BGH · III ZR 364/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

rieht zurückgewiesen worden» Degen dieses Urte: sich die Beklagte mit der Revision und beantragt, das ür yeii: o.es. xjCui der Binge nient in sum den Umständen geeignet sei, 7erbrennungsschäden de tenen Art herbeizuführen» Dieser Ursachenz auch durch das Verhalten des lilfgers nicht ausc Bin solcher Ausschluss sei nur dann anzuneicue::- ■/enn Zwar spi es ungewöhnlich» einen Drachen mit einen Draht una ni Bindfaden einigen zu lassen» Hierauf komme es jedoch t au, da nach der Henntnis des lerichrs auch- cef fetc Diesen Ausführungen kann die Revision nicht damit begegnen, sie habe Beweis dafür angetreten, dass ein ’derartiger Pall seit ’'Menschengedenken" nicht vorgekommen sei. Es kommt für die präge der ädaeauatenVer-ursachungj die losgelöst ;vom Verschulden und insoweit auch der Voraussehbarkeit'zu betrachten'ist, nicht darauf an, ob ein gleichgelagerter Pall bereits vorgekommen ist oder nicht. Massgebend ist vielmehr, ob der Eintritt des Erfolges nur auf besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen beruht. Dies ist mit Recht vom Berufungsgericht verneint worden. Gerade die Tatsache, daß; in ländlichen Gegenden Kinder häufig Drachen ln der Mähe der vielfach vorhandenen Hochspannungsleitungen steigen; lassen •and .auch eine leichte Unaufmerksamkeit zu einer Berührung mit der elektrisch geladenen Hochspannungsleitung führen kann,- zeigt', daß eine hierdurch hervorgerufene Verletzung noch als adaequate Folge .'anzusehen ist. Ob dies auch dann gegeben wäre, wenn nur die Ver-• Wendung von Draht den Unfall hätte herbeiführen können, braucht nichtentschieden zu werden, da das■Gegenteil vom- Berufungsgericht aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis festgestellt worden ist. Auch dem erkennenden Senat ist bekannt, daß ein solcher Unfall nicht einmalig ist, wie die Revision dartun möchte. rasgeschlossen sein, wenn der dem Kläger entstandene Schaden, durch hohe- J re Gewalt verursacht worden wäre. des Klägers sich als ein Betriebsfremdes ungewöhnliches Ereignis darstelle, das mit den der Beklagten zu demutbaren ;■ Mitteln nicht abzuwenden wäre. Das Spielen mit Drachen sei zwar ein von aussen kommender Vorgang; jedoch könne das Verhalten des Klägers nicht als ganz ungewöhnlich angeäeherl werden. Es sei vielmehr durch sein Itei bedingt und es müsse unter diesen Umständen damit gerechnet werden, dass Drachen die Leitung berührten. e ...der Revision, hierin liege eint rkennung des xteci begriffslfhöhere Gewalt»; ist nicht-begründet, Hach) lichen Mitteln auch durch die ausserste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden' kann und aioh nicht wegen y) seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf' zülhehiien-ist (RG JW 1931, 865). unter; Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung höhere Gewalt nur dann,’ bejaht,'wenn eine Einwirkung von aussen, die aussergewöhnlich und nicht.abwendbar war, vorlag (vgl Geigel 17. wand der höheren Gewalt ist: danach ne ei e^ Forde run,; das Ereignis.müsse von aussen kommen und unacwendbar sein noch das Merkmal der Ausserg ewöhnlichkeit. her Hinweis der Re : : _ -s ha: eie sie Insofern 11 ein ausäergewohnliches hnjn; 1 i:i„e e höhere e-walt j als der Unfall-sich nur habe - ereignen können, weil an Stelle von Bindfaden von dem Kläger Draht verwendet-wor-en sei. geht fehl weil er mit den tatsäcHlicheh Ausführungen des Berufungsgerichts in dersöruci steht aAle rufungsgericht hat nämlich ohne erkennbaren Hechtsirrtum festgestellt. ’dass auch bei Benutzung ;von Bindfaden ein solcher Unfall möglich istf Unter'diesen umständen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger hier, ausnahmsweise Brant be-- . Bas-Berufungsgericht1 hat somit ohne Eschtsirrcum ein aussergewöhnlichesv Ereignis im Sinne der. Das Berufungsgericht hat ein nach §§ 823 Abs 2 BGEj la Abs 4 RHG; 254 BGB zurechenbares-Mitverscnulden des Kla- Zs -such den Kläger als Jugendlichen träfe grundsätzlich