BGH · III ZR 207/52 vom 22.02.1954
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Während dieser Zeit wurde ihm zunächst Unterhaltszuschuss gezahlt« Die Grosse Staatsprüfung, der er sich in der Zeit von Juli 1948 bis Januar 1949 unterzog, bestand er nicht#und er wurde auf die Dauer von sechs Monaten in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen/Auf seine Anfrage, ob und in welcher Höhe er mit einer Weiterzahlung des Unterhaltszuschusses rechnen könne, antwortete ihm der Oberlandesgerichts-präsident in bestehens der Prüfung ein Unterhaltszuschuss nicht mehr bewilligt werden könne * Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben vom 5o April 1949 um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Später wurden dem Kläger Diäten für die Zeit bis ein-' schliesslich Mai 1949 nachgezahlt, Mit der vorliegenden, im August 1951 erhobenen Klage, macht ßer Kläger in erster Linie Ansprüche auf Diäten für den Monat Juni 1949 geltend und hat um Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 400 DM nebst Zinsen gebeten,* Der Kläger ist der Meinung, dass sein Beamtenverhältnis durch die Verfügung vom 30, April 1949 nicht wirksam beendet worden sei, da der Oberlandesgerichtspräsident nicht befugt gewesen sei, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, da ferner die Verfügung nicht zugestellt, worden sei und es ihr auch inhaltlich an der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit fehle, weil sie nicht erkennen lasse, ob es sich um einen Widerruf des Beamtenverhältnissea oder eine Entlassung aus diesem Beamtenverhältnis handle» Das beklagte Land hat demgegenüber folgendes geltend gemacht: Der Oberlandesgerichtspräsident in omHHB sei auf Grund entsprechender ministerieller Anordnungen zur Entlassung des Klägers befugt gewesen» Die Verfügung vom 3o» April 1949 spreche auch eindeutig die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Grund seines Antrages aus» Die Entlassung sei ohne formelle Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam geworden; auch handle der Kläger arglistig, wenn er sich auf diesen etwaigen Formmangel BerufeV Eine Amtspflichtverletzung des Oberlandesgerichtsprasidenten in sei schon deswegen zu verneinen, weil im Zeit- Bas Landgericht hat der Klage mit der Begründung statt-gegeben, dass die Verfügung vom 3o, April 1949 mangels for-melier Zustellung nicht wirksam geworden sei. Zudem sieht das beklagte Land die Ansprüche des Klägers auch als verwirkt an, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten „Landes zurückgewiesen» In den Gründen dieses Urteils ist aus- Die in § 143 DBG- bestimmten Fristen sind gewahrt, da die Klage im August 1951 erhoben ist und ein die hier geltend gemachten Ansprüche betreffender Vorbescheid, wenn nicht erst - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit dem Schreiben des Justizministers des beklagten Landes vom 23» Juli 1951, so doch frühestens mit dem Schreiben vom lo, Mai 1951 erteilt worden ist» Gegen die Annahme, dass der Öberlandesgerichtspräsidenf in OHM in dem hier interessierenden Zeitpunkt für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis zuständig gewesen sei, sind begründete Bedenken nicht zu erheben» Die Zuständigkeit ergibt sich aus der damals noch geltenden Verordnung Nr 67 der Britischen Militärregierung (ABI Brit»Mil»Reg» S*362) in Verbindung mit den Erlassen des Justizministers des beklagten Landes vom 25» Februar 1947 (12o a Abt I Hr 404/47) und vom 18» Dezember 1947 (1200 a - I A a - 1261/47)o Wenn der Kläger meint, dass die Assessoren (K) in diesem Zusammenhang wie die Beamten der Besoldungsgruppe A 2 c 2 zu behandeln gewesen seien und deswegen die Entlassung von dem Justizminister hätte ausgesprochen werden müssen, so ist das verfehlt Denn der Justizminister hatte in dem Erlass vom 18. Für die Zustellung der nach dem Deutschen Beamtengesetz den Beamten bekanntzugebenden Entscheidungen gelten jedoch nicht, wie bereits in dem bei Lindenmaier-Möhring unter Nr 2 zu § 143 DBG abgedruckten Urteil des Senats vom 17. meinen Vorschriften, sondern gemäss § 163 DBG die besonder Bestimmungen der ReichsdienststrafOrdnung„ Diese aber sieh für die Postgasteilung ausschliesslich die Anwendung der Vorschriften der .Zivilprozessordnung vor« Für die nach der Zivilprozessordnung zu bewirkenden Zustellungen waren indes erleichterte Formen, wie sie die Postzustellungsver- ; Ordnung vorsieht, zu dem hier massgeblichen Zeitpunkt nicht, mehr zulässig«, Zwar hatte § 5 der Kriegsmassnahmenverordnun vom 12o Mai 1943 (RGBl I 29o) für den Anwendungsbereich’ der Zivilprozessordnung schon die gleiche Vereinfachung der Zustellungen vorgesehen, wie sie später die Postzu-steilungsverordnung für das Gebiet der öffentlichen Verwaltung gebracht Hat« Die - erste - Kriegsmassnahmenver-orönung aber ist für den Bereich der Britischen Besatzungssone bereits durch Art 6 II 2 j der Verordnung des Zentral-, justizamts für die Britische Zone vom 27* Januar 1948 (VCB1 Br Z 1948, 13) mit Wirkung vom 1«, April 1948 ausser Kraft gesetzt worden! 