen gewerblichen Betrieb frei bekommen solle, und die Beklagte : habe gewußt, daß diese Absicht sich nicht verwirklichen lassen werde,
weil sie mit dem baldigen Abbruch des Hauses gerechnet habe.
ist nicht geeignet, eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB darzulegen. Denn abgesehen davon, daß die Stadtverwaltung unstreitig - wie die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts festhalten - am 9c Mal 1956 noch nicht wußte, daß ein künftiger leitplan an der stelle des Hauses des Klägers einen Omnibasbahnhof versehen werde, war die Freimachung des Hauses für einen gewerblichen Zweck nicht die Grundlage, sondern das .Ziel der Vereinbarung».. Allenfalls ließe ..sich sagen, daß beide Beteiligten ihrer Vereinbarung zugrundegelegt hätten, der Kläger werde sein Haus einem ge-
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verblichen 2wecic Zufuhren können, wenn es fre Diese Grundlage war aber beim 'Vergleichsabschluß tatsächlich und rechtlich gegeben; sie wurde - wenn überhaupt - erst durch die spätere Feststellung des Leitplans berührt» Die Dinge liegen hier wie bei einer späteren Änderung der Ge-setzeslage, die die Unwirksamkeit des Vergleiches nicht zur Folge hat (BGB-KGBK 11» Auf1. zu' § 779 Ana» 32). Überdies liegt nichts dafür vor, daß der Streit oder die Ungewißheit über die Eigenschaft des Hauses als Wohnhaus oder Geschäftshaus nicht ent st a nd en war e, w © rin die beteiligten von dem künftigen Beltplan gewußt" hätten»
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Das Berufungsgericht hat daher zutreffend den Schadensersätzen Spruch des Klägers nach "Maßgabe sowohl der Amtspflichxen
als auch der vertraglichen Pflichten der Beklagten geprüft;
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es hat einen Anspruch - entgegen der Ansicht der Revision -ohne Rechtsfehler verneint:
1» Das Berufungsurteil laßt dahin stehen, ob die Beklagte - trotz der bestehenden Wohnungsnot - für alle Mieter des Hauses rechtzeitig Drsatzraum hätte zur Verfügung stellen rönnen. Jedenfalls-oei^der Schaden nicht dadurch verursacht worden, daß Drsatsvohnungen zu spät oereitgestellt worden seien. Bei rechtzeitiger Räumung würde der Kläger - wie er eizgerüumt habe - erst vom 1. April 1958 an vermietet haben können, weil er das ganze Haus nur an einen Mieter habe abgeben wollen, der die gesamten Xnstandsetzungs- und Umb-u
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kosten in Innern habe übernehmen sollen» Der Deitplan habe aber schon vom 12. August bis zu dem 7 * September 1957 offengo-legen und danach, sei der Mietinteressent nicht mehr bereit gewesen, zu den vom Kläger gewünschten Bedingungen abzu-schließen. Deshalb sei der' behauptete Mietausfall nicht
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durch eine Pilichtverletzung verursacht worden, die Her Beklagten zur Last falle»
Lie Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe ubersenen ($ 2ü6 ZPO), daß der Leitplan erst am 24 = Bovember 1958 festgestellt worden sei; es habe bei seinen Erwägungen nicht auf Planung und Offenlegung, sondern nur sui dis förmliche -Feststellung des Leitplans übst eilen dürfen»
Las greift nicht durch* Las Berufungsgericht unterstellt hier eine Pflichtverletzung, verneint aber deren ursäehlichice it fur den geltend gemachten Schaden. Hierbei mußte das Berufungsgericht davon ausgehen, wie die Dinge verlaufen wäre*1 und wie die Vermögenslage des Klägers wäre, wenn seitens der Beklagten pflichtgemäß gehandelt worden wäre (LM 2U dGB v 839 L Lr„ 2 u. 5)1 Las Berufungsgericht ist sogar noch einen Schritt weitergegangen, indem es zu Gunsten des Klägers angenommen hat, ein pflichtgemäßes Handeln würde such den Erfolg gehabt haben, daß das Haus am 31.Dezember 1957 tatsächlich frei von Bietern gewesen wäre* Seine lolgerung, dann hätte der Kläger erst vom 1. April 1958 an wieder ver-
