BGH · III ZR 158/68
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
RVO § 205; Bundes-SeuchenG § 51 Bine Ortskrankenkasse, die einem impf geschädigten unterhaltsherechtigten Kind eines Versicherten Krankenpflege gewährt hat (§ 205 RVO), kann ihre Aufwendungen von dem aus § 51 BSeuchG entschädigungspflichtigen Land ersetzt verlangen» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt; Vor dem Landgericht hat die Klägerin u.u. beantragt, das beklagte Land zur Zahlung des für Beate HflU auf gewandten Betrages in Höhe von 213>40 DM mit Zinsen zu verurteilen. Demgegenüber hat das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht, die Klägerin sei gemäß § 205 RVO zur Gewährung der Kranken hausbehandlung verpflichtet gewesen; ein Erstattungsanspruch stehe ihr nicht zu. Das Landgericht habe zutreffend dargelegt, daß nicht über eine Angelegenheit der Sozialversicherung zu entscheiden sei, es sich vielmehr um einen Streit auf dem Gebiet des Bundesseuchengesetzes handele, so daß gemäß § 61 dieses Gesetzes die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben sei« Der Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erstattung ihrer hier in Hede stehenden Aufwendungen zu0 Denn sie habe mit der Gewährung von Krankenhausbehandlung im Rahmen ihrer Verwaltungstä-tigkeit eine Leistung erbracht, zu deren Bewirkung nicht sie, sondern das beklagte Land gemäß § 51 Abo, 1 BSeuchG verpflichtet gewesen sei0 Denn die durch §§ 51 Abc» 1, 52 Abs« 1 Nr« 1 BSeuchG begründeten Ansprüche seien - wie das BundesSozialgericht in seinem Urteil vom 27, März 1968, 3 RK 50/65, (= BSGE 28, 47 * Wege zur Sozialversicherung 1968, 244) entschieden habe - als anderweite gesetzliche Ansprüche auf Krankenpflege im Sinne des § 205 RVO anzusehen, die die Gewährung von Pamilienkrankerihilfe an ein unterhaltsberechtigtes Kind des Versicherten auseehlössen, Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Pamilienkrankenhilfe gemäß § 205 RVO stünden die Ansprüche aus §§ 51? sei das Ergebnis das gleiche« Denn dann sei der Anspruch des Kindes aus § 51 Abs« 1 BSeuchG jedenfalls gemäß § 1542 RVO auf die zur Leictung verpflichtete Klägerin übergegangen« Bas Bundesseuchengesetz hat den bei Impfschäden gegebenen allgemeinen Aufopforungsanspruch (vglo BGHZ 9, 83) in der Bestimmung des § 51 positivrechtlich ausgestalteto Biese Ausgestaltung ist in der Weise erfolgt, daß der Anspruch aus § 51 BScuchG nicht nur, wie der allgemeine Aufopferungsanspruch, als ein subsidiärer Anspruch gewährt, vielmehr für den Impfgeschädigten - im Gegensatz zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung - ein unmittelbarer und uneingeschränkter Ersatzanspruch begründet wird, der ohne Rücksicht auf die Existenz sonstiger Ersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden kann0 Baraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß damit das entschädigungspflichtige Land nun auch im Verhältnis zu anderen Ersatz- oder Entschädigungspflichtigen den Impfschaden endgültig allein zu tragen habe« Vielmehr macht die - in der Entscheidung des Senats in BGHZ 51, 3 im einzelnen wiedergegebene - Entstehungsgeschichte des Gesetzes deutlich, daß allein die Schwierigkeiten, die sich für den Geschädigten selbst bei der Burch-setzung seines Entschädigungsanspruchs ergeben würden, wenn dieser Anspruch entsprechend dem Regierungscntwurf auch im Verhältnis zu dem Irapfgeschädigten als lediglich subsidiärer begründet worden wäre, zu der Gesetz gewor- denen Änderung des Entwurfs geführt haben«, Dafür, daß die in Hede stehende Änderung, die das Gesetz seihst gegenüber dem ursprünglichen Entwurf aufweist, eine weitergehende Bedeutung haben sollte und gehabt hat als die, die Subsidiarität der Haftung des entschädigungspflichtigen Landes gegenüber dem Impf geschädigten selbst aufzugeben, läßt sich weder aus dem Gesetz selbst, noch aus der Entstehungsgeschichte Ausreichendes entnehmen« Im Gegenteil besagt der in § 51 Abs«, 1 Satz 2 BSeuchG anstelle der Subsidiaritätsklausel normierte gesetzliche Forderungsübergang, daß es im Verhältnis zu anderen Ersatzpflichtigen bei der nur subsidiären Haftung des Landes sein Bewenden haben soll« Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 51 Abs« 2 BSeuchG, nach der sogar eine Stelle, die selbst im Verhältnis zu dem Geschädigten nur subsidiär aus Amtspflichtverletzung ersatzpflichtig ist, doch dem aus § 51 BSeuchG entschädigungspflichti-gen Land gegenüber ersatzpflichtig sein soll« Hieraus erhellt eindeutig, daß dann, we nn bei einem Impf schaden mehrere ersatz- oder entschädigungspflichtigo Stellen in Betracht kommen, Am Verhältnis dieser Stellen zueinander das aus dem Bundesseuchengesetz entschädigungspflichtige Land erst hinter allen und sogar hinter den Stellen, die ihrerseits selbst nur subsidiär als Ersatzpflichtige einzutreten haben, den Schaden tragen soll« Diese Regelung trägt dem Rechnung, daß es bei dem Anspruch aus § 51 BSeuchG um eine positiv-rechtliche Ausgestaltung eines allgemeinen Aufopferungsanspruchs geht, der seiner Funktion nach hinter allen übrigen Anspruchsgrundlagen für einen Schadensausgleich steht» Ist das aber so, dann ist das Ergebnis unab-weislich, daß auch im Verhältnis zwischen dem dem .Geschädigten aus § 51 BSeuchG entschädigungspflichtigen Land und dem ebenfalls dem Geschädigten gegenüber leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger der Schaden vom Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner Leistungspflicht zu tragen und für einen Eorderungsübergang gemäß § 1542 RVO kein Raum ist0 Der in § 51 BSeuchG normierte Entschädigungsanspruch steht allein dem Impfgeschädigten selbst zu« Dementsprechend tritt auch die Leistungspflicht des zur Entschädigung verpflichteten Landes im Innenverhältnis zu anderen Ersatzverpflichteten nur zurück hinter Ersatzansprüchen, die ebenfalls in der Person des Impfgeschädigten begründet sind, und nur insoweit ist Raum für einen Anspruchsübergang gemäß § 51 Abs, 1 Satz 2 BSeuchG, keinen Anspruch auf obgleich die Klägerin diese für sie als unterhaltsberechtigtes Kind ihres bei der Klägerin gegen Krankheit versicherten Vaters geleistet hat® Denn das Kind ist selbst nicht versichert und hat dementsprechend auch keine Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung,