BGH · Ill ZR 157/56

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Leitsatz / Zusammenfassung

GVG § 13 Die Abfindung eines Grundstückseigentümers in einem Umlegungsverfahren mit Geld statt mit Grund und Boden verwirklicht - jedenfalls wenn er auf*Ausgleich in Land besteht -den Tatbestand der Enteignung. Die in § 53S Abs. 2 ZPO ausgesprochene Verpflichtung, daß das Berufungsgericht sämtliche prozeßhindernden Einreden zu erledigen hat, bezieht sich nicht auf den Pall, daß in erster Instanz Über eine Einrede ein Zwischenurteil nach § 275 Abs. 2 ZPO ergangen ist. Dieses ist vom Oberpräsidenten für die Nordrhein-Provinz am 9» August 1946 auf Grund der Verordnung über Neuorönungsmaßnahmen zur Beseitigung der Kriegs-folgen (Heuordnungsverordnung)«vom 2. Av/ril 1951 angeordnet worden ist, wurde das Grundstück des Beklagten nicht mehr ausjewieseu und statt dessexx eine Gcldabfindung von 21.660 Dm festgesetzt. Nach Einspruch des Beklagten hat die Umlegungsbehörde als Spruchstelle durch Beschluß vom 27. Auf die hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde, mit der dieser sich sowohl ^egen die Zulässigkeit des Umlegungsverfahrens wie auch hilfsweise gegen die Art und Höhe der Geldab-iindung wandte, hat der Obere Umlegungsausschuß bei dem Regierungspräsidenten in Köln durch Beschluß vom 3.1. rüg er in der Keuorcnungsniaßiiahmen'' die Herabsetzung der vom Oberen Umlegungsausschuß festgesetzten Geldabfindung,und zwar cuf einen Betrag von höchstens 21.765,— Dk. hie Parteien streiten darüber, ob für eine derartige Klage der Hechtsweg vor den Zivilgerichten zulässig ist. Der Beklagte hat darifoerhinaus die Auffassung vertreten, für die vorliegende Klage fehle ein HechtS3chutzbedürfnis, solange nocn nicht über seine verwaltungsgerichtliche Klage entschic den und somit die Entziehung seines Eigentums noch nicht rechtskräftig festgestellt wordexi sei. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten zu verneinen, weiter. 1) Die Klägerin betreibt die Umlegung auf Grund der Verordnung über IJeuordnungsmufenahmen zur Beseitigung von Kriegsfolgen vom 2. Nach $ 7 der Neuordnungsverordnung wird die "Umlegung" von Grundstücken nach den Vorschriften des Reichsumlegungsrechts durchgeführtj nach § 10 finden für die Enteignung von Grundstücken (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) die "geltenden Gesetze" Anwendung. Damit ist für das Umlegungsverfahren - bis auf geringe in der Neuorönungsverordnung vorgesehene Ausnahmen -die ReichsumlegungsveiOrdnung vom 16. Juni 1950) auf Grund der in Abs. 1 genannten Vorschriften bereits Verfahren eingeleitet sind (wie hier unstreitig durch den Oborpräsidenten am 9« August 1946 auf Grund der lleuordnungsverordnung), der LIinister für Wiederaufbau den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vorschriften, auf Grund deren das Verfahren cingeleitct worden istj eingeleitete Verfahren können vom Minister auf das Aufbaugesetz übergeleitet werden. Ausnahmen - für die bereits auf Grund des § 2 der Neuordnungsverordnung eingeleiteten Verfahren bei den bisherigen Vorschriften, Infolgedessen richtete sich das Verfahren in der hier interessierenden Umlegung in Bonn auch nach dem Erlaß des Nordrhein-Y/es tfälischen Aufbaugesetzes nach den Vorschriften der Reichsumlegungaordnung (so auch Arnst aaO § 56 Anm, III c S. Von dieser Fortgeltung des alten Rechts ist in § «56 Satz 4 Flurbereinigungsgesetz wiederum eine Ausnahme gemacht worden insofern, "als anhängige Ilcclitsmittelver*-fahren auf die nach dem Flurbereinigungsgesetz zuständigen Teil mit der Überschrift "Rechtsmittelverfahren" versehen$ im § 140 wird die Entscheidung über Anfechtung von Verwaltungsakten, die in Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen und die Entscheidung über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und die vor Eintritt der Rechtskraft der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, dem Flurbereinigungsgericht zugewiesen, "soweit hierlür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist". 5 RUO zugebilligten Geldabfindung (volle Abfindung in Geld im Hinblick darauf, daß der Grundbesitz wegen Geringfügigkeit auch nach der Umlegung nur unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung habe,) das Flurbereinigungsgericht nach § 140 F1BG oder die Zivilgerichte zuständig sind; auf die Zuständigkeitsregelung der Reichsuiiite.gungsOrdnung kommt es nicht sn» 2) Es bedarf also der Prüfung, welchen Rechtsweg das Flurbereinigungsgesetz zur Entscheidung darüber gewährt, ob der Teilnehmer am Umlegungsverfahren für sein Grundstück mit Geld von gleichem Wert (§ 44 Abs.1) abgefunden ist, ob unvermeidbare Minderausweisungen von Land in Geld (§44 Abs.3) und ob die anderen im Gesetz vorgesehenen Abfindungen (z.B. die des § 49 für Dienstbarkeiten und Reallasten, die des § 50 für wesentliche Bestandteile des Grundstücks, die des § 51 für vorübergehende Wertunterschiede, die des § 52 in Geld statt in Land), in dem vom Gesetz vorgeschriebe- 3) Die Frage, ob die "Umlegung'* von Grundbesitz im Umlegungsverfahren als Enteignung zu betrachten ist oder nicht, ist streitig (Zusammenstellung des Streitstandes in BVerwGE 1, 225 /22T7? Auch davon; ob die Abfindung in Geld oder in Grundbesitz erfolgt, kann die Abgrenzung von Enteignung zu Umlegung und damit die Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob Umlegung Enteignung ist, nicht abhängig gemacht werden. April 1956 - III ZR 227/54 - (insoweit in HJU 1956, 1028 nicht abgedruckt) ist die Frage offengelassen, ob nach § 140 Flurbereinigungsgesetz der Rechtsweg vor den Zivilgerichten hinsichtlich der Entschädigung für die Entziehung von Land in einem Umlegungsverfahren ausgeschlossen ist und ausgeschlossen werden konntec Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 9. In folgerichtiger Anwendung dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht Landabzüge, aie in einem Umlegungsverfahren für die Autobahn bestimmt waren„ als Enteignung angesehen, "denn sie dienen einem dem Interesse der (von der Umlegung) Betroffenen entgegengesetzten Interesse" (Beschluß vom 20. Ob er sich allgemein zur Definition des Begriffs Enteignung eignet, und ob er vielleicht schon in derUvom8^/1:1 eniwiclcelten Begriffsbestimmung der Enteignung - dem Enteigneten wird für einen uer Allgemeinheit dienenden Zv/eck ein Sonderopfer abge-fordert - enthalten ist, kann dahinstehen* es genügt, daß er mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Enteignung nicht im Widerspruch steht. Das Umlegungsverfahren baut darauf auf, daß "jeder Teil-nehmer für seinen Grundbesitz bei der Umlegung grundsätzlich Land von gleichem Wert zurückerhillt" (§ 1 Reichsumle-gungsgesetz von 26. Wo darnach im einzelnen die Grenze der entschädigungspflichtigen Enteignung innerhalb eines Umlegungsverfahrens zu ziehen ist .(vgl» Bertram, LüV 1957, 135 ZJ37/1397) braucht hier nicht abschließend erwogen zu werden. Ob diese Beurteilung eine Ausnahme erleidet, wenn der betroffene Grundstückseigentümer mit dem-Ausgleich in Geld dem Gründe nach einverstanden ist (mag er auch die Höhe der zugestandenen Abfindung beanstanden) j kann hier offen bleiben (vgl, OVG tRinster, IÖV 1957, 667* Bertram, aaO.). Pur derartige Streitigkeiten sind aber die Zivilgerichte nach Art, 14 Abs, 3 Satz 4 GG ausschließlich zuständig, fc’ov/oit die Revision des Beklagten die Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten geltend macht, ist sie daher unbegründet. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte gegen seinen Willen und entgegen seiner von Anfang an aufrechterhaltenen Forderung nach einem wcrtgleiclien Grundstück im Umlegungsverfahren statt mit Grund und Boden mit Geld abgefunden worden. sich insbesondere nicht mit dein voio Beklagten bereits in der ersten Instanz erhobenen isinwand des mangelnden Rechts-scluitzbedürfnisses belaßt« Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet, ^ie von der revision verfochtene Auffassung, dag Berufungsgericht habe sich auch auf die Berufung gegen ein Zvicchenurtoil, das zunächst eine von mehreren in Frage kom senden prozoßhindernden Rinreden verworfen hat, mit sämtlichen anderen prozessualen Rinv/endungen zu befassen, wird allerdings von verschiedenen Kommentatoren zur Zivilprozeßordnung geteilt (Förster-fc-ann, 3* Aufl. Banach hat das Berufungsgericht in Falle des Abs. 1 Kr, 2 - d.h. bei einer Zurilckverv/eisung, wenn durch das angefochtene Urteil nur über eine prozeßhindernde Rinrede entschieden worden ist - die sämtlichen prozeßhindernden Rinreden zu erledigen. Von einer Zurückvcrv/eisung kann dagegen keine Rede sein, wenn der erstinstanzliche Richter nicht ein den Prozeß erledigendes, sondern nur oin Zwischenurteil gefällt hat, und dieses in den Üechtsnittclinstanzen bestätigt wird« Hier ist der Hechtsstreit nicht in seinem vollen Umfang, sondern nur wegen des Zv/ischenstreites in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Im übrigen ist er beim erstinstanzlichen Gericht anhängig geblieben, was sich darin zeigt, daß das erstinstanzliche Gericht - trotz selbständiger Anfechtbarkeit des Zwisclienurteils - in der Sache weiter verhandeln kann (vgl., § 275 Abs» 2 und § 504 Abs’« 2 ZPO jeweils letzter Kalbsatz). Es ist daher überflüssig (wenn auch nicht weiter schädlich), wenn das Berufungsgericht bei Bestätigung eines Gruudurteils oder - wie hier das angcfochtene Urteil - bei der Zurückweisung der Berufung gegen ein eine prozeßhindemde Einrede verwerfendes Zwischenurteil noch zusätzlich eine "Zurüc]cver\/eisungtt an das Landgericht in den i’cnor aufnimmt (so schon die Vereinigten Zivilsenate in RGZ 70, 179 /T857)• 2 ZPO, daß das Berufungsgericht die sämtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen habe, nur den Fall treffen, daß das erstinstanzliche Gericht - ob nach abgesonderter Verhandlung oder nicht, bleibt gleich - zu einer Prozeßabweisung (absolutio ab instantia) gekommen ist» Hat der erstinstanzliche Richter dagegen eine prozeßhindernde Einrede durch Zwischenurteil verworfen, so kann es durch die selbständige Anfechtung eines solchen Zwischenurteils schlechterdings nicht zu einer Zurtickverweisung kommen* entweder billigt das Berufungsgericht die Ansicht des ersten Richters, daun ist lediglich die Bcruiung zurückzuweisen} oder aber es kommt zu einer entgegengesetzten Auffassung, dann kann die Entscheidung des Berufungsgeriphto nur auf Prozeßabweisung lauten (für die Unanwendbarkeit des § 538 Abs. 1 Ziff» 2 auf ein eine prozeßhindemde ainrete verwerfendes Zwischenurteil auch Rosenberg, Zivilprozeßrecht 7. Um diesen Rechtsschutz (sachliche Prüfung in zwei fatsacheninstarzen) zu gewährleisten, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der Rechtsstreit schon dann an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird, wenn das Berufungsgericht den prozessualen Grund, der den erstinstanzlichen xtichter zur Prozeßabwcisung bewogen1 hat, nicht billigt. nen prozeßhindernden Einreden durch Zwischenurteil verworfen hat« in diesem Pall hat sich das Berufungsgericht, das das Zwisclienurteil über die verworfene prozeßhindern-de Einrede zu überprüfen hat, nicht weiter mit der Sache zu befassen als der erste Richter, Die Devolutivwirkung der Berufung beschränkt sich auf den fraglichen Zwischenstreit. Wollte man gleichwohl dem Berufungsgericht entsprechend § 538 Abs, 2 ZPO die Verpflichtung auf erlegen, alle anderen streitigen prozessualen Fragen zu erledigen, so würde es über mehr Streitfragen entscheiden müssen, als ihm a'ngefallen sind5 es würde sich in den beim unteren Gericht verbliebenen Teil des Streites um die Prozeßvoraussetzungen einrnisehen. 3) Eine andere Frage ist es, ob das Berufungsgericht dann verpflichtet ist, noch weitere prozessuale Einwendungen in den Kreis seiner Betrachtungen einzubeziehen, wenn die prozeßhindernde Einrede, über die sich das Zwischenurteil verhält, logischerweise vom erstinstanzlichen Richter erst nach Prüfung anderer prozessualer Fragen hätte behandelt werden dürfen. Bezeichnend ist, daß das Reichsgericht in diesem Falle die erweiterte Prüfungspflicht des Berufungsgerichts nicht etwa aus § 538 Abs.2 ZPO, sondern entscheidend aus der logisch richtigen Reihenfolge für die Prüfung der einzelnen prozessualen Fragen abgeleitet hat. Eine weitere Vertiefung dieser Frage ist hier jedoch nicht erforderlich, da die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges jeden-falls vor der Frage des Rochtsschut^bedurfnisses zu_prüfen ist (vgl. bericht die Berufung ge^en sin Zwischenurtoil auch dann zu-rücJnycieen mu.ßr wenn es zwar die Verwerfung derjenigen pro-zeßhindemden Einrede, aber die das bvischenurteil sich verhält, billigt, aber festst allen kann, daß die Klage wegen des - nicht mehr behebbaren - Fehlens einer anderen Prozeßvoraussetzung wird abgewieeen werden müssen« ein solcher Sachverhalt ist hier.nicht gegeben. Nach alledem ist die Bevision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zuriiekzuweisen«

Schlagwörter

GrundstückUmlegungsverfahrenGesetzFrageBerufungsgerichtAbfindungEnteignungZPOUmlegung

Volltext der Entscheidung

Piir das Nachschlagewerk! 1'lir die Amtliche Sammlung I 1, Gesetz Recht6satzt 2, Gesetz? Rechtssatz? GG Art. 14| F1BG § UO? GVG § 13 Die Abfindung eines Grundstückseigentümers in einem Umlegungsverfahren mit Geld statt mit Grund und Boden verwirklicht - jedenfalls wenn er auf*Ausgleich in Land besteht -den Tatbestand der Enteignung. Rer Streit über die Höhe der Abfindung gehört zur ausschließlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte. ZPO §§ 275, 538 Die in § 53S Abs. 2 ZPO ausgesprochene Verpflichtung, daß das Berufungsgericht sämtliche prozeßhindernden Einreden zu erledigen hat, bezieht sich nicht auf den Pall, daß in erster Instanz Über eine Einrede ein Zwischenurteil nach § 275 Abs. 2 ZPO ergangen ist. Aktenzeichen? Ill ZR 157/56 - Urt, des BGH vom 3. iäärz 1958 OLG Köln LG Bonn Ill ZR 157/56 Verkündet laut Protokoll am 3- März 1958 Sattler, ap.Justizassistent als Urkundsbeaiüter der Geschärtssteile Im Kamen des Volkes In dem Bechtsstreit des Notars Paul Vflü, -MNHHP» Beklagten, Beruf ungsklägers^ und Revisionskliigers, - Prozeßbevollnächtigters Rechtsanwalt gegen die Sfcadtgemeinde Bonn, vertreten durch den Hat der Gemeinde, Klägerin, Beruiungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbcvollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br. hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Pebruar 1958 unter iiitv?irkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesricliter Br. Page.ndarm, Br. Weber, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt* Bie Hevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Bezeraber 1955 wird zuräckgewiesen. Bio Kosten des Hovisionsverfahrene trägt der Beklagte. Von Rechts wegen — 2 -• Tatbestands VMPM* «a •» MM MV Dar Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in 300. Die Klägerin betreibt die Neuordnung eines Teiles ihres Stadtgebietes in ¥/ege eines Umlegungsverfahrens. Dieses ist vom Oberpräsidenten für die Nordrhein-Provinz am 9» August 1946 auf Grund der Verordnung über Neuorönungsmaßnahmen zur Beseitigung der Kriegs-folgen (Heuordnungsverordnung)«vom 2. Dezember 1940 (RGBl I 1575 ff) unter Aufstellung eines Neuordnungsplanes ungeordnet worden, m dem vom staatlichen Kulfcur-amt Bonn als Umlegungsbehörde aufgestellten Umlegungsplan, dessen vorzeitige Ausführung unter dem 51• xäärz 1951 mit Wirkung vom 1. Av/ril 1951 angeordnet worden ist, wurde das Grundstück des Beklagten nicht mehr ausjewieseu und statt dessexx eine Gcldabfindung von 21.660 Dm festgesetzt. Nach Einspruch des Beklagten hat die Umlegungsbehörde als Spruchstelle durch Beschluß vom 27. liärz 1951 die Umlegung für rechtmäßig erklärt und die gesamte Entschädigung für das eingebraclite Grundstück auf 21c765,— DK festgesetzt. Auf die hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde, mit der dieser sich sowohl ^egen die Zulässigkeit des Umlegungsverfahrens wie auch hilfsweise gegen die Art und Höhe der Geldab-iindung wandte, hat der Obere Umlegungsausschuß bei dem Regierungspräsidenten in Köln durch Beschluß vom 3.1. Juli 1952 unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Umlegungsbehörde die Geldabfindung anderweitig auf 21,462,20 TU festgesetzt; im übrigen ist die Beschwerde als unbegründet zur lickgewiesen worden. Der Beklagte hat Klage beim Landesverwaltungsgericht in Köln ei:.gereicht, mit der er die Unzulässigkeit des Umlegungsvcrfahiens geltend macht. Das Verfahren ist auf Antrag des Beklagten einstweilen zu dem Ruhen gebracht. Mit der im Jahre 1953 erhobenen Klage verlangt die Klägerin ’'als !i! rüg er in der Keuorcnungsniaßiiahmen'' die Herabsetzung der vom Oberen Umlegungsausschuß festgesetzten Geldabfindung,und zwar cuf einen Betrag von höchstens 21.765,— Dk. hie Parteien streiten darüber, ob für eine derartige Klage der Hechtsweg vor den Zivilgerichten zulässig ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben durch Zwischenurteil uie Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivil-gerichten bejaht. Der Beklagte hat darifoerhinaus die Auffassung vertreten, für die vorliegende Klage fehle ein HechtS3chutzbedürfnis, solange nocn nicht über seine verwaltungsgerichtliche Klage entschic den und somit die Entziehung seines Eigentums noch nicht rechtskräftig festgestellt wordexi sei. Zu diesem Punkt 2*at das Oberlandesgericht keine Beeilung genommen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten zu verneinen, weiter. Für den Fall der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Sivilgerichten vertritt er die Auffassung, die Klage müsse im Revisionärechtszug mangels iiochtssehutzbedürfnisses abgewieseai werden. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgrandeg 1) Die Klägerin betreibt die Umlegung auf Grund der Verordnung über IJeuordnungsmufenahmen zur Beseitigung von Kriegsfolgen vom 2. Dezember 1940 (RGBl I 1575 - im Polgendens Ifeuordnungsverorönung). Diese Verordnung galt auch nach dem Zusammenbruch weiter (vgl. z. B. 1IRW VO liber Vorläufige Ueuordnungsmaßiis/imen vom 29. Hai 1947 -GVB1 110), Sie wurde erst durch § 56 Abs, 1 lit, b des Nordrhein~Westfälisehen Gesetzes über Maßnahmen zu dem Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) von 29* April 1950 (GVB1. 78) für das land Nordrhein-Westfalen aufgehoben. Das hier interessierende "Umlegungsverfahren" ist bereits im Jahre 1946 gemäß § 2 der Ncuordnungsverordnung eingeleitet worden (vgl. dazu Ernsts Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen Aufl. 1953 § 56 Anm, I 8. 258). • Nach $ 7 der Neuordnungsverordnung wird die "Umlegung" von Grundstücken nach den Vorschriften des Reichsumlegungsrechts durchgeführtj nach § 10 finden für die Enteignung von Grundstücken (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) die "geltenden Gesetze" Anwendung. Damit ist für das Umlegungsverfahren - bis auf geringe in der Neuorönungsverordnung vorgesehene Ausnahmen -die ReichsumlegungsveiOrdnung vom 16. Juni 1937 (RGBl I 629) maßgeblich? für die "Enteignung" kommen in erster Linie das Preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS 221) und das Preußische Gesetz Uber ein vereinfachtes Enteignungr.veifahren vom 26, Juli 1922 (GS 211) in 3eträcht. An dieser Rechtslage hat sich infolge der Aufhebung der Heuordnung-sVerordnung durch § 56 Aufbaugesetz nichts geändert. Nach § 56 Abs. 3 Aufbaugesetz bestimmt, soweit in einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufbaugesetzes (das ist nach § 58 der 3. Juni 1950) auf Grund der in Abs. 1 genannten Vorschriften bereits Verfahren eingeleitet sind (wie hier unstreitig durch den Oborpräsidenten am 9« August 1946 auf Grund der lleuordnungsverordnung), der LIinister für Wiederaufbau den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vorschriften, auf Grund deren das Verfahren cingeleitct worden istj eingeleitete Verfahren können vom Minister auf das Aufbaugesetz übergeleitet werden. Nach Art. 37 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Aufbaugesetz vom 15, Juni 1950 (HhV/' GVB1. 95) verbleibt es - mit wenigen hier nicht interessierender. Ausnahmen - für die bereits auf Grund des § 2 der Neuordnungsverordnung eingeleiteten Verfahren bei den bisherigen Vorschriften, Infolgedessen richtete sich das Verfahren in der hier interessierenden Umlegung in Bonn auch nach dem Erlaß des Nordrhein-Y/es tfälischen Aufbaugesetzes nach den Vorschriften der Reichsumlegungaordnung (so auch Arnst aaO § 56 Anm, III c S. 261), Die Reichsumlegungsordnung ist nach § 155 Abs, 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14- Juli 1953 (BGBl I 591) am 1. Januar 1954 (§ 159 Flurbex’einigungsgesetz) außer Kraft getreten- Nach § 155 Abs, 2 gilt* soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder auf die Bestimmungen der Reichsumlegungsordnung verwiesen ist - wie hier in der Neuordnungsverordnung - dies als Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes, Jedoch ist nach § 156 Satz 1 Fluvbereinigungsgesetz dieses Gesetz auf anhängige Verfahren* in denen die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm gleichgestellten Urkunde begonnen hat, nicht anzuwenden? insoweit gilt also das bisherige Hecht grundsätzlich weiter. Nun ist im vorliegenden Fall der Umlegungsplan (§§ 59 ff Reichsumlegungsordnung ) unstreitig * spätestens bereits iifc Jahre 1951j nämlich anläßlich der am 31» März 1951 erfolgten Anordnung seiner vorzeitigen Ausführung bekanntgegeben worden. Das alte Recht der Reichsumlegungsordnung gilt daher weiter. Von dieser Fortgeltung des alten Rechts ist in § «56 Satz 4 Flurbereinigungsgesetz wiederum eine Ausnahme gemacht worden insofern, "als anhängige Ilcclitsmittelver*-fahren auf die nach dem Flurbereinigungsgesetz zuständigen — 6 -* Rechtemittelinstanzen übergehen. " Die Reichsimlegungsordnung kannte als "Rechtsmittelverfahren", nämlich als "Verfahren über Einwendungen der Beteiligten gegen die Bewertung ihrer Grundstücke und Rechte, gegen ihre Abfindung und Entschädigung sowie gegen den übrigen ihre Hechte und Pflichten betreffenden Inhalt des Umlegungsplans" das »Spruchverfahren der §§ 90/* 01* Im Flurbereinigungsgesetz ist der.8, Teil mit der Überschrift "Rechtsmittelverfahren" versehen$ im § 140 wird die Entscheidung über Anfechtung von Verwaltungsakten, die in Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen und die Entscheidung über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und die vor Eintritt der Rechtskraft der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, dem Flurbereinigungsgericht zugewiesen, "soweit hierlür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist". Es kommt also darauf an, ob für den hier anhängigen Streit über die Höhe der dem Beklagten nach § 53 AbB. 5 RUO zugebilligten Geldabfindung (volle Abfindung in Geld im Hinblick darauf, daß der Grundbesitz wegen Geringfügigkeit auch nach der Umlegung nur unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung habe,) das Flurbereinigungsgericht nach § 140 F1BG oder die Zivilgerichte zuständig sind; auf die Zuständigkeitsregelung der Reichsuiiite.gungsOrdnung kommt es nicht sn» 2) Es bedarf also der Prüfung, welchen Rechtsweg das Flurbereinigungsgesetz zur Entscheidung darüber gewährt, ob der Teilnehmer am Umlegungsverfahren für sein Grundstück mit Geld von gleichem Wert (§ 44 Abs. 1) abgefunden ist, ob unvermeidbare Minderausweisungen von Land in Geld (§44 Abs. 3) und ob die anderen im Gesetz vorgesehenen Abfindungen (z.B. die des § 49 für Dienstbarkeiten und Reallasten, die des § 50 für wesentliche Bestandteile des Grundstücks, die des § 51 für vorübergehende Wertunterschiede, die des § 52 in Geld statt in Land), in dem vom Gesetz vorgeschriebe- neu Umfang ausgeglichen sind, und ob diese Rechtswegbestim*-mung mit Art. 14 Abs. 3. GHz vereinbar ist, wonach bei Streit über die Höhe von jänteignungsentSchädigungen ausschließlich die Zivilgerichte zuständig sind» 4 Hach § 140 Flurbereinigungsgeaetz entscheidet grundsätzlich das Flurbereinigungsgerieht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die in Verfolg des Flurbereinigungsgesetzes ergehen, und Uber alle Streitigkeiten. Cie durch ein Flurbe-reinigungsverfahren hervorgerufen werden. Daß die Planfestsetzung, in der auch die oben aufgezählten (Geld)Abfindungen (hier die nach § 53 Reichsumlegungsordnung und § 7 Abs» 4 Heuordnungsverordnung) festgesetzt werden, “einen Verwaltungsakt, der in Verfolg der Umlegung ergeht“, darstellt, und daß ein Streit Uber die "Geldabfindung" eine Streitigkeit ist. "die durch das Umlegungsverfähren hervorgerufen ist", bedarf keiner weiteren Erörterung. Pie Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts wird in § 140 Satz 1 a. E. aber durch die Worte eingeschränkt "soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist"» Es kann zweifelhaft sein, ob diese Einschränkung sich nur auf die unmittelbar davor genannten J'Streitigkeiten" oder auch auf die vorher genannten "Anfechtungen" bezieht ' (vgl» Seehusen-Schwede-Hebe, Flurbereinigungsgesetz § 14Ö, Anm. 1, Anm. 2 c$ Steuer, Flurbereinigungsgesetz § 140, Anm-. 1 und 2; Anm. 4 und 12)» Hier genügt die Überlegung* Soweit in dem Umlegungsplan oder dem Flurbereinigungsplan eine Enteignung im Sinne des Art, 14 GG liegt, würde die in diesen Plänen enthaltene Festsetzung des Goldausgleichs die Festsetzung einer Jinteignungsentschlidigung und der Streit Über die Höhe des Goldausgleichs einen Streit über die Höhe der EnteignungsentSchädigung darstellen» Pamit wäre wegen der Vorschrift des Art. 14 Abs. 3 GG die Zustän- digkeit aller anderen Gerichte als die der Zivilgerichte, also auch die der Flurbereinigungsgerichte, für die Entscheidung über diesen Streit ausgeschlossen» Daß fir Fälle, in denen die Festsetzung der Abfindung die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung bedeutet, das Flurbereinigungsgesetz eine mit Art. 14 GG unvereinbare Zuständigkeit der Flurbereinigungsgerichte hätte bestimmen wollen, ist so lange nicht anzunehmen, als das Flurbereinigungsgesetz eine Auslegung zuläßt, bei der der Inhalt des Flurbereinigungsge-setzes nicht im Widerspruch mit der Verfassung steht» Der Wortlaut des § 140 F1BG läßt sich aber zwanglos dahin verstehen, daß der "Soweit"-Satz die Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Entscheidung über die Höhe der oben erwähnten Abfindungen und damit auch der hier streitigen Abfindung aus §53 RUO und § 7 Abs. 4 HeuordnungsVO vorbehält, soweit es sich bei der "Abfindung" um eine Enteignungsentschädigung handelt. 3) Die Frage, ob die "Umlegung'* von Grundbesitz im Umlegungsverfahren als Enteignung zu betrachten ist oder nicht, ist streitig (Zusammenstellung des Streitstandes in BVerwGE 1, 225 /22T7? vgl. auch Bertram in £ÜV 1957> 135 /T327)- Zur Entscheidung dieser Frage kann nicät die Regelung der Eeichsumlegungsorönung und des Flurbereinigungsgesetzes herangezogen werden, die für gewisse Fälle Umlegung und Enteignung im Hahmen des Umlegungsverfahrens einander gegenüber-steilen» Denn was Enteignung ist, ergibt sich aus Art» 14 GG und kann nicht durch einfache Gesetze bestimmt werden; sonst vi-rde die verfassungsmäßige Eicentumsgarantie durch den Gesetzgeber modifiziert und teilweise um ihre Wirkung gebracht werden können« Auch davon; ob die Abfindung in Geld oder in Grundbesitz erfolgt, kann die Abgrenzung von Enteignung zu Umlegung und damit die Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob Umlegung Enteignung ist, nicht abhängig gemacht werden. Die Ge0enüberstellung> die Umlegung sei dadurch gekennzeichnet, daß Landverlust durch Land ausgeglichen werde, unci Enteignung dadurch, daß han<if ortnahme durch Geld ausgeglichen werde, trifft weitgehend nicht mehr zu, weil auch in Enteignungs-gesetzen häufig Abfindung in Land vorgeschrieben ist (so zutreffend Pathe, in DYerv/31, 1954 > 76 £Jr£/ * Bertram in BÜV 1957# 135 ßyjß )» Der Bundesgerichtshof hat zur Frage, ob Umlegung Enteignung sei, bisher noch nichts gesagt. Jm Urteil vom 19. April 1956 - III ZR 227/54 - (insoweit in HJU 1956, 1028 nicht abgedruckt) ist die Frage offengelassen, ob nach § 140 Flurbereinigungsgesetz der Rechtsweg vor den Zivilgerichten hinsichtlich der Entschädigung für die Entziehung von Land in einem Umlegungsverfahren ausgeschlossen ist und ausgeschlossen werden konntec Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 9. November 1954 in BVerwGE 1, 225) sieht die Umlegung nach der Reichs-umlegungsordnung »grundsätzlich nicht als Enteignung« an, weil Enteignung «einem dem Betroffenen gegenüber selbständigen fremden Interesse" diene, während die Umlegung zwar auch Interessen der Allgemeinheit diene; doch seien diese den Betroffenen nicht fremd, sondern lägen in gleicher Y/eise auch im Interesse der Betroffenen; es fehle also "an dem für die Enteignung kennzeichnenden Gegensatz der Interessen". Im Beschluß vom 8. Januar 1955 (HJU 1955, 1001) sieht das Bundesverwaltungsgericht in der Umlegung auch dann keine Enteignung, wenn der Umlegungsplan nicht nur Londabfindungen, sondern auch "geldliche Abfindungen und Ausgleiche" vorsieht} zur Begründung wird auf den bereits erwähnten Beschluß vom 9- November 1954- verwiesen. Derselbe Gedanke wird im Beschluß vom 6. -August 1955 (Bundesbaublatt 1955, 580) für ein städtisches Umlegungsverfahren wegen der Landabzüge für Erschließungskosten ausgesprochen«. In folgerichtiger Anwendung dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht Landabzüge, aie in einem Umlegungsverfahren für die Autobahn bestimmt waren„ als Enteignung angesehen, "denn sie dienen einem dem Interesse der (von der Umlegung) Betroffenen entgegengesetzten Interesse" (Beschluß vom 20. Februar 1956 in BVerwGE 3.- 156 ß5ß). Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung ist angegriffen worden (z,ß, Bathe in DVerwBl. 1954, 76? Scliwam-bergcr in I-öV 1956, 235? Bertram in DÖV 1957, 135 ff). Vor allem Schwamberger und Bathe glauben, das Kriterium für das Vorliegen einer Enteignung sei allein die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 6, 270) für entscheidend gehaltene Verletzung des Gleichheitssatzes. Der Bundesgerichtshof (aaO. S. 280) hat die Enteignung umschrieben als "den zwangsweisen staatlichen Eingriff in das Eigentum; der die betroffenen Einzelnen oder Gruppen im Vergleich zu anderen ungleich, besonders trifft, und sie zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt, und zwar zu einem Opfer, das gerade nicht den Inhalt oder die Grenzen der betroffenen Hechtsgattung allgemein und einheitlich festlegt, sondern das aus den Kreise der Rechtsträger einzelne oder Gruppen von ihnen unter Verletzung des Gleichheitssatzes besondeis trifft". An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Jedoch fügt sich die im Schrifttum (vgl. z.B. Quecke-Buss-monnt Reichsenteignungsrecht 1939 zu Reichsumlegungsordnung S. 341? Bfundther-lleubert% Das neue deutsche Reichsrecht, III 56 Anm- 1 zu § 68 Reichsumlegungsordnung; Ernst % Aufbaugesetz NRW § 44 Anm. I 4 d 8« 219? Iiangoldt-Klein: Bonner - 11 Grundgesetz, 2«. iufl» :§ H Anm. VI 1% Grauvo&el1 in - DVc , 1950.J 765/6) und insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht, die Enteignung sei dadurch gekennzeichnet, daß sie einem dem Betroffenen gegenüber selbständigen# fremden Interesse dient, während bei der Umlegung* die vor allem dem Interesse der Betroffenen dient, deren Interesse und das Interesse *der öffentlichen Hand gleichgerichtet sind, der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Kennzeichnung der Enteignung als eines Sonderopfers ein. Der Satz, Enteignung setze einen Gegensatz zwischen den vom Staat mit dem Eingriff verfolgten Interessen und dem Interesse des Betroffenen voraus, bedurfte in den vom Großen Senat des •Bundesgerichtshofes behandelten Fällen keiner besonderen Betonung, weil er dort auf der Hand lag. Ob er sich allgemein zur Definition des Begriffs Enteignung eignet, und ob er vielleicht schon in derUvom8^/1:1 eniwiclcelten Begriffsbestimmung der Enteignung - dem Enteigneten wird für einen uer Allgemeinheit dienenden Zv/eck ein Sonderopfer abge-fordert - enthalten ist, kann dahinstehen* es genügt, daß er mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Enteignung nicht im Widerspruch steht. Die Umlegung bezweckt - im Interesse der .Allgemeinheit und im gleichgerichteten privatnützigen Interesse der Grundstückseigentümer, die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes dadurch zu erhöhen, daß die bisher unregelmäßig im Gemenge liegenden Grundstücke planmäßig derart neu verteilt worden, daß jeder Eigentümer ein dem bisherigen Besitz gleichwertiges, nun nach seiner läge rationeller zu bewirtschaftendes Grundstück erhält (vgl, BVerfGE 3 ; 156 /T577). Bei Grundbesitz, .dessen Wert (Wirtschaftlichkeit, Ertrag) durch Umlegung gesteigert werden kann, wird die - je nach der Ei-genart des Eigentumobjektes variable - Sozialgebunüenheit des Eigentums in einer ganz spezifischen Richtung wirksam? dem Grundeigentum diesor $rt haftet von vornherein die I 12 - rechtliche Eigenschaft an, Objekt eines Umlegungsverfahrens werden zu können, 3)er. Eigentümer trägt mit. dem Hecht zur umfassenden Sachherrschaft zugleich die Pflichtigkeit, sein Grundstück gegebenenfalls in ein Umlegungsverfahren einbeziehen (und gegen ein gleichwertiges, für ihn im ganzen günstigeres austauschen) zu lassen, - eine Pflichtigkeit, die sich durch die Anordnung und Durchführung des konkreten Umlegungsverfahrens zur Pflicht verdichtet, ohne zu einem Sachopfer und damit zu einer Enteignung zu werden (vgl. dazu BGHZ 25, 30 /3[37» DM Ni"* 60 zu Art. 14 GGj Urteil des erkennenden Senats vom 9^ Dezember 1957 S. 9 - XII ZR 150/56), weil dem Vorgang im Umlegungsverfahren die Idee der ungebrochenen PortSetzung deB Eigentums an einem "verwandelten" Grundstück zugrunde liegt, weil also bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Eigentümer von den aus dem Eigentum fließenden Einzclrechten. und -befugnissen nichts genommen wird, v;as ihn in seiner Eigentümerstellung beeinträchtigt und weil diese Beschränkung (Pflichtigkeit) alle, die in der selben Lago sind, in gleicher Y/eise trifft. Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (BayVertfGE n, F. 5 II 225 /2367) und einiger Mitglieder des Parlamentarischen Rates (vgl. Jshrb. des Öffentl. Rechtes der Gegenwart n. Bd. 1, 150) vermag deshalb der Senat nicht zu folgen? er sieht vielmehr mit dem Bundesverwaltungsgericht in der Umlegung grundsätzlich keine Enteignung» Das Umlegungsverfahren baut darauf auf, daß "jeder Teil-nehmer für seinen Grundbesitz bei der Umlegung grundsätzlich Land von gleichem Wert zurückerhillt" (§ 1 Reichsumle-gungsgesetz von 26. Juni 1936 - RGBl I 51B), daß "die Ura-legungsbehürde jedem Teilnehmer für sein Grundstück Land von gleichem Verte zu gebon hat"(§ 48 RUO), daß "jeder Teilnehmer lür seine Grundstücke mit Land von gleichem Werte abzufinden ist« (§ 44 P1BG)* Sobald vom Eigentümer inner- ’ halb eines Umlegungsverfahrens mehr als eie Übernahme der eben umschriebenen Pflicht gefordert wird - und eben das läßt sich Uc a» «bi Entstehen eines Widerstreits der normalerweise mit dem Öffentlichen Intoresse gleichlaufenden privatnützigen Intoressen des .Eigentümers mit einem besonder^ dem Eigentümer fremden Interesse der Verwaltung erweisen! stellt sich dieses ."Hehr" als eine entschädigungspflichtige Enteignung dar, gleichgültig, ob das Gesetz selbst diesen Tatbestand ausdrücklich als Enteignung im Rahmen des Umle-gungs- oder Flurbereinigungsvorfehrens bezeichnet oder nicht» Damit stimmt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts überein* "Hur wenn der Grundsatz der wertgleichen Landabfindung vollständig durchgeführt wird, stellt die Umlegung keine Enteignung dar" (BVerwGE 2, i54)<r Wo darnach im einzelnen die Grenze der entschädigungspflichtigen Enteignung innerhalb eines Umlegungsverfahrens zu ziehen ist .(vgl» Bertram, LüV 1957, 135 ZJ37/1397) braucht hier nicht abschließend erwogen zu werden. Beispiels weise sind - angemessen beschränkte - Lendabgaben, die den beteiligten Grundstückseigentümern für Zwecke der Erschließung des Umlegungsobjekts auferlegt werden, ebenso wenig Enteignungen wie eie Geldaofindungen (Spitzehbetrege), die im Umlegungsplan für diejenigen beteiligten GrundstückBeigen timer ausgowiesen werden, üie, weil die Realteilung des Grum und Bodens nach dem Vertverhältnis des eingebrächten Eigentums nicht restlos aufgeht, durch entsprechende Landzuweisung nicht den vollen Gegenwert ihres eingeworfenen Grundbesitzes erhalten können. Andererseits ist grundsätzlich eine Abfindung des Eigentümers mit Geld statt mit Grund und Boden eine Enteignung. Von diesem Eigentümer wird mehr gefordert als von den anderen am Umlegungsverfahren beteiligten Grundstiick-besitzernj seine(privatnützigen) Interessen an Steigerung - '4 - der Wirtschaftlichkeit seines Grundbesitzes die normalerweise durch das Umlegungsverfahren befriedigt werden, stehen hier im strikten Gegensatz zu dem Interesse der Verwaltung, das sich in diesen Umlegungsverfahren durchsetzt, indem es dem Eigentümer eine Geldabfindung -uinötigt. Ob diese Beurteilung eine Ausnahme erleidet, wenn der betroffene Grundstückseigentümer mit dem-Ausgleich in Geld dem Gründe nach einverstanden ist (mag er auch die Höhe der zugestandenen Abfindung beanstanden) j kann hier offen bleiben (vgl, OVG tRinster, IÖV 1957, 667* Bertram, aaO.). Pur derartige Streitigkeiten sind aber die Zivilgerichte nach Art, 14 Abs, 3 Satz 4 GG ausschließlich zuständig, fc’ov/oit die Revision des Beklagten die Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten geltend macht, ist sie daher unbegründet. Bas anhängige vcrwaltungsgerichtliche Verfahren hat auf die j&ntScheidung dieser Frage keinen Einfluß„ 4) Von der dargelegten Unterscheidung hängt die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts oder die des Zivilgerichts ab. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte gegen seinen Willen und entgegen seiner von Anfang an aufrechterhaltenen Forderung nach einem wcrtgleiclien Grundstück im Umlegungsverfahren statt mit Grund und Boden mit Geld abgefunden worden. Ihm gegenüber hat die Umlegungsbehörde materiell den Tatbestand der Enteignung verwirklicht. Der Streit um die Höhe der Ab-' findung ist demnach ein Streit um die Angemessenheit der Fnt-e ignung sent Schädigung» II. nie Revision hat weiter gerügt, das Berufungsgericht habe bei der Zurückweisung der Berufung entgegen der ihm obliegenden Pflicht nicht sämtliche prozessualen Einwendungen erledigt. - 15 sich insbesondere nicht mit dein voio Beklagten bereits in der ersten Instanz erhobenen isinwand des mangelnden Rechts-scluitzbedürfnisses belaßt« Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet, ^ie von der revision verfochtene Auffassung, dag Berufungsgericht habe sich auch auf die Berufung gegen ein Zvicchenurtoil, das zunächst eine von mehreren in Frage kom senden prozoßhindernden Rinreden verworfen hat, mit sämtlichen anderen prozessualen Rinv/endungen zu befassen, wird allerdings von verschiedenen Kommentatoren zur Zivilprozeßordnung geteilt (Förster-fc-ann, 3* Aufl. 1926. Anm, 2 c bb beta zu § 538? Baumbach-Lauterbach 25« Aufl. Anw. B zu § 538? so offenbar auch UTieezorek, der in der Anmef’kung C II a 2 a.E. von einer analogen Anwendung des § 538 ZPO spricht? unklar Stein-Jonas-Schünke 18, Aufl« Anm. IV. 2 zu $ 558 ZPO)- Zur Begründung bezieht sich diese Ansicht auf den Abs. 2 des $ 538 ZPO. Banach hat das Berufungsgericht in Falle des Abs. 1 Kr, 2 - d.h. bei einer Zurilckverv/eisung, wenn durch das angefochtene Urteil nur über eine prozeßhindernde Rinrede entschieden worden ist - die sämtlichen prozeßhindernden Rinreden zu erledigen. 1 1) Ber Wortlaut des Gesetzes ist Jedoch nicht geeignet, diese Ansicht zu stützen. § 538 ZPO hat die Pflicht des Berufungsgerichts, sich mit allen prozeßhindernden Rinreden im Sinne der Zivilprozeßordnung zu beschäftigen, nur iiir die Fälle der "ZurUckverweisung” begründet. 3ine Zurückverwoisung liegt Jedoch nur denn vor. wenn das Rechtsmittelgericht einen Stroit, der idr den Instanzrichter entsprechend der von ihm gefüllten Entscheidung bereits abgeschlossen war, dem unteren Gericht zur erneuten Entscheidung wieder vorlegt. Bine Zurlickvorweisung setzt also voraus, daß daß angefochtene Urteil vom Rochtsaittelgericht nicht gebilligt und daher aufgehoben wird. Von einer Zurückvcrv/eisung kann dagegen keine Rede sein, wenn der erstinstanzliche Richter nicht ein den Prozeß erledigendes, sondern nur oin Zwischenurteil gefällt hat, und dieses in den Üechtsnittclinstanzen bestätigt wird« Hier ist der Hechtsstreit nicht in seinem vollen Umfang, sondern nur wegen des Zv/ischenstreites in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Im übrigen ist er beim erstinstanzlichen Gericht anhängig geblieben, was sich darin zeigt, daß das erstinstanzliche Gericht - trotz selbständiger Anfechtbarkeit des Zwisclienurteils - in der Sache weiter verhandeln kann (vgl., § 275 Abs» 2 und § 504 Abs’« 2 ZPO jeweils letzter Kalbsatz). Es ist daher überflüssig (wenn auch nicht weiter schädlich), wenn das Berufungsgericht bei Bestätigung eines Gruudurteils oder - wie hier das angcfochtene Urteil - bei der Zurückweisung der Berufung gegen ein eine prozeßhindemde Einrede verwerfendes Zwischenurteil noch zusätzlich eine "Zurüc]cver\/eisungtt an das Landgericht in den i’cnor aufnimmt (so schon die Vereinigten Zivilsenate in RGZ 70, 179 /T857)• Berücksichtigt man das, so kann die Bestimmung-des § 558 Abs.. 2 ZPO, daß das Berufungsgericht die sämtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen habe, nur den Fall treffen, daß das erstinstanzliche Gericht - ob nach abgesonderter Verhandlung oder nicht, bleibt gleich - zu einer Prozeßabweisung (absolutio ab instantia) gekommen ist» Hat der erstinstanzliche Richter dagegen eine prozeßhindernde Einrede durch Zwischenurteil verworfen, so kann es durch die selbständige Anfechtung eines solchen Zwischenurteils schlechterdings nicht zu einer Zurtickverweisung kommen* entweder billigt das Berufungsgericht die Ansicht des ersten Richters, daun ist lediglich die Bcruiung zurückzuweisen} oder aber es kommt zu einer entgegengesetzten Auffassung, dann kann die Entscheidung des Berufungsgeriphto nur auf Prozeßabweisung lauten (für die Unanwendbarkeit des § 538 Abs. 1 Ziff» 2 auf ein eine prozeßhindemde ainrete verwerfendes Zwischenurteil auch Rosenberg, Zivilprozeßrecht 7. Aufl. 1956, § 158 III 1 a beta * o. 665)« “ 17 - 2) Dei* Gesetzeswortlaut verlangt somit keineswegs, daß das nit der Überprüfung: eines Zwiscaei:urteils befaßte Berufungsgericht sämtliche in Frage kommenden prozeßhinöemden Einreden erledigt. Hinzu kommt % Bs hat einen guten Sinn, die Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich mit sämtlichen prozeßhindernden Einreden zu befassen, ,-.uf die Fälle der echten Zurückverweisung zu beschränken* « a) Hut der erstinstanzliche Richter eine Klage abgewiesen, so wird der Rechtsstreit mit der Berufung als Ganzes in der Berufungsinstanz anhängig. Diese sog. Devolutimirkung würde, wenn die SondeiVorschrift des § 538 Abs. 1 Hr. 2 ZPO nicht bestünde, auch bei einer Klogeabweisung aus prozessualen Gründen eintreten. Der erwähnten Sondervorschrift, die dies ausschließt, liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Klageanspruch grundsätzlich in zwei Tatsacheninstanzen sachlich geprüft werden soll. Um diesen Rechtsschutz (sachliche Prüfung in zwei fatsacheninstarzen) zu gewährleisten, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der Rechtsstreit schon dann an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird, wenn das Berufungsgericht den prozessualen Grund, der den erstinstanzlichen xtichter zur Prozeßabwcisung bewogen1 hat, nicht billigt. Aus prozeßökonomischen Gründen wäre es sehr uner^ ' wünscht, wenn ein Urteil, das eine Klage als unzulässig abweist, vom Berufungsgericht unüer Zurückverweisung aufgehoben werden könnte, so lange nicht das Gegenteil, die Zulässigkeit der Kb.ge, fest ge st eilt wäre. Deshalb verlangt § 558 Abs, 2 ZPO vor einer Zurückverweisung nach § 538 A'os. 1 Br.2 die Prüfung aller prozeßhindernden Einreden, b) Anders liegen aie Dinge, wenn das erstinstanzliche Gericht - was zulässig ist (vgl. Stein-Jonas-ßchünke, 18, Aufl. Ann.11,3 zu-§ 2751 Reichsarbeitsgericht, ip.,Urteil.yqjj..-20,LIärz 1957-ArbRS 29,503,! RGZ 57', 416 £ nur oiiie von nehreren uwBtritte- nen prozeßhindernden Einreden durch Zwischenurteil verworfen hat« in diesem Pall hat sich das Berufungsgericht, das das Zwisclienurteil über die verworfene prozeßhindern-de Einrede zu überprüfen hat, nicht weiter mit der Sache zu befassen als der erste Richter, Die Devolutivwirkung der Berufung beschränkt sich auf den fraglichen Zwischenstreit. Wollte man gleichwohl dem Berufungsgericht entsprechend § 538 Abs, 2 ZPO die Verpflichtung auf erlegen, alle anderen streitigen prozessualen Fragen zu erledigen, so würde es über mehr Streitfragen entscheiden müssen, als ihm a'ngefallen sind5 es würde sich in den beim unteren Gericht verbliebenen Teil des Streites um die Prozeßvoraussetzungen einrnisehen. Das kann nicht sein, 3) Eine andere Frage ist es, ob das Berufungsgericht dann verpflichtet ist, noch weitere prozessuale Einwendungen in den Kreis seiner Betrachtungen einzubeziehen, wenn die prozeßhindernde Einrede, über die sich das Zwischenurteil verhält, logischerweise vom erstinstanzlichen Richter erst nach Prüfung anderer prozessualer Fragen hätte behandelt werden dürfen. Die Nachholung einer solchen Prüfung hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 34? 392 ^3977 vom Berufungsgericht verlangt. Bezeichnend ist, daß das Reichsgericht in diesem Falle die erweiterte Prüfungspflicht des Berufungsgerichts nicht etwa aus § 538 Abs.2 ZPO, sondern entscheidend aus der logisch richtigen Reihenfolge für die Prüfung der einzelnen prozessualen Fragen abgeleitet hat. Eine weitere Vertiefung dieser Frage ist hier jedoch nicht erforderlich, da die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges jeden-falls vor der Frage des Rochtsschut^bedurfnisses zu_prüfen ist (vgl. Stein-Jonas-SchÖnke 18, Aufl. Anm. II, 3 zu § 274 ZPOj Y/ieczorek Anm» Bid 6.gegenüber 3 I h 2 zu § 274 ZPO). Desgleichen kenn es auf sich beruhen, ob das Berufungs- -19- bericht die Berufung ge^en sin Zwischenurtoil auch dann zu-rücJnycieen mu.ßr wenn es zwar die Verwerfung derjenigen pro-zeßhindemden Einrede, aber die das bvischenurteil sich verhält, billigt, aber festst allen kann, daß die Klage wegen des - nicht mehr behebbaren - Fehlens einer anderen Prozeßvoraussetzung wird abgewieeen werden müssen« ein solcher Sachverhalt ist hier.nicht gegeben. Nach alledem ist die Bevision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zuriiekzuweisen« Pr,- Geiger Pr. Pagendarm Pr. tfeber Pr. Beyer Pr. Hußla