bieten können, weil er nur einen einzigen Mieter für das ganze naus? aber nicht oenrere ninzelmieter für Peile des Hauses habe nehmen wollen und weil die teils auf den Kläger, teils auf den Li eter entf allenden Instandsetzungsarbeiten Zeit beansprucht hätten, entspricht dem Vortrag des Klägers und der Berechnung der Klagesumme, Lie Pest Stellung, damals sei der „iiet int eressent nicht mehr bereit gewesen,
das xiaus zu den gewünschten Bedingungen zu übernehmen,denn
er sei schon nach der Offenlegung des Leitplans abgesprungen, ist tatsächlicher Matur? sie wird von der Revision, nicht angegriffen und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 Z?ü). Allerdings erlangte der leitplaa - worauf die
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Revision hinweist - rechtliche Wirksamkeit erst, nachdem die Gemeinde ihn ~ nach Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde - förmlich festgestellt hatte (§ 7 Aufbaue NPh und es mag sein, daß - solange dies' noch nicht geschehen war - die bloße Aufstellung und Offenlegung eines Leitpiano dem MietInteressenten noch nicht hätten Veranlassung geben müssen, von der Anmietung abzusehen«. Darauf aber kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, Denn hier hatte das Berufungsgericht lediglich zu prüfen, wie die hinge sich bei richtigem Verhalten seitens der Beklagten tatsächlich entwickelt haben würden# Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits drei hietinteressenten genannt
a) die Firma Brücken, die jedoch von weiteren Verhandlungen absah, weil ein genauer Räumungstermin nicht festlag; dies muß jedenfalls vor dem Dezember 1956 gewesen sein, denn am .11, Dezember 1956 schloß der Kläger - nach seiner Behauptung - einen bindenden Vorvertrag mit festUmrissenen Bedingungen mit
b) dem Feinkost handler SJHHP, der - .wie der Kläger
selbst vorgetragen hat - Anfang 1957, solange der Leitplan nicht beschlossen und der Öffentlichkeit vorgelegt war, noch gemietet und das Risiko eines noch nicht beschlossenen- und genehmigten Leitplans auf sich genommen hätte, aber auf den Mietvertrag später verzichtet habe, weil er wegen des Leitplans damit gerechnet habe, das mit erheblichen Investitionen instand zu setzende Haus bald wieder a Urigeben zu müssen und. .
c) die Oberpostdirektion L4HHV, mit der der Kläger im Jahre 1958 wegen der Anmietung des Erdgeschosses verhandelte, die aber mit ihrem noch zu erörternden
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Schreiben vom 7h Juli 1958 ablehnte*
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I; er einzige ernsthafte Intel'es sent für das ganze Hans war hiernach Sievers und es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht an dessen Verhalten genessen hat, ob dem Kläger durch die verspätete Freimachung des Hauses ein Schaden entstanden ist. War aber .<■■■■■
- wie das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers selbst entnehmen konnte - schon nach der Offenlegung des Leitplans nicht mehr zu dem Vertrag bereit, so kann der erst später eintretende Umstand, daß Obergeschoß und Dachgeschoß nicht fristgerecht frei wurden, den Schaden nicht verursacht haben,
2. Dar Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger beim Abschluß des Vergleichs an 9»Hai 1956 auf die Vorarbeiten für einen leitplan hinzuweisen, verneint, weil damals die im späteren Leitplan vorgesehene Verwendung des Hauses noch unbekannt gewesen, diese Möglichkeit vielmehr - dies hält das Berufungsurteil ebenso wie das landgerichtliche Urteil als unstreitig fest - erstmalig in einer .Studie des Dipl.Ing. BoflB vom 22. November 1956 aufgetaucht seid Dafür, daß eine Inanspruchnahme des Grundstücks schon in früheren Planungen vorgesehen gewesen sei, bestehe kein Anhalt. Allenfalls könne es sich nur um Überlegungen gehandelt haben, die noch nicht zu einer konkreten Planung geführt hätten und die die Beklagte dem Kläger nicht hätte offenbaren müsseno
Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil verletze die i§ 288, 532 ZPO, scheitert an dem unstreitigen Sachverhalt* Bs>rist allerdings richtig, daß die Beklagte in der Klage-Beantwortung vom 15* Juni I960 (dort Bl. 5) hat ausführen lassen, die*im Leitplan vorgesehene Verwendung der Gebäudefläche für einen Omnibusbahnhof gehe auf ein früheres Projekt zurück, an dem seit 1954 gearbeitet worden sei. Diese sebrixt-e&tzliche Erklärung, mit der die Beklagte darlegen wollte,
öaß die Aufstellung ihrer vertraglichen
des Leitplanes nicht als Verletzung Pflichten angesehen werden könne, war
schon deshalb kein Geständnis, weil es an einer entsprechenden Behauptung des Klägers fehlte» Allerdings könnte es sich uc ein vorweggenommenes Geständnis handeln? nachdem der Kläger in seiner Erwiderung vom 25* Juni' I960 (dort Bl, , den Vortrag der Beklagten aufgenommen und hieraus die Folgerung gesogen hat, die Beklagte habe schon 1954 die
Inanspruchnahme des Geländes geplant» Nachdem in Schriftsatz von 19• Dezember I960 (dort Bl Wicklung des Leitplans geschildert hat, und n
die Beklagte . 5) die Snt-ach gericht-
licher Erörterung hat der Kläger seinen Vortrag dahin verallgemeinert, die Beklagte habe ihn am 9- Mai 1956 wenigstens auf den "werdenden" Leitplan himveisen müssen; schließlich ist - ausweislich dös Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils (§ 314 ZPO) - noch im ersten Eechtszug
zwischen den Parteien unstreitig geworden? daß der Vorschlag? das Grundstück des Klägers für einen Omnibusbahnhof zu verwenden, erstmalig in einer Studie des Dipl »Ing. BcSü vom 22» 'Ko vorab er 1956 auf tauchte und dieser Vorschlag in den Leitplan aufgenommen wurde? an dessen Vorbereitung schon
vor dem 9» Mai 1956 gearbeitet worden war» Da hiernach der Kläger selbst nicht mehr, behauptete, schon seit 1954 sei der Plan eines Omnibusbahnhofs an dieser Stelle erwogen •worden, konnte der (offenbar mißverständlich.formulierten)
ersten Erklärung der Beklagten die Wirkung eines Geständnisses nicht zukommen* In. der öerufungsbegrlindung (dort Bl» 2 hat der Kläger mit Rücksicht auf den. unstreitigen Sachverhalt die schriftsätzlxche Erklärung der Beklagten als ein
Geständnis dafür werten Wollen? daß seit 1954 der Plan bestanden habe, das Grundstück .des-Kllgers - wenn nicht für einen Omnibuababnhof, so doch überhaupt für irgend einen
Zweck - in Anspruch zu .nehmen. Diese Auslegung der Erklärung
Schrift-
ist offenbar verfehlt, lie Beklagte ist ihr in des satz von 18. I!ovember 1961 (dort Bl. 3) entgegengetreten, indem sic die Entwicklung der Planung ausführlich geschildert und durch Vorlage von Urkunden belegt hat„ las £e-
rufungsgericht hat als auch im Berufurigsrechtszug unstreitig festgehalten, daß der Vorschlag, das Gelände des Klägers in einen Omnibusbahnhof einzubeziehen, erstmals in der
Studie vom 22, Kovember 1956 gemacht worden sei; es hat jjedcch nicht fest st eilen können, daß schon seit 1954 der Plan einer Inanspruchnahme der Grundfläche bestanden habe. Vielmehr ist das Berufungsgericht in tatsächlicher V/ürdigung zu der Überzeugung gelangt, daß allenfalls seit 1954 Überlegungen geschwebt hätten, die aber erst nach dem 22, November 1956 sich zu einer konkreten Planung verdichtet hätten. Diese tatsächliche Pest Stellung ist verfahrensrechtlich nicht angreifbar«
Hiernach konnte die Beklagte am 9* Mai 1956 den Kläger über den künftigen Plan eines Omnibusbahnhofs nicht unterrichten, 'weil damals ein solcher Plan noch nicht bestand.