348 /34_97 ist mit ausführlicher Begründung die von Nadler-Witt land (Deutsches Beamtengesetz Anm 25 zu § 163),Wittland (Reichsdienststrafordnung, 2«, Auf 1 Anm 25 zu § 19) und Fischbach (Deutsches Beamtengesetz, Anm IV zu § 163) vertretene Auffassung abgelehnt, daß dann, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Mitteilung tatsächlich erhalten und die Form der Mitteilung nicht unverzüglich beanstandet habe auch die ohne oder durch fehlerhafte Zustellung erfolgte Bekanntgabe als ordnungsmässig bewirkt anzusehen sei. Hier handelte es sich bei der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 30, April 1949 um einen Verwaltungsakt, der auf den eigenen Antrag des Klägers selbst ergangen war und diesem Antrag entsprechend das Beamtenverhältnis des Klägers beendigen sollte. März 1951 spätestens im Mai 1949» Den formlosen Zugang der Verfügung hat der Kläger nicht beanstandet und hat durch sein späteres Verhalten zu dem Ausdruck gebracht, dass er die Rechtswirkungen der ihm bekanntgemachten und seinem eigenen Antrag entsprechenden Verfügung als eingetreten hinnehme, Denn er ist nach Erhalt der Entlassungsverfügung selbst von der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgegangen, hat er sich doch nach seiner eigenen Sachdarstellung um eine andere Stellung im Staatsdienst bemüht und bereits im Oktober 1949 auch erhalten. Die Verfügung vom 3o* April 1949 hat im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf G-rund des § 61 DBG bewirkt, sondern sie stellt eine Entlassung auf Antrag gemäss § 6o DBG dar* Im Deutschen Beamtengesetz sind in den §§ 57 - 66 unter einer besonderen Ziffer (Absehn VII Ziffer 2) die Bestimmungen über die ’’Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zusammengefasst« Auch der Widerruf des Beamtenverhältnisses erfolgt gemäss § 61 DBG dergestalt, dass der Beamte "entlassen” wird* Der Widerruf stellt also lediglich einen der Fälle der Entlassung, aber nicht - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - eine neben der Entlassung gegebene besondere Art der Beendigung des Beamtenverhältnisses dar0 Dem Gebrauch des Wortes ’’Widerruf” in der Verfügung vom 3oa April 1949 kommt demzufolge auch nicht die entscheidende Bedeutung zu, die das Berufungsgericht ihm beigemessen hat» Die Verfügung beginnt mit den Worten: ”Au Ihren Antrag vom 5» d JL und Ihre Eingabe vom 23- d J. entlasse ich Sie Mit den erwähnten Eingaben des Klägers hatte dieser ganz eindeutig seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt,und durch die unter Bezugnahme auf diese Eingaben erfolgte EntlassungsVerfügung wurde unmissverständlich zu dem Ausdruck gebracht, dass die Entlassun gerade auf den eigenen Antrag des Klägers hin erfolge* Es steht demnach ausser Zweifel, dass der Oberlandesgerichtspräsident in mit seiner Verfügung vom 3o„ April 1949 die Entlassung des Klägers auf seinen Antrag, mithin gemäss § 60 DBG- ausgesprochen hat, wenn in der Verfügung das Wort "Widerruf” auch besser vermieden worden wärea Mit dieser auf seinen Antrag hin erfolgten Entlassung hat der Kläger alle Rechte aus seinem Beamtenverhältnis verloren und kann deshalb ÜbergangsgeId oder sonstige Bezüge für die Zeit nach Mai 1949 nicht mehr beanspruchen« Der Kläger will die Amtspflichtverletzung des Oberlandesgerichtspräsidenten in darin sehen, dass dieser ihm mit seiner Mitteilung vom 11. Sonach erweist sich der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch als unbegründet, so dass unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Abweisung der Klage auszusprechen war, Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als der im Prozess Unterlegene gemäss § 91 ZPO zu tragen mit Aus-nähme der Kosten der Revisionsinstanz, die nach der Sondervorschrift des § 97 Abs 3 ZPO dem beklagten Land aufzuerlegen waren.