BGH · III ZR 364/51
Originalentscheidung als PDF
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rieht zurückgewiesen worden» Degen dieses Urte: sich die Beklagte mit der Revision und beantragt, das ür yeii: o.es. xjCui der Binge nient in sum den Umständen geeignet sei, 7erbrennungsschäden de tenen Art herbeizuführen» Dieser Ursachenz auch durch das Verhalten des lilfgers nicht ausc Bin solcher Ausschluss sei nur dann anzuneicue::- ■/enn Zwar spi es ungewöhnlich» einen Drachen mit einen Draht una ni Bindfaden einigen zu lassen» Hierauf komme es jedoch t au, da nach der Henntnis des lerichrs auch- cef fetc Diesen Ausführungen kann die Revision nicht damit begegnen, sie habe Beweis dafür angetreten, dass ein ’derartiger Pall seit ’'Menschengedenken" nicht vorgekommen sei. Es kommt für die präge der ädaeauatenVer-ursachungj die losgelöst ;vom Verschulden und insoweit auch der Voraussehbarkeit'zu betrachten'ist, nicht darauf an, ob ein gleichgelagerter Pall bereits vorgekommen ist oder nicht. Massgebend ist vielmehr, ob der Eintritt des Erfolges nur auf besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen beruht. Dies ist mit Recht vom Berufungsgericht verneint worden. Gerade die Tatsache, daß; in ländlichen Gegenden Kinder häufig Drachen ln der Mähe der vielfach vorhandenen Hochspannungsleitungen steigen; lassen •and .auch eine leichte Unaufmerksamkeit zu einer Berührung mit der elektrisch geladenen Hochspannungsleitung führen kann,- zeigt', daß eine hierdurch hervorgerufene Verletzung noch als adaequate Folge .'anzusehen ist. Ob dies auch dann gegeben wäre, wenn nur die Ver-• Wendung von Draht den Unfall hätte herbeiführen können, braucht nichtentschieden zu werden, da das■Gegenteil vom- Berufungsgericht aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis festgestellt worden ist. Auch dem erkennenden Senat ist bekannt, daß ein solcher Unfall nicht einmalig ist, wie die Revision dartun möchte. rasgeschlossen sein, wenn der dem Kläger entstandene Schaden, durch hohe- J re Gewalt verursacht worden wäre. des Klägers sich als ein Betriebsfremdes ungewöhnliches Ereignis darstelle, das mit den der Beklagten zu demutbaren ;■ Mitteln nicht abzuwenden wäre. Das Spielen mit Drachen sei zwar ein von aussen kommender Vorgang; jedoch könne das Verhalten des Klägers nicht als ganz ungewöhnlich angeäeherl werden. Es sei vielmehr durch sein Itei bedingt und es müsse unter diesen Umständen damit gerechnet werden, dass Drachen die Leitung berührten. e ...der Revision, hierin liege eint rkennung des xteci begriffslfhöhere Gewalt»; ist nicht-begründet, Hach) lichen Mitteln auch durch die ausserste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden' kann und aioh nicht wegen y) seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf' zülhehiien-ist (RG JW 1931, 865). unter; Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung höhere Gewalt nur dann,’ bejaht,'wenn eine Einwirkung von aussen, die aussergewöhnlich und nicht.abwendbar war, vorlag (vgl Geigel 17. wand der höheren Gewalt ist: danach ne ei e^ Forde run,; das Ereignis.müsse von aussen kommen und unacwendbar sein noch das Merkmal der Ausserg ewöhnlichkeit. her Hinweis der Re : : _ -s ha: eie sie Insofern 11 ein ausäergewohnliches hnjn; 1 i:i„e e höhere e-walt j als der Unfall-sich nur habe - ereignen können, weil an Stelle von Bindfaden von dem Kläger Draht verwendet-wor-en sei. geht fehl weil er mit den tatsäcHlicheh Ausführungen des Berufungsgerichts in dersöruci steht aAle rufungsgericht hat nämlich ohne erkennbaren Hechtsirrtum festgestellt. ’dass auch bei Benutzung ;von Bindfaden ein solcher Unfall möglich istf Unter'diesen umständen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger hier, ausnahmsweise Brant be-- . Bas-Berufungsgericht1 hat somit ohne Eschtsirrcum ein aussergewöhnlichesv Ereignis im Sinne der. Das Berufungsgericht hat ein nach §§ 823 Abs 2 BGEj la Abs 4 RHG; 254 BGB zurechenbares-Mitverscnulden des Kla- Zs -such den Kläger als Jugendlichen träfe grundsätzlich erantvor11ichkeit wie einen Erwachsenen, da er ie zur Erkenntnis der- ’verant-icht nicht gehabt habe. Die dass er die Verstandesreife be3 ausgehende Gefährlic Haftpflicht werde aber nicht durch eine möglicherweise liegende Ausserachtlassmig der elterlichen Aufsichtsp.fi herbeigeführt, da ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters hier weder nach § 278 BGB noch nach § 831.BGB d Kläger entgegenzuhalten sei. Biese Ausführungen und die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit lassen einen Rechtsirrtum zu dem Hachteil der Beklagten nicht erkennen» Die Abwägung und Verteilung des Schadens erfolgt aufgrund der d ein Tatrichter obliegenden tatsächlichen Wür d-igung der Umstände.» Sie wäre vom Revisionsgericht nachprüfbar» wenn die Verteilung des Schadens auf einer rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung der beiderseitigen Ver antwortlichkeit beruhen würde» Bas Berufungsgericht hat a geführt; "Bei der gemäss §§ la Abs 4 RHG, 254 BGB zu treffenden Abwägung der Schadensverursachung durch die normale Betriebsgefahr der Hochspannungsleitung gegenüber der schuldhaften Verursachung des Klägers müßte dieser an sich den größeren Haftungsanteil tragen» Mit Rücksicht auf die ihm zur Seite; stehenden Schuldminderuhgsgründe ist .jedoch .die vom Landgericht getroffene Schuldverteilung nicht zu beanstanden»" Als.solche Gründe hat das Berufungsgericht die mit dem jugendlichen Alter des Klägers verbundene geringe Besonnenheit, sowie seine gegenüber anderen gleichaltrigen Kindern etwas zurückgebliebene geistige Entwicklung und Überlegungsfähigkeit angesehen» In diesen Ausführungen liegt auch nicht, wie die Revision' 'meint , ein Widerspruch» Wenn das Berufungsgericht davon ausging, dass ein Erwachsener bei der gleichen Sach Die Revision war dahier mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.