Die Ansicht der Revision, die von langer Hand vorbereitete Planung habe zur Zeit des Vergleichsabschlusses schon fest-gestanden, scheitert an dem unstreitigen Sachverhalt, Wenn die Revision weiter meint, es könne nicht auf eine "konkrete Planung ankcmmendenn daran habe es bis zur förmlichen Pest Stellung des Leitplans am 24» Hovember 1958 überhaupt gefehlt -, entscheidend müsse vielmehr sein, ob schon "allgemeine Pläne" Vorlagen, so ist dem entgegenzuhalten.: Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. April I960 - III ZK 38/59 (DM zu BGS § 339 C Nr. 54 - IJf I960, 1244} ausgeführt, daß die Behörde einen Antragsteller, dessen Gesuch ln einer inneren Beziehung zu künftigem, werdendem oder bevorstehendem Recht (Baustaffel-Anderung) steht, dann hierüber zu
unterrichten hat, wenn die Hechtsänderung geplant und mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nichts anderes meint das Berufungsurteil, indem es die "konkrete Planung" der bloßen-"Überlegung” gegenüberstellt. Pas Berufungsgericht versteht also unter einer "konkreten" Planung ersichtlich nicht - wie die Revision meint - erst den förmlich festgestellten Leitplan (dieser wird ohnehin öffentlich bekannt gemacht), sondern einen bereits auf das Gegenständliche bezogenen, auf seine Durchführbarkeit hin abgewogenen, ausgearbeiteten Plan, für dessen Verwirklichung einige Wahrscheinlichkeit besteht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht nicht bestätigt gefunden hat. sollte die Revision meinen, die.Beklagte habe den Kläger jedenfalls über die Vorbereitung eines Leitplans - gleichviel, ob' dieser einen Omnibusbahnhof vorsah oder nicht, - unterrichten müssen, so übersieht sie, daß die Unterrichtungspflicht eine innere Beziehung des den Gegenstand der Unterrichtung bildenden Sachverhalts zu den Maßnahmen, zu deren Vorbereitung die Unterrichtung erfolgen soll also wenigstens voraussetzt, daß die Kenntnis für die Entschließung des Klägers ersichtlich wesentlich war; das aber hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Grinden verneint, fehlt es jedoch an tatsächlichem Anhalt dafür,’
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Zeitpunkt des ?er gl eichaab Schlusses' die Interessen
Sdes Klägers durch die Planung mehr als die der Allgemeinheit1 berührt wurden, so ist schon aus diesem Grunde eine ünterrichtungspflicht der Beklagten zu verneinen.
3. Eine Verletzung vertraglicher oder dienstlicher Pflichten - so führt das Berufungsurteil weiter aus - liege auch nicht darin, daß die Beklagte der öberpostdirektion im Sonsner 1958 mit get eilt habe, das Grundstück sei nach dem Leitplan als Öffentliche Verkehrsfläche auege-
wiesen, das ^aus
•süs-se bei Lurchführung abgerissen werden. Laii die Beklagte durch diese Mitteilung eine Vermietung des Hauses an die Bundespost habe verhindern wollen, behaupte der Kläger selbst nicht„ Ler Pflicht zu sachgerechter Auskunft wurde es allerdings widersprochen haben, wenn die Beklagte, obwohl die Durchführung des Planes noch ungewiß war, mit ihrer Mitteilung den Bindruck erweckt hätte., der Aboruch des Gebäudes stehe in wenigen Jahren bevor. Liese Behauptung des Klägers aber treffe nicht au, denn die Ober-postdirektron sei sachgerecht nur davon unterrichtet worden, daß beim Ausbau des Bahnhofsvorplatzes ein Abbruch des Hauses unvermeidlich sei.
Die Revision wendet demgegenüber lediglich ein, die Beklagte habe die Oberpostdirektion nicht schon im Sommer 19ab von ihren Plänen verständigen dürfen, da der Leitplan erst am 24» November 1958 förmlich festgestellt worden sei. Ks ist kaum verständlich, wenn die Revision einerseits die Stadt für verpflichtet haltvn will, dem Kläger schon ira Hai 1956 von bloßen Überlegungen Kenntnis au geben, sie andererseits aber für verpflichtet hält, der Bundespost gegenüber sogar den schon offengelegten Leitplan zu verschweigen, obwohl für die Bundespost als rächterin des Nachbarhauses und als Interessent in für das- Haus PdHV*
straße 0 eine sachgerecht’© Unterrichtung nicht weniger wichtig- war als für den Klägero Inwiefern die Revision es rechtfertigen will, die Unter rieht ungspf licht gegenüber dem Kläger und der Bundespost unterschiedlich zu behandeln, bedarf keiner weiteren Aufklärung; denn es ist weder ersichtlich, daß die Stadt der Oberpostdirektion die' Aus-
kunft nicht hätte geben dürfen, noch daß die erteilte Auskunft inhaltlich pflichtwidrig gewesen v/äre. Die Revision
läßt außer acht, daß der Leitplan schon ausgelegt und die pl&nerisci
im August/September 1957 e Absicht damit öffentlich
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bekannt genacht worden.war« Bei dieser Sachlage könnte eine dienstliche Verfehlung allenfalls angenommen werden, wenn die Stadtverwaltung üio Oberpostdirektion dahin unterrichtet hätte, der Abbruch des Hauses sei beschlossene Sache und stehe in Kurze bevor (vgl» BGH2 17? 96, 107)o Bas Berufungsgericht stellt jedoch in'tatrichterlicher Würdigung des Verhandlungsergebnisses fest, die Stadt habe die Qberpost-direktion nur davon verständigt, daß beim Ausbau des Bahnhofsvorplatzes der Abbruch des Gebäudes nicht zu vermeiden sei. Damit blieb offen, ob und warn es hierzu tatsächlich kommen werde. Bach der Offenlegung des Leitplanes besagte . die Mitteilung nicht mehr, als daß die Beklagte damit rechne, Cer noch nicht genehmigte Leitplan weree genehmigt, förmlich festgestellt und durchgeführt werden; die Mitteilung war insoweit sachgerecht. Zu näherer rechtlicher Erläuterung war die Beklagte nicht verpflicht et, da sie die öffentlich-bekannt gemachten. Tatsachen und die rechtlichen Dolgen als bekannt voraus set äsen konnte. Eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten, insbesondere die Verletzung von Pflichten gegenüber den Kläger, ist hierbei nicht ersichtlich.