erantvor11ichkeit wie einen Erwachsenen, da er ie zur Erkenntnis der- ’verant-icht nicht gehabt habe. Die dass er die Verstandesreife be3 ausgehende Gefährlic Haftpflicht werde aber nicht durch eine möglicherweise liegende Ausserachtlassmig der elterlichen Aufsichtsp.fi herbeigeführt, da ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters hier weder nach § 278 BGB noch nach § 831.BGB d Kläger entgegenzuhalten sei. Biese Ausführungen und die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit lassen einen Rechtsirrtum zu dem Hachteil der Beklagten nicht erkennen» Die Abwägung und Verteilung des Schadens erfolgt aufgrund der d ein Tatrichter obliegenden tatsächlichen Wür d-igung der Umstände.» Sie wäre vom Revisionsgericht nachprüfbar» wenn die Verteilung des Schadens auf einer rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung der beiderseitigen Ver antwortlichkeit beruhen würde» Bas Berufungsgericht hat a geführt; "Bei der gemäss §§ la Abs 4 RHG, 254 BGB zu treffenden Abwägung der Schadensverursachung durch die normale Betriebsgefahr der Hochspannungsleitung gegenüber der schuldhaften Verursachung des Klägers müßte dieser an sich den größeren Haftungsanteil tragen» Mit Rücksicht auf die ihm zur Seite; stehenden Schuldminderuhgsgründe ist .jedoch .die vom Landgericht getroffene Schuldverteilung nicht zu beanstanden»" Als.solche Gründe hat das Berufungsgericht die mit dem jugendlichen Alter des Klägers verbundene geringe Besonnenheit, sowie seine gegenüber anderen gleichaltrigen Kindern etwas zurückgebliebene geistige Entwicklung und Überlegungsfähigkeit angesehen» In diesen Ausführungen liegt auch nicht, wie die Revision' 'meint , ein Widerspruch» Wenn das Berufungsgericht davon ausging, dass ein Erwachsener bei der gleichen Sach Die Revision war dahier mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Schlagwörter

■GewaltUnfallBerufungsgerichtUmstandKlägerDracheSchadenhochRevision

Volltext der Entscheidung

; eichen:; des BGH.vom 25 Haehschlagewe Sammlung iHaftPflG Kommt ein daß sein tssatz: a mm Beklagten. Berufungs den minderjährigen P.ei vertreten durch seinen r:9m. »weg f. mäch ekiagten gegen aas urt Oberlandesgerichts in 51 wird zurückgewiesen 1L'£\ *6 OSS -L^i'iQ* ■ S' i ii e n vvpQ t) i e x <3 v s c ii"6 n ■; steigen» der nicht an einen Bindfaden, sondern an einem dünnen Bindedraht befestigt rar» Dieser Bram Berührte die in der Höhe Befindliche Hochspannungs1eitung der Beklagten. Der Kläger erlitt hierdurch erheB-liehe Verbrennungen d^ni ö:' September 1 .949 -'liess d e rene Klager ' - auf einer n x e se : : "b 6 i. ü*q S 14 "1 4 iiD CiXD-Ci gl us Der Kläger hat geltend gemacht, dass di unter Berücksichtigung seines eigenen rntwirkeraer Venns zun hrsatt der Hälfte des Schadens verpflichte' hat daher beantragt! wb -1* vA ^ festzustellen« dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Hälfte des Scitadens sü. ersetzen» der ihn durch die an 5September 1949 in eingetretenen StarkstromverBrennungen in Zukunft entsteht. Jas Landgericht nat ns er a er, Antrag des »Imagers Jjs axung aer rei. rOiil Oi: uu ■ Op" wende“ rieht zurückgewiesen worden» Degen dieses Urte: sich die Beklagte mit der Revision und beantragt, das ür yeii: o.es. -Bemungsgerichfs -amzune om und-. ! unter Abänderung des landgsrichtlichen Urteils ' Klager mit ete: *o- •f f‘~l ige v.a.JDzaw.eisexi De: v Klager die Bj ■h :U..Cujj > sion -'Zuruoj i U.W Q v.en lg BSV ini tscne iu ungs grünet < ■ ■ ID cs £d ■ Jo 6 -0 ii-J_ LbxX<£~. sh £4 * yiJ_g gg ■" pp "0 o~b \ uPT li.cn bH,CS0'XZ.SS :< Cic Cj.1 b i K--- ~ H 1. a ) Di fall sei läge ";l" ' rk n ’ jrg V U; X ■ he'ze- ichn :e: : vis ion ist zu Unrecht me adaequate Folge di niff as sung, der ,_i- i sütrisch geladenen ifp könne nicht einnai als c-onü • -V- . '-pniU - -.."t-c • > : ■ n.g.Pf-..v i t werden» Es ■ist richtig, dass ist, oh die . elektr qua non1' anzusehen ab er der Pall, den vorhanden gewesen, 1.0 v 3 ine i'ü lie prüfen] sch-' it? o "1 o r?- Ö v 4-:^* y- 0110 Anlage a * s f "condi. tio sine - -1-;* " f'QntTr7 \ X>varilti. .'qo U- 153 ff | ^ '.'z, ■ '■ ■ ■ - 261 ff )« Dies i war P ].;]' i P ■ ■■ V/l »MW W el ektrisch ge ladene . .milage nr s o h C-v W W der- Schaden ui ent c m >reten■ - ;nne> b) d: se Bedingung für den Unfall adaequat sei. . d ) Da la t das' Be ruf ungsger lenhang zwischen Ursache unc lieh gewesen . sei:, dass g2?g0H 0i Yll b e n s ly e tiiunf t ig . 0 6*3 ; jj£? Ü 6 w erden k ö nne» für eie Festst Spannung hens, imu regelmässigen L nd Wirkung (Unfall t in Bi nrtjy q.k-f-L.bl leitung nach und i'iokt nur unt ht deshalb bejaht, weil der Susan- ) nicht so un- y-| Q f-“* Pn *ya . etracl B egriind ung dass da: d en Erfahrungen r besonders eigi 7> 1 'o 7h ' 's bedürfe keiner besond 7o rhandensei de n «e; r? 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Fälle Ä J- -L 8 l'C. - werde nic.it rlcarm r* o c* o r« n> •v* c\ v* ~r ~ rv c VA V«- K^* v_, ~X- -1- W —i— ^ V w e. sie von gewissen, meist dem Zufall unter liegenden Voraussetzungen abhingen, immer selten seien. Diesen Ausführungen kann die Revision nicht damit begegnen, sie habe Beweis dafür angetreten, dass ein ’derartiger Pall seit ’'Menschengedenken" nicht vorgekommen sei. Es kommt für die präge der ädaeauatenVer-ursachungj die losgelöst ;vom Verschulden und insoweit auch der Voraussehbarkeit'zu betrachten'ist, nicht darauf an, ob ein gleichgelagerter Pall bereits vorgekommen ist oder nicht. Massgebend ist vielmehr, ob der Eintritt des Erfolges nur auf besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen beruht. Dies ist mit Recht vom Berufungsgericht verneint worden. Gerade die Tatsache, daß; in ländlichen Gegenden Kinder häufig Drachen ln der Mähe der vielfach vorhandenen Hochspannungsleitungen steigen; lassen •and .auch eine leichte Unaufmerksamkeit zu einer Berührung mit der elektrisch geladenen Hochspannungsleitung führen kann,- zeigt', daß eine hierdurch hervorgerufene Verletzung noch als adaequate Folge .'anzusehen ist. Ob dies auch dann gegeben wäre, wenn nur die Ver-• Wendung von Draht den Unfall hätte herbeiführen können, braucht nichtentschieden zu werden, da das■Gegenteil vom- Berufungsgericht aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis festgestellt worden ist. Auch dem erkennenden Senat ist bekannt, daß ein solcher Unfall nicht einmalig ist, wie die Revision dartun möchte. Sine Haftung: du m würde dann.' rasgeschlossen sein, wenn der dem Kläger entstandene Schaden, durch hohe- J re Gewalt verursacht worden wäre. Das Berufungsgericht hat! ausgeführt, höhere Gewalt liege nur vor, wenn das Verhalte*! des Klägers sich als ein Betriebsfremdes ungewöhnliches Ereignis darstelle, das mit den der Beklagten zu demutbaren ;■ Mitteln nicht abzuwenden wäre. Das Spielen mit Drachen sei zwar ein von aussen kommender Vorgang; jedoch könne das Verhalten des Klägers nicht als ganz ungewöhnlich angeäeherl werden. Es sei vielmehr durch sein Itei bedingt und es müsse unter diesen Umständen damit gerechnet werden, dass Drachen die Leitung berührten. Hierbei komme es nicht darau an, ob der Unfall in seiner Eigenart nicht alltäglich sei.0 Di : La~p r? u. t e ...der Revision, hierin liege eint rkennung des xteci begriffslfhöhere Gewalt»; ist nicht-begründet, Hach) der ständigen Recntspree; von der Revision nicht 3i ig des Reichsgerichts, di auch griffen wird, ist höhere Ge- walt ein betriebsfremdes, von aussen durch elementare Hs te oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher.Einsicht und Er- fahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschafilib t rag- lichen Mitteln auch durch die ausserste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden' kann und aioh nicht wegen y) seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf' zülhehiien-ist (RG JW 1931, 865). HDasHReichsgericht .-hat. unter; Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung höhere Gewalt nur dann,’ bejaht,'wenn eine Einwirkung von aussen, die aussergewöhnlich und nicht.abwendbar war, vorlag (vgl Geigel 17. Kap; Wussow 1952 S 75 bese uHG 1950 S 85; nnneccerus-ITipper- dey § ,200» • RGDR 1943, 993 mit Hinweis ai dünnen), b - wübybda ;re nntschei- Zar Annahme des - Ha f tungsa nsschlus s £ 3 du re’;: en Ein- wand der höheren Gewalt ist: danach ne ei e^ Forde run,; das Ereignis.müsse von aussen kommen und unacwendbar sein noch das Merkmal der Ausserg ewöhnlichkeit. des Elementaren n erlangen.. Es kann bei dem hier vorliegenden Unfall - mag er uch selten sein - jedenfalls nicht ; n ges r n 5 e^- en, er sei in: diesem Sinne aussergewÜhnlich. gewiss ermessen elementarer Art» ' 1 . ■ ,'i'nf' ff -• :ff 1\.; sh. /■' her Hinweis der Re : : _ -s ha: eie sie Insofern 11 ein ausäergewohnliches hnjn; 1 i:i„e e höhere e-walt j als der Unfall-sich nur habe - ereignen können, weil an Stelle von Bindfaden von dem Kläger Draht verwendet-wor-en sei. geht fehl weil er mit den tatsäcHlicheh Ausführungen des Berufungsgerichts in dersöruci steht aAle rufungsgericht hat nämlich ohne erkennbaren Hechtsirrtum festgestellt. ’dass auch bei Benutzung ;von Bindfaden ein solcher Unfall möglich istf Unter'diesen umständen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger hier, ausnahmsweise Brant be-- . nutzt hat. Bas-Berufungsgericht1 hat somit ohne Eschtsirrcum ein aussergewöhnlichesv Ereignis im Sinne der. höheren Gewalt verneint stf-o o) Die Revision meint noch.' das ursächliche Mitverschulden .gen.Abweisung des erhobenen Anspruchs führen. isse zur vo rnl 1 i Das Berufungsgericht hat ein nach §§ 823 Abs 2 BGEj la Abs 4 RHG; 254 BGB zurechenbares-Mitverscnulden des Kla- ge rs darin gesehen, dass dieser in unmittelbarer- nahe einer ochspannungsleitung seinen Drachen habe steigen lassen. Zs -such den Kläger als Jugendlichen träfe grundsätzlich erantvor11ichkeit wie einen Erwachsenen, da er ie zur Erkenntnis der- ’verant-icht nicht gehabt habe. Die dass er die Verstandesreife be3 ausgehende Gefährlic Haftpflicht werde aber nicht durch eine möglicherweise liegende Ausserachtlassmig der elterlichen Aufsichtsp.fi herbeigeführt, da ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters hier weder nach § 278 BGB noch nach § 831.BGB d Kläger entgegenzuhalten sei. r Biese Ausführungen und die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit lassen einen Rechtsirrtum zu dem Hachteil der Beklagten nicht erkennen» Die Abwägung und Verteilung des Schadens erfolgt aufgrund der d ein Tatrichter obliegenden tatsächlichen Wür d-igung der Umstände.» Sie wäre vom Revisionsgericht nachprüfbar» wenn die Verteilung des Schadens auf einer rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung der beiderseitigen Ver antwortlichkeit beruhen würde» Bas Berufungsgericht hat a geführt; "Bei der gemäss §§ la Abs 4 RHG, 254 BGB zu treffenden Abwägung der Schadensverursachung durch die normale Betriebsgefahr der Hochspannungsleitung gegenüber der schuldhaften Verursachung des Klägers müßte dieser an sich den größeren Haftungsanteil tragen» Mit Rücksicht auf die ihm zur Seite; stehenden Schuldminderuhgsgründe ist .jedoch .die vom Landgericht getroffene Schuldverteilung nicht zu beanstanden»" Als.solche Gründe hat das Berufungsgericht die mit dem jugendlichen Alter des Klägers verbundene geringe Besonnenheit, sowie seine gegenüber anderen gleichaltrigen Kindern etwas zurückgebliebene geistige Entwicklung und Überlegungsfähigkeit angesehen» In diesen Ausführungen liegt auch nicht, wie die Revision' 'meint , ein Widerspruch» Wenn das Berufungsgericht davon ausging, dass ein Erwachsener bei der gleichen Sach 8 läge den größeren Teil des Schadens hätte tragen müssen?, so konnte es zu Gunsten des Klägers das mitursächliche Verschulden aus in dessen Person liegenden Gründen geringer erachten und somit zu einer anderen Abwägung und Verteilung des Schadens gelangen»'Dass die angeführten Gründe das Verschulden mindern? unterliegt keinen Bedenken.» Die Revision war dahier mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dfo Riese Dr» Kleinewefers Dr» Ge 1haan Lr, Bock Gr, Rotberg