BGH · III ZR 229/53
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssaiz; Der Kläger und Revisionsbeklagte kann, solange sich für ihn noch nicht ein beim Revisionsge-rieht zugelassener Rechtsanwalt gemeldet hat, die Klage auch durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurücknehmen« Dezember 1952 (6 0 738/52), soweit darin die Verurteilung der.Beklagten auf die Klage des Klägers zu 2) hin ausgesprochen ist, und das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. 2) Verurteilt, und das Oberlandes-gericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen, Nachdem die Beklagte gegen das Urteil des Berufungsgerichts frist- und fcrmgerecht Revision eingelegt hatte, hat der Kläger, der einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch nicht bestellt hat, in einem dem Revisionsgericht eingereichten Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Zurücknahme der Klage erklärt« Die Beklagte hat durch ihren beim Revisionsgericht zugelassenen Anwalt der Klagerücknahme zugestimmt und beantragt, die in § .271 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO bezel.clmeten Wirkungen der Klagerücknahme durch Beschluß auszusprechen. Daß die Klage, soweit darüber nicht durch das land-gerichtliche Urteil bereits rechtskräftig entschieden ist, noch in der Revisionsinstanz zurückgenommen werden kann, begegnet keinem Zweifel, Da die Erklärung der Klagerück-nahme jedoch dem Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO unterliegt, ist fraglich, ob diese Erklärung noch durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers wirksam, erfolgen konnte,, nachdem die Beklagte bereits Revision eingelegt hatte, Nach der Auffassung des Senats bestehen jedoch' keine durchgreifenden Bedenken, diese Präge■zu;bejähen, - VK. gericht zugelassenen Rechtsanwalts wirksam zurücknehmen, konnte,, Die für diese Entscheidung maßgeblichen Erwägungen, die der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem bei LM unter Hr 3 zu § 78 ZPO abgedruckten Beschluß ebenfalls für zutreffend erachtet hat, müssen auch dazu führen,' im vorliegenden Fall die von dem zweitinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten des Klägers erklärte Klagerücknahme für wirksam zu halten» dafür vorhanden, die Befugnis, des-heim Berufungsgericht zugeiassenen Anwalts zur Klagerücknahme mit dem Augenblick enden zu lassen, in dem die beklagte Gegenpartei Revision eingelegt hat, Prozeßwirtschaftliche Erwägungen fordern vielmehr, diese Befugnis bis zu dem Augenblick dauern zu lassen, in dem ein vom Kläger als Revisionsbeklagten hie-*f stellten, beim Revisionsgericht zugelasseher Rechtsanwalt sich meldet„ Wollte man den Kläger nötigen, einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, obwohl sich dieser mit der.Sache selbst überhaupt nicht befassen und auch keine für die Fortführung des Revisionsverfahrens bedeutsame Prozeßhandlung vornehmen, sondern lediglich die Klagerücknahme erklären soll, so würde das eine Überspitzung des in § 78 Abs 1 ZPO normierten Anwaltszwangs bedeuten, die sachlich nicht gerechtfertigt'ist. Zivilsenat in der oben erwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, daß dann, wenn die Revision erst nach UnzuständigkeitVerklärung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurückgenornmen ist y: ein Antrag,: den Revisionskläger des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären und ihm, die Kosten der Revision aufzuerlegen (§§ 566, 515 ZPO), nur von einem beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden könne, so steht das dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen, denn bei einem Antrag gemäß §§ 566, 51 5'ZPO handelt es sich - im 'Gegensatz zur Klagerücknahme - um eine ;dem Revisionsverfahren eigentümliche Prozeßhandlung, die auch -was bei der Klagrüoknahme ebenfalls nicht der Fall ist -auf die Herbeiführung einer Entscheidung des Revisionsge-nichts gerichtet ist.