BGH · III ZR 257/64 vom 17.05.1965
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Hlo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Mai 1965 unter Mitwirkung der Eundesrichter Dr., Kreft, Dr0 Beyer, Dr» HufSla, Gähtgens und Dr0 Reinhardt für Recht erkannt: Der Kläger und der verstorbene Ehemann sowie Erblasser der Beklagten* Josef haben in geschäftlichen Beziehungen zueinander gestandeno Insbesondere hat der Kläger auf einem dem Erblasser der Beklagten gehörigen -von diesem später im Jahre 1959 anderweitig verkauften-Grundstück in Köln-Sülz, auf seine Kosten Baulichkeiten errichtet„ Hierüber verhält sich ein Pachtvertrag vom 18„ Oktober 1949, der am 30» Juni 1951 auf Grund einer vom Verwalter im damaligen Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers ausgesprochenen Kündigung beendet worden ist und folgenden Wortlaut hat: Der Kläger begehrt mit seiner Klage auf Grund der von ihm vorgelegten genannten Urkunden von der Beklagten als der alleinigen Brbin ihres am 7« Oktober I960 verstorbenen Ehemannes Josef die Rückzahlung des nach seiner Behauptung als Darlehen gegebenen Betrages von 18 000 DM nebst 6 $ Zinsen seit dem 18. Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger jemals ihrem Ehemann ein Darlehen von 18 000 DM gewährt habe, und behauptet, die vom Kläger vorgelegten Urkunden seien gefälscht» Die Unterschriften ihres Ehemannes unter den Urkunden seien unecht» Jedenfalls sei aber der Inhalt der Urkunden erst nachträglich vom Kläger gegen den Willen ihres Ehemannes über dessen Unterschriften, soweit diese echt sein sollten, gesetzt worden» Der Kläger sei zur Gewährung eines Darlehens an den Erblasser in der behaupteten Höhe finanziell nicht in der Lage gewesen und habe vor allem diese Darlehensforderung weder in seinem Yermögensverzeichnis anläßlich des Konkurses über sein Vermögen im Jahre 1950 noch auch bei seinen späteren Offenbarungseiden in den Jahren 1954 und 1958 aufgeführt oder erwähnt» Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung anteiliger Pachteinnahmen sei unbegründet, insbesondere weil die Aufbauten nicht mit verpachtet worden seien und der Kläger vertragswidrig diese Bauten bei Beendigung se.inoa Pachtverhältnisses nicht beseitigt habe«, Im übrigen hat die Beklagte beiden Ansprüchen vorsorglich den Einwand der- Verwirkung entgegengehalten, da der Kläger seine angeblichen Ansprüche zu Lebzeiten des Erblassers niemals geltend gemacht habe» Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Erhöhung seines Klageanspruchs von 3 000 DM auf 18 000 DM zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18 000 DM nebst 6 fi Zinsen seit dem 18» Oktober 1949 zu zahlen» •; Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz zu ihrer durch die Klageerhöhung erledigten negativen Peotstel-lungswiderklage keinen Antrag mehr gestellt und um Zurückweisung der Berufung des Klägers gebeten» Dabei hat sie hilfsv/eise gegenüber dem Klageanspruch (Haupt-9 Hilfs- und Zinsanspruch) noch die Einrede der Verjährung erhoben und außerdem hilfsweise die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von etwa 6 000 DM aufgewendeten Kosten für die Abräumung des Grundstücks Köln-Sülz, W^^pf^^str»0-0, erklärt, und zwar auch gegenüber dem Hauptanspruch des Klägers» 1») Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beweiskraft der vom Kläger vorgelegten Urkunden nach der gesetzlichen Regelung des § 440 ZPO zu beurteilen sei» Daß die Unterschrift des Erblassers der Beklagten unter der Darlehensquittung vom 18„ Oktober 1949 und auch unter dem Vertrag vom gleichen läge echt sei, werde von der Beklagten nicht mehr bestritten und sei durch das eingeholte Schriftgutachten des Sachverständigen Dr» jedenfalls auch bewiesen« Zwar sei so- Oktober 1949 als auch der Vertrag vom gleichen Tage nicht völlig frei von äußeren Mängeln; erstere besonders wegen des offensichtlichen Abschneidens des ursprünglich vorhanden gewesenen Briefkopfes (wahrscheinlich der Firmenbezeichnung des Erblassers der Beklagten), und letzterer vor allem