BGH · III ZR 126/65
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27° November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Beyer? Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 25« Februar 1965 wird zurückgewiesen o Die unter II) 1-6 genannten Kinder meiner verstorbenen Geschwister erben unter sich zu gleichen Teilen* Fällt einer der bedachten Erben vor dem Erbfall fort,so treten an seine Stelle seine Abkömmlinge, diese unter sich zu gleichen Teilen; sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so wächst sein Erbteil den übrigen Erben zu gleichen Teilen zu«" Das Amtsgericht Frankfurt (M) hat am 10* April 1961 einen Erbschein dahin erteilt, daß Erben der überlebende Bruder des Erblassers zu l/7 und die Kinder der 6 vorverstorbenen Geschwister nach Stämmen ebenfalls zu 1/7 je Stamm geworden sind» Ein Antrag der Kläger auf Einziehung des Erbscheins ist durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt vom 20* März 1963 zurückgewiesen worden* Die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Kläger gegen diesen Beschluß hatten keinen Erfolg* Der Nachlaß ist vom Testamentsvollstrecker inzwischen zu dem größten Teil verteilt worden; jeder Erbstamm hat rund 70 000 DM erhalten« Dio Kläger sind nach dem Testament als Miterben berufene Der Kläger zu l) ist ein Sohn des verstorbenen Georg Friedrich der seinerseits ein Abkömmling der unter II 4} des Testaments genannten Christine Rosine FcflH^H gebe ist; die Klägerin zu 3) ist eine Tochter? die ihrerseits ein Kind der bereits genannten Christine Rosine FeflHB gebo ScflB ist; die Beklagte zu 1) ist das einzige Kind des unter II 1) des Testaments genannten Johann Christian ScflUB; die Beklagten zu 2) und 4) sind Kinder des unter II 6) des Testaments aufgefUhrten Karl ScflIHil der Beklagte zu 3} ist der auf Grund einer im Testament enthaltenen Bestimmung vom Nachlaßgericht eingesetzte Testament svo11stre cker„ Bas Landgericht hat die Klage als unzulässig ab-gewiesen» Auf die Berufung, mit der die Kläger nur mehr die Feststellung erbeten hatten, daö der Erblasser außer von seinem Bruder Johann Michael ScflHB zu l/7, von den 19 Kindern seiner 6 vorverstorbenen Geschwister je zu 6/153 beerbt worden sei, hat das Oberlandesgericht die Klage als unbegründet abgewiesen» Es ist dabei dem Vortrag der Beklagten gefolgt, daß die im Erbscheinsverfahren vorgenommene Auslegung des Testaments (Verteilung nach Stämmen) zutreffe» 2o Bei seiner Entscheidung, ob der Feststellungs-( antrag begründet ist oder nicht, geht das Berufungsgericht davon aus, daß die letztv/iilige Verfügung des Erblassers auslegungsbedürftig sei» Es nimmt diese Auslegung anhand des Wortlauts der Testamentsurkunde vor, wobei es die Zeugenaussage des Notars Br» iflHUHI heranzieht, vor dem der Erblasser sein Testament errichtet hat» vv Bei der Auslegung einer nicht eindeutigen letztwilligen Verfügung ist der wahre Wille des Erblassers zu berücksichtigen, wobei auch außerhalb der Testament sur künde liegende Umstände herangezogen werden können, insbesondere die Zeugenaussage dos Notars, der die Urkunde auf Veranlassung des Erblassers verfaßt hat; die Grenze der Auslegung ist dahin zu ziehen, daß der - festgestellte - Wille des Erblassers in der Urkunde einen, wenn auch noch so unvollkommenen, Ausdruck gefunden haben muß und die Auslegung nicht dem Wortlaut der Urkunde geradezu widerspricht (vglo Reichsgericht: in Recht 1910 Nr« 3532, in Warn 1918 1fr o 123 und in HRR 1932 Nr* 1055; sowie BGH LM BGB § 2100 Nr* 1)* Bine solche Auslegung einer letztwilligen Verfügung gehört grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Tatrichters * Sie kann vom Revisionsrichter nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Rechtsfehlor beeinflußt, ob namentlich die Auslegung sprach- odor denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung nicht möglich ist, ob bei ihr der Sachverhalt verkannt odei* gegen eine gesetzliche Auslegungsregel oder eine Verfah-rensvorschrift verstoßen worden ist* Bin solcher Fehler ist indessen auch bei Würdigung des weiteren Revisionsvortrages dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen* 3* Das Berufungsgericht meint: Von den 6/7, auf die die Kläger und die anderen Miterben im Testament zusammen als Erben eingesetzt seien, entfiele auf den Stamm eines jeden vorverstorbenen Bruders und einer jeden vorverstorbenen Schwester des Erblassers je l/7» Dies lege, wenn auch nicht mit letzter Klarheit, der Wortlaut der Testamentsurkunde nahe* Sie zähle die Neffen und Nichten des Erblassers nicht namentlich auf, sondern nur summarisch nach Stämmen; sie setze als Ersatzerben für einen fortgefallenen Erben dessen Ab- könmlinge nach Stämmen ein; sie teile ferner den Nachlaß in Siebentel auf, während bei der von den Klägern angenommenen Kopfteilung nichts näher gelegen hätte, als den Ilachlaß nach der Zahl der Nichten und Neffen, und zwar unter Einbeziehung der 5 Kinder des noch lebenden Bruders, in Vierundzwanzigstel aufzuteilen <> Auch würden bei der von den Klägern gewünschten Auslegung gerade die Kinder des noch lebenden Bruders benachteiligt« Etwa noch mögliche Zweifel am Inhalt des wirklichen Willens des Erblassers seien im übrigen durch die Zeugenaussage des Notars Br« iflB-IBH ausgeräumt» Fehl geht es demgegenüber, wenn die Revision eine Berechtigung der Erben "summarisch nach Stämmen" deswegen ablehnt, weil die Nichten und Neffen des Erblassers als "die Tochter" (unter XI 1) und "die Kinder" (unter II 2-6) angeführt, dadurch aber die Erben eindeutig identifiziert seien» In diesem Zusammenhang rügt die Revision, dem Erblasser seien bei der Errichtung des Testaments die Vornamen aller seiner Nichten und Neffen nicht gegenwärtig gewesen, das habe der Berufungsrichter unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht erwogen » Bas Wesen einer Erbfolge nach Stämmen liegt darin, daß an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge treton (§ 1924 Abs» 3 BGB). dann vorliegen, wenn ein zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebender Abkömmling nur ein einziges Kind hinterlaßt c Hier hat nun der Erblasser bei der Erbeinsetzung die Kinder (bzw<> das Kind) eines jeden seiner verstorbenen Geschwister zu je einer, noch durch eigene Bezifferung und Untereinanderaetzung hervorgehobenen Gruppe, eben gebildet durch die (den) Abkömmlinge (Abkömmling) seines betreffenden Bruders und der betreffenden Schwester, zusammengefaßt, ohne die Kinder dem Namen nach oder auch nur der Zahl nach anzuführen, so daß sie nicht anders als durch ihre Eigenschaft als Abkömmlinge eines der im Testament auf-geführten Geschwister des Erblassers als Erben bezeichnet sind» Eine solche Zusammenfassung kann vom Tatrichter als Zeichen dafür gewertet werden, daß der Erblasser eine Erbeinsetzung nach Stämmen gewollt hat; zu demindest konnte sie in dem Tatrichter Zweifel daran begründen (HG Warn 1918 Nr» 123), ob der Erblasser insoweit eine Erbteilung nach Köpfen oder nach Stemmen gewollt hat (vglo hierzu BayObLGZ n.F» XIII 688, 673 und XVI 133 - hierzu auch Staudinger, Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch 11» Auflo § 2091 Anm0 3 die Entscheidung des Kammergerichts in OLGH 5, 343 steht nicht entgegen, weil sich bei ihr das Kammergericht durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden gefühlt hat; die Entscheidung desselben Gerichts in ÖLGR 16, 258 jedenfalls insoweit nicht, als sie für den in ihr entschiedenen Fall, in dem die einzelnen, mit dem Erblasser gleich nahe verwandten Erben mit Namen aufgeführt waren, eine unterschiedliche Auslegung als möglich einräumt)» Ihre tatsächliche Annahme, dem Erblas- ser seien bei der Errichtung seines Testaments die Vornamen seiner Neffen und Nichten nicht gegenwärtig gewesen, vermag der Revision nicht weiterzuhelfen„ Einmal hat die Revision nicht dargetan, an welcher Stelle der Akten vor den Tatrichter eine solche Unkenntnis des Erblassers vorgetragen worden ist; zu dem andern bleibt es dabei, daß die Einsetzung der Erben in der Testamentsurkunde ohne nähere Angaben unter den genannten Umständen zu demindest den Gedanken an eine Erbeinsetzung nach Stämmen aufkommen läßt« Dem Berufungsgericht hält die Revision ferner ebenfalls erfolglos entgegen: Zu der Annahme einer Erbeinsetzung nach Kopftoilen zwinge als wesentlicher Umstand die Zweiteilung, wonach unter I der noch lebende Bruder des Erblassers, unter II "die Kinder""zusammen 6/7” als Erben eingesetzt werden; "zusammen" bedeute nach dem Sprachgebrauch eindeutig, daß die Kinder als Einheit aufgefaßt werden sollten, und innerhalb dieser Einheit sei durch die Bestimmung, daß die unter II genannten Kinder "unter sich zu gleichen Teilen" erben sollten, klargestellt worden, daß jedes Kind den gleichen Anteil an den 6/7 des gesamten Nachlasses erhalten solle• Die Bedeutung des "zusammen 6/7” in II kann sich sehr wohl darin erschöpfen, daß damit zu dem Ausdruck gebracht werden will, es sollen auf die Kinder der vor-verstorbenon Geschwister insgesamt 6/7 entfallen als Gegenstück zu der Angabe " zu l/7” in I, während die weitere Bestimmung, wie sich die 6/7 auf den Erbenkreis Nr. II verteilen, einer weiteren Anordnung vor- behalten blieb» Diese aber kann in der sieh anschließenden Bestimmung gefunden werden, wonach die Kinder der verstorbenen Geschwister “unter sich zu gleichen Teilen“ ei’ben» Gerade die Y/orte “unter sich“ können auf das Teilungsverhältnis innerhalb der einzelnen, in der Testamentsurkunde vorhergehend genannten Stämme bezogen werden«, Daß sie nur in Blickrichtung auf Ziff.I gesehen werden dürften, kann den Klägern nicht zugegeben werden» Die Abgrenzung zu 2iff» I kann bereits durch die in Ziff» II Abs» 2 enthaltene Bestimmung “zusammen 6/7" als erfolgt angesehen werden, dio der Anordnung vorhergeht, daß die Kinder der vorverstorbenen Geschwister unter sich zu gleichen Teilen erben sollen» Dann aber möchten, wenn der Erblasser eine Beerbung nach Kopf teilen gewollt hätte, die Y/orte “unter sich" als überflüssig erscheinen» Sie gewinnen aber ihren Sinn, wenn man eine Beerbung unter sich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Erbengruppen bezieht (vgl» den Beschluß des Amtsgerichts vom 1» Dezember I960, des Landgerichts vom 1» Februar 1961 und des Oberlandesgerichts vom 4o Dezember 1963)« Auch läßt sich die Erwägung des angefochtenen Urteils vom Revisionsgericht jedenfalls insoweit nicht beanstanden, als sie die Meinung in sich schließt, wenn Reffen und Richten Erben nach Kopfteilen sein sollten, hätte es nahegelegen, entsprechend der Zahl dieser Personen die 6/7 des Kach-lasoes unter diese aufzuteilen» Daß dem Erblasser die hier in Betracht kommenden Erben nicht bekannt gewesen seien, hat die Revision nicht aufgezeigtj die Kläger hatten im Gegenteil auf Bl» 187 der Rachlaßakten vorgetragen, der Kreis der Bedachten sei dem Erblasser bekannt und für ihn überschaubar gewesene Eines Eingehens auf die Ansicht des Oberlandoogorichts München in JFG 16, 246, wonach eine gleichmäßige Verteilung auch dann gegeben sei, wenn nach Stämmen geerbt werde, bedarf es nicht einmal<> Die Bevision bringt noch vor, die weitere Bestimmung in Nr« II des Testaments, falls einer der bedachten Erben vor dem Erbfall fortfalle, so träten an seine Stelle seine Abkömmlinge * wenn aber solche fehlten, solle der Erbteil des v/eggefallenen den übrigen Erben zu gleichen Teilen Zuwachsen, könne nicht, wie es das Berufungsgericht tue, erweiternd als eine Einführung der Erbfolge nach Stämmen verstanden werden; wie nach der gesetzlichen Regelung trete eine solche Erbfolge nach Stämmen nur ein, wenn die Nachkömmlinge eines vor dem Erbfall weggefallenen Abkömmlings an seine Stelle träten«. In diesem Zusammenhang ist noch zu bedenken« Nach der eben behandelten Bestimmung der letztwilligon Verfügung wächst der Erbteil eines ohne Abkömmlinge verstorbenen Erben den übrigen zu gleichen Teilen zu«, Sollte der Wille des Erblassers dahin gegangen sein, daß dieser Zuwachs zugunsten sämtlicher in Nr«, II 1 bis 6 genannten Erben atattfinden solle, so ergäben sich freilich Schwierigkeiten, die nicht bestünden, wenn der Erb- lasser hinsichtlich seiner Geschwisterkinder eine Beerbung nach Kopfteilen angeordnet hätte» Diese Schwierigkeiten entfallen aber weitgehend, wenn der Erbteil nur den übrigen Erben der jeweiligen Gruppe Zuwachsen soll» Dahin aber ging in der Tat der Wille des Erblassers, wie sich aus der vom Berufungsgericht als voll glaubwürdig angesprochenen Aussage des Zeugen Dr» bei seiner Vernehmung am 25«. 1965 ergibt» Das entspricht auch der Auffassung der Revision, wenn sie es für gerechtfertigt hält, für den Pall von Stämmen zu sprechen, daß nach dem Testament beim Wegfall eines der bedachten Erben und bei dem Fehlen von Abkömmlingen desselben die Erbteile den übrigen Erben zu gleichen Teilen Zuwachsen» wenn sich dessen Erbteil ungeschmälert erhielte, je nur l/35 erhalten, während jeder der anderen Neffen und Nichten einen höheren Anteil erhielte, ist nach dem Aufbau des angefochtenen Urteils nicht mehr als eine zusätzliche Erwägung» Sie kann hinv/eggedacht werden, ohne daß sich an dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis etwas ändern wurde, so daß die gegen sie gerichtete Rüge der Revision nicht auf ihre Berechtigung geprüft zu werden braucht» Wenn der Zeuge bekundet hat, der Erblasser habe eindeutig klar seine Verwandten, Bruder und Geschwisterkinder, nach Stämmen einsctzen wollen und sei gleich dem Zeugen davon ausgegangen, daß die Erbeinsetzung nach Stämmen erfolgen solle, so ist das vernünftigerweise nicht anders zu begreifen, als daß der Erblasser bei seinen Unterredungen mit dem beurkundenden Notar sich nicht mit dem ihm vielleicht unbekannten Ausdruck einer Erbfolge nach Stämmen begnügt hat, sondern dahin zu verstehen, daß der Erblasser eine Erbteilung vorgenommen wissen wollte, die nach dem juristisch-technischen Sprachgebrauch sich als eine Vererbung nach Stämmen darstellt• So hat denn auch der Zeuge bei seiner Einvernahme am 25° Februar 1965 sich dahin ausgelassen, er sei sich aus den wiederholten Besprechungen mit dem Erblasser völlig klar darüber gewesen, daß dieser seine Verwandten nach Stämmen und nicht nach Köpfen habe ein-setzen wollene In der letztwilligen Verfügung, wie sie im Tatbestand wiedergegeben ist, wird zudem, woran die Revision völlig vorbeigeht, der Ausdruck einer Vererbung nach Stämmen nicht gebraucht, sondern eine Erbfolge angoordnet, die nach Ansicht dos Berufungsgerichts eine Teilung nach Stämmen beinhaltet« Verfehlt ist die Büge der Revision, der Berufungsrichter habe Die von der Revision benannte Bestimmung des § 2091 BGB greift nicht ein* Ihre negative Voraussetzung, daß die Erbteile der mehreren eingesetzten Erben nicht bestimmt seien, entfällt schon, wenn sich eine dahingehende Bestimmung aus dem (Testament unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ermitteln läßt, und erst recht bei einer ausdrücklichen Anordnung des Erblassers 4« hie Bevision ist nach dem allem als unbegründet zurückzuwoiscn; die Kläger sind in Anwendung von § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten«