BGH · III ZR 170/67 vom 14.03.1968
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Erklärt der Entsendestaat auf die Anfrage der deutschen Behörde, eine Beteiligung der Truppe an dem schädigenden Ereignis könne nicht festgestellt werden, dann bindet diese Erklärung die deutschen Behörden und Gerichte» Sie macht eine Schadensersatzklage gegen die in Prozeßstandschaft für den Entsendestaat handelnde Bundesrepublik nicht unzulässig, steht aber einem Erfolg der Klage entgegeno Gelangt das Gericht bei seiner Prüfung zu der Ansicht, daß Umstände vorliegen, die zu einer vom Inhalt der Erklärung abweichenden Beurteilung führen können, dann ist der in Art» VIII Abs.8 NTS, Art» 41 Abs» (vom 3* August 1959 - BGBl 1961 IX 1218 - im folgenden ZA) erforderliche Bescheinigung mit der Begründung nicht erteilt habe, daß die ü»So-Streitkräfte am Unfall nicht beteiligt seien-, und weil diese Dienststelle auch nach Übersendung einer Abschrift der Aussage des beim Kläger beschäftigten Kraftfahrers Groh-mann erklärt habe, sie halte an ihrem Standpunkt fest« Mit der am 7« Dezember 1965 bei Gericht eingegangenen und am 3« Januar 1966 zugestellten Klage fordert der Kläger Ersatz seines Sachschadens und Nutzungsausfalls o Er trägt vor, sein auf einem Parkplatz der Autobahn bei Marktbeidenfeld/Ufro ordnungsgemäß geparkter Wagen sei nachts von einem amerikanischen Lastkraftwagen gestreift worden, der nur kurz angehalten habe und dann weitergefahren sei« Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß es sich um ein Fahrzeug der amerikanischen Streitkräfte gehandelt habet es sei ein fünfzackiger Stern aufgemalt gewesen; im Führerhaus habe ein farbiger Soldat gesessen* Der Fahrer und der Beifahrer des Klägers hätten sofort mit dem beschädigten Lastkraftwagen die Verfolgung aufgenommen, den amerikanischen Lastkraftwagen aber nicht mehr einholen können* Im Scheinwerferlicht hätten sie auf der verschmutzten Rückwand des U*S*-Fahrzeugs das Kennzeichen festgestellt * Es sei aber möglich, daß das Kennzeichen nicht richtig abgelesen worden sei* Im Revisionsverfahren streiten die Parteien in erster Linie darüber, ob der Klage stattgegeben werden durfte, obwohl die zuständige amerikanische Dienststelle die in Arto 41 AbSo 11 a ZA vorgesehene Bescheinigung nicht abgegeben bate Nach dieser Bestimmung stellt die Truppe - ausgenommen die Fälle, in denen nach Fühlungnahme mit den in Betracht kommenden Truppen nicht festgestellt werden kann, welche von ihnen für Verlust oder Schaden verantwortlich ist - Bescheinigungen über die in Art<> VIII AbSo 8 NTS genannten Fragen aus, dohu darüber, ob eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes begangen worden ist, oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt waro Auf Ersuchen der deutschen Behörden überprüft die Truppe diese Bescheinigungen, falls eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht bei der Prüfung des Entschädigungsantrags zu der Ansicht gelangt, daß Umstände vorliegen, die zu einer vom Inhalt der Bescheinigung abweichenden Beurteilung der Frage führen können ‘'Art* 41 AbSo 11 a So 2 Zti)* Bleibt eine Meinungsverschiedenheit bestehen, die nicht in weiteren, zwischen den Parteien auf höherer Ebene geführten Erörterungen beseitigt werden kann, entscheidet ein Schiedsrichter (Art* 41 AbSo 11 b ZA; Art» VIII AbSo 8 NTS)o Die deutschen Behörden und Gerichte treffen ihre Entscheidung im Einklang mit der Bescheinigung oder gegebenenfalls mit der Entscheidung des Schiedsrichters (Art* 41 Abso 11 c ZA)o wenn nur bei einer Truppe der Verdacht der Täterschaft bestehe; denn dann zähle eben nur diese zu den "in Betracht kommenden Truppen"« Eine andere Auslegung sei mit dem , Wortlaut und auch dem Sinn der Vorschrift nicht vereinbar o Um eine Entscheidung darüber treffen zu können? ob eine Truppe an einem Schaden beteiligt gewesen sei, praktisch kein Zeugnis darüber ausgestellt werden, ob eine dienstliche Handlung vorliegeo Nach dem Sinn des Art« 41 Abs« 11 a ZA solle deshalb in solchen Fällen grundsätzlich die Bescheinigung gemäß Arto VIII Abs» 8 NTS entfallen? Die Meinung der Beklagten, daß Art» I Abs* 1 a NTS zu einer anderen Auslegung zwinge, teile der Senat schon'deshalb nicht, weil diese Vorschrift lediglich den Begriff "Truppe” definiere* Auf diese Definition, insbesondere darauf, was im einzelnen zu einer '‘Truppe” gehöre, komme es hier aber gar nicht an * Als Ergebnis sei somit festzuhalten, daß die in Art* VIII Abs» 8 NTS genannte Bescheinigung hier nicht notwendig gewesen sei* Es könne somit nicht gesagt werden, daß eine Verfahrensoder Prozeßvoraussetzung im gegebenen Pall gefehlt habe* Bas Landgericht habe daher sachlich entscheiden dürfen* Die Bescheinigung der zuständigen amerikanischen Dienststelle, daß die ü=S»-Streitkräf-te an dem Schadensfall nicht beteiligt gewesen seien, sei der Entscheidung des Landgerichts in keiner Weise entgegengestanden; denn nach dem NATO-Truppenstatut gebe es keine Bescheinigung der Truppendienststelle darüber, ob eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte Vorgelegen,habe* Bas Landgericht habe daher Uber diese Präge frei befinden können (vgl» Palandt, Anm* 1 zu Art* VIII Abs* 8 NTS)* Bern kann nicht gefolgt werden* Wie der Revision einzuräumen ist, muß in Art* 41 Abs * 11 a 2A der Ausdruck ”Truppe” nicht als Truppenteil, sondern als die Gesamtheit der Truppen eines Entsendestaates verstanden werden* Dafür spricht einmal die Definition des Begriffes "Truppe” in Art* I Abs* 1 a NTS, wonach sie das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei darstellt» Bas Gegen- teil ergibt sieb nicht, wie die Beklagte in der Revisionserwiderung vorträgt, aus dem Unterzeichnungsprotokoll zu Arte I NTS (BGBl 1961 II 1315)<, Nach Abs* 1 aaO betrachtet die Bundesrepublik im Hinblick auf die Begriffsbestimmung einer “Truppe" das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen auch auf solche Streitkräfte eines JSntsendestaates als anwendbar, die sich auf Grund gewisser vertraglicher Bestimmungen vorübergehend im Bundesgebiet auf halten „ Nach Abs<> 4 aaO sind gewisse namentlich aufgeführte Organisationen und Stellen mit haushaltrechtlichem Sondervermögen "Bestandteil der amerikanischen Truppe" <> Hier ist der Begriff "Truppe" also ebenfalls als Saimnelbegriff für die Streitkräfte eines Entsendestaates verwendete Allerdings können nach Art * I Abs 0 1 a 2» Halbsatz NTS die beteiligten Vertragsparteien vereinbaren, daß gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine "Truppe" im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind; dementsprechend werden nach Abs» 2 des Unterzeichnungsprotokolls zu Arto I Abs* 1 a NTS Militärattaches eines Entsendestaates in der Bundesrepublik, die Mitglieder ihrer Stäbe und gewisse andere Militärpersonen nicht als eine "Truppe" oder deren Bestandteil angesehene Daraus kann aber allenfalls entnommen werden, daß der Begriff "Truppe" in den umfangreichen und verwickelten Bestimmungen über die Truppenschäden nicht stets streng in dem Sinne angewendet wird, daß er die Gesamtheit der Streitkräfte eines Entsendestaates bezeichnet, sondern daß darunter möglicherweise auch einmal ein Truppenteil verstanden werden kann« Dafür, daß in Art«, 41 AbSo 11 a ZA unter ’‘Truppe” nicht ein Truppenteil verstanden wird, spricht weiter die Tatsache, daß die nach Art» 41 Abs» 11 ä ZA von der Truppe auszustellende Bescheinigung nicht von dem beteiligten Truppenteil, sondern flir die Streitkräfte jedes Bntsendestaates von besonderen, zentralen Dienststellen erteilt wird, hier durch das United States claims office in Mannheimo Das ist in den Verwaltungsvereinbarungen vorgesehen, durch die gemäß Art» 41 Abs> 13 ZA Einzelheiten des Verfahrens geregelt .worden sind«, So war auch bereits zur Zeit der Geltung des Finanzvertrages verfahren worden und es kann unbedenklich angenommen werden, daß bei der Abfassung des Zusatzabkommens die Vertragschließender: von dieser Sachlage ausgegangen sind, also davon, daß die Bescheinigungen nicht vom einzelnen beteiligten Truppenteil, sondern von einer zentralen Dienststelle /erteilt werclen, die für alle Streitkräfte eines Entsendestaates zuständig ist, die sich im Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben befinden«. Zu bedenken ist weiter: Grundsätzlich ist nach Art«, 41 Abs«, 11 a ZA eine Bescheinigung der Truppe erforderlich, wenn Ansprüche aus einem Truppenschaden abgegolten werden sollen«, Die Ausnahmebestimmung, nach der dieses Erfordernis entfällt, nämlich dann, wenn nach Fühlungnahme mit den in Betracht kommenden Truppen nicht festgestellt werden kann, weiche von ihnen für den Verlust oder Schaden verantwortlich ist, muß nach allgemein anerkannter Hegel eng ausgelegt werden <> Wenn ein Truppenschaden vorliegt, aber nicht festgestellt werden kann, welchem Staat die Streitkräfte angehören, die ihn verursacht haben, dann ist es für kei- nen der in Betracht kommenden Entsendestaaten möglich, eine positive Bescheinigung des in Art» VIII Abs* 8 NTS vorgesehenen Inhalts auszustellen* Deshalb ist für diesen Fall eine Bescheinigung als nicht erforderlich erklärt und in Art» VIII Abs* 5 e unter Abs* iii NTS ei- Im Ergebnis kann das aber keinen Unterschied machen, da die Grundlage für eine Erklärung Uber die Prägen des Art, VIII Abs, 8 IIS entfällt, wenn die zuständige Dienststelle zu dem Ergebnis gelangt, eine Beteiligung der Streitkräfte ih res Landes am Schadensereignis lasse sich nicht fest-steilen. Nach alledem ist davon auszugehen, daß auch im Geltungsbereich des NATO-Truppenstatuts für die Entsendestaaten die legitime Möglichkeit besteht, auf das an sie gemäß Art, 41 Abs, 11 a ZA gerichtete Ersuchen der deutschen Behörde nicht die in Art, VIII Abs, 8 NTS genannten Prägen unmittelbar zu beantworten, sondern eine Erklärung des Inhalts abzugeben, eine Beteiligung der Truppe am Schadensereignis sei nicht festzustellen o Wie auch in den Verwaltungsvereinbarungen (Ziff, 11 der mit den Vereinigten Staaten und mit Großbritannien, Ziff, 12 der mit Frankreich abgeschlossenen) gesagt ist, muß vielmehr der in Arto 41 Abs» 11 a, b ZA, Art, VIII Abs» 8 NTS vorgesehene Weg besehritten, nämlich eine Erörterung auf höherer Ebene herbeigeführt und notfalls durch den Bundesfinanz-minister die Entscheidung eines Schiedsrichters herbeigeführt werden, wenn die zuständige Dienststelle der Truppe trotz der Gegenvorstellungen des Amtes für Verteidigungslasten auf ihrem Standpunkt bebarrto Für den Geltungsbereich des Finanzvertrages hat der erkennende Senat für die deutschen Gerichte die Möglichkeit der Zuerkennung von Schadensersatz für Stationierungsschäden beim Fehlen einer positiven Bescheinigung der Truppe, d.h. einer Bescheinigung, in der anerkannt war, daß die schädigende Handlung oder Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sei oder daß der Schaden durch eine Tätigkeit der Truppe verursacht worden sei (Arto VIII Abs» 17 FV; § 3 Anhang B), dann bejaht, wenn die Erklärung des Entsendestaates, wie in dem dem Urteil IM FV Nr* 39 zugrunde liegenden Falle, den deutschen Gerichten die weitere Entscheidung überlassen hatte» Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist in jenem Falle deshalb angenommen worden? VIII, Abso 8 NTS genannten Fragen, sondern darüber abzugeben war, ob eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne des Art. VIII Abs * 2 FV vorliege, kommt eine entscheidende Bedeutung nicht zu, wie bereits ausgeführt ist• Die deutschen Gerichte sind auch nicht etwa freier gestellt als sie im Geltungsbereiche des Finanzvertrages waren. Während der Senat in dem Urteil LM FV Nr« 39 auf Grund des Art. VIII Abs.17 FV davon ausgeht, daß die Tätigkeit des Gerichts nicht vom Vorliegen einer positiven Entscheidung der Streitkräfte abhängig gemacht sei - im Gegensatz zu der der Behörde, für die § 3 Abs. 2 des Anhangs B zu dem Finanzvertrag dies bestimme -,ist nunmehr sowohl für die deutschen Behörden als auch für die Gerichte vorgeschrieben, daß sie ihre Entscheidung im Einklang mit der Bescheinigung oder ggf.mit der Entscheidung des Schiedsrichters treffen (Art. 41 Abs.11 c ZA)« auf die das Berufungsgericht sich beruft , sagen nichts zu der hier zu beantwortenden Binzelfrage * Von wesentlicher Bedeutung ist: Bas Pehlen einer positiven Entscheidung hindert den Geschädigten nicht, seine Ansprüche durch Klage geltend zu machen» Ergeben sich durch die Beweiserhebung des Gerichtes, wie im vorliegenden Palle, Anhaltspunkte dafür, daß eine andere Beurteilung geboten ist als die von der Truppe zunächst vorgenommene, dann kann noch auf Veranlassung des Gerichtes auf dem in Arte 41 Abs« 11 ZA, Arto VIII Abs* 8 ATS vorgesehenen V/ege Abhilfe geschaffen werden <> Bie Gefahr, daß ein Geschädigter durch eine inhaltlich unrichtige Erklä- Hat aber ein Entsendestaat irrtümlich erklärt, sei ne Streitkräfte seien am Schadensereignis unbeteiligt, und hält das Gericht das Gegenteil für bewiesen, dann sind die in Arto VIII Abs« 8 NTS genannten Fragen noch offen und ihre Prüfung ist durch die frühere unrichtige Erklärung des Entsendestaates nicht Sache des Gerichtes geworden* Der Entsendestaat hat mit seiner früheren Erklärung nicht auf das Recht verzichtet, sich über diese Interna zu äußern, und wenn die in Art* 41 Abs * 11 a ZA genannten Voraussetzungen eintreten, hat er das Recht und die Pflicht, seine Stellungnahme zu überprüfen* War erklärt worden, die Truppe sei am Schadensereignis nicht beteiligt, und stellt sich z.B» im Rechtsstreit heraus, daß der Schaden durch ein Fahrzeug der Truppe verursacht wurde, dann ist der Entsendestaat nicht gehindert, noch die - die deutschen Gerichte bindende - Bescheinigung zu erteilen, daß das Fahrzeug unbefugt benutzt worden sei; eine solche Erklärung ist sogar dann denkbar9 v/enn das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, wenn aber etwa festgestellt wird, daß sich kein Fahrzeug befugterweise zur Unfallzeit am Unfallort befinden könnte» Die Bescheinigung, daß das Fahrzeug unbefugt benutzt worden sei, könnte die Erledigung des Schadensfalles durch eine ex gratia-Zahlung gemäß Arto VIII Abs» 7, 6 NTS zur Folge haben* Es ist nicht einzusehen, warum die Möglichkeit einer derartigen Regelung entfallen sollte, wenn der Entsendestaat seine Truppe zuvor irrtümlich als nicht beteiligt bezeichnet ’hatteo Die Dinge liegen also, wenn nur ein Entsendestaat in Betracht kommt, wesentlich anders als in dem » Falle, in dem es nach Arto 41 Abs* 11 a ZA ausnahmsweise der Bescheinigung nicht bedarf, wenn nämlich Soldaten verschiedener Staaten als Schädiger in Betracht kommen und nicht festgestellt werden kann, zu welchen Streitkräften die Schädiger geboren« In diesen Ausnabmefällen und nur in diesen ist es sinnvoll, auf das Erfordernis einer Bescheinigung zu verzichten, denn es ist keine Stelle da, die eine positive Bescheinigung geben konnte » Kommen dagegen nur Angehörige eines Entsendestäa-tes als Schädiger in Betracht, dann besteht dieses Hindernis nicht« Weiter ist zu bedenken: Wird festgestellt, daß Angehörige bestimmter Streitkräfte beteiligt waren, dann werden sich vielfach auch Anhaltspunkte dafür ergeben, in welcher Weise das der Fall war,und hieraus wieder Anhaltspunkte für die Beurteilung der in Art« IVo Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten werden* Andererseits verbietet die Sachlage auch eine Abweisung der Klage, wie keiner näheren Begründung bedarf* Es besteht zwar rechtlich kein Hindernis, daß das Revisionsgericht die Einleitung des in Art* 41 Abs* 11 ZA vorgesehenen ÜberprU-fungsverfahrens veranlaßt und den Rechtsstreit bis zu dessen Erledigung aussetzt * Es wäre indes nicht zweckmäßig, so zu verfahren* Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß eine neue Erklärung der amerikanischen Streitkräfte zusätzliche tatsächliche Feststellungen erforderlich macht*