BGH · III ZR 170/56
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Tatbestands Die Klägerin hat eine Geldforderung gegen den Fuhrunter-nehmer Anton GMRBin nimmt den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme auf Bezahlung dieser Forderung in Anspruch* Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalts Der Fuhrunternehmer GflHB ist grundbuchmäßiger Eigentümer eines Anwesens in PfHHHV sov/ie einiger land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in einer Größe von rund 3 ha« Der Einheitswert des gesamten Grundbesitzes beträgt 12 500 DM« Durch Beschluß des Amtsgerichts Weilheim vom 22, Oktober 1953 wurde auf Betreiben eines persönlichen Gläubigers des GfllB die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes angeordnet, der in diesem Zeitpunkt mit Hypotheken und Grundcchulden in Höhe von rund 59 000 DM nebst Zinsen belastet war«Dem Zwangsversteigerungsverfahren schlossen sich weitere 18 Gläubiger an, und die Forderungen aller betreibenden Gläubiger betrugen außer Zinsen und Kosten rund 21 500 DM« Die jetzigen Prozeßparteien waren an dem Verfahren weder als Betreibende noch als dinglich Berechtigte j dem Schuldner Gelegenheit zu einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes zu gebeno gemeinschaft lebenden Beklagten® Als Kaufpreis wurde ein Betragl von 43 000 UM festgesetzt, und außerdem verpflichtete sich der I Beklagte, "diejenigen Beträge an die im Zwangsvers teigerungsver-l fahren beteiligten Gläubiger bzw. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen * Es hnt das Vorliegen einer VermögensÜbernahme im Sinne des § 419 BGB bejaht* aber angenommeny daß es für die Klägerin an dem erforderlichen Hechtsschutzbedürfnis fehle, da sie aus einem etwa ergehenden Leistungsurteil angesichts des von dem Beklagten geltend gemach fcen Vorbehalts der Beschränkung seiner Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens nicht einmal auch nur teilweise Befriedigung wegen ihrer Forderung gegen den Schuldner GflBfe erlahgen könne* In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klögeforde-rung mit Rücksicht darauf, daß sie insoweit durch Verwertung eines gepfändeten Lastkraftwagens Befriedigung wegen ihrer Forderung gegen GflBfe gefunden habe, um 2 500 DM ermäßigt und dementsprechend um Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7 652,32 DM nebst Zinsen gebeten* Das Oberlandesgericht hat jedoch die Berufung der Klägerin zurückgswiesen* Die ob jekti-;en Voraussetzungen einer Vermö^ensübernahme im Sinne des § 419 BGB seien nicht gegeben; weil der Beklagte mit dem von ihm erworbenen Grundbesitz nickt das ganze Vermögen des Schuldners G^| Übernommen habe, vielmehr nicht unbedeutende Vermögensgegenstände, insbesondere solche, die zu dem von betriebenen Fuhrunternehmen gehörten (Bttroeinrichturig.j verschiedene Kraftwagen usw«), von der Übernahme ausgenommen . Die Tatsache, daß der Beklagte nicht eine Sachgesamtheit, sondern nur einzelne Vermögensgegenstände, nämlich lediglich die Grundstücke des Schuldners Gf|^von diesem erworben hat. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die dem Schuldner GflHi nach der Veräußerung des Grundbesitzes an den Beklagten verbliebenen Gegenstände (einschließlich des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung) "einen wert von sicher nicht weniger als 15 000 - 17 000 DM gehabt"» Hierbei sind jedoch auch Gegenstände berücksichtigt worden, die GflHB unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte und an denen er noch keine Eigentums-* sondern lediglich Anwartschaftsrechte besaß» U»a» handelte es sich dabei um einen Lastkraftwagen, für den Gfl^B noch 2 208,90 DM schuldig war, und um drei weitere Gegenstände, die bei der Ermittlung des Wertes der G®|® verbliebenen Gegenstände mit (1 650c- , 650»*- und 20»- DM -) 2 320»- DM angesetzt worden sind* Auch nach Abzug des für den Lastkraftwagen noch zu leistenden Restkaufgeldes und des vollen Wertes der übrigen lediglich unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenstände verbleibt aber