BGH · III ZR 144/54 vom 15.12.1955
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.Zahlung der nach Pristablauf von ihm erforderten Prozeßgebühr erst 3 Monate nach ihrer Anforderung vorniramt und die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten deswegen erst etwa 4 Monate nach'Ablauf der Prist erfolgto Aktenzeichens III ZE H4-/54 £G Braunschweig Urteil des BGH vom 15. Der klaget war Lehrer im .Dienst des beklagten Landes und lebt seit dem 1.Oktober 1952 im Ruhestand., ^er Berechnung seines Ruhegehalts wurden die Dienstbezüge eines -ersten Lehrers (BesGr A 4 c 2) zugrundegelegt, Gegen diese Fest-setzung seiner Versorgungsbezüge erhob der Kläger "Einspruch" mit der Begründung, daß bei der Ruhegehaltsberechnung seine - von 1918 bis 1931 ausgeübte - Tätigkeit als riauptlehrer nicht berücksichtigt;.worden sei. Später hat der Kläger vor dem Landgericht hilfsweise noch beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 450 DM (ünterschiedsbetrag für die Zeit vom 1.Oktober 1952 bis 30.September 1953) nebst Zinsen zu verurteilen. von 6 Monaten» Die Klage mußte mithin "bis zu dem 28* Mai 1953 erhoben werden* Da bis zu diesem Zeitpunkt lediglich die Einreichung der Klage erfolgt war, die Klage gemäß § 253 Abs 1 ZPO aber erst mit der Zustellung der Klageschrift ’’erhoben” wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Bestimmung des § 261 b Abs 3 ZPO abgestellt, nach der in den Pallen,, in denen durch die Zustellung eine Prist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll, die Wirkung der Zustellung bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung eintritt, "sofern die Zustellung demnächst erfolgt” (vgl §§ 207 Abs 1, 496 Abs 3? 620 veröffentlichten Urteil vom 22* Dezember 1952 ausgeführt hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 261 b ZPO sowie aus den Zusammenhängen dieser und ähnlicher Bestimmungen in der Zivilprozeßordnung, daß der Gesetzgeber die Ant-wprj auf die Frage, was unter einer "demnäehstigen Zustellung” zu/verstehen ist, der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung des Prozeßrichters überlassen hat (vgl auch ,E(xZ 105, 422)* Der Sinn der in Hede stehenden Vorschriften ist der, den die Zustellung Betreibenden vor der schädlichen Wirkung von Umständen zu schützen, die die Zustellung verzögern und auf die er keinen Einfluß hat* Die Zustellung kann danach immer als ’’demnächst” erfolgt angesehen werden,/' ./ wenn sie in einer den Umständen nach angemessenen Frist, d*h* ohne besondere Verzögerung bewirkt worden ist, und insbesondere die Prozeßpartei, die die Frist zu wahren hat, nicht zu einer Verzögerung der Zustellung schuldhaft beigetragen hat (Urteile des Senats vom 1* Dezember 1952 - III ZR.V^i Juni 1953 eingegangen war, erst am 11* September 1953 bezahlt hat* Diese Verzögerung muß dem Kläger als eine grobe Nachlässigkeit angerechnet werden und es muß ihm deshalb die Rechtswohltat der Bestimmung des § ziere, ein Gesuch um Zahlung der angeforderten Kosten habe anbringen müssen» Die Behandlung dieses Gesuches bei dem genannten Verband habe sich insbesondere dadurch verzögert, daß im Juli Schulferien waren und die Sachbearbeiter sich im Urlaub befanden» Alles dies vermsg aber die Säumnis des Klägers nicht zu entschuldigen«, Der Lauf der hier in Rede stehenden prist war dem Kläger bekannt; denn er war in dem Erlaß vom 24« November 1952 ausdrücklich darüber belehrt worden, daß er sein Klagerecht verliere, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten vom Tage der Zustellung des Bescheids an Klage Eine Prozeßpartei, die ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Pamflie notwendigen Unterhalts außerstande ist, die Prozeßkosten zu bestreiten, kann gemäß §§ 114 ff ZPO die Bewilligung des Armenrechts beantragen» lut sie dies rechtzeitig, dann kann ihr aus der durch das Armenrechtsverfahren bedingten Verzögerung der KlageZustellung kein begründeter Vorwurf gemacht werden« Liegen zwar die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts nicht vor, würde aber dem Kläger die Zahlung der angeforderten Prozeßgebühr mit Bücksicht auf seine Vermögenslage Schwierigkeiten bereiten, hat er ferner die Möglichkeit, sich gemäß § 74 Abs 4 PGKG von der Vorauszahlung der Prozeßgebühr befreien zu lassen» Liegen jedoch