wegen des nicht völlig kongruent eingeschobenen Empfangsbe-kenntnisses über die streitigen 18 000 DM, sowie beide aus den übrigen vom Schriftsachverständigen hervorgehobenen Gründeno Indessen seien diese "Mängel’* - wie übrigens auch von den Parteien nicht verkannt werde - nicht so erheblich, daß sie es erlauben würden, die Vorschrift des § 419 ZPO anzuwendeno Das greift die Revision mit der Erwägung an, nach dem Schriftgutachten bestehe der "dringende und begründete Verdacht", daß die (über den Unterschriften stehende) Maschinenschrift "nicht in einem Zuge geschrieben wurde", und daß der Text der Quittung über die bereits geschriebenen Unterschriften "später eingesetzt worden" sei« Damit habe sich das Oberlandesgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht ausetnandergesetzt, insbesondere nicht, aus welchen Gründen mit Rücksicht auf diese Ausführungen des Schriftsachverständigen eine Anwendung des § 419 ZPO nicht wenigstens bezüglich der Darlehensquittung vom 18o Oktober 1949 geboten gewesen sei« entscheidet das Tatsachengericht nach freiem Ermessen«, Hier hat der Tatricht er aber nicht übersehen, daß nach seinen eigenen Peststellungen und der Ansicht des Sehriftsachverstän-digen die Urkunden gewisse äußere Mängel aufweison«, Es hat sich jedoch mit diesen Mängeln, vor allem auch mit den vom Schriftsachverständigen hervorgehobenen, allgemein auseinandergesetzt, so daß insoweit § 286 ZPO nicht verletzt worden ist«, Auch im übrigen ist in diesem Punkt ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtliche Denn selbst einer Urkunde mit - wie hier - gewissen festgestellten äußeren Mängeln kann bei feststehender echter Unterschrift die Beweiskraft des § 440 Abs«, 2 ZPO zuerkannt werden, sofern diese ’’Mängel” oder die sonstige äußere Beeinträchtigung der Urkunde nicht erheblich sind (vgl«, hierzu: Urteile dos Reichsgerichts vom 10» März 1908 und vom 5 o März 1910 in RU Nachschlagewerk § 440 Ziffer 4 und 5 ; auch RG in Seuff«, Arch«, Band 63 Nr«, 169 sowie Wieczorek ZPO § 419 unter B) <? echt sei, d0h0 mit dem Willen des Ausstellers dort stehe (vglo EGZ 64, 406, 407), zu widerlegen» Diesen Beweis sieht das Oberlandesgericht auf Grund der von ihm selbst durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als von der Beklagten nicht geführt an» nach Fertigstellung und Unterschriftsleistung, in die Urkunden eingefügt worden» Vielmehr hat der Kläger stets behauptet, der gesamte Inhalt der Urkunden sei vor der Unterschriftsleistung beider Beteiligten von ihm mit der Schreibmaschine geschrieben gewesen» Damit 3ind die aufgezeigten Voraussetzungen für eine "Umkehr der Ee-weislast" hier nicht gegeben» Vielmehr bleibt es in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bei der allgemeinen Regel des § 440 Abs» 2 ZPO, daß die Beklagte den vollen Beweis dafür zu erbringen hatte, das über der als echt feststehenden Unterschrift ihres Erblassers in den vorgelegten Urkunden Stehende sei gegen dessen Villen vom Kläger nachträglich geschrieben oder eingefügt worden» Einer abschließenden tatrichterlichen Feststellung, ob die eine oder andere der insoweit entgegenstehenden Behauptungen der Parteien richtig sei, bedurfte es entgegen der Meinung der Revision nicht» Denn aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe (DU S» 10 unten) ergibt sich hinreichend deutlich, daß das Oberlandesgericht sich auf Grund der Schriftgutachten des Sachverständigen außerstande gesehen hat, die Behauptung der Beklagten als richtig festzustellen, das Empfangs bekenntnis über die 18f,000 DM Darlehen sei vom Kläger nachträglich in die Urkunde, also nach deren Fertigstellung und Unterschrift, eingefügt worden» Der Tatrichter hat somit die Beklagte insov/eit als beweisfällig angesehen» Die lediglich als Hilfserwägung anzusehende und jedenfalls mißverständliche oder einen Rechtsirrtum des Vorderrichters nicht zwei- 3.) Die Rügen der Revision gegen die - auf der Grundlage des § 286 ZPO beruhende - Bev/eisv/ürdigung des Oberlandesgerichts hinsichtlich de3 Inhalts oder Erklärungs-Wertes der Urkunden, daß hiernach nämlich der Erblasser der Beklagten vom Kläger ein Darlehen von insgesamt 18.000,— DM empfangen habe, und daß die Beklagte ;den ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt habe, greifen ebenfalls nicht durch. Renn das Landgericht hatte von einer Verwertung dieser Aussagen abgesehen, weil nicht auszuschließen sei, daß diese Zeugen den Kläger wegen persönlicher Riffercnzen zu belasten versuchten, Rie Revision rügt weiter, das Öberlandesgericht - das von einer mit Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 20, März 1964 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung begehrten weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen hat, weil es insoweit die unter Beweis gestellten neuen Behauptungen der Beklagten als richtig unterstellt hat - Habe dieses unterstellte Beweisergebnis recJü'sfehlerhaft gewertet, Riese Rügen vermögen der Revision ebenfalls nicht zu dem Ez’folg zu verhelfen. Auszugehen ist dabei davon, daß nach der auf Grund der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz getroffenen und insoweit nicht angegriffenen Feststellung dos Oberlandesgerichts die die Schuld des Erblassers der Beklagten ausweisondon Erkunden vom 18, Oktober 1949 jedenfalls im Jahre 1958 existiert haben, also nicht etwa - wie die Beklagte behauptet hat -erst nach dem Abloben ihres Erblassers auf Grund von irgendwelchen im Besitz des Klägers gelangten Blankounterschriften von diesem angefertigt worden sind, Rie neuen und vom Obcr-land^gerieht als richtig unterstellten Behauptungen der Beklagten betreffen nun aber lediglich die Frage, ob - wie der Kläger behauptet hat- diese Urkunden sich von etwa 1950, als er in Konkurs fiel, bis etwa 1957 im Besitz seines Bruders Hermann H zur Sicherung eines angeblich von diesem nen Zeugen G dem Kläger gewährten Darlehens befunden haben, und der Kläger deshalb sowohl in seinem Vermögensverzeichnis im Konkursverfahren 19509 als ‘auch bei seinem ersten Offenbarungseid ira Jahre 1954 diese Forderung nicht angegeben hat, sowie ob der haupt in der Lage gewesen sei - was von der Beklagten bestritten war die behaupteten Darlehen dem Kläger zu gewähren, Entscheidend für die rechtliche Nachprüfung der Würdigung des Oberlandesgerichts durch das Hevisionsgoricht ist hiernach, daß es sich bei den aufgeworfenen Fragen und dej von der Beklagten aufgestellten Behauptungen jedenfalls lodi. Es ist deshalb jedenfalls kein Rechtsfehlcr, wenn das Berufungsgericht sich auf Grund dieser aus dem als wahr unterstellten Sachverhalt sich ergebenden Indizien von der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, es sei ihrem Erblasser von Kläger in Wirklichkeit ein Darlehen nicht gegeben worden, nicht zu überzeugen vermocht hat. Diese Möglichkeiten anzunehmen* war das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die ihm zustehende freie Bewci gung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch gehindert, daß der Kläger bestritten hatte, er habe die Darlehensforderungen bei diesen Vermögenserklärungen "absichtli <K verschwiegen. Auch die von der Revision beanstandete Auffast des Oberlandesgerichts, eine ''verpfändete1' Forderung gehöre rechtlich nicht zu dem Vermögen eines Schuldners und hieraus oct das Verschweigen der Darlehensforderung durch den Kläger zu erklären, ist insoweit für die revisionsrechtliche Prüfung Bruder Hermann H derung nicht angegeben hat, ebenfalls eine entscheidungsor-hebliche Bedeutung nicht zugemessen hat» Insoweit hat das Ober-landesgericht unangefochten fostgestellt, daß zu dieser Zeit der von ihm vernommene Zeuge 80^ als Abtrctungsempfängcr der streitigen Darlehensforderung auch im Besitz beider Urkunden vom 18« Oktober 1949 gewesen ist, die ihm "verkauft oder verpfändet" gewesen seien» 5.) Schließlich ist auch die Nichtzulassung der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 6.000.— DM gegen den Klageanspruch durch das Oberiondesgericht gemäß § 529 Abs. 5 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden.