Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs ja
GG Art, 14 Ed
In Zeiten schwankender Preise sind auch bei einer richtigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung für die Yfcrt-berochnung die Preisverhältnisse zur Zeit der Zahlung oder der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung dann maßgebend, wenn der Enteignungsbegünstigte gegen die richtige administrative Festsetzung oder das imErgebnis richtige erstinstanzliche Urteil ein unbegründetes Rechtsmittel einlegt und die Entschädigung überhaupt nicht oder nicht unwesentlich -später gezahlt hat (Ergänzung zu BGHZ 25, 225; 26, 373; 30, 281),
BGH, Urt. v. 27. Juni 1963 - III ZR 166/61 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
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III. ZU.-!§§/§!.
Verkündet cm 27o Juni 1963 bchonLulp Justizobersckrotär ale Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
Ibi Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Stf
Proseßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Ir.
gegen
1c den Kaufmann Heinrich &
2, Margarote Wwe. geh
3c Margaroto gescho geh. SCmhv?
~ zu 1) - 3) in ungeteilter Erbengemeinschaft und sämtlich wohnhaft in FflHBBHB O^feweg
- Prozcßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagto; Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1963 unter Mitwirkung des Senat upriisi-denten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br, Arndt, Br. Bej-erp’jBi’. Hußla und Br. Reinhardt
für Recht erkannt s
Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt om Main vom 6. Juli 1961 wird zurückgewiesen«>
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
i'atbcstand:
Dio Klager waren (in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer dos im Grundbuch von Bezirk P),
Band Blatt PIB eingetragenen Grundstücks Flur flP, Parzollo Diosos Grundstück ent eignete die Beklagte«
die Gelände für ein an der SoflHIBP D^Pstraße zu errichtendes Krankenhaus benötigte, durch Beschluß vom 18» Februar 1957, sugestcllt am 20 März 1957« Als Entschädigung für das insgesamt 1 191 qm große Grundstück setzte sie oinen Betrag von 5 944 DM fest, und zwar für 59o qm Bruttobauland (Vordergoländo) 6 DM jo qm - 5 54o DM, und für 6o1 qm Bruttobauland {Hintergelände) 4 DM je am = 2 4o4 DM».Einen hiergegen von den Klägern eingelegten Einspruch wies sie durch Bescheid vom So» Dezember 1957, zugestellt am 28„ Januar 1958, zurück»
Mit der am 24» Februar 1958 eingereichten und am 5. März 1958 sugestellten Klage haben die Kläger eine Entschädigung von mindestens 12 DM je qm begehrt und hierzu vorgetragen:
Die ihnen zugebilligto Entschädigung sei unangemessen niedrig» Für den Zeitpunkt der Enteignung sei ein Verkehrcuert der Grundstücke von mindestens 12 DM je qm anzundhmori; denn schon im Kähmen eines im Jahre 19o5 durchgeführten Umlegungsverfahrens sei das fragliche Gebiet mit 12 Mark j8 qm bewertet worden» Auch habe für unmittelbar benachbartes Gelähde oine Wohnungsbaugesellschaft einen qm-Preis von 15 DM gezahlt, während für das gleiche Gelände im Baugebiet an der I^petraße sogar 18 DM jc^ qm geboten worden seien. Sei mithin für das enteignete Grundstück zu dem 2»’ März 1957 ein Verkohrswert von 12 DM je qm = 14 292 DM anzuneh-mon, so sei die beklagte St^P, die mit 5 944 DM um 8 548 DU hinter dem wahren Grundstückswert zurückgeblieben sei, zur Nachzahlung dieses Betrages verpflichtet» Die Kläger haben
daher beantragt, die beklagte St^^ zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Geldbetrages, mindestens jedoch zur Zahlung von 8® 348 DM nebst Zinsen zu verurteilen
Die beklagte St^P hat um Klageabweisung gebeten® Sie bat hierzu vorgetrageng Das enteignste Grundstück liege nur etwa zur Hälfte in dem als Baugebiet B II 0 (zweigeschossige Bauweise) ausgewiesenen Gelände® Zwar sei in diesem Gelände' eine höhere Bebauung zugelassen worden, dies sei aber für dio Frage der den Klägern zuzubilligendon Entschädigung unerheblich, da auf Grund dos hessisohen Aufbaugesetzes nach dem 17® Oktober 1936 eingetretene «Yerterhöhungen, die durch die Möglichkeit einer Änderung der Nutzung oder die Aussicht hierauf entstanden seien, unberücksichtigt bleiben müßten® Die zugebilligte Entschädigung entspräche daher nicht nur dem höchstzulässigen Preis, sondern auch dem Verkehrswert des Grundstücks®
Das Landgericht hat seiner Entscheidung für den Zeitpunkt der Enteignung (März 1957) einen Quadratraeterpreis von 11,11 DM für das 59o' qm große Vordergeiände und von 7,4o DM für das 6q1 qm große Hintergelände zugrundegelegt und ist zu.dem Ergebnis gelangt, daß die beklagte StPB mit der von ihr zugebilligten Entschädigung hinter d^m wirklichen Verkehrswert des Grundstücks um 46# zurückgeblieben sei® Für den.Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (4® Februar i960) hat es einen Quadratmeterpreis von 12,o7 DM und 8,05 DM je qm angenommen, ist somit zu einem Verkehrswert für diesen Zeitpunkt von 7 123,60 DM + 4 838,o5. = 11 961,65 DM gekommen und hat die beklagte Stp^ unter Abv/eisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 46 £ dieses Betrages, dsfd sind 5 5oo,98 DM,nebst Zinsen verurteilt®
Gegen das landgorichtliche Urteil haben die beklagte 81^^ Berufung und die PCläger Anschlußberufung eingelegt.