noch ein Wert der nicht übernommenen Vermögensgegenstände von 10 500 - 12 500 DM» Y/enn das Berufungsgericht dieses Vermögen im Verhältnis zu dem von dem Beklagten übernommenen Grund vermögen mit einem - im Verlaufe des Zvvangsversteigerungs-verfahrene ermittelten - Verkehrswert von 47 872 DM nicht als so unbedeutend angesehen hat, daß die Übernahme des Grundvermögens der Übernahme des gesamten Vermögens gleichgeachtet und dementsprechend als Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB gewertet werden könnte, so ist das nicht zu beanstanden» Es stellt sich lediglich die Frage, ob das Berufungsgericht bei der Y/ertberechnung der von dem Beklagten nicht übernommenen Gegenstände mit Recht die darauf ruhenden "Lasten" außer Ansatz gelassen hat. In der Frage jedoch, ob auch bei der Ermittlung des Wertes der von .der Übernahme ausgeschlossenen und dem Schuldner verbliebenen VermÖgensteiie die darauf ruhenden Lasten außer Betracht zu bleiben haben? 3 BGB auf den Übernehmer übergingen (RG 80, 257, 260; 82, 273, 277; JW 1919, 822)« In seiner m HER 1933 Nr« 805 veröffentlichten Entscheidung hat das Reichsgericht jedoch in einem Fall, in dem*ein wertvolles Grundstück von der Übernahme ausgeschlossen war? mit Rücksicht darauf, daß der Übernehmer auch Gläubiger der auf diesem Grundstück ruhenden dinglichen Lasten war, eine Vermögensübernahme bejaht« Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in NJW 52, 1019 unter Berufung auf Palandt (Anna« 2 a zu § 419 BGB) die Auffassung vertreten, daß dingliche Lasten der von der Übernahme ausgeschlossenen Gegenstände bei deren Bewertung in Abzug zu bringen seien« Erman / Westermann (Anm«, 3 zu § 419 BGB) wollen für die Wertberechnung ganz allgemein von dem Wert der zurückbleibenden Gegenstände ausgehen, der sich nach Abzug der Lasten ergibt, während Soergei / Bauer (8«Aufl« Anm« 2 zu § 419 BGB) mit den oben bereits angegebenen Entscheidungen des Reichsgerichts bei der Bewertung der von der Übernahme ausgeschlossenen Vermögensstücke von deren Wert an sich, ohne Rücksicht auf ihre Belastung, ausgehen wollen« * Es wird vielmehr, wie das Berufungsgericht schon zutreffend hervorgehoben hat, unter vernünftiger und im wesentlichen wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Einzelfall geprüft werden müssen, ob nach Lage der Dinge von der Übernahme des - nahezu -gesamten Vermögens des Schuldners gesprochen werden kann oder nicht« Dabei werden insbesondere in den Fällen, in denen - wie ui dem in HRR 1933 Nr* 805 behandelten Rail — der Übernehmer' selbst Gläubiger der auf den von der Übernahme ausgeschlossenen Gegenständen ruhenden Belastungen ist, zu demindest dann, wenn diese Belastungen den Wert der Gegenstände völlig oder nahezu erschöpfen und mithin auch diese Gegenstände, wirtschaftlich betrachtet«, dem Vermögen des Übernehmers zugerechnet werden müssen, die Belastungen nicht außer Betracht bleiben können«, Im vorliegenden Pall aber stellen sich die Dinge folgendermaßen dars Der Beklagte hat lediglich den Grundbesitz des Schuldners Übernommen, während diesem die gesamte und nicht unbedeutende bewegliche Habe verblieben ist«. auch irgendwelche Rechte an dessen beweglicher Habe nicht zu* Diese unterlag vielmehr in vollem Umfang dem Zugriff der sonstigen Gläubiger des Schuldners und war von diesen auch bereits - mindestens zu dem großen Teil - im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen worden«, Bei dieser Sachlage kann sonach nicht davon gesprochen werden, daß die die* Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und die Grundlage seines Kredites bildende Vermögensmasse nahezu vollständig von dem Be-, klagten übernommen worden sei* Dementsprechend sind die objektiven Voraussetzungen einer Vermögens üb er nähme durch den Beklagten, die dessen Haftung auch gegenüber denjenigen Gläubigern des Schuldners zur Polge haben würde, die an dem Übernommenen Grundbesitz keine Rechte besaßen und an dem Zwangs verst eigerungsverfahren nicht beteiligt waren, vom Berufungsgericht hier mit Recht verneint worden»