BGH · III ZR 202/97 vom 06.11.1998
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November 1998 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision ist der Auffassung, eine Verpflichtung des beklagten Landes zu dem Ersatz des gesamten Schadens des Klägers wegen der vorzeitigen Kündigung des Lebensversicherungsvertrags komme nicht in Betracht, weil es der Kläger unterlassen habe, unmittelbar nach Wiedergewährung der Inlandsversorgung einen neuen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen. Diese im Ausgangspunkt möglicherweise zutreffende Überlegung bezieht sich unmittelbar auf den Schaden und seine Höhe als solchen, zu dem sich das Berufungsgericht im Rahmen seines Feststellungsausspruchs noch nicht geäußert hat. Denn die in dem gekündigten Lebensversicherungsvertrag versprochene Auszahlungssumme nebst Überschußanteilen hing davon ab, daß der Kläger bis zu dem Ablauf des Vertrags die ausbedungene Prämie von monatlich 500 DM zahlte. Das bedeutet für die hier in Rede stehende Ersatzverpflichtung des beklagten Landes, daß nicht unbesehen diese Auszahlungssumme nebst Überschußanteilen den dem Kläger durch die Kündigung entstandenen Schaden umreißt.