Die beklagte Stadt hat das landgorichtliche Urteil nur insoweit angegriffon, als sie zur Zahlung von mehr als 2 289 UM, nämlich weiterer 3 211,98 UM verurteilt worden ist, Sio hat hierzu vorgotragens In dem vorläufigen 3augebiotaplan 1958 und auch in dem 1956 von den städtischen Körperschaften beschlossenen und am 12« April 1959 nach Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde rechtswirkaam gewordenen endgültigen Bauleitplan, der die Baugrenze noch etwas weiter südlich verlegt habo, sei das außerhalb der 4o m-Zone (gerechnet von dor l^Dstraßc ab) liegende Hintergeländo (6ol qm) zu dem unbebaubaron Außengebiot erklärt worden« Dieser außerhalb der Bauzone liegendo feil des enteigneten Grundstücks könne nicht als Bauland bewertet werden« Es handele sich allenfalls um sog. "BauerWartungsland”« das nur nach seiner derzeitigen Nutzung zu bewerten sei« Nur der Baugebietsplan bibte die Grundlage für die Ausnutzbarkeit der Grundstücke, und eine Bebauungsmöglichkeit setze das Vorhandensein von Sträßen-fluchtlinien sowie die Festsetzung von Baufluchtlinien voraus.
Für das Land innerhalb der 4o m-Sone hätten nur 10,20 UM und für den außerhalb liegenden Teil nur 2/3 hiervon, d.h« nur 6080 UM je qm angesetzt werden dürfen, so daß entgegen dor Annahme des Landgerichts die beklagte St^^ nicht mit 46 sondern nur mit 41 S hinter dem wirklichen Verkehrsv/ort dos enteigneten Grundstückes zurückgeblieben sei« Statt dor zugosprochenen 5 5oo,98 UM hätte das Landgericht nur 2 289 UM zuerkonnon dürfen«
Diesen von ihr errechneten Mehrbetrag in Höhe von 2 289 UM hat die beklagte Stadt am 26« August i960 den Klägern nachgesahlt«
In dor Berufungsinstanz hat die beklagte Stfl^ boantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Kläger und unter Abänderung dos angefochtonon Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als die beklagte St^B durch das Landgericht -verurteilt ist, über den Betrag von 2 289 UM hinaus weitere 3 211,98 DM nebst Sinsen zu zahlen«
Demgegenüber haben die Kläger beantragt, die beklagte St« unter Zurückweisung ihrer Berufung zu verurteilen, anstelle der vom Landgericht zuerkannten Zusatzentschädigung von 5 5oo,98 DM an dio Kläger eine Susatzentschädigung von 13 259,22 DM abzüglich am 26. August 196o gezahlter 2 289 DM nebst Zinsen zu zahlen« Zur Begründung haben sie hierzu vorgetragen; Hach dem angefochtenen Urteil sei die beklagte St^l ihnen zur Nachzahlung einer Zusatzentschädigung Von 5 5oo«98 DM verpflichtet gewesen« Davon habe sie jedoch am 26« August i960 nur einen Teilbetrag von 2 289?— DM, d.h. nur 41,61 $ gezahlt, Sio müsoo ihnen daher noch rund 58 # nachzahlen, d«h„ 58 des derzeitigen mittlerweile gestiegenen Grundstückswertes von 25 2o3 DM abzüglich der Grundentschädigung von 5 944»-DM ^
Io 97o,22 DM anstelle der ihnen von dem Landgericht zuerkann-ton 5 5oo,93 DM«
Das Berufungsgericht hat die Berufung der beklagten ötadt zurückgewieoon« Auf die Anochlußborufung der Kläger hat es unter Abweisung dieser Berufung im übrigen die beklagte Stfl^ verurteilt, an die Kläger über dio ihnen durch die beklagte St^P zugebilligten 5 944 DM und die von dieser am 26, August, i960 weiterhin gezahlten 2 289 DM hinaus weitere 7 225,7o DM nebst Zinsen zu zahlen«
Mit der Revision verfolgt die beklagte Zt^^ ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
EntGChpidungsgründoi
Io) Dio Revision greift mit der ihr gegebenen Begründung das Berufungaurtoil insoweit an, als dos Berufungsgericht den außerhalb der Bauzonengrenze und dor Ao m-Zone liegenden feil des enteigneton Grundstücks (6ol qm) als Bauland bewortet hat»
Dieser Bewertung liegen folgende Erwägungen dos Berufungsgerichts zugrunde; Es sei keineswegs zu verkennen, daß nach § 5 dos Hessischen Aufbaugosetzes vom 25* Oktober 1948 - Hoss-AufbG- (GVB1 So 139) der Baugobietsplan die Grundlage für dio Ausnutzung eines Grundstückes bilde, und auch nicht zu übersehen, daß nach § 8 aaO das Vorhandensein von Straßenflucht-linion sowie die Festsetzung von Baufluchtlinien Voraussetzung für dio Bebaubarkeit von Grundstücken sei, die für einen feil dos hier in Frage stehenden Grundstücks nicht gegoben sei«,
Diese formellen Voraussetzungen der Bebaubarkeit seien jedoch für die Frage der Angemessenheit einer zu gewährenden Entoig-nungsontSchädigung keine uneingeschränkt gültigen Kriterien*
Es sei durchaus denkbar, daß ein Grundstück durch einen Baugo-bietcplan als Bauland ausgewiesen werdo und auch Fluchtlinien vorhanden seien, rechtliche Bedenken also gegen die Bebauung nicht beständen, jedoch tatsächliche Umstände Vorlagen, die eine Bebauung Jahrzehnte hindurch verhindert hätten und auch in absehbarer Zeit nicht erwarten ließen* Sin in einem solchen Gelände liegendes'Grundstück als Bauland zu beweinten, würde zur Zucrkonnung eines Entschädigungsbetragcs führen, der don für die Ermittlung dos Verkehrswortes maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise Rechnung trage. Umgekehrt werde erfahrungsgemäß bei Grundstücksverkäufen der Erwerber oinos in Baugebietsplan nicht als Bauland ausgewiesenen Grundstücks zur Zahlung des für Bauland gültigen Preisos dann bereit sein, wenn oi' entweder mit der in absehbarer Zeit zu erwartenden
Einbeziehung des Grundstückes in das durch den Baugebiets-plan ausgcv.'icccnc Baugebict oder auch ohne eine solche Einbeziehung gleichwohl ernstlich mit der Möglichkeit einer Bebauung im Wege eines rechtlich zulässigen Dispenses rechnen könne«
Im vorliegenden Balle hätten im Enteignungszeitpunkt für oinen Erwerber genügend Gründe Vorgelegen, die ihn zu dor Annahme hätten berechtigen können, daß in nächster Zeit mit dor Möglichkeit einer tatsächlichen baulichen Ausnutzung auch des außerhalb der Bauzonengrenze liegenden Teils des Grundstücks zu rechnen wäre« Einen dieser Gründe habe die beklagte St^^l selbst geschaffen, und zwar durch die Art und Weise ihrer Behandlung des unmittelbar benachbarten Baugü-biotoo« Denn dieses sei durch:!dan'- Baugebibts^lah-.-.yon,; --o:?
1938 als Baugebiet B II 0 bezeichnet worden« Obgleich in einem solchen Gebiet nur zweigeschossigo V/ohngebäudo in offener Bauweise hätten “.errichtet werden dürfen, seien tatsächlich aber dort fünfgeschossige Wohnblocks erstellt worden, ohne daß zunächst eine Umstufung des Baugebietes B II 0 erfolgt wäre« Hach dor zutreffenden Auffassung des Sachverständigen habe sich innerhalb des Baugebietes die Bautätigkeit in Richtung auf die Bauzonengrenze bis zu dem Enteignungszeitpunkt derart gesteigert, daß bei normaler Weiterentwicklung ab diesem Zeitpunkt in nächster Zeit die Bebauung mit Wohnsiedlungshäusern die alte Bauzonengrenze nicht nur erreicht, sondern wesentlich überschritten hätte«
Es sei daher der Auffassung des Landgerichtes zuzustimmen, daß dio tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Enteignung die einheitliche Bewertung des GesamtgrundStücks als Brutto-Bauland durchaus zu rechtfertigen vermögen«
Das Landgericht hatte seiner Auffassung wie folgt Ausdruck gegebeni Bei der für die Bewertung anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei darauf abzustellen, in
welcher Weiso ein Privatkäufor wegen der tatsächlich möglichen Nutzung untor Ausschöpfung aller rechtlich erreichbaren Genehmigungen diese bedingte Nutzungsfähigkeit honoriert hättOc. Nach den vom Sachverständigen getroffenen tatsächlichen Peststollungen über da3 Tempo und den Umfang dor Bauontwicklung in Verbindung mit den Verkehrsvorhältnisson und den Bebauungsmöglichkoiten soi die Kammer Überzeugt, daß ohne den Krankenhausneübau die Bauzoftengrenze in kurzer Zoit überschritten und daß insbesondere an der
straßo in gleicher Höhe wie auf der gegenüberliegenden Straßon-soito gebaut worden wäro» Biese Umstände rechtfertigton eine einheitliche Beurteilung des Grundstücks als Bruttobauland, wie os dio Beklagte Übrigons im Entaignungsbeschluß vom 18«, Februar 1957 selbst getan habe« Im vorliegenden Pall soi dio Einstufung in Baugebiet B II 0 erst 1938 erfolgt* Nach der durch don Krieg und den Währungsverfall badington ZwangSpanne habe alsbald eino rascho, dio durch die Einstufung gozogeno Grenze sprengende Bobauung eingosotzt, dio eine Prognose zu demindest bezüglich des unmittelbar an die Bauzonengronze reichenden Goländoo erlaube. Es unterliege keinen rechtlichen Bedenken, daß das Grundstück dor Kläger ohne die Entcignungsaaßnahnon dor beklagten StflB an der allgemeinen Preisentwicklung toilgo-nommen hätte. Das Grundstück der Kläger sei jedoch unterschiedlich zu bewerten, je nachdem, ob es in der 4o m-Zone an dor SoflHI L^Pstraße oder dahinter liege. Zwar könne jo nach dor vorgesehenen Bauweise, insbesondere bei moderner, aufgo-lockerter Bebauung, eino einheitliche Bewertung angebracht sein. Hier dagegen habe die Lage unmittelbar an der L^P&traße, wie durch die derzeitige Bebauung bestätigt werde, oino dichtere und höhere Bebauung und damit eine höhere Ausnutzung des Geländes als auf,der Fläche hinter der 4o m-Zono geboten, was eine Aufteilung in Vordor-und Hinterland rechtfertige, v;ie cs dio Beklagte im Entoignungsbeschluß getan habe«.