4. Schließlich hat das Berufungsgericht erwogen, der Kläger könne Schadensersatzansprüche auch daraus nicht her-leiten, daß die Beamten - wie er behauptet habe - bei den’ Beratungen des Rates über den Leitplan nicht auf die vom Kläger angekündigten Schadensersatzansprüche hingewiesen hätten; denn eine Amtspflicht, dies zu tun, habe nicht dem Kläger gegenüber bestanden.
Biese Ausführungen, die von der Revision nicht ange- ' griffen werden,. lassen einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Krügers nicht erkennen.
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III.
I. Das Berufungsgericht hat' auch den An Entschädigung nach enieignungsrechtlichen Gr für begründet gehalten; es hat erwogen;
Spruch auf undsätzen
eine
nicht
Der Leitplan nach dem Aufbaugesetz von Hordrhein-Vest-falen sei allerdings eine ortsgesetzliche Norm. .Kr habe aber weder ein Nutzungs- noch ein Bauverbot zur folge, sondern schließe lediglich die Änderung der bisherigen Lutzung in einer dem leitplan widersprechenden Weise aus» Liese Beschränkung des Eigentums berühre nicht dessen Wesensgehalt und sei deshalb keine Enteignung, Lurch das Verbot der Satzungsänderung werde der Kläger nicht berührt; denn er dürfe das bis 1940 als Geschäftshaus genutzte Gebäude, das nur infolge der besonderen Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit zeitweilig Wohnzwecken diente, wieder einer gewerblichen Nutzung zuführen, ohne den Ein-wand befürchten zu müssen, daß die baulichen Maßnahmen für
diesen Zv/eck eine Wertsteigerung bedeuteten, die bei einer späteren Enteignung nicht berücksichtigt werden könne; denn insoweit werde die Beklagte durch den Vergleich, in den sie das Haus als Geschäftshaus anerkannt habe, gebunden»
Der Gesetzgeber habe die Mutzungsbindung in § 8 AufbauG NRW nicht als Enteignung aufgefaßt* Der Kläger sei deshalb durch diese Bestimmung nicht gehindert, nach Erneuerung und Kcdernisierung seines Hauses wieder zu der bisher zulässigen Satzung überzugehen, Zwar habe die Aufstellung des Leit-planes den Kläger erkennbar tatsächliche Nachteile gebracht. In seinen Hechten aber sei der Kläger nicht betroffen und
es fehle überdies auch an einem tatsächlichen behördlichen Eingriff, Denn es sei weder unmittelbar das Eigentum des Klägers berührt, noch sei der Kläger rechtswidrig in der,.
- 'O -
'Nutzung oder Verwer.tung seines Eigentunis behindert worden.
Die Aufstellung des Leitplans habe das Grundeigentum ebenso unberührt gelassen wie etwa die Ansprüche aus einer. Mietverhältnis, Deshalb könne auch die Verzögerung der Durchführung des Leitplans nicht als entschäoigungspfHeutiger Eingriff gewertet werden, weil es eben an einem hoheitlichen Eingriff überhaupt fehle,
2o Bei ihrer Huge, das Berufungsgericht habe nicht darauf absteilen dürfen, ob ein rechtswidriger Eingriff vorliege, vielmehr genüge die praktische Verhinderung der Benutzbarkeit durch den Leitplan, um einen Enteignungsfall ansunehmen, verkennt die Revision: Das Berufurigsurteil leht sich an die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 17, 96 an, nach deren Leitsatz die Aufstellung von “vorbereitenden Bauleit-planen” - auch soweit im Hinblick auf die vorbereitende Planung die Eutzungs- und YeTwert-angsmöglichkeiten für das betroffene Grundstück tat sächlich■gemindert werden - weder, einen Eingriff in das Grundeigentum noch einen Eingriff in einen zu dem Vermögen gehörenden geIdwerten Anspruch aus einem Mietverhältnis enthält und daher einen Anspruch auf Entschädigung nicht begründ et, In den Entseheiäungsgrünöen hat der Senat - nachdem die rechtliche Einwirkung eines “vorbereitenden Bauleitplans“ auf das Eigentum verneint werden ist (aaO So ICO t) - ausgeführt, daß auch die tatsächliche Einwirkung einen But schädigungsah sprach, begründen *■'könne, wenn das Verhalten der Behörde entweder unmittelbar in das Eigentum eingegriffen oder rechtswidrig die Nutzung cder Verwertung des Eigentums behindert habe (aaO So 101)*
Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint -eine Ent Schädigung nur‘bei rechtswidrigem Hendeln zusprechen wollen, es ist vielmehr bei seiner Prüfung des Anspruchs genau den durch die genannte Entscheidung gewiesenen Weg ge-gongeiu
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5. Jedoch stellt sich hier gericht von der richtigen Vorau indem es den Leit plan nach den einen 1!vorbereitenden Bauleitpl
die Frage, ob das Berufungs-ssetzung ausgegangen ist?
§§ 5 - 'S AufbauG LEW als an" angesehen und behandelt
hat o
Während das in 3GKZ 17, 96 behandelte Berliner Planungsgesetz, ebenso wie das Hessische 'Aufbaugesetz (Lm zu Hess, AufbauG Hr. 14), mehrere vorbereitende Pläne vorsahi die erst im "endgültigen Bauleitplan" bzw. im "Bebauungsplan" Rechtsverbindliehkeit nach außen erlangten, vollzog sich die Planung nach dem Aufbaugesetz von Kordrhein-Westfalen (vgl. Abschn. B XI der Begründung des Gesetzes bei Göaeritz-filunck, Aufbaugesetz von Kordrhein-Weetfalen 3. 69) in zwei Stufen:
1. Aufstellung des generbllen Planes für die Nutzung der pläche des gesamten Aufbaugebietes (Leitplan).
2
.Aufstellung spezieller Pläne im Rahmen des Leitplans zur Durchführung des Aufbaus (LurchfUhrungsplan).
Im Leitplan war nach § 6 AufbauG IRf die beabsichtigte Entwicklung des städtebaulichen Aufbaues der Gemeinde als
Ganzes darzust eilen und dementsprechend besonders festzu-stellen; Die künftige Gliederung des Gemeindegehietes, die Rührung des Lurchgangs- und Ortsverkehrs, grundsätzliche Angaben über die AufSchließung, die Wohndichte und die beab-
sichtigt tellung
e Art der Bebauung sowie über die vorgesehene Vender öffentlichen Gebäude. Der Leitplan bestand aus
"zeichnerischen Darstellungen" (im MeßstaVl' : 10 000 bis 1 : 2 OCO) und aus Erläuterungen hierzu. Seinem Inhalt nach ließe, der Leitplan sich zwanglos unt er -die vorbereit enden - line einordnen; jedoch, nötigt der Umstand, daß der Leitplan nach einhelliger Auffassung (vgl. BVerwG' KJW I960, 2355;
27
Göderitz-Blunck., Auihaugesetz zu § 8 auk* 2 und I» Nachtrags-lieferurrg S • 102, zu § 7 Anm. 1; Ernst-Friede, AulGaugesets von Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., zu § 7 Anm. 6) ortsgesetzliche Norm war (vgl. auch '3GHZ 22, 52) , mehr noch die in den §§■ 8, 9 AufbauG NEW behandelte Wirkung der Feststellung des Leitplans zur Prüfung, ob nicht dem Leitplan von vornherein allgemeine Rechtsverbindlichkeit innewohnte, die einen Einfluß auf das Eigentum haben konnte.
Von einer Recht sverbi-n&lichk eit des Leitplans für den einzelnen Grundeigentümer ging §■ 8 AufbauG LEW ersichtlich aus, indem er - für den Pall einer Änderung der bisherigen Nutzungsart - nur eine Nutzung zuließ, die dem Leitplan entsprach, und damit- das Recht des Eigentümers, seine Sache im Lahnen der Gesetze zu nutzen (Art. 14 GG; § 903), gegenüber dem bisherigen Rechtszustand einengte. Las galt allerdings nicht unbedingt und. unabänderlichj vielmehr konnte die Gemeinde, wenn die Entwicklung dies erforderte, den leitplan ändern oder ergänzen, sie durfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde auch im Einzelfall Ausnahmen zulassen (§ 9 AufbauG NEW). Besonders die letzte Bestimmung (5 9 Abs. 2) deutet darauf hin, daß der Landesgesetzgeber den Leitplan hinsichtlich des Anderungsverbots schon als unmittelbar bindendes Recht angesehen wissen wollte.
ler ^andesgesetzgeber - darin ist dem Schrifttum zuzustimmen (vgl. Göderitz-Blunek zu § 8 Anm. 3; Ernst-Friede zu § 8 Ann. 1 s. 112} - hat das Anderungsverbot nicht als Entziehung oder Einengung eines Rechts, sondern als eine Bestimmung des Inhalts des Eigentums angesehen; das ergibt sich bereits daraus, daß das Gesetz eine Entschädigung hierfür nicht versah, sich, damit .aber sicherlich nicht, über die ihm durch Art. 14 GG gezogenen Grenzen, hinwegsetzen wollto.
In diese Richtung weist namentlich auch die spatere Entwicklung . hach § 173 Abs* 2 BBauG können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen-, daß die auf Grund des bisherigen Rechts aufgestellten vorbereitenden städtebaulichen Pläne unverändert oder mit besonderen Maß-
gaben weitergelten, wenn sie den an einen x 1 ci c ±1. ermut zungsplan gestellten Anforderungen inhaltlich und verfahrensrechtlich im wesentlichen entsprechen. In Ausübung dieser Ermächtigung hat das Land Kordrhein-Westfalen durch § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesbsuge-setzes vom 29° November I960 (GVB1 I960, 433) bestimmt, daß Leitpläne, die nach den §§ 5-7 AufbauG ERY? aufgestellt sind, seit dem: 29. Juni 1961 (§ 28) als Flächennutzungspläne weiter-gelten» Damit ist der Leitplan jetzt in. die Kategorie der ”vorbereitenden Bauleitpläne" (§§ 5-7 BBauG), für deren etwa nachteilige Wirkungen auch das Bundesbauge-«mtz eine Entschädigung nicht kennt, eingereiht worden und es ist die Annahme gerechtfertigt, daß er - nach Auffassung des Landesgesetzgebers - hierhin von Anfang an gehörte*
In diesem Zusammenhang ist wesentlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1958 (BBauBX 1958, 423) das die Präge behandelt, ob ein Aufbauplan nach dem Schles-v;ig-Holsteinisehen Aufbaugesetz vom 21. lai 1949 (GvBl 93.) deshalb als Enteignung zu werten sei, weil alle öffentlichen und privaten Planungen dem Aufbauplan anzupassen waren, alle Bauvorhaben dem Aufbauplan entsprechen mußten und bereits erteilte B au ge ne h migungen. wid erruf eh w erden könnt en, soweit sie dem Aufbauplan widersprachen und das Bauvorhaben noch
nicht ernstlich begonnen war {§ 9). Das Bundesvsrwalfcungs-rericht hat die Era ge Verne int, weil die Feststellung des AufBauplans als solche die baurechtliche Stellung des Einzelnen unberührt gelassen habe, vielmehr erst die konkreten Maßnahmen, die auf Grund von § 9 AufbauG gcfalH hätten ange-
ordnet werden können, einen .Kingriff in die Hechte des Bürgers bedeutet hätten«
Nicht anders liegt es hier0 laß das Aufbaugesetz von Lordrhein-Westfalen ein "Änderungsverbot", das Schleswigholsteinische Gesetz aber ein "Anpaosungsgebot"' vorsah, be-gründet einen wesentlichen Unterschied für die rechtliche Beurteilung nicht« Gehörte aber der Leitplan nach dem Hecht des Landes Bordrhein-Westfalen zu den "vorbereitenden'1 Leit-planen, so kann der Senat sich der Ansicht anschließen, daß die Feststellung des Leitplans noch nicht ein entSchädigungs-pflichtiger. 3ingriff in das Eigentum des Klägers war, sondern eine aus den Bedürfnissen des Gemeinwesens geborene Begrenzung des Inhalts seines Eigentums deutlich, machte, die alle gleichermaßen traf und der sein Grundstück auf Grund seiner Situationsgebundenheit unterlag (vgl* Göderitz-Blunck zu § 8 Ana* 3; Ernst-Friede zu § B AM. 2)*
4« Soweit die Klage darauf gestützt wird, daß die Beklagte die Feststellung des endgültigen Lurchfährungsplans unangemessen verzögert habe, ist zu sagen; Selbst wenn die Wirkung des Leitplans nach § B AufbauG LEW einer aus flanungs-gründen verhängten Bausperre (BGHZ 30, 338) oder einer Anderungssperre (§§ 14, 18 BBauG) gleichgeordnet würde, ist diese Wirkung mit dem 29» Juni 1981, an dem der Leitplan zu einem "Flächennutzungsplan" wurde, entfallen* Demi dem rlächennutzungsplan - als einer bloßen "Darstellung" (vgl*
'§ 5 BBauG) der planerischen Absicht -• kommt eine solche bindende Wirkung nicht zu, er kann auch nicht die Grundlage einer Veränderung^ sperre. bilden (§ 14 BBauG)*
Im übrigen geht aus dem Vortrag'des Klägers selbst nicht hervor, daß er durch die Bestimmung in § 8 AufbauG LEW in der Nutzung und Verwertung seines Eigentums gehindert worden ä r e c Es i st nie ht v or ge t ragen word en, • daß ein b es b s i e h tigter
Ausbau des Hauses wegen des Änderungsverbots habe aufgegeben werden müssen oder daß die Beklagte aus diesem Grunde einen Unbauvorhaben Schwierigkeiten entgegengesetzt habe. Das wäre - v/ie das Berufungsurteil richtig ausführt - in der lat rechtlich auch nicht möglich gewesen. Denn nachdem das Haus wohnungswirtschaftlich als Geschäfts-Wohnhaus anerkannt, seine Freimachung für diesen Zweck mit Hilfe der Beklagten oet rieben und - vor der förmlichen Feststellung des Leit-plans - im "wesentlichen auch durchgeführt worden war, konnte als !) bisherige Kutztt&g&art" im Sinne von § S AufbauG KRY/ nur die Bestimmung als Geschafts-Wohnhaus gewertet werden, der das Haus früher gedient hatte und für die es schon vor dem Leitplan im Rahmen des geltenden Rechts bereitgemacht wurde. Dos '’Änderungsverbot” hätte dem zweckmäßigen Ausbau des Hauses nicht entgegengestanden.und die Berücksichtigung einer Y.ertSteigerung bei etwaiger späterer Enteignung nicht ausgeschlossen. Das vertritt auch die Revision nicht. Vielmehr geht der Vortrag des Klägers dahin, er habe - schon nach der Offenlegung des Leitplans - einen Mieter, der die Kosten des Innenausbaus zu übernehmen bereit war, nicht mehr finden können, weil es wegen der bekannt gewordenen planerischen Ab eicht .ungewiß geworden sei, ob der Bieter die- erheblichen Investitionen noch werde abwohnen können» Entscheidend für
das Scheitern seiner Bemühungen um eine gewerbliche.Nutzung des Hauses war hiernach nicht eine rechtliche Wirkung des Leitplans, die erst mit dessen förmlicher Feststellung eintraten konnte, sondern, die Bedingung, der Met er solle den Innenausbau übernehmen, durch die Interessenten schon vor
der Feststellung des Leitplans, lediglich auf Grund der Bekanntmachung des Planes abgeschreckt wurden, möglicherweise:, aber auch die Erwägung, vor der Entscheidung über das Schicksal des. Grundstücks sei es nicht ratsam, sich wirtschaftlich fest-zulegen» Es ist eine bekannte Tatsache, daß ein vorbereitender Ilern in dieser Weise seinen Schatten vorauswerfen kann; ein
Entschädigungsanspruch aber läßt sich in einem solchen Fall nur unter den in BGKZ 17, 9b? 101 genannten Voraussetzungen begründen die vorliegend nicht gegeben sind. Wenn der Kläger sich schließlich darauf beruft, sein Grundstück sei der Gegenstand eines sich seit Jahren hinziehenden Verfahrens, an -dessen Ende ait Sicherhei die Enteignung stehe, so ist dem entgegenzuhalten, daß das Schick cal des Grundstücks keinesfalls mit einiger Sicherheit beurteilt werden kann, solange der Durchfuhrungsplan für den Stadtteil noch cusstehtc
Das Berufungsgericht' hat hiernach einen Entschädigungsanspruch ohne Rechtsirrtum verneint* Die Revision ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, zurückzuweisen» Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 2?0 den Kläger*
Dr* Pagendarm Br» Arndt Dr0 Beyer
Gähtgens Br* Reinhardt
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