BGH · III ZR 18/68
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Beyer, Dr«, Hußla und Keßler für Recht erkannt: Nach den insoweit übereinstimmenden Parteivortrag meldete die Klägerin, die seit dem Tode ihres Mi tgliedes RjH^d^an dessen Witwe und dessen un-ehelichen oohn Versorgungsleistungen erbringt, die auf sie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen rechtzeitig beim Amt für Verteidigungslasten AVL) in Detmold an. 1o Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht ■’§ 1542 RVO) Ersatz v/egen Schäden, die nach dem 5« Mai 1955 und vor dem 1» Juli 1963 infolge von Handlungen oder Unterlassungen der britischen Streitkräfte entstanden sindo Die rechtliche Beurteilung eines solchen Anspruchs richtet sich gemäß Art« 41 Abs« 12b des Zusatzabkommens zu dem NATO-fruppenstatut vom 3° August 1959 - BGBl 1961 II, 1218 - nach Arte 8 des Pinanzvertrages FinV) vom 26« Mai 1952 in der Passung vom 23° Oktober 1954 ,BGB1 1955 II, 531)« Nach Abs« 6 dieser Bestimmung ist der Anspruch innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen deutschen Behörde anzu demeldeno Ein Entschädigungsantrag, der nicht innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an eingegangen ist, wird nicht berücksichtigt o Die Versäumung dieser Ausschlußfristen macht zwar das Klagebegehren nicht unzulässig, sie führt jedoch zu dem Verlust des materiell-rechtlichen Anspruchs« Sollte das Berufungsgericht allein auf den Umstand abgestellt haben, daß die Frist nicht nur von dem Amt für Verteidigungslasten im Anraeldungsverfahren, sondern auch in dem gerichtlichen Verfahren von der beklagten Bundesrepublik selbst als eingehalten behandelt worden ist, so beständen rechtliche Bedenken, ob dieses Verhalten des AVL bzw. Hur wenn und soweit eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte ira Sinne dieser Begriffsbestimmung den Schaden verursacht hat, können die Streitkräfte wegen des Schadens in Anspruch genommen werden. 185)» Biese Entscheidung bindet die deutschen Behörden und Gerichte hinsichtlich der sachlich-rechtlichen Beurteilung der angemeldeten Ansprüche {BGH Urt» v» 14» März 1968 - III ZR 170/67 = NJV/ 1968, 1044)o Wird eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte in diesem Sinne von der zuständigen Dienststelle bejaht, so richtet sich die Beurteilung, ob und inwieweit für die durch sie verursachten Schäden oder Verluste Entschädigung zu zahlen ist, gemäß Art»8 Abs» 4 PinV nach den Vorschriften des deutschen Rechts, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter Das Berufungsgericht entnimmt der Bescheinigung der zuständigen Dienststelle der britischen Streitkräfte vom 10» Januar 1957 und den auf Veranlassung des Berufungsgerichts abgegebenen nachfolgenden Erklärungen der britischen Dienststelle vom 10» November und 21» Dezember 1966, daß der Fahrer LfHIÜB das von ihn benutzte Fahrzeug bei der Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen in Gebrauch genommen habe» Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Zwar könne aus der Bescheinigung von 10» Januar 1957? nach welcher der Schaden durch eine "'Tätigkeit der Streitkräfte" verursacht worden sei, nicht hergeleitet werden, daß die britische Dienststelle damit auch eine Handlung oder Unterlassung des Fahrers bei der Erfüllung dienstli- die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs für eine private '.Schwarz-) Fahrt an sich, unter Verstoß gegen seine Dienstpflichten erfolgt, also bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen begangen worden sei» Wenn dies in dem Schreiben nicht expressis verbis ausgesprochen worden sei, so liege das offenbar daran, daß die britische Dienststelle die Schwarzfahrt als einheitlichen Vorgang betrachtet und keinen Unterschied zwischen der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs Auf dieser Grundlage kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Stationierungsstreitkräfte den Hinterbliebenen des getöteten Unfallfolgen über den Rahmen des § 12 StVG hinaus nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hätten und dieser Anspruch von der Klägerin im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO geltend gemacht werden könne* Hierzu führt das Berufungsgericht im weseniliehen aus: Nach deutschem Recht stelle sich die (verbotene) Ingebrauchnahme des Truppenfahrzeugs für eine private (Schwarz-) Fahrt als die Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden An&spflicht dar* Wer als ständiger Fahrer die Fflicht habe, die mißbräuchliche Benutzung des Fahrzeugs durch Dritte zu verhindern, verletze seine Amtspflichten, wenn er selbst den ihm anvertrauten ‘Wagen zu verbotenen Zwecken in Benutzung nehme* Diese Amtspflicht habe dem Fahrer len Verkehrsteilnehmern und damit auch dem getöteten gegenüber obgelegen» Da BflHHHVdie Pflichtverletzung, die für den Tod des gev/orden sei, vorsätzlich begangen habe, hätten die Stationierungsstreitkräfte für die Unfallfolgen nach Art* 34 GG, § 839 Abs* 1 Satz 1 BGB in vollem Umfang einzusteheno kräfte dahin würdigen durfte, daß der Unfall durch eine Handlung oder Unterlassung des Fahrers lHIHB bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sei, obwohl die britische Dienststelle auch in der Mitteilung vom 21 <> Dezember 1966, der das Berufungsgericht insoweit maßgebende Bedeutung zulegt, ausdrücklich hervorgehoben hat, sie wolle gegenüber der in andere Richtung gehenden Bescheinigung vom 10. Denn selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon o.uszugehen wäre, daß die unbefugte Ingebrauchnahme des Lkw durch den Fahrer LflHIHB zu ?ri~ vaten Zwecken im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 8 Abs. 2 a FinV als Handlung oder’ Unterlassung der britischen Streitkräfte selbst angesehen werden müsse, können hieraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen werden, die das Berufungsgericht zu einer Haftung der Streitkräfte nach Amtshaftungsgrundsätzen führen.« Hach dem zuvor Gesagten richtet sich die Beurteilung, ob und inwieweit eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte ihre Haftung begründet, gemäß Art. 8 Abs.4 FinV nach deutschem Recht, wobei der Schadensfall grundsätzlich so anzusehen ist, als ob bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht britische Streitkräfte, sondern die eigenen Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären 'vgl. Das bedeutet, daß sich die Haftung der Streitkräfte für einen von ihren Bediensteten verursachten Schaden nur dann nach Amtshaftungsgrundsätzen richtet, wenn dies bei einem Schaden der Fall wäre, der in gleicher Weise von Angehöri- Bas gilt jedoch dann nicht, wenn es sich nicht um eine Bienstfahrt handelt, sondern die Fahrt, die zu den Unfall geführt hat, wie im vorliegenden Fall allein privaten Zwecken des Soldaten diento Hier fehlt es in aller Regel an dem inneren Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der militärischen (hoheitlichen) Aufgabenerfüllung, mithin daran, daß der Schaden auf ein sich als eine Amtspflichtverletzung darstellendes pflichtwidriges Verhalten des Soldaten “in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes1’ zurückzuführen ist, wie es für eine Haftung nach Art»54 GG in Verbindung mit § 839 BGB vorausgesetzt wird« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird ein solcher innerer Zusammenhang zwischen dem dienstlichen Aufgabenbereich und der privaten (Schwarz-) Fahrt nicht schon dadurch hergestellt, daß der Soldat mit der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zu privaten Zwecken gegen eine Bienstvorschrift verstößto Ebensowenig stellt sich die zu privaten Zwecken erfolgte Ingebrauchnahme des Fahrzeugs selbst als Verletzung von anderen Verkehrsteil- 370) - zu dem unmöglichen Ergebnis gelangen, daß ein Soldat, der ein Kraftfahrzeug seiner Einheit zur unerlaubten Entfernung von seinem Truppenteil oder gar zur Fahnenflucht benutzt, noch im Rahmen ihm anvertrauter öffentlicher Gewalt handeln v/urde» Das Berufungsgericht kann sich für seine Ansicht auch nicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 1 , 388 berufen» Dieser ^Entscheidung lag der Fall zugrunde, daß ein Polizeibeamter, der als Wachhabender einer Fahrbereitschaft die befehlsmäßige Verwendung-von Kraftfahrzeugen zu überv/achen und ihre mißbräuchliche Benutzung zu verhindern hatte, ein zur Fahrbereitschaft gehörendes Kraftfahrzeug selbst für eine nichtdienstliche Fahrt in Benutzung nahm» V/enn in diesem Fall die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs als Ausübung der dem Polizeibeamten anvertrauten öffentlichen Gewalt angesehen worden ist, so deshalb, v/eil dem Beamten gerade die Aufga.be anvertraut war, die mißbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs zu verhindern und aus diesem Grund ein innerer Zusammenhang ZY/ischen seiner Amtsstellung und der Benutzung des Fahrzeugs, durch die er seine Amtsstellung mißbrauchte, gegeben war* Dieser Entscheidung liegen dieselben Erwägungen zugrunde, die bereits das Reichsgericht veranlaßt hat, es als eine Amtspflichtverletzung "in Ausübung des anvertrauten Amtes" anzusehen, wenn eine Wachmannschaft sich selbst an einer Plünderung beteiligt, deren Verhinderung ihr dienstlich obliegt (RGZ 104, 304, 306) oder ein Unteroffizier, der als Führer eines Kommandos eingesetzt und kraft dienstlichen Auftrages dafür zu sorgen hat, daß das Kraftfahrzeug nicht zu dienstfremden Zwecken benutzt wird, dieses Fahrzeug selbst für eine Spazierfahrt benutzt "RG DR 1940, 509)» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der mit einer Führung des Kraftfahrzeugs, also mit einer technischen Verrichtung betraute Soldat mit solchen Überwachungsaufgaben nicht schon dadurch befaßt, daß ihm durch Dienstvorschriften die mißbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs verboten wird» In einem solchen Fall ist deshalb eine andere Beurteilung gebotene Benutzt der Soldat, der lediglich als Fahrer des Kraftfahrzeugs eingesetzt ist, das Fahrzeug zu privaten Zwecken, so handelt er grundsätzlich nicht in amtlicher Stellung, sondern allenfalls bei_Gelegenheit der Amtsausübung, gleichgültig, ob ihm die Benutzung des Fahrzeugs durch Dienstvorschriften verboten ist oder nicht Kvglo RGZ 161, Da sich nach Vorstehendem weder bei der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs noch auf der Fahrt selbst in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes befunden hat und die Klägerin selbst nicht geltend gemacht hat, daß die mit der Überwachung des Fahrzeugs betrauten Bediensteten der Streitkräfte die Fahrt pflichtv/id- Daraus ergibt sich, daß die Klägerin die Stationierungsstreitkräfte wegen des Unfalls nicht aus §§ 823 ff BGB auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, daß vielmehr allenfalls eine Halterhaftung nach § 7 StVG in Betracht kommen kann, für die jedoch die Beschränkungen des § 12 StVG gelten»