Dio Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den außerhalb der Bauzonengrenze liegenden Teil des enteignoton Grundstücks als Bauland bewertet, da dies dem Baugebietsplan widerspreche und auch die Voraussetzung der Festsetzung von Straßenflucht-und Baufluchtlinien fehle« bleibt erfolglos»
Die Ermittlung des Verkehrswertes von Grund und Boden ist oft schwierig, und der Richter ist deshalb bei der Festsetzung der Entschädigung weithin - gegebenenfalls unter Beihilfe dazu berufenor Stellen - auf Schätzungen angewiesen» Diesen Schwierigkeiten trägt die Vorschrift des § 287 ZPO Rechnung (BGHZ 29, 217)» Sie stellt den Tatriehter besonders frei und gewährt ihm einen großen Spielraum» Hat er sich bei der Schatzung der Mithilfe eines Sachverständigen bedient, dann braucht er nicht zu den einzelnen Punkten des Gutachtens ausdrücklich Stellung zu nehmen und ist auch nicht genötigt',- im Rahmen des § 287 ZPO jeden einzelnen Angriff der Parteien ausdrücklich zu bescheiden» 3s genügt, wenn er dem Gutachten unter Hervorhebung der wesentlichen Angaben beitritt und damit cum Ausdruck bringt, auf welchen tatsächlichen Grundlagen seine Schätzung beruht» Hat der Tatrichter aber in dieser Weise die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgründen dargelegt, dann sind der Nachprüfung in der Revisionsinstanz enge Grenzen gezogon, und das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Festsetzung der Entschä-digung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk-und ErfahrungsSätze verletzt worden sind (BGHZ 3, 162, 175;' 6, 62, 63)»
Fehler dieser Art laGcon aich jedoch "bei der vom Berufungsgericht vorgonommenon Schätzung nicht feststollen, insbesondere kann nicht angonommon werden, daß seine Bewertung dos Toiles des enteigneten Grundstücks, der außerhalb dos ln Baugobietsplan als Baugobiot ausgewiosenon Geländes liegt, als 3auland auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen boruhto Bio Frage, ob oich nach dor Verkohrsauffassung dio Bobauung auf oin noch landwirtschaftlich genutztes Grundstück in absehbarer Zeit erstrecken wird und bereits von einor proiscr-höhondon Auswirkung gesprochen werden kann, hängt zwar wesentlich von dor gemeindlichen Bauplanung ab, wird aber nicht ausschließlich von dieser bestirnt»
Sicherlich ist nicht zu übersehen, daß die Dispositionen dor Planung in sehr maßgeblicher Weise dio Qualität einos Grundstückes beeinflussen können» Dio Erfahrung zeigt, daß stüdto-baulicho Planungen gewöhnliche landwirtschaftliche Grundotuk-ko uiworhorgcoohori.su wortvollem Bauland machen können und umgokohrt. Dies darf aber nicht dazu führen, die Planung, wio dio Revision, es will, ausschließlich als Bestimmungsfaktor für oino zu erwartende Bebauung ansusehon« Maßgeblich bleiben weitgehend dio natürlichen Bedürfnisse und die natürliche Entwicklung, und os ist möglich, daß dio örtliche Planung den . natürlichen Bedürfnissen und der natürlichen Entwicklung nachhinkt oder sie gar aus anderen im allgemeinen Interesse liegenden Gesichtspunkten abschneidet«,
Darin, daß ein Toil dos enteigneten Grundstücks in den Bau-gebiotsplänen von 1938 und 1956 nicht als Bauland ausgewieoen gewesen ist, könnte zwar eine Abschneidung der natürlichen Entwicklung aus (durchaus zulässigen) Planungagründcn gesehen wordon, Dies besagt aber entgegen dor Ansicht der Revision keineswegs, daß damit dies Gelände grundsätzlich nicht mohr
hat behaut werdon können., eine Bebauungsaussicht also nicht mehr bestanden habe*
Wie die beklagte StflD solbst ausführt, hat es sich bei dem Baugebiotsplan von 1938 und boi dem Baugebietsplan von 1956, in dem die Bobauungogrenze noch weiter südlich ver legt worden sein soll, um vorbereitende Bauleitpläne gehandelt, und der Baugebietsplan von 1956 ist erst am 12. April 1959 « als nach der Enteignung im März 1957 - nach Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde zu dem rechtsverbindlichen endgültigen Bau-loitr>lan geworden.
Nach dem Hessischen Aufbaugesetz kommt aber der Aufstellung der "vorbereitenden Pläne" eine rechtsverbindliche Wirkung nicht zu. Erst der endgültige "Fluchtlinienplan" und "Bebauungsplan" sind die rechtsverbindliche Darstellung und Feststellung der endgültigen Bauleitplanung. Nur die Wirkungen dieser endgültigen Pläne sind im Hessischen Aufbaugesotz (§8 Abs. 4,
5 und 7) näher geregeltc
Selbst eine "förmliche" Aufstellung der Baugebietspläne, die das hier fragliche Gelände zu dem unbebaübaren Außengebiet erklär-teji hätte nichts daran geändert, daß es sich dabei, immer noch um eine unverbindliche Vorplanung gehandelt hat. Auch nach der Aufstellung der Baugebietspläne stand in keiner v;eiso fest, daß diese Planung "rechtsverbindlich" werden würde. Eine Abänderung oder Aufhebung der vorbereitenden Bauleitpläne ist jederzeit mögliche. ■■So'bestimmt auch § 8 Ab7 HessAufbG, daß für die Änderung von Bauleitplänen dasselbe Verfahren wie für die Aufstellung anzuwenden ist, und bringt hiermit die jeder-zoitige AbänCerungsmöglicnkeit zu dem Ausdruck.
Dies zeigt, daß die Baugebietspläne von 1938 und 1956 noch nicht die Annahme rechtfertigen konnten, daß ihrem Inhalt entsprechend endgültig verfahren werden würde. Auch wenn die Plano einen Teil des hior enteigneten Grundstücks als un-
ljobaubaros Außcngobiet au3\viesen, war noch nicht die Annahme gci'ocht fertigt, oino Bebauungsaussicht sei für das Grundstüc3-: ausgeschlossen. 'Da erfahrungsgemäß insbesondere in der Näho der großen Städte und Industriegebiete Grundstücke häufig eine Umstufung erfahron und aus den Grünflächen, Landschaftsschutzgebieten und dergleichen horausgonommen werden, ja selbst ein Bauverbet Ausnahmegenehmigungen als möglich erscheinen lassen kann und daher nicht schlechthin ausreicht, einem Grundstück Bebauungsaussichten abzusprechen (BGH in WM 196o, 71,
73 m VorwRspr. 12'Nr« 177; BVerwG in NJW 1959, 1649), ist es durchaus denkbar, daß der allgemeine Grund stücksv er kehr unter Berücksichtigung dieser Umstände dem hier in Rede stehenden Toil des Grundstückes auch trotz seiner Ausweisung als unbobaubares Außongebiet einen über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgohendon Verkehrswert als Bauland zugobilligt hat.
Es läßt sich auch nicht etwa sagen, daß die Ausweisung dos ontoignoten Teils dos Grundstückes in den Baugebietsplänen als unbebaubaros Außongelände lediglich der Ausdruck der 3i-tuationsgobundenhoit des Grundstückes war, also im Rahmen dor Sozialbindung des Eigentums lag (vgl. BGHZ 6, 27o, 28o;
15, 268, 271; 3o, 338, 34o). Die Baugebietopläno machten nicht die Grenzen deutlich., die dem Eigentum auf Grund soiner Lage ohnehin gesetzt waren, sondern sie trafen lediglich Vorsorge für eine künftige Entwicklung.
Was zunächst den Baugebietsplan 1938 anbetrifft, so recht-fertigen. die tatsächlichen Feststellungen, die die Vorderge-richto im Zusammenhang mit dom vorliegenden Sachverständigengutachten getroffen haben, ohne weiteres die Ansicht dos Berufungsgerichtes, daß dieser Baugebietsplan, auch wenn das hier in Rede stehende Teil des enteigneten Grundstücks in ihm nicht als Baogebiet, sondern als unbebaubares Außon-gobiot ausgewiosen war, nicht die Entwicklung dieses Geländes
sum Bauland ausgeschlossen habe»
Dem stobt auch nicht die Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15« Februar 1936 (RGBl I 1o4) entgegen.
Diese, erst durch § 186 Abs« 1 Ziff« 16 des Bundesbaugesetzos vom 23«. Juni i960 (BGBl I 341) außer Kraft gesetzte Vorschrift bestimmte in ihrem § 3. Abe0 1, für bauliche Anlagen, die außerhalb von Baugebieten .»««.„«. ausgeführt werden sollen^, solle die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindege-bietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung«zuwiderlaufen würdec Nach Abs«, 2 galt das namentlich für bauliche Anlagen, deren Ausführung Bedenken begegnete, weil sie unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtun-gon, Versorgungsleitungen, Entwässerungsanlagen, Schulversor-gung, Polizei- oder Feuerschutz oder ähnliches erfordern würde 0 Kach den gotfoffenen Feststellungen über das Tempo und dem Umfang der Bauentwicklung in Verbindung mit den Verkehrsverhältnissen und den Bebauungsmöglichkoiten bestand auch für don allgemeinen Grundstücksverkehr keine Veranlassung, in der Verordnung vom 18« Februar 1936, zu demindest bis zu dem Erlaß des 3augebietsplanes 1956, ein Hindernis dafür zu sehen, daß die Bauzonengrenze in kurzer Zeit überschritten werden würd0«
Ob der Baugebiotsplan 1956 andere Auswirkungen zur Folge gehabt hat, kann dahinstehen« Es liegt nahe, daß dieser Bau-gebietsplan bereits erkennen ließ, daß er zu einer verbindlichen Planung führen werde, wofür der Umstand spricht, daß er bereits am 12« April 1959 rechtswirksam zu dem endgültigen Baulcitplan wurde, und daß exp auch d^m allgemeinen Grund-stücksverkehr erkennbar, die natürliche Entwicklung abgeschnitten und sich damit qualitäts- und preismindernd auf don Vor-kehrswert des hior in Rede stehenden Teiles des enteigneten Grundstücks ausgewirkt hat« Selbst wenn dies zutrifft, ändert
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os nichts an der Rüchfcoiage,, Wird durch eine vorbereitende Planung, wie eie hier dor Baugebietsplan 1956 dar3tollt, die Nutzungs- und. Verwortungsmög'lichkeit eines Grundstückes tatsächlich geinindort und kommt es zu einer rechtsverbindlichen Auswirkung dor vorbereitenden Planung, dann stellt sich dio vorbereitende Planung als endgültige "Verwirkung" der späteren völligen Entziehung de3 Eigentums und damit als bereits endgültige, ehtschädigungspflichtigo Teilenteignung dar* In diosom Fallo ist dio durch den vorbereitenden Baugebietsplan oingetrotono Qualitätsminderung und die sich daraus orgobendo Minderung des Vorkohrswertes außor Betracht zu lassen und der Wort sugrundezulegon, den das Grundstück zuvor hatto (BGHZ 51, 244, 251).
Im allgemeinen wird eine solche endgültige "Verwirkung" allerdings nur dann anzunehmen sein, worin die vorbereitende Planung mit der endgültigen, rechtsverbindlichen Auswirkung in ursächlichem Zusammenhang steht, also gev/isserraaßen auf die später erfolgte völlige Enteignung hinsielt« Hior läßt dor festgestollte Sachverhalt nicht erkennen, ob ein solcher ursächlicher Zusammenhang Vorgelegen, ob also der Baugcbiots-plan 1956 berbits den Bau des Krankenhauses und die damit orf order liehe Grundstücksenteignung im Auge gehabt hat* Abei-der hier erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13» Dezember 1962 - III ZR 164/61 -bereits ausgesprochen, es beständen keine Bedenken, eine solche endgültige "Verwirkung" auch dann anzunehmen, wenn zwar zwischen der vorbereitenden Planung und der späteren rechtsverbindlichen Auswirkung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, aber die Auswirkung dennoch im Endergebnis dieselbe wie bei einem unmittelbaren Zusammenhang ist.
Mithin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf die Baugebietspläne 1936 und
1956 "boi coin ei- Wertschätzung grundsätzlich fehlerhafte Tagungen angestollt oder gegen Rechtsvorschriften oder und Erfahrungssätzo verstoßen hat»
Er—
Dcnk-
5o) Nicht zutreffend ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei^seiner Wertbemessung erhebliches Vorbringen der beklagten Stadt außer acht gelassen» Die Rovision verweist hierbei auf folgende Vorträge der beklagten StflU; Bie Baugebiete und Se^H^ hätten
nach städtebaulichen Grundsätzen niemals als Baugebiet vereinigt werden dürfen, sondern zwischen ihnen habe ein unbebauter Grüngürtel erhalten bleiben müssen, zu dem das enteignete Grundstück gehört habe» Dies habe die städtischen Körperschaften veranlaßt, den Baugebietsplan-wie gebchohe^-'-fostzubotzen» und um dieses städtebaulichen Prinzips willen sei die Bebau-ungsgrensc gegenüber 1938 im Jahre 1956 sogar noch ein beträchtliches Stück weiter südlich verlegt worden (Schriftsatz vom 27» Januar I960 So 3 und 4 oben). Die städtebauliche Planung habe zielbewußte Bedeutung gohabt. Die Grenze des Baugebietes in diesem Bereich habe ganz grundsätzliche Bedeutung gehabt, so daß es nicht nur willkürlich sei, sondern zu den im Interesse der Bevölkerung mit diesen planerischen Festlegungen verfolgten Absichten im krassen Widerspruch stünde, wenn man die rechtowirksame festgesetzte Bebauungsgrenze als nicht vorhanden betrachten wollte (Berufungsbegründung unter II S, 3 ff und Schriftsatz vom 2j7. August i960 Sc 2 ff)« Durch die im Jahre 1956 von don städtischen Körperschaften aufgo-stellten und am 120 April 1959 von der Aufsichtsbehörde genehmigten und damit rechts\7irksam gewordenen endgültigen Bauleitpläne sei das fragliche Gelände unverändert"sum unbebaubaron Außengebiet (Grünfläche) erklärt worden (Schriftsatz vom 8, Mai 1961),
Unrichtig ist bei dienern Vorbringen der Revision zunächst« daß zur Seit dor Enteignung (März 1957) bereits ein rechtsverbindlich festgesetzter Bauleitplan Vorgelegen habe, der als nicht vorhanden betrachtet worden sei«, Sur Zeit dor Enteignung bestanden nach dem eigenen Vortrag dor beklagten Stadt nur die vorbereitenden Bauleitplane von 1938 und 1956, und dor lotstoro wurdo erst am 12, April 1959, also nach der im i.Iärs 1957 erfolgten Enteignung, zu dem rechtsverbindlichen, endgültigen Baulaitplan,
Das Berufungsgericht hat sich mit der Bedeutung dor vorbereitenden Bauleitpläne auseinandorgesetzt» Es hat in soine Erwägungen sogar ausdrücklich die §§ 5 und 8 HessAufbG hinoingozogen und in diesem Zusammenhang ausgeführts lägen besondere Umstände vor, die die Annahme der Möglichkeit einer alsbaldigen Bebauung eines durch die Pläne nicht als Bauland auogewiesonen Grundstückes rechtfertigte^ dann werde allerdings auch mit Sicherheit mit einer entsprechenden Änderung dor Pläne zu rechnen sein, da anzunehmen sei, daß die zuständigen Stollen es regelmäßig nicht verabsäumen werden, die Pläne mit den von ihnen selbst geschaffenen oder doch zu demindest • gebilligten tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen, Darauf jedoch, ob sich eine dahingehende und im Bntcig-nungsZeitpunkt bestehende Annahme als objektiv berechtigt oder unbegründet erweise, komme os nicht an, da im Palle der Veräußerung eines Grundstücks der Kaufpreis regelmäßig durch die subjektiven Vorstellungen dos Bewerbers bestimmt wordo, die er hinsichtlich der Ausnutsbarkoit dos Grundstücks hei Abschluß dos Kaufvertrages mit ihm verbinde und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit ihnen zu verbinden berechtigt sei. Im vorliegenden Palle hätten im Enteignungszoitpunkt für einen Erwerber genügend Gründo Vorgelegen, die ihn zu der Annahme hätten berechtigen können, daß in nächster Zeit mit
dor Lieg lieh Ice it einer tatsächlichen baulichen Ausnutzbarkeit auch des außerhalb der Bauzonengrenzo liegenden Teils des Grundstücks au rechnen 3oi0
.Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkonnon und zeigen, daß es auf das angeblich unbeachtet gelassene Vorbringen der beklagten St^^ entscheidungserheblich gar nicht angekommen ist. Ganz abgesehen hiervon war das Berufungsgericht im Rahmen dos § 287 ZPO auch nicht einmal genötigt, sich mit dem Vorbringen der beklagten St^^ im einzelnen auseinanderzusotzen. Es genügte, wenn es dem Gutachten des Sachverständigen unter Hervorhebung
der wesentlichen Angaben beitrat und damit zu dem Ausdruck brachto, auf welchen tatsächlichen Grundlagen seine Schätzung beruhte Das hat es in hinreichendem Maße getan»
4») Erfolglos bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, es sei nicht schlüssig, wenn das Berufungsgericht sich zur Unterstützung seiner Auffassung darauf berufen habe, daß im Enteignungsboschluß der beklagten selbst auch der
außerhalb der Bauzonongrenzo liegende Grundstückstoil als "Bruttobauland" bezeichnet worden sei«, Das Berufungsgericht hätte sich mit dom Vortrag der beklagten Stfl^ (Schriftsatz vom 27o Januar ausoinandersetzen müssen, wonach es sich um formularmäßige Bescheide in einer größeren Anzahl von Fällen gehandelt habe und das Wort ’'Bruttobauland" in vorliegendem Falle nur versehentlich nicht gestrichen worden sei«,
Wie die Revision selbst sagt, hat das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nur zur Unterstützung seiner Auffassung herangezogen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes wird aber bereits von seinen Haupterwägungen getragen, so daß es auf diesen unterstützend herangezogenen Gesichtspunkt nicht an-
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kommt und das Berufungsgericht allenfalls für die Entscheidung unerheblichen Vorbringen der beklagten St#^ außer acht gelassen hat0
5,) Auch im übrigen läßt das Berufungsurtoil Eochtsfchlor nicht erkenneno
Das Landgericht hat die weitere Entschädigung den Klägern unter Anwendung der vom erkennenden Senat hierfür entwickelten Grundsätze (EGHZ 25? 225? 23o; 26, 373? 377) zugesprochene Obwohl das Berufungsgericht die vom Landgericht den Klägern zugesprochono weitero Entschädigung".für richtig erachtet, iet ec dennoch teilweise dem Anschlußberufungsantrag der Kläger gefolgt und ist zu einer anderen, den Klägern günstigeron Festsetzung der weitoron Entschädigung gekommene Es ist daboi von dem vom Landgericht festgestollten Varkehrswert des geoig-neton Grundstücks im Zeitpunkt der Enteignung ausgegangon, hat dann aber für die Berechnung der weiteren Entschädigung nicht wie das Landgericht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dom Landgericht (4o Februar, i960), sondern auf den 26, August i960, das ist der Zeitpunkt, in dem die beklagt0 StflBI weitere 2 289 DM an die Kläger bezahlt hat, und auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgeotellt»
Damit hat das Berufungsgericht dom nach feststehender Rechtsprechung geltenden Grundsatz Rechnung getragen, daß der für die Berechnung der Enteignungsentschädigung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung fostlogen läßt« Die Entschädigung soll dem Entcignctcn für das auferlegte Sonderopfer und die in diesem liegende Vormögenseinbußo einen wirklichen Wertausgloich verschaffen. Deshalb ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Kroner, die Eigentumsgarantie in der Recht-
sprochung dos Bundesgerichtshofes, l$6't, S3 74 u~ 75 und die dort zitierto Rechtsprechung). für dio Berechnung der Entschädigung in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe liegt„
Da die Auszahlung im allgemeinen alsbald nach der Festsetzung der Entschädigung erfolgt und der Entoignete auch bei Nachprüfung dieser Entscheidung,' vielfach sofort darüber verfügen kann, hat dio Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung dos Entsofaädigung8festsötäüngpbeschl*üs »es . und im Falle einer früheren Besitzeinweisung mit tatsächlicher Besitznahme diesen Zeitpunkt für maßgebend erklärt< Dieser Zeitpunkt verschiebt sich regelmäßig auch d:änn'.ni>ht ^; \v,onn ein Beteiligter die im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung der Entschädigung durch KLago anficht und die Nachprüfung.im Prozeß, ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden war ocler nur unwesentlich zu
niedrig läge Etwas anderes gilt jedoch in Zeiten schwankender Preise, wenn dio administrative Entschädigungsfestsetzung objektiv nicht unwesentlich zu niedrig gewesen ist., In einem derartigen Fall ist der Enteignete genötigt, um zu seinem Rocht zu kommen, den Rechtsweg zu beschreiten mit der Folge, daß er den Difforenzbetrag regelmäßig erheblich später erhält„ Br kann sich dann bei steigenden Freisen nicht mehr einen gleichwertigen Ersatz beschaffen., In diesem Falle ist es daher hinsichtlich des Differenzbetrages bei der Wertberechnung auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachen-Verhandlung abzustollen«
Der gleiche Grundsatz muß aber auch dann gelten, wenn bei richtiger administrativer Festsetzung der Enteignungsbegüns tig-to dio Sntschädiguilgsfestsetzung durch Klage anficht, die footgesotzte Entschädigung aber nicht oder nicht unwesentlich später zahlte Wollte man es in diesem Falle auf den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsatiduagaboschlusses; ab-3tollen, so hätte es der Enteignungsbegünstigte in Zeiten
steigender Preise in dor Hand, durch Rechtsmittoleinlogung eine für ihn zahlungsmäßig günstigoro Stollung zu erreichen» Die administrativ festgesetzte Entschädigung bliche zwar ziffernmäßig die gloicho, abor das schwankende Preisgefüge? jedenfalls bei steigenden Preisen, wie sie derzeit gegeben sind? l^hüna dom Entoignungsbegünstigten zu guto und der Snteignote erhiolto nicht den wirklichen Wertausgloich»
Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wonn bei nicht odor nicht unwesentlich später gezahlter Entschädigung nicht der Sntcignungsbegünstigte, sondern der Enteignete die Ent-echädigungsfostoGtzung erfolglos anficht, bedarf hier keiner Erörterung und kann daher offen bleiben»
In dem hier vorliegenden Pall hat nun zwar die beklagto St^P als Entoignungsbegünstigte nicht die administrative EntschädiguugsfestSetzung, sondern die landgerichtlicho Entscheidung, angegriffen® Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 8» Juni 1959 - III ZR 66/58 -(BGrHZ 5o, 281, 284) ausgesprochen, das für die Anfechtung der im Verwaltungswege vorgenommenen Festsetzung entwickelte Grundgesetz müsse auch für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen im Entschädigungsverfahren gelten, da sonst in Zeit ons -solt Vjeiclit CV'bllig feststehenden Preisen eine Partei Rechtsmittel einlegen könnte, um eine ziffernmäßig günstigere Festsetzung zu erlangen» Zwar ist in diesem Urteil dann noch weiter gesagt, in Zeiten schwankender Proiso 3oien die Fraisverhältnisse der letzten gerichtlichen Verhandlung dos ersten Rechtssuges maßgebend, wenn ein Beteiligter gegen das im Ergebnis richtige erstinstanzliche Urteil oin Rechtsmittel einlegt» Der diese Entscheidung tragende Gedanke, nämlich die Einlegung eines erfolglosen Rechtsmittels dürfe nicht zu einer ziffernmäßig günstigeren Entschädigungsfcst-Setzung führen, zeigt jedoch, daß mit dem Wort '‘Beteiligter1’ nur der Entoignete gemeint ist, zu demal in dem dort vorliegenden Fall nur von diesem das erfolglose Rechtsmittel eingologt wor-
don war, und kcino Veranlassung bestand, die Entscheidung auf don Fall auszudehnen, in dem erfolgloser Berufungsführer nicht der Entcigneto, sondern der Enteignungsbogünstigte ist.. Wollte nan es auch in diesem Palle bei der Berechnung der weiteren Entschädigung auf den Zeitpunkt dor letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz abstellen, dann wäre für den Enteignungsbegünstigt on das erreicht, was gerade ausgeschlossen worden sollte, nämlich daß ein Beteiligter in Zeiten schwankender Preise durch die Einlegung eines erfolglosen Rechtsmittels in eine günstigere Position gelangt. Eine solche ungleichartige Behandlung des Enteigneten und dos Enteignungsbegünstigten ist aber nicht gewollt und wäre auch nicht rechtens.
Hier hat die beklagte St^^ als Enteignungsbogünstigto Borufung eingelegt und ist mit ihr erfolglos geblieben.
Die vom Landgericht den Klägern zuerkannto weitere Entschädigung hat die beklagte St^P zu einem Teilbetrag erst nach geraumer Zeit und hinsichtlich des Restes überhaupt nicht bezahlt. Die Kläger habon sich, ohne das landgerichtliche Urteil in seinem Ergebnis anzugreifen, der Berufung dor beklagten St0 nur angosehlossen, um für die inzwischen erfolgte weitere Teilzahlung und die noch ausstehende Rostausglei
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süitmo/cino.’c;: Gleichung an die inzwischen gestiegenen Grund-Qtückoproise zu erreichen, wobei sie allerdings von einer nicht ganz zutreffenden Berechnung ausgegangen sind.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abstellung hinsichtlich der erfolgten Teilzahlung von 2 289,—DM auf den Tag dor Zählung und hinsichtlich der noch zu zahlenden Restsum-mo auf den Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung trägt somit in zutreffender Weise dem Grundsatz Rechnung, daß die Entschädigung dem Enteigneten einen wirklichen Wert-auoglcich zu verschaffen hat.
und
ist
Dio Revision erweist sich mithin mit äei' Kostenfolge äe3 § 97 ZPO
als unbegründet zurückzuweison e
Ir, Pagendarm
Er«. Arndt
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Bundeerichter Dr„ Hußla ist beurlaubt und ortsab-wäsend; or ist an der Leistung der Unterschrift verhindert,,
Dr. Pagondarm
Br., Reinhardt