BGH · III ZR 389/52
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25= März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Uro Pagendarm, Rietschel, Dr» Kreft, Dr» Beyer und Dr- Hußia für Recht erkannt: Gleichzeitig oder kurze Zeit danach durchsuchten Angehörige der Besatzungsmacht und ihre deutschen Bediensteten die Wohnung des Klägers und- nahmen daraus neben Geld und verschiedenen sonstigen Gegenständen auch einen ihm gehörigen Personenkraftwagen mit; es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke Adler-Trumpf-Junior mit dem damaligen polizeilichen Kennzeichen III K 0 Der Kraftwagen wurde in der Folgezeit zunächst von Dr, Walter einem deutschen Angestellten der Militärregierung gefahren. Als der Kläger, der inzwischen nach Hamburg verzogen war, am 13• September 1946 das Amt für Vermögenskonirolle erneut um Rückgabe des Wagens bat, teilte ihm dieses Amt mit Schreiben vom 18-, September 1946 mit, eine solche Rückgabe lasse sich nicht ohne weiteres ermöglichen, da Kraftwagen aus dem Kreisgebiet nicht ausgeführt werden dürften; ausserdem sei das Fahrzeug einer amerikanischen Dienststelle zwecks Benutzung zur Verfügung gestellt, die es voraussichtlich nicht freigeben würde; der Kläger werde auch für seine Zwecke keinen Kraftstoff erhalten, sodaß er mit dem Wagen doch nichts würde anfangen können;, unter diesen Umständen bleibe nichts anderes übrig, als diese Angelegenheit vorläufig und bis auf weiteres ruhen zu lassen. wagen des Klägers nicht mehr der Beaufsichtigung unterliege und hiermit freigegebenwerdeo Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte land zur Zahlung von 82$,20 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem h August 1949 zu verurteilen. Er hat vorgebracht, der Leiter des Amts für Vermögenskontrolle in habe seine Amtspflicht dadurch schuldhaft verletzt, da 13 er den seiner Kontrolle übertragenen Wagen unbefugt anderen Personen zur Verfügung gestellt habe, statt um die Erhaltung des ihm anvertrauten Guts besorgt zu sein» Eine Ersatzpflicht des Landes sei daher aus Amtspflichtverletzung, aber auch aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag gegeben. Es hat vorgetragen, daß eine Übergabe des Wagens an das Amt für Vermögenskontrolle nicht stattgefunden habe, dieses habe über das Fahrzeug nicht verfügen können und auch nicht verfügt. 1. Soweit das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungs-Vertrag verneint hat o unterliegt sein Urteil nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Revisionssumme nicht erreicht ist» Die Revision greift das Urteil auch nur insoweit an, als dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Amtspf lichtverletzung aberkannt worden ist * 2> Bas Berufungsgericht hat diesen Klagegrund, ebenso wie das Landgericht, nicht als durchgreifend angesehen, weil insoweit Verjährung eingetreten seil Es hat dazu unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils ausgeführt, der Kläger habe seinen Wagen am 23» Juni 1947 zurückerhalten und von diesem Zeitpunkt an alle Tatsachen, die er zur Begründung seines Anspruchs anführe, gekannte Uie Verjährungsfrist pei daher nach § 1 des Gesetzes vom 28= -Dezember 1950 (BGBl I 821) am 31« März 1951 abgelaufen. Die Verjährungsfrist für einen Anspruch beginnt erst mit der Kenntnis des Klägers der zur Grundlage seines Anspruchs dienenden tatsächlichen Vorgänge zu laufen» Der Tatbestand der Staatshaftung umfaßt allerdings, was die Vordergerichte übersehen haben, bei fahrlässiger Ämts-pflichtVerletzung - und nur eine solche wird im vorliegenden Fall behauptet - auch die rechtliche Negative, daß kein anderer Ersatzpflichtiger vorhanden ist» Erst wenn der Kläger weiß, daß er an anderer Stelle keinen Ersatz erlangen kann, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB für ihn zu laufen (RGZ 161r 375; HG in JW 1926, 2284 and 1935? 56 /7Ö/) beizu-ifeteh, daß es für den Beginn des Pristablaufs darauf ankommt, wann der Kläger im Prozeßweg oder auf andere Weise sich hinreichend Klarheit verschaffen konnte, ob und in weicher Hohe ihm ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht. Von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufenc Der Kläger hat dazu lediglich in der ersten Instanz vorgetragen, er habe vergeblich versucht, von dem Benutzer des Wagens seine Instandsetzungskosten ersetzt zu bekommen, und seine Versuche, von dem Amt für Besatzungsleistungen Ersatz zu erlangen? Die Revision rügt hierzu die Verletzung des § 139 ZPQ und tragt vor, das Berufungsgericht hätte bei entsprechender Aufklärung zu der Feststellung kommen müssen, daß der Kläger frühestens im August 1949 von dem Fehlen eines anderweiten Ersatzanspruchs Kenntnis gehabt habe. Insbesondere ist aber der Kläger, nachdem das Landgericht seinen Anspruch aus Amtspflichtverletzung wegen Verjährung verneint hatte, in der Berufungsinstanz auf diesen Anspruchsgrund nicht mehr zurückgekommen, sondern hat die Klagerallein auf die Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages gestützt.