die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts oder für eine Befreiung von der : Vorauszahlung der Prozeßgebühr nicht vor, oder unterläßt es :■ der Kläger, entsprechende Gesuche zu stellen, dann kann er j dem Vorwurf, die Zustellung der Klageschrift durch grobe | Nachlässigkeit verzögert zu haben, nur entgehen, wenn er die Prozeßgebühr in angemessener Frist nach ihrer Anforderung bezahlt, sofern nicht sonstige, ihm nicht zurechenbare Gründe dem entgegenstehen, wie dies beispielsweise in dem der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1937, 2467 zugrunde liegenden Fall zutraf <> Derartige besondere Gründe sind hier darin, daß der Kläger bei seinem Berufsverband den Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt hatte und der Verband diesen Antrag verzögerlich behandelt hat, nicht gegeben» Die Frage der Kostehübernahme durch den Verband war eine rein persönliche Angelegenheit des Klägers, von deren Erledigung er keinesfalls die rechtzeitige Wahrnehmung dessen, was für ihn zur Vermeidung von Rechtsnachteilen prozessual geboten war, abhängig machen durfte» Der Kläger hat ohnehin die Klageschrift erst gegen Ende der Xlageausschlußfrist eingereicht o Er hatte bereits in den bei Einreichung der Klageschrift seit Zustellung des Erlasses vom 24» November 1952 verstrichenen fast 6 Monaten Zeit gehabt, die Frage der Kostenübernahme durch den Verband zu regeln» Aber selbst wenn der Kläger sich tatsächlich, wie das Berufungsgericht annimmt, schon alsbald nach Beginn der Kla,geausschlußfrist mit seinem' Verband in Verbindung gesetzt haben sollte, so könnte das nicht zu einem anderen Ergebnis führen» Der Kläger hätte entweder unter Hinweis auf den Ablauf der Frist auf eine rechtzeitige Erledigung bei seinem Verband drängen oder zunächst’ selbst den Prozeßkostenvorschuß leisten müssen oder - wenn ihm dies trotz seines monatlichen Einkommens von rund 450 DM Schwierigkeiten machte - zu demindest ein Gesuch gemäß § 74 Abs 4 DGKG stellen müssen» Dies alles hat er nicht getan, sondern hat trotz Ablaufs der Klageausschlußfrist die Zahlung der Prozeßgebühr über 3 Monate lang hinausgezögert«, so daß bei der gebotenen Berücksichtigung der berechtigten Interessen auch des Prozeßgegners die Bestimmung des § 261 b Abs 3 ZPO nach ihrem Zweck nicht mehr zu Gunsten des Klägers zur Anwendung kommen kann» Der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Normierung von Klageausschlußfristen verfolgt, würde völlig verfehlt, wenn man auch in solchen Fällen, in denen infolge einer auf Säumnis des Klägers zurückzuführenden Nichtzahlung des Gerichtskoste nvorschusses die Zustellung der Klageschrift erheblich hinausgezögert wird, die Zustellung noch als "demnächst11 erfolgt und damit die bereits fast 4 Monate vor der Klagezustellung abgelaufene Klageausschlußfrist noch als gewahrt ansehen wollte* Sinn der Vorschrift des § 143 DBG, deren Frist durch die Einreichung und die "demnächstige" Zustellung der Klage gewahrt werden soll, ist es, die Unklarheit der Rechtslage im Interesse des Dienstherrn baldmöglichst zu beseitigen, indem der Beamte durch Erhebung der Klage innerhalb der festgesetzten Fristen zu erkennen geben muß, daß er sich bei der Ablehnung seiner Ansprüche oder bei der seitens der Behörde erfolgten Festsetzung seiner Bezüge nicht beruhigen willo In den Fallen, die den oben angeführten Entscheidungen, des Senats zugrunde lagen, hatte der Dienstherr die erstrebte Klarheit durch Mitteilung des gleichzeitig mit der Klageschrift eingereichten Armenrechtsgesuches erhalten und konnte sich entsprechend einstellen* In diesen Fällen wurden deshalb auch dadurch, daß die Klageausschlußfrist als gewahrt angesehen wurde, berechtigte Interessen des Dienstherrn nicht berührt* In dem vorliegenden Fall aber liegen die Dinge anders* Hier hat der Dienstherr des Klägers erst mit der fast 4 Monate nach Ablauf der Ausschlußfrist erfolgten Zustellung der. Klageschrift erfahren, daß der Klager.es bei der Ablehnung seiner Ansprüche durch den Erlaß vom 24° November 1953 nicht bewenden lassen, sondern klageweise dagegen Vorgehen wollte° In Fällen dieser Art kann die Zustellung angesichts des Interesses des beklagten Dienstherrn an alsbaldiger Klarstellung jedenfalls dann nicht mehr als demnächst erfolgt angesehen